Das Verkehrslexikon

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OLG Celle Urteil vom 02.09.2009 - 14 U 17/09 - Keine Gefährdungshaftung eines Mähdreschers als selbstfahrende Arbeitsmaschine

OLG Celle v. 02.09.2009: Keine Gefährdungshaftung eines Mähdreschers als selbstfahrende Arbeitsmaschine


Das OLG Celle (Urteil vom 02.09.2009 - 14 U 17/09) hat entschieden:
Bei einem Mähdrescher, der an einer Fahrzeugkollision mit mehreren Kraftfahrzeugen beteiligt ist, handelt es sich um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine (SAM), deren Höchstgeschwindigkeit im Straßengang auf 20 km/h begrenzt ist. Damit entfällt eine Gefährdungshaftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 8 Nr. 1 StVG. Haben beide Fahrzeugführer der unfallbeteiligten Fahrzeuge sowohl gegen das allgemeine Rücksichtnahme- und das Rechtsfahrgebot verstoßen, ist - auch in Fällen des § 8 Nr. 1 StVG - das Mitverschulden desjenigen höher zu bewerten, der eine öffentliche Straße mit einem langsamen sowie schwerfälligen Gefährt nutzt.


Gründe:

I.

Die Parteien streiten um gegenseitige Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 6. August 2007 auf der L 156 im Bereich der Ortsdurchfahrt A. Landstraße in T./Ortsteil L.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz zunächst auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 317 ff. d. A.) verwiesen.

Der Beklagte zu 1 hat gegen den Kläger sowie den Drittwiderbeklagten zu 1 unter dem Aktenzeichen 5 OH 23/07 ein selbständiges Beweisverfahren betrieben zur Feststellung der Ursache des Verkehrsunfalls sowie zu den unfallbedingten Schäden am Mähdrescher. In diesem Verfahren hat der Sachverständige M. sein Gutachten vom 26. März 2008 sowie ein Ergänzungsgutachten vom 24. Juni 2008 erstattet.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht dem Kläger einen Anspruch auf 2/3 seines unfallbedingt entstandenen Schadens zugebilligt, dem Beklagten zu 1 und Widerkläger einen Anspruch in Höhe von 1/3. Dabei hat es die Ansprüche der Höhe nach zum Teil gekürzt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird ebenfalls auf das vorgenannte Urteil Bezug genommen.

Hiergegen richten sich die Rechtsmittel beider Seiten, die beide für sich in Anspruch nehmen, der Unfall sei für die Fahrer des jeweiligen Fahrzeuges unabwendbar gewesen. Im Einzelnen:

Der Kläger und die Drittwiderbeklagten meinen, die Beklagten müssten für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 6. August 2007 in vollem Umfang allein haften. Für den von dem Drittwiderbeklagten zu 1 geführten MB-Trac sei auf seiner Fahrbahn ausreichend Platz gewesen. Dieser sei auch äußerst rechts gefahren.

Eine Fahrbahnverengung habe hingegen lediglich für den Beklagten zu 2 stattgefunden. Diese sei aber genauso wie die (Über-)Breite des Mähdreschers für den Drittwiderbeklagten zu 1 nicht rechtzeitig erkennbar gewesen.

Das Landgericht sei zu Unrecht von der Vorschrift des § 8 StVG ausgegangen. Tatsächlich sei nämlich die Drehzahlbegrenzung des Mähdreschers mit Leichtigkeit zu entfernen. Die Drehzahlbegrenzung werde durch einen elektronischen Impuls gegeben bei Einlegung des Straßenganges. Es sei mittels Abziehens eines Steckers und Verbindung zweier Kabel ohne großen Aufwand innerhalb weniger Minuten und mittels eines leichten Handgriffs möglich, diesen Impuls, der die Drehzahl bei Einlegung des Straßenganges begrenze, zu unterbrechen. Bei Unterbrechung dieses Impulses gehe die Elektronik des Fahrzeuges davon aus, dass eine Drehzahlbegrenzung nicht erforderlich sei, sodass unschwer eine Geschwindigkeit von ca. 30 km/h erzielt werden könne.

