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OLG Düsseldorf Urteil vom 19.05.2011 - I-1 U 232/07 - Zum Verhalten beim Einfahren in eine Engstelle und zur Dauer der Ausfallentschädigung

OLG Düsseldorf v. 19.05.2011: Zum Verhalten beim Einfahren in eine Engstelle und zur Dauer der Ausfallentschädigung bei langer Ersatzteillieferungszeit


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.05.2011 - I-1 U 232/07) hat entschieden:
  1. Der Kfz-Führer muss sich vor dem Hineinfahren in die Engstelle hinreichend vergewissern, dass er diese gefahrlos für sich und den Gegenverkehr passieren kann. Fährt der ihm entgegen Kommende seinerseits zu schnell in die Engstelle ein, kann eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des zu schnell in die Engstelle Einfahrenden angemessen sein.

  2. Verzögerungen bei der Durchführung der Reparatur, die nicht vom Geschädigten zu vertreten sind, gehen zu Lasten des Schädigers. Dies gilt insbesondere, wenn Verzögerungen auf unvorhersehbaren Ersatzteillieferschwierigkeiten beruhen. Eine Anspruchsminderung kommt daher nur in Betracht, wenn dem Geschädigten selbst eine Verletzung der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs.2 BGB vorzuwerfen ist. Darlegungs- und beweisbelastet für die Tatsachen, die einen Mitverschuldensvorwurf begründen könnten, ist nach den allgemeinen Regeln der Schädiger.

Gründe:

Die Berufung ist zulässig und zum Teil begründet. Im Rahmen der gemäß § 17 Abs.1 StVG durchzuführenden Haftungsabwägung ist der Verursachungsbeitrag der Beklagten höher zu bemessen als der des Klägers, nämlich im Verhältnis 2/3 zu 1/3. Im Übrigen kann der Kläger Nutzungsausfallentschädigung für den gesamten Zeitraum der Reparatur ersetzt verlangen.

Im Einzelnen:

1. Der Beklagte zu 2. haftet als Fahrzeugführer für die entstandenen Unfallfolgen aus § 18 Abs.1 StVG, die Beklagte zu 1. aus § 3 Nr.1 PflVG und der Kläger selbst aus §§ 7 Abs.1 und 18 Abs.1 StVG. Auf die Haftungsausschlusstatbestände der §§ 17 Abs.3, 18 Abs.1 S.2 StVG können sich weder die Beklagten noch der Kläger berufen, weil beide unfallbeteiligten Fahrzeugführer das Unfallgeschehen schuldhaft herbeigeführt haben, was sogleich noch auszuführen ist.

2. Gemäß §§ 18 Abs.3, 17 Abs.1 StVG ist daher eine Haftungsabwägung durchzuführen. Danach hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder bewiesen sein (BGH NJW 2007, 506). Die in diesem Sinne festgestellten Verursachungsbeiträge sind sodann gegeneinander abzuwägen, wobei in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang ist, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben (BGH NJW 2006, 896). Das Verschulden ist dabei nur ein Faktor der Abwägung.

a) Den Kläger belastet die Betriebsgefahr des von ihm geführten Kraftfahrzeugs. Im Ansatz zu Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass das Gefahrenpotenzial des Betriebsvorgangs des klägerischen Kraftfahrzeugs durch ein schuldhaftes Fahrverhalten erhöht worden ist und sich dieser Umstand im Unfallgeschehen ausgewirkt hat.

Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts kann ihm aber kein unfallursächlicher Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs.2 StVO zur Last gelegt werden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass er unfallursächlich gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung aus § 3 Abs.1 S.5 StVO verstoßen hat. Sein Verschulden liegt vielmehr darin begründet, dass er sich unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB, § 1 StVO) vor dem Hineinfahren in die Engstelle nicht hinreichend vergewissert hat, dass er diese gefahrlos für sich und den Gegenverkehr passieren kann.

aa) Es kann dahinstehen, ob der Kläger zu weit zur Mitte hin gefahren ist. Jedenfalls hat sich dieser Umstand isoliert betrachtet nicht bewiesenermaßen unfallursächlich ausgewirkt. Es steht nämlich nicht fest, dass der Unfall vermieden worden wäre oder es zu erheblich geringeren Schäden gekommen wäre, wenn der Kläger nur dem Rechtsfahrgebot genüge getan hätte. Steht aber nicht fest, dass sich ein gefahrerhöhender Umstand im Unfallgeschehen ausgewirkt hat, kann dieser im Rahmen der Haftungsabwägung nicht berücksichtigt werden (st. Rspr. siehe nur BGH NZV 1995, 145 m.w.N.).

