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Amtsgericht Strausberg Urteil vom 17.08.2010 - 10 C 62/10 - Zur Verletzung des Rechtsfahrgebots an einer Rechts-vor-Links-Kreuzung

AG Strausberg v. 17.08.2010: Zur Verletzung des Rechtsfahrgebots an einer Rechts-vor-Links-Kreuzung


Das Amtsgericht Strausberg (Urteil vom 17.08.2010 - 10 C 62/10) hat entschieden:
Um an einer Rechts-vor-Links-Kreuzung die Vorfahrt beachten zu können, muss man mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfahren und sich darauf einstellen, dass man notfalls rechtzeitig anhalten kann. Diese als „halbe Vorfahrt“ bezeichnete Situation dient grundsätzlich auch dem Schutz des von links kommenden Wartepflichtigen. Kommt es in dieser Situation der „halben Vorfahrt“ zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Vorfahrtberechtigten und einem von links kommenden Wartepflichtigen, geht die obergerichtliche Rechtsprechung von einer Mithaftung des Vorfahrtberechtigten in Höhe von 25 % aus. Die Mithaftungsquote kann sich bei Verletzung des Rechtsfahrgebots durch den Vorfahrtberechtigten auf 50 % erhöhen.


Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 02.06.2009 gegen 7.05 Uhr auf der … an der Ecke … in … . Die Klägerin war im Unfallzeitpunkt Eigentümerin und Führerin des beteiligten Kraftfahrzeugs vom Typ … mit amtlichen Kennzeichen … . Sie beabsichtigte nach rechts abzubiegen, wobei es sich seinerzeit um gleichrangige Straßen handelte. Die Beklagte zu 1) als Fahrerin des weiteren unfallbeteiligten Fahrzeugs vom Typ … mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches im Unfallzeitpunkt von der Beklagten zu 2) gehalten und von der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert wurde, kam von rechts. Es kam zur Kollision im Kreuzungsbereich. Die Klägerin ließ ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben, wonach die Reparaturkosten netto 1.729,27 EUR betragen und der Wiederbeschaffungswert mit 2.300,00 EUR bei einem Restwert von 40,00 EUR angegeben ist. Die Reparaturdauer wird in dem Gutachten mit vier Arbeitstagen angegeben.

Die Beklagte zu 3) zahlte vorprozessual 422,28 EUR auf die Reparaturkosten sowie 6,25 EUR auf die Kostenpauschale.

Die Klägerin begehrt den Restbetrag der Reparaturkosten, den Restbetrag einer Kostenpauschale von 25,00 EUR sowie einen Nutzungsausfall für drei Tage in Höhe von insgesamt 69,00 EUR. Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Deckungsanfrage in Höhe von 177,07 EUR sowie die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 EUR.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) sich auf der aus Sicht des Beklagtenfahrzeugs linken Fahrbahnseite gewechselt und die Beklagte sei ca. 60 km/h gefahren. Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug sei privat repariert worden und habe ihr für drei Tage nicht zur Verfügung gestanden.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.394,49 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.325,49 EUR seit dem 04.07.2009 und aus weiteren 69,00 EUR seit dem 23.04.2010 sowie die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 406,62 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2010 zu zahlen.
Die Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Klägerin sei von links kommend in die bevorrechtigte Goethestraße und zwar bereits deutlich in den Kreuzungsbereich eingefahren. Die Beklagten behaupten weiter, die Beklagte zu 1) sei lediglich 25 km/h schnell gefahren.

Das Gericht hat die Akte der Staatsanwaltschaft …, Az.: … beigezogen. Darüber hinaus hat es den Zeugen … vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.07.2010 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von noch 483,10 EUR sowie weitere 155,30 EUR aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 2 Abs. 2, 8 Abs. 1 StVO, 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG.

Unstreitig kam es am 02.06.2009 in …/Ecke … zu einer Kollision im Kreuzungsbereich, wobei die Klägerin die Vorfahrt der von rechts kommenden Fahrzeuge zu beachten hatte. Dagegen hat die Klägerin verstoßen, so dass sie nicht den vollen Schadenersatz von den Beklagten verlangen kann. Die Beklagte zu 1), die gemäß § 8 Abs. 1 StVO das Vorfahrtsrecht hatte, welches sich grundsätzlich auch über die gesamte Fahrbahn erstreckt, hat ihrerseits aber gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO verstoßen, so dass sich daraus eine Mithaftung ergibt, die das Gericht unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung, hier Kammergericht Az. 12 U 212/08, mit 50 % annimmt.