Bei der Abwägung sei auch die fehlende Ausnahmegenehmigung für das Führen des Mähdreschers auf öffentlichen Straßen zu beachten gewesen, denn selbst nach der später noch erteilten Genehmigung hätte der Mähdrescher sich zum Unfallzeitpunkt überhaupt nicht auf öffentlichen Straßen befinden dürfen.

Bei der Abwägung sei auch zu bedenken, dass der Mähdrescher (unstreitig) die vorgeschriebene Kennzeichnung als überbreites Fahrzeug nicht gehabt habe.

Das Landgericht habe zudem dem Kläger zu Unrecht die vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten aberkannt. Es sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht unstreitig gewesen, dass diese Rechnung ausgeglichen worden sei.

Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 7.637,45 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 6. August 2007 zu zahlen

sowie

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.023,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. August 2007 zu zahlen.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagten beantragen ferner,
das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Widerklage insgesamt abzuweisen

sowie

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagten beantragen,
die (Anschluss-)Berufung des Klägers, Widerbeklagten und der Drittwiderbeklagten zurückzuweisen

sowie

das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Beklagte zu 1 und Widerkläger beantragt,
unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils auf die Widerklage den Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 18.341,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2008 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.085,04 Euro zu zahlen,

festzustellen, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm jeglichen materiellen Schaden für die Zukunft aus dem Vorfall vom 6. August 2007 zu ersetzen.
Die Beklagten rügen mit ihrer Berufung zunächst einen Verstoß des Landgerichtes gegen Art. 103 GG. Es sei völlig überraschend zu einer Verbindung der ursprünglich selbständigen Klagen und damit zur Verhandlung auch über die Widerklage gekommen, obwohl ausschließlich eine Terminsbestimmung in dem Verfahren des Klägers gegen die beiden Beklagten 5 O 125/08 erfolgt und der spätere Drittwiderbeklagte zu 1 zunächst auch noch als Zeuge geladen worden sei.

Zudem habe das Landgericht zu Unrecht den nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 12. Dezember 2008 nicht beachtet, obwohl dieser tatsächlich rechtzeitig eingegangen sei. Auch unabhängig davon sei er zu berücksichtigen gewesen, da die Beklagtenseite damit erstmalig zu Ausführungen des Sachverständigen im Termin Stellung genommen habe.

Die Beklagten vertreten die Auffassung, der Kläger und die Drittwiderbeklagten hätten für die Unfallfolgen vollständig allein einzutreten. Sie wiederholen insbesondere ihre Behauptung, der Drittwiderbeklagte zu 1 sei mit dem von ihm geführten MB-Trac 60 km/h gefahren.

Sie verweisen darauf, die zutreffende Anwendung des § 8 StVG führe zum Ausschluss der Haftung des Beklagten zu 1. Das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 8 StVG zu Recht bejaht. Die Behauptung des Klägers über eine technische Manipulation sei aus der Luft gegriffen und im Übrigen verspätet.

Das Landgericht habe jedoch fehlerhaft ein (im Übrigen zu verneinendes) Verschulden des Beklagten zu 2 dem Beklagten zu 1 zugerechnet und im Übrigen nicht einmal eine Zurechnungsnorm genannt. Tatsächlich scheide jedoch eine Zurechnung über den allein in Betracht kommenden § 831 BGB aus, denn bei dem Beklagten zu 2 handele es sich um einen langjährig erfahrenen und sorgfältigen Landwirt und Fahrer landwirtschaftlicher Maschinen.

Unter Berücksichtigung von § 8 StVG hätte das Landgericht die Betriebsgefahr des Mähdreschers bei der Haftungsabwägung nicht berücksichtigen dürfen.

