Das Verkehrslexikon

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BayObLG Beschluss vom 16.01.1997 - 1 ObOWi 801/96 - Zur Annahme von Tatmehrheit bei mehreren Geschwindigkeitsverstößen

BayObLG v. 16.01.1997: Zur Annahme von Tatmehrheit bei mehreren Geschwindigkeitsverstößen


Das BayObLG (Beschluss vom 16.01.1997 - 1 ObOWi 801/96) hat entschieden:
  1. Bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen im Verlauf einer Fahrt ist eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinn solange gegeben, bis das Fahrzeug nicht nur verkehrsbedingt zum Stillstand gekommen ist.

  2. Die materiell-rechtliche Beurteilung mehrerer Geschwindigkeitsüberschreitungen, die im Verlauf einer Fahrt im verfahrensrechtlichen Sinn begangen wurden, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles; in der Regel handelt es sich um selbständige Taten, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (Ergänzung BayObLG München, 1995-05-29, 2 ObOWi 231/95, BayObLGSt 1995, 91 und BayObLG München, 1995-09-04, 2 ObOWi 536/95, BayObLGSt 1995, 150).

Gründe:

I.

Mit nach § 72 OWiG ergangenem Beschluss hat das Amtsgericht Viechtach am 6.9.1996 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft in acht tatmehrheitlichen Fällen acht Geldbußen zu je 80 DM festgesetzt.

Nach den Feststellungen überschritt der Betroffene mit einem Lkw am 2.2.1996 auf Bundesautobahnen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zwischen 01.45 Uhr und 05.05 Uhr in sieben Fällen (Fälle 1 - 7 der Urteilsgründe) und sodann nach einer Fahrtunterbrechung ein weiteres Mal um 07.20 Uhr (Fall 8) um jeweils 14 km/h, wobei er fahrlässig handelte.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die - wie sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt - auf die Verurteilung in den Fällen 1 - 7 beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und beanstandet, dass das Amtsgericht insoweit nicht nur von einer Handlung im Rechtssinne ausgegangen ist.


II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthaft. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter 1. ergibt, handelt es sich bei den zwischen 01.45 Uhr und 05.05 Uhr begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen um eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 264 Abs. 1 StPO), was das Rechtsbeschwerdegericht in eigener Zuständigkeit zu prüfen und zu entscheiden hat, ohne an die Beurteilung des Tatrichters gebunden zu sein (BayObLGSt 1994, 135/137). Bei der Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG sind die einzelnen Geldbußen daher zusammenzurechnen (BayObLG NJW 1986, 2124; KK/Steindorf OWiG § 79 Rn. 15; Göhler OWiG 11. Aufl. § 79 Rn. 3, 23).

Die auch sonst zulässige und wirksam beschränkte Rechtsbeschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Zu Recht hat das Amtsgericht die einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen in den Fällen 1 - 7 als im materiellrechtlichen Sinne selbständige Handlungen gewertet und jeweils mit einer Geldbuße geahndet (§ 20 OWiG).

a) Grundsätzlich handelt es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen auch im Verlauf einer Fahrt regelmäßig um mehrere selbständige Taten im prozessualen Sinne, soweit es sich nicht nur um solche Fahrtabschnitte handelt, die durch kurze verkehrsbedingte Verlangsamungs- oder Anhaltevorgänge unterbrochen sind (vgl. BayObLG aaO; BayObLGSt 1995, 91/93 f.; 1995, 150/151; vgl. auch KK/Steindorf aaO § 79 Rn. 42). Jedoch ist eine neue Tat im verfahrensrechtlichen Sinne regelmäßig erst dann gegeben, wenn das Fahrzeug nicht nur verkehrsbedingt zum Stillstand gekommen ist und die Fahrt danach wieder fortgesetzt wird (vgl. OLG Düsseldorf VRS 90, 296/299; NZV 1994, 118/119; NZV 1996, 503; OLG Köln NZV 1994, 292). Denn unter Berücksichtigung normaler Verhältnisse im Straßenverkehr ist ein Verkehrsvorgang, der für sich allein betrachtet noch als einheitlicher historischer Geschehensablauf anzusehen ist, mit dem Abstellen des Fahrzeugs beendet.

b) Hiervon zu unterscheiden ist die weitere Frage, wie einzelne Geschwindigkeitsüberschreitungen, die innerhalb einer Tat im verfahrensrechtlichen Sinne begangen wurden, materiell-rechtlich zu beurteilen sind. Die Beantwortung richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles; in der Regel handelt es sich jedoch um jeweils selbständige Handlungen, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (BayObLGSt 1968, 57/58; 1995, 150/152; OLG Hamm VRS 46, 370; Mühlhaus/Janiszewski StVO 14. Aufl. § 24 StVG Rn. 8). Nur dann, wenn bei natürlicher Betrachtung wegen des unmittelbaren zeitlich-räumlichen und des inneren Zusammenhangs der einzelnen Verstöße ein einheitliches zusammengehöriges Tun angenommen werden muss, kommt eine Wertung als natürliche Handlungseinheit (BayObLGSt 1975, 155; OLG Düsseldorf NZV 1988, 195/196; vgl. auch BGH DAR 1995, 207/208) oder als Dauerordnungswidrigkeit (BayObLG NZV 1993, 162/163; BayObLGSt 1992, 165; 1995, 91/93; OLG Celle NZV 1995, 197) in Betracht.

c) Hieraus folgt für den hier gegebenen Fall, dass es sich bei den zwischen 01.45 Uhr und 05.05 Uhr begangenen Geschwindigkeitsverstößen einerseits (Fälle 1 - 7) und der um 07.20 Uhr begangenen Ordnungswidrigkeit andererseits (Fall 8) um zwei Taten im verfahrensrechtlichen Sinne gehandelt hat. Die Feststellungen ergeben insoweit zweifelsfrei, dass es sich zunächst um eine einheitliche, ununterbrochene Fahrt gehandelt hat, die erst nach 05.05 Uhr unterbrochen und später wieder fortgesetzt wurde; erst diese Unterbrechung bewirkte eine Zäsur, nach der eine neue Tat im prozessualen Sinne begann. Weiter ergeben die genannten Grundsätze jedoch, dass das Amtsgericht im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers zu Recht für jede der bis 05.05 Uhr begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen eine Geldbuße festgesetzt und eine natürliche Handlungseinheit verneint hat. Zwischen den einzelnen Verstößen lag mit mindestens 20 bis zu 50 Minuten jeweils ein deutlicher zeitlicher Abstand und im Hinblick auf die gefahrenen Geschwindigkeiten eine entsprechend große räumliche Entfernung; jede Ordnungswidrigkeit wurde daher notwendigerweise in einer veränderten Verkehrssituation begangen, die einzelnen Taten sind unschwer voneinander abzugrenzen. Ihre Zusammenfassung zu einer einheitlichen Handlung erschiene künstlich und lebensfremd. Das rechtfertigt es, sie als selbständige Handlungen und daher als zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehend zu werten.

2. Auch im übrigen hat die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

III.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird daher mit der sich aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet verworfen.