Die Beklagte zu 1) hat in ihrer persönlichen Anhörung selbst eingeräumt, dass sie jedenfalls nicht, wie das grundsätzlich geboten ist, soweit wie möglich rechts gefahren ist. Der Zeuge … hat ergänzend dazu bekundet, dass das Fahrzeug der Klägerin am Beginn des Kreuzungsbereiches stand, wobei auch davon auszugehen ist, dass das Fahrzeug nicht erheblich zurückgesetzt wurde, weil in diesem Bereich nach den Bekundungen des Zeugen auch Glassplitter auf der Fahrbahn lagen.

Ist die Vorfahrt an einer Kreuzung, wie seinerzeit im Bereich …/Ecke … nicht besonders geregelt, so stellt sich für jeden Verkehrsteilnehmer, der sich dieser Kreuzung nähert, die Verkehrslage so dar, dass er zwar gegenüber dem links kommenden vorfahrtberechtigt, gegenüber Verkehrsteilnehmern von rechts aber wartepflichtig ist. Um deren Vorfahrt beachten zu können, muss er mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfahren und sich darauf einstellen, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann. Diese als „halbe Vorfahrt“ bezeichnete Situation dient grundsätzlich auch dem Schutz des von links kommenden Wartepflichtigen. Kommt es in dieser Situation der „halben Vorfahrt“ zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Vorfahrtberechtigten und einem von links kommenden Wartepflichtigen, geht die obergerichtliche Rechtsprechung durchaus von einer Mithaftung des Vorfahrtberechtigten in Höhe von 25 % aus.

Im vorliegenden Fall ist – vergleichbar mit der bereits zitierten Entscheidung des Kammergerichts – zu Lasten des Beklagten zu 1) des Weiteren zu berücksichtigen, dass diese nicht hinreichend weit rechts gefahren ist. Daraus ergibt sich insgesamt eine Mithaftungsquote von 50 %.

Der Schadensumfang beläuft sich zunächst ausgehend von den Nettoreparaturkosten von 1.729,27 EUR, der Kostenpauschale von 25,00 EUR und des Nutzungsausfalls in Höhe von 69,00 EUR auf 1.823,27 EUR.

Das Gericht geht davon aus, dass der Nutzungsausfall durch die Klägerin hinreichend bewiesen ist. Zwar vermochte der Zeuge … nicht ausdrücklich sagen, wann das Fahrzeug und über welchen Zeitraum das Fahrzeug tatsächlich reparaturbedingt ausgefallen ist, er hat aber bekundet, dass das Fahrzeug jedenfalls auch lackiert werden musste. Unter praxisnaher Betrachtung ist daher davon auszugehen, dass das Fahrzeug insoweit zur Lackierung vorbereitet werden musste und nach den Lackierarbeiten auch austrocknen musste. Ein kürzerer Zeitraum als drei Tage scheidet demgemäß jedenfalls aus. Der von der Klägerin begehrte Nutzungsausfall liegt im Übrigen auch im Rahmen der von dem Sachverständigen angegebenen Reparaturdauer von ca. vier Arbeitstagen.

Bei einer Haftungsquote von 50 % unter Berücksichtigung von § 17 StVG ergibt sich rechnerisch ein Betrag in Höhe von 911,63 EUR. Darauf hat die Beklagte zu 3) vorprozessual 428,53 EUR gezahlt, so dass ein Restbetrag in Höhe von 483,10 EUR verbleibt.

Die Klägerin hat darüber hinaus ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, entsprechend des zuerkannten Betrages aber nur in Höhe von 155,30 EUR. Eine 1,3-fache Gebühr beläuft sich auf 110,50 EUR, so dass sich unter Hinzusetzen der Post- und Telekommunikationspauschale ein Gebührenanspruch von 130,50 EUR ergibt, dem die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist.

Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Klägerin kann aber nicht die Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung, die sie auf 177,07 EUR beziffert hat, ersetzt verlangen. Das Gericht schließt sich hier der Entscheidung des Kammergerichts Az. 12 U 325/02 an wonach diese Schadensposition nicht unter den Schutzbereich von §§ 823 BGB, 7 StVG fällt. Vielmehr sind entgegen der Auffassung der Klägerin die dadurch entstanden bzw. entstehenden Kosten von ihr selbst und nicht vom Schädiger zu tragen. Es handelt sich nämlich keinesfalls um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung. Entscheidend ist allein, dass die Klägerin das Kostenrisiko scheut, nicht auf eigenes, sondern auf das Risiko ihrer Rechtsschutzversicherung zu prozessieren.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.