Der Beklagte zu 2 habe sich mit dem Mähdrescher ganz rechts fahrend bereits in der Engstelle befunden, als der Drittwiderbeklagte zu 1 mit dem MB-Trac viel zu schnell (60 km/h) fahrend aus der Kurve herausgefahren und ohne zu bremsen mit dem Mähdrescher kollidiert sei. Die Ausführungen des Sachverständigen M. zu der gefahrenen Geschwindigkeit des MB-Trac seien unrichtig, insbesondere berücksichtige der Sachverständige nicht, dass an dem unfallbeteiligten Mähdrescher die Lenkachse hinten und nicht vorne sei. Auch das Gewichtsverhältnis der beiden Anhänger im Verhältnis zum Zugfahrzeug MB-Trac habe der Sachverständige fehlerhaft nicht in seine Überlegungen einbezogen.

Während der Unfall für den Beklagten zu 2 unvermeidbar gewesen sei, treffe den Drittwiderbeklagten zu 1 ein erhebliches Verschulden. Zum einen sei er zu schnell gefahren, zum anderen sei er ungebremst in den Mähdrescher hineingefahren, obwohl er auch noch hätte nach rechts ausweichen können. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der MB-Trac eigentlich nur 2,50 m habe breit sein dürfen. Er habe aber (unstreitig) nicht zugelassene Reifen montiert gehabt und sei unter Wegfall der Betriebserlaubnis mindestens 2,65 m breit gewesen, tatsächlich aber sogar 2,80 m breit.

Hinsichtlich des Schadens, den der Kläger geltend mache, habe das Landgericht die Beweislast verkannt. Es sei nicht erkennbar, weshalb der Kläger für einen Monat sogleich am Unfalltage einen Mietschlepper habe anmieten müssen.

Zu den Schäden am Mähdrescher sei das Sachverständigengutachten M. nicht brauchbar. Der Sachverständige sei nicht sachkundig und habe das Fahrzeug auch gar nicht gesehen.

Das Landgericht habe zu Unrecht die auf die beabsichtigte Reparatur entfallende Mehrwertsteuer unberücksichtigt gelassen. Der Beklagte zu 1 wolle die Reparatur in der von seinem Sachverständigen M1 für notwendig erachteten Art und Weise durchführen lassen, dies aber erst nach erfolgreichem Ausgang dieses Rechtsstreits.

Die Beklagten verweisen darauf, sie wünschten ausdrücklich keine Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht, da dieses offenkundig befangen sei.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagten haben in ihrer Berufungserwiderung darauf hingewiesen, der Beklagte zu 1 hafte bereits deshalb, weil ihm bekannt gewesen sei, dass für das Führen des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen eine Ausnahmegenehmigung erforderlich gewesen sei und er gleichwohl eine entsprechende Einweisung des Beklagten zu 2 unterlassen, vielmehr die Fahrt angeordnet habe.

Sie bestreiten die sorgfältige Auswahl des Beklagten zu 2 und dessen Erfahrung. Wenn dies nämlich zuträfe, habe er die Einzelheiten wegen der Notwendigkeit der Ausnahmegenehmigung kennen müssen.

Wenn der Beklagte zu 2 allen Sorgfaltsanforderungen habe genügen wollen, habe er sich einweisen lassen müssen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten 5 OH 23/07 LG Verden sowie die Akten 244 Js 7542/08 StA Verden lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.


II.

Die Rechtsmittel beider Seiten sind zulässig, im Ergebnis haben jedoch nur die Berufung beider Beklagten sowie die Anschlussberufung des Klägers teilweise Erfolg. Im Übrigen sind die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten unbegründet. Im Einzelnen:

1. Das Urteil des Landgerichts beruht nicht auf einem Verfahrensfehler.

a) Das Landgericht hat zwar in der Tat nur in der Sache 5 O 125/08 (Klage des Klägers gegen die beiden Beklagten) den Termin vom 25. November 2008 (Bl. 205 d. A.) anberaumt und die Parteien geladen (Terminsbestimmung Bl. 198 d. A.), hingegen in der Sache 5 O 231/08 (Widerklage des Beklagten zu 1) den auf den 22. Juli 2008 anberaumten Termin (Bl. 258 d. A.), an dem ursprünglich auch die Sache 5 O 125/08 verhandelt werden sollte, wieder aufgehoben und einen neuen Termin in dieser Sache nicht bestimmt. Die Ladungsfrist des § 217 ZPO ist also nicht eingehalten. Damit hätte in diesem Termin bei Nichtverhandeln seitens des Widerklägers kein Versäumnisurteil ergehen, sondern eine Vertagung gemäß § 337 ZPO erfolgen müssen . Ein entsprechender Antrag ist aber nicht gestellt worden.