Gemäß § 2 Abs.2 StVO ist möglichst weit rechts zu fahren. Das Rechtsfahrgebot bedeutet nicht, dass in jeder Verkehrssituation äußerst rechts oder soweit technisch möglich rechts zu fahren wäre. Vielmehr darf im Grundsatz ein Sicherheitsabstand nach rechts hin eingehalten werden, bei dessen Bemessung es aber jeweils auf die Umstände der konkreten Verkehrssituation ankommt (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 14 Rn. 112 m.w.N.). Im vorliegenden Fall war die Verkehrssituation aufgrund der erheblichen Verengung der Fahrbahn durch parkende Fahrzeuge dadurch geprägt, dass mit Gegenverkehr auf der eigenen Fahrbahnhälfte zu rechnen war und somit alleine durch möglichst weites rechts fahren der konkreten Gefahr einer Frontalkollision mit dem Gegenverkehr nicht sicher begegnet werden konnte.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen L. war nämlich die 9,1 m breite Fahrbahn im Bereich der Unfallstelle auf nur noch ca. 4,1 m verengt. Das Fahrzeug des Klägers war bereits ohne Außenspiegel 1,83 m breit, das des Beklagten 1,7 m. Damit lag eine Situation vor, die allenfalls theoretisch noch für zwei Fahrzeuge ein gleichzeitiges Passieren der Fahrbahnverengung erlaubt hätte. Der Sachverständige hat insoweit festgestellt, dass nur "rein rechnerisch" bei beiderseitiger extremer Rechtsfahrt die Fahrzeuge aneinander vorbei gekommen wären. Wie sich bereits aus den in der Ermittlungsakte der StA Mönchengladbach (203 Js 1792/06 Owi) befindlichen Fotos ergibt, war der Beklagte zu 2. nun seinerseits nicht möglichst weit rechts gefahren, sondern in einem Abstand zu dem seine Fahrbahn versperrenden LKW von gut 1 m. Demnach kann nicht sicher festgestellt werden, dass es schon dann nicht zum Unfall gekommen wäre bzw. dass ein erheblich geringerer Schaden entstanden wäre, wenn der Kläger alleine nur weit genug rechts gefahren wäre. Dies gilt umso mehr, als die Angaben des Sachverständigen zur Breite des LKW und des Anhängers reine Schätzwerte waren. Eine Vermessung der Unfallörtlichkeit ist nicht erfolgt.

bb) Für die Annahme eines unfallursächlichen Verstoßes gegen § 3 Abs.1 S.5 StVO mangelt es an konkreter Tatsachenfeststellung. Mit welcher Geschwindigkeit der Kläger tatsächlich gefahren ist, hat das Landgericht nicht festgestellt. Die Annahme des Landgerichts, wonach bei Einhaltung einer den örtlichen Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit der Unfall für den Kläger vermeidbar gewesen wäre, da er vor der Kollisionsstelle "zum Stillstand hätte kommen müssen", trägt die Feststellung eines Verstoßes gegen § 3 Abs.1 S.5 StVO nicht. Unzweifelhaft lag hier zwar zumindest die Situation des Fahrens auf "halbe Sicht vor". Ob der Kläger aber hiergegen verstoßen hat, kann nicht alleine damit begründet werden, dass es tatsächlich zu einem Unfall gekommen ist. Die Vorschrift ordnet nicht eine Geschwindigkeit an, bei der vor jedem ggf. plötzlich auftretendem Hindernis noch zum Stillstand gekommen werden kann. Vielmehr bedarf es zur Feststellung eines Verstoßes gegen das Gebot, auf halbe Sicht zu fahren, näherer Feststellungen zur Sichtweite, zur Erkennbarkeit des Beklagten zu 2. und zur tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit des Klägers in diesem Moment. Dem Gutachten des Sachverständigen L. sind hierzu – mangels Anknüpfungstatschen - keine konkreten Aussagen zu entnehmen.

cc) Vorzuwerfen ist dem Kläger aber ein allgemein sorgfaltswidriges Verhalten (§ 276 BGB, § 1 StVO). Angesichts der erkennbaren Gefahrenlage durch die Verengung der Fahrbahn unmittelbar vor einer Kurve und der Sichtbehinderung durch den LKW hätte der Kläger mit entgegenkommenden Fahrzeugen rechnen müssen, die voraussichtlich seine Fahrbahn mitbenutzen würden und die selbst bei extremer Rechtsfahrt nicht sicher und gefahrlos in der Engstelle passiert werden konnten. Er hätte auch in Rechnung stellen müssen, dass er seinerseits für solche Fahrzeuge schwer bis gar nicht zu erkennen war. Bei Einhaltung der angesichts dieser Gefahrenlage gebotenen rücksichtvollen und gefahrvermeidenden Fahrweise (§ 1 StVO) hätte er sich daher zunächst nach Möglichkeit vergewissern müssen, ob aus der Kurve Gegenverkehr herannaht. Sodann hätte er sich ggf. in die Engstelle hineintasten dürfen, allenfalls mit Schrittgeschwindigkeit. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger bei entsprechend vorsichtiger und langsamer Heranfahrt hinter den Pferdeanhänger zunächst seinen Blickwinkel in die folgende Kurve vergrößern und den herannahenden Beklagten zu 2. hätte erkennen können. Angesichts der vom Sachverständigen L. gefertigten Verkehrsunfallskizze und der zu den Akten gelangten Fotografien der Unfallstelle lässt sich auch ohne weitere sachverständige Erläuterung ohne weiteres erkennen, dass der Kläger aus einer Position hinter dem Pferdeanhänger einen hinreichenden Blickwinkel in die Linkskurve hätte erreichen können. Er hätte dann den Beklagten zu 2. vor dem Unfall sehen und den Unfall vermeiden können.

b) Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs war ebenfalls durch ein schuldhaft verkehrswidriges Verhalten des Beklagten zu 2. erhöht. Allerdings kann auch zu Lasten des Beklagten weder ein unfallursächlicher Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot noch eine Überschreitung der Geschwindigkeitsbeschränkung aus § 3 Abs.1 S.5 StVO festgestellt werden. Auch bei ihm liegen keine aussagekräftigen Feststellungen zur Sichtweite und Erkennbarkeit des klägerischen Fahrzeugs vor. Gleiches gilt hinsichtlich der Unfallursächlichkeit für die im Raum stehende Verletzung des Rechtsfahrgebot. Aus den oben bereits genannten Gründen kann auch zu seinen Lasten nicht sicher festgestellt werden, dass sich der Unfall gar nicht oder mit wesentlich geringeren Folgen ereignet hätte, wäre er nur weiter rechts gefahren.

Sein schuldhaftes Verhalten (§ 276 BGB, § 1 StVO) liegt aber darin, dass er trotz fehlender Sicht auf den Gegenverkehr zu schnell in die Engstelle eingefahren ist. Der Beklagte zu 2. hat selbst eingeräumt, die Kurve mit ca. 40 bis 45 km/h befahren zu haben. Der Sachverständige L. hat eine Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 31 km/h ermittelt. Angesichts der auch für den Beklagten erkennbaren Verengung seiner Fahrbahn und der eingeschränkten Sicht auf den Gegenverkehr hätte er bei der gebotenen rücksichtvollen und gefahrvermeidenden Fahrweise seine Fahrgeschwindigkeit deutlich verringern müssen und sich erst zur Durchfahrt der Engstelle entschließen dürfen, nachdem er sich über das Vorhandensein von Gegenverkehr vergewissert hatte.

c) Im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist der Haftungsanteil der Beklagten höher zu bewerten als der des Klägers. Das Gefahrenpotenzial des konkreten Betriebsvorgangs des beklagten Fahrzeugs war im Vergleich zum klägerischen Fahrzeug erhöht, denn der Beklagte zu 2. befuhr unmittelbar vor der Kollision eine Kurve, durch die seine Sicht in die Engstelle stärker beeinträchtigt wurde, als die des Klägers, der sich in Geradeausfahrt befand. Zudem hatte der Beklagte zu 2. deshalb verstärkt Anlass, vorsichtig um die Kurve herum zu fahren, so dass auch sein Verschulden stärker zu gewichten ist. Demgegenüber steht die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs, welche ebenfalls durch ein leicht schuldhaftes Verhalten des Klägers erhöht ist. Im Ergebnis erachtet der Senat eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten für angemessen. 3. Weitere Möglichkeiten zur Sachaufklärung sind nicht erkennbar. Es liegen keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für eine weitergehende sachverständige Unfallrekonstruktion vor, da insbesondere mangels Bremsspuren des Klägers seine Ausgangsgeschwindigkeit und damit seine Position auf der Straße im Verlauf des Unfallgeschehens nicht zuverlässig ermittelt werden kann. 4. a) Der Schaden ist der Höhe nach bis auf die Nutzungsausfallentschädigung unstreitig und berechnet sich demnach wie folgt:

Reparaturkosten: 11.005,69 €
Merkantile Wertminderung: 1.130,00 €
Gutachterkosten: 670,00 €
Pauschale: 25,00 €
Summe: 12.830,69 €
2/3 hiervon ergeben: 8.553,79 €


Unstreitig hat die Beklagte zu 1. auf die vorgenannten Positionen jeweils die Hälfte bereits vorprozessual gezahlt, mithin 6.415,35 €. Die noch offene Differenz beträgt also 2.138 €.

b) Der Kläger kann zudem für den gesamten Zeitraum der Reparatur (59 Tage) Nutzungsausfall geltend machen.

Grundsätzlich kann der Geschädigte für den Zeitraum einer erforderlichen Reparatur Nutzungsentschädigung verlangen. Dass sich das Fahrzeug vom 02.09.2006 bis zum 30.10.2006 in der Reparaturwerkstatt befand, ist unstreitig.

Verzögerungen bei der Durchführung der Reparatur, die nicht vom Geschädigten zu vertreten sind, gehen zu Lasten des Schädigers (Senat vom 15.10.2007, I – 1 U 52/07; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 25 Rn. 27 m. w. N.). Dies gilt insbesondere, wenn Verzögerungen auf unvorhersehbaren Ersatzteillieferschwierigkeiten beruhen (BGH NJW 1984, 1518, 1519; OLG Köln VersR 2000, 336; Senat a.a.O.). Eine Anspruchsminderung kommt daher nur in Betracht, wenn dem Geschädigten selbst eine Verletzung der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs.2 BGB vorzuwerfen ist (Greger, a.a.O.; OLG Köln VersR 2000, 336). Darlegungs- und beweisbelastet für die Tatsachen, die einen Mitverschuldensvorwurf begründen könnten, ist nach den allgemeinen Regeln, die auch in dieser Fallkonstellation anzuwenden sind (s. OLG Köln, VersR 2000, 336), der Schädiger.

Konkrete Tatsachen, die einen Mitverschuldensvorwurf begründen könnten, haben die demnach darlegungsbelasteten Beklagten in erster Instanz nicht vorgetragen. Soweit das Landgericht entscheidend darauf abgestellt hat, dass der Kläger seinerseits nichts Konkretes zu den Ersatzteillieferschwierigkeiten vorgetragen hat, verkennt es die oben dargestellte Darlegungslast der Beklagten.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass den Beklagten mangels eigener Kenntnis von den Gründen der ungewöhnlich langen Reparatur ein substanziierter Sachvortrag nicht möglich war. Da die Hintergründe der Reparaturverzögerung den Beklagten nicht bekannt sein können, dem Kläger aber zugänglich sind, oblag ihm hier allerdings eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Muss nämlich eine Partei Umstände beweisen, die zu dem ihrem Einblick entzogenen Bereich des Prozessgegners gehören, ist im Einzelfall zu prüfen, ob dem Prozessgegner im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 Abs.2 ZPO ausnahmsweise zuzumuten ist, dem Prozessgegner eine ordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die nur ihm bekannten beweisrelevanten Umstände zu ermöglichen (sekundäre Darlegungslast bzw. substanziiertes Bestreiten; s. BGH NJW-RR 1999, 1152 m.w.N.). Genügt er dieser sekundären Darlegungslast, ist die weitere Beweisführung wiederum Sache des Beweispflichtigen.

Im Falle einer erheblichen Reparaturverzögerung ist der Geschädigte daher nach Auffassung des Senats prozessrechtlich (§ 138 Abs.2 ZPO) verpflichtet, substanziiert zu den Gründen vorzutragen, weil der Schädiger regelmäßig keine Kenntnisse von den tatsächlichen Hintergründen der Verzögerung haben kann. Dies dürfte dem Geschädigten auch regelmäßig möglich sein, da er sich die Informationen von der Reparaturwerkstatt beschaffen kann. Im vorliegenden Fall hat der Kläger vorgetragen, von seiner Werkstatt die Auskunft erhalten zu haben, Ersatzteile seien nicht lieferbar gewesen seien und hierfür den Zeugen V. als Zeugen benannt. Dadurch haben die Beklagten wiederum prozessual die Möglichkeit erhalten, diesen Vortrag zu widerlegen. Sie haben folgerichtig diesen Sachvortrag bestritten und auf Hinweis des Senats zum Beweis ihrerseits die Vernehmung des Zeugen V. angeboten.

Dessen Vernehmung, die der Senat im Einverständnis der Parteien im Freibeweisverfahren gemäß § 284 S.2 ZPO telefonisch durchgeführt hat, hat nun allerdings den Vortrag des Klägers bestätigt. Nach Auskunft des Zeugen V., des Inhabers der Reparaturfirma, hat dieser mehrere Ersatzteile wie Längsträger und eine Steuerungseinheit für den Airbag bei einem Ford-Fachhändler in Grevenbroich bestellen müssen. Diese Teile seien von dem Fachhändler vermutlich aus den USA importiert worden, jedenfalls habe sich die Reparatur bei ihm verzögert, weil der Ford-Händler die Teile nicht früher liefern konnte. Unter diesen Umständen ist den Beklagten der Beweis nicht gelungen, dass dem Kläger persönlich ein Mitverschulden für die Länge der Reparaturarbeiten vorzuwerfen ist.

Der Kläger kann daher im Ergebnis für 59 Tage Nutzungsausfallentschädigung zu einem Tagessatz von 65 € ersetzt verlangen, entsprechend Gruppe H der Nutzungsausfallentschädigungstabellen nach Sanden/Danner/Küppersbusch (NJW 2006, 19). Der vom Kläger angenommene Tagessatz in Höhe von 73 € existiert in den vorgenannten Tabellen nicht. Mangels näheren Vortrags zu diesem Tagessatz und in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO schätzt der Senat den Wert des täglichen Nutzungsausfalls deshalb auf den Betrag, den die Beklagten vorprozessual selbst als angemessen anerkannt und ihrer Abrechnung zugrunde gelegt haben.

Der Anspruch errechnet sich daher wie folgt:

59 x 65 € = 3.835 €
Hiervon 2/3 ergeben: 2.556,67 €
Gezahlt haben die Beklagten die Hälfte von 910 €, mithin 455 €
Die Differenz beträgt also 2.101,67 €

Die Summe der noch zu zahlenden Positionen beträgt mithin 2.138 € + 2.101,67 € = 4.239,67 €.

5. Der Kläger kann zuletzt als angemessene Kosten der Rechtsverfolgung vorprozessual entstandene Anwaltskosten ersetzt verlangen. Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH (NJW 2007, 2049 f.) vermindert sich im Falle der Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs.4 VV zum RVG nicht die bereits angefallene Geschäftsgebühr, sondern die im anschließenden Verfahren anfallende Verfahrensgebühr. Da die Geschäftsgebühr nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden kann, kann die volle Geschäftsgebühr als materiell-rechtlicher Schaden im Klageverfahren geltend gemacht werden, nicht nur - wie bisher überwiegend praktiziert - ein nach Anrechnung verbleibender Gebührenrest.

Hier kann dahinstehen, ob nicht bereits der ursprüngliche berechtigte Schadenersatzbetrag Grundlage der Berechnung sein muss. Selbst unter Zugrundelegung nur des nunmehr noch zu zahlenden Betrages in Höhe von 4.239,67 € als Gegenstandswert der vorprozessualen anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich bereits eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 354,90 €, mithin ein höherer Betrag, als mit der Klage geltend gemacht.

6. Die Entscheidung über die Zinsansprüche beruht auf §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB.

7. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs.1, 97 Abs.1, 100 Abs.4 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs.2 ZPO) lagen nicht vor.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 9.812,35 € festgesetzt.