Zutreffend verweist deshalb das Landgericht in seinem Urteil auf die Vorschrift des § 295 ZPO. Der Vertreter des Widerklägers hat zwar nach seiner Darstellung der Verbindung der Verfahren unter Hinweis auf die Nichteinhaltung der Ladungsfrist widersprochen. Dies ergibt sich indessen nicht aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung und wäre im Übrigen auch unbeachtlich, da er im Ergebnis in beiden Verfahren verhandelt hat (Bl. 214 d. A.).

b) Formal verfahrensfehlerhaft war auch die Nichtbeachtung des Schriftsatzes der Beklagtenvertreter vom 12. Dezember 2008 (Bl. 290 ff. d. A.), denn dieser Schriftsatz ist entgegen der Auffassung des Landgerichtes innerhalb der gewährten Nachlassfrist eingegangen. Das Landgericht hat hier offenkundig die Parteien verwechselt, denn es erwähnt einen Schriftsatz vom 17. Dezember 2008, der indes von den Klägervertretern stammt und in der Tat nach Fristablauf eingegangen ist (Bl. 311 d. A.).

Gleichwohl hat sich dieser Verfahrensfehler auf die Entscheidung nicht ausgewirkt (vgl. unten Ziff. 3 (2.)).

2. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagten eine Haftung wegen der Betriebsgefahr des von dem Drittwiderbeklagten zu 1 geführten MB-Trac trifft, dies hingegen für die Beklagten nicht gilt. a) Der Kläger und die Drittwiderbeklagten haften aus § 7 Abs. 1 StVG, die Drittwiderbeklagte zu 2 i. V. m. § 3 PflVersG a. F.

Sie können nämlich nicht beweisen, dass der Unfall vom 6. August 2007 für den Drittwiderbeklagten zu 1 unabwendbar war. Zwar ist der Drittwiderbeklagte zu 1 mit dem von ihm geführten Gespann in seiner Fahrspur verblieben. Aus dem Gutachten des Sachverständigen M. vom 26. März 2008 ergibt sich jedoch, dass die Fahrzeuge etwa 6 Sekunden und damit mindestens 100 m vor der späteren Kollision freie Sicht aufeinander hatten und der Mähdrescher sich zu diesem Zeitpunkt gerade am Beginn des rechtsseitig stark verengten Seitenstreifens befand (S. 13 des Gutachtens), sodass ein sorgfältiger Fahrzeugführer sein Gespann zur Seite gelenkt, die Geschwindigkeit zumindest reduziert oder notfalls auch angehalten hätte. Unrichtig ist demnach insbesondere die Behauptung des Klägers und der Drittwiderbeklagten, der Drittwiderbeklagte zu 1 habe nicht erkennen können, dass ihm ein überbreites Fahrzeug entgegenkomme und dieses einen Teil seiner Fahrbahn mit in Anspruch nehmen würde. Zum einen ist allenthalben bekannt, dass Mähdrescher meist überbreit sind. Das gilt erst recht für den Drittwiderbeklagten zu 1, der in der Landwirtschaft tätig ist. Da sich nach den Ausführungen des Sachverständigen M. der Mähdrescher zum anderen 6 Sekunden vor der Kollision bereits am Beginn der Engstelle befand, zeigte sich für den Drittwiderbeklagten zu 1 rechtzeitig auch die Inanspruchnahme eines Teils seiner eigenen Fahrbahn durch den Mähdrescher.

b) Hingegen haften die Beklagten tatsächlich nicht nach § 7 Abs. 1 StVG, weil insoweit die Ausnahmevorschrift des § 8 Nr. 1 StVG eingreift. Danach gilt § 7 StVG nicht, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wird, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann. Diese Voraussetzungen erfüllt durch entsprechende technische Vorkehrungen unstreitig der Mähdrescher des Beklagten zu 1. Bei dem Mähdrescher handelt es sich um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine (SAM), die durch eine Begrenzung im Straßengang auf eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h festgelegt ist. Das nehmen auch der Kläger und die Drittwiderbeklagten nicht in Abrede.

Auf ihren Einwand, es bestehe die Möglichkeit, die Begrenzung der Fahrgeschwindigkeit auf maximal 20 km/h durch einfache Handgriffe zu beseitigen, kommt es nicht an. Der BGH hat seine diesbezügliche frühere Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben (BGHZ 136, 69; BGH, NZV 1997, 511; OLG Saarbrücken, NZV 2006, 418 - juris-Rdnr. 18). Damit entfällt eine Gefährdungshaftung der Beklagtenseite.

3. Inwieweit die Parteien (auch die Beklagten gemäß § 823 BGB) für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 6. August 2007 einzustehen haben, richtet sich nach §§ 9, 17 StVG. Danach hängt bei Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge an einem Schadensereignis der Umfang der Haftung davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Für ein unfallursächliches Verschulden ist der jeweilige Unfallgegner vortrags- und beweispflichtig. Auf Grund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist die von ihm angenommene Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zugunsten des Klägers und der Drittwiderbeklagten nicht zu beanstanden.

a) Der Drittwiderbeklagte zu 1 hat gegen §§ 1, 2 und 3 StVO verstoßen, d. h. gegen das allgemeine Rücksichtnahme- sowie das Rechtsfahrgebot. Außerdem ist er für die Verkehrssituation zu schnell gefahren.

(1) Obwohl der Drittwiderbeklagte zu 1 nach den Feststellungen des Sachverständigen M. schon weit rechts am Straßenrand gefahren ist (S. 9/10 des Gutachtens vom 26. März 2008 und S. 4 des Ergänzungsgutachtens vom 24. Juni 2008), nämlich mit einem mutmaßlichen Abstand von 20 cm zum rechten Fahrbahnrand sowie zur Mittellinie, trifft ihn gleichwohl der Vorwurf, nicht noch weiter rechts gefahren zu sein, denn gemäß § 2 Abs. 2 StVO ist möglichst weit rechts zu fahren. Dies bedeutet zwar unter normalen Umständen nicht, dass ein Fahrzeugführer mit den rechten Reifen in der Gosse fahren muss. Der BGH verweist darauf, dass schon nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 StVO die Regelung nicht starr anzuwenden ist, was sich aus der Formulierung "möglichst weit rechts" ergibt. Dementsprechend hängt es von der Örtlichkeit, der Fahrbahnart und -beschaffenheit, der Fahrgeschwindigkeit, den Sichtverhältnissen, dem Gegenverkehr und anderen Umständen ab, wie weit rechts ein Fahrzeugführer im konkreten Fall vernünftigerweise fahren muss (BGH, VersR 1996, 1249 f. - juris-Rdnr. 7).

Da § 2 StVO jedoch den Gegenverkehr schützt, muss ein Fahrzeugführer umso schärfer rechts fahren und seine Geschwindigkeit verlangsamen, je schmaler die Straße ist, und hat, wenn ein entgegenkommender Fahrzeugführer erkennbar in seine Fahrspur mit seinem Fahrzeug hineinragt, soweit wie irgend möglich nach rechts zu fahren, seine Geschwindigkeit zu verlangsamen und gegebenenfalls anzuhalten (BGH, VersR 62, 616; OLG München, VersR 66, 668; OLG Karlsruhe, VersR 87, 692).

Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen hätte der Drittwiderbeklagte zu 1 ganz hart rechts am Fahrbahnrand fahren müssen, denn er konnte rechtzeitig erkennen, dass ihm ein Mähdrescher entgegenkam und vor allem, dass der Mähdrescher wegen der Verengung der Fahrbahn auf seiner Seite nunmehr die Gegenfahrbahn teilweise mit in Anspruch nehmen würde. Dieser Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot ist auch mit unfallursächlich geworden, denn wären beide Fahrzeugführer hart rechts am Fahrbahnrand gefahren, hätten sie knapp aneinander vorbei gepasst. Bei einer Fahrbahnbreite von 6,30 m und Fahrzeugbreiten von 2,65 m (MB-Trac) bzw. 3,50 m (Mähdrescher) verblieben rechnerisch 15 cm Platz.

(2) Eine Überschreitung der innerorts erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/h bzw. der fahrzeugbedingt nur erlaubten Geschwindigkeit von 40 km/h haben die Beklagten hingegen aufgrund der von dem Sachverständigen M. erstatteten schriftlichen und mündlichen Gutachten und der Zeugenaussagen nicht bewiesen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hierzu keine weitere Ergänzung der bislang erstatteten Gutachten oder die Einholung eines neuen Gutachtens geboten. Die Beklagten haben in dem bereits angesprochenen Schriftsatz vom 12. Dezember 2008 (Bl. 290 ff. d. A.) und in ihrer Berufungsbegründung zwar im Einzelnen dargelegt, weshalb die bisherige Annahme des Sachverständigen M., der von dem Drittwiderbeklagten zu 1 geführte MB-Trac sei mutmaßlich mit 40 km/h gefahren, nicht richtig sei. Das leitet der Sachverständige maßgeblich aus dem konkreten Kollisionsverlauf her, insbesondere der Sekundärkollision des MB-Trac mit der hinteren Lenkachse des Mähdreschers (S. 11 des Gutachtens vom 26. März 2008; S. 5 des Gutachtens vom 24. Juni 2008; S. 5 des Protokolls des Landgerichts vom 25. November 2008, Bl. 221). Bei seiner Anhörung hat der Sachverständige die Annahme einer Kollisionsgeschwindigkeit des MB-Trac von 40 km/h zudem damit begründet, bei einer höheren Geschwindigkeit wäre der MB-Trac nicht stabil aus der Kollision herausgekommen und hätte andere Schäden erlitten.

Entgegen den Einwendungen der Beklagten hat der Sachverständige dabei seinen Berechnungen sehr wohl den Umstand zugrunde gelegt, dass der Mähdrescher seine Lenkachse hinten hat. Welche konkreten Fahrmanöver der Beklagte zu 2 während des Unfalls vorgenommen hat, ist indes nicht bekannt. Insoweit gibt es zwar die Behauptungen der Beklagtenseite, die jedoch bestritten und nicht bewiesen sind. Alles was die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 12. Dezember 2008 vortragen (ebenso in der Berufungsbegründung) könnte deshalb von dem Sachverständigen allenfalls als möglich, nicht aber sicher dem Gutachten zugrunde gelegt werden, sodass ein ausreichend sicherer Beweis zu einer Kollisionsgeschwindigkeit des Drittwiderbeklagten zu 1 von 60 km/h mangels bewiesener ausreichender weiterer Anknüpfungspunkte nicht zu führen ist.

Daran ändern auch die Aussagen der Zeugen S. und H. (Bl. 205 und 207 d. A.) nichts, die bereits längere Zeit hinter dem von dem Drittwiderbeklagten zu 1 geführten Gespann mit gleichbleibender Geschwindigkeit von 60 km/h hinterhergefahren sind. Auch wenn diese Zeugen eine sichtbare Bremsreaktion des Drittwiderbeklagten zu 1 nicht wahrgenommen haben, kann dieser seine Ursprungsgeschwindigkeit durch Gaswegnehmen vor der Kollision verringert haben. Der Sachverständige hält es grundsätzlich für möglich, dass der Drittwiderbeklagte zu 1 eine über 40 km/h liegende Ausgangsgeschwindigkeit innehatte, vermag aber eine höhere Kollisionsgeschwindigkeit nicht festzustellen.

Der Drittwiderbeklagte zu 1 hat aber gleichwohl gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßen, wonach er seine Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den Eigenschaften seines Fahrzeuges und seiner Ladung anzupassen hat. Angesichts des ihm entgegenkommenden, erkennbar überbreiten Mähdreschers hätte der Drittwiderbeklagte zu 1 - wie bereits unter (2. a)) ausgeführt - seine Geschwindigkeit unter die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h reduzieren oder sogar anhalten müssen.

(3) Ohne Belang ist, dass der Drittwiderbeklagte zu 1 ein Fahrzeug führte, an dem zwar genehmigungsfähige Reifen montiert waren, die aber in den Papieren nicht eingetragen waren, was zum Wegfall der ABE führte. Letztendlich ist dieser Umstand nämlich nicht unfallursächlich geworden. Zwar wäre der MB-Trac dann 17 cm schmaler gewesen, wenn er aber - wie geschehen - mittig in seiner Fahrspur gefahren wäre, wäre es gleichwohl zu einer Kollision mit dem Mähdrescher gekommen.

(4) Unerheblich ist auch, ob es sich bei dem MB-Trac um ein Modell 1300 handelt, der aber über eine Motorhaube des Modells 1600 verfügt, oder um ein Modell 1600, denn auch dieser Umstand hat auf das Unfallgeschehen keinen nachweisbaren Einfluss. Die hieraus abgeleitete Behauptung der Beklagten, der Drittwiderbeklagte zu 1 sei mit deutlich mehr als 40 km/h gefahren, ist nicht zwingend, denn auch wenn mit einem MB-Trac 1600 eine höhere Geschwindigkeit gefahren werden kann als mit einem Modell 1300, bedeutet dies nicht, dass dies auch tatsächlich geschehen ist.

(5) Hinsichtlich der Breite des MB-Trac hat das Landgericht zu Recht angenommen, den Beklagten sei der Beweis ihrer Behauptung, der MB-Trac habe nicht nur die vom Sachverständigen zugrunde gelegte Breite von 2,65 m gehabt, sondern sei 2,80 m breit gewesen, nicht gelungen. Unstreitig hat der MB-Trac nach seinen Papieren mit der zum Unfallzeitpunkt aufgezogenen Bereifung eine Breite von 2,65 m. So hat es auch die Polizei vor Ort beim Kläger 6 Wochen nach dem Unfall nochmals ausgemessen. Der Zeuge W. hat bei seiner Vernehmung bei dem Landgericht (Bl. 209 d. A.) ausgesagt, dass die Messung am Unfallort mit der Messralle (seinerzeit ca. 2,80 m) ungenau gewesen sei und hat ausdrücklich bestätigt, dass das später beim Kläger nachgemessene Fahrzeug mit dem Unfallfahrzeug - auch hinsichtlich der Reifen - identisch gewesen sei.

b) Den Beklagten zu 2 trifft am Zustandekommen des Unfalls ebenfalls ein Verschulden, und zwar gleichfalls ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot sowie Verstöße gegen §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 2 und 5 und § 8 StVO.

(1) Nach den Ausführungen des Sachverständigen M., die auf der Auswertung der auf der Fahrbahn sehr gut sichtbaren Spuren beruhen, ist auch der Beklagte zu 2 nicht äußerst rechts gefahren. Diese Verpflichtung traf ihn also umso mehr, als er das überbreite Fahrzeug führte und seine Fahrbahn sich für ihn erkennbar verengte. Nur weil sein Fahrzeug breiter war als die ihm zur Verfügung stehende Fahrbahn durfte er überhaupt die Gegenfahrbahn mitbenutzen, hatte hierbei aber größtmögliche Sorgfalt zu üben. Wäre auch er extrem rechts gefahren, hätten die Fahrzeuge knapp aneinander vorbeigepasst (vgl. oben).

(2) Auch wenn es sich bei der Unfallstelle nicht um eine Engstelle i. S. d. § 6 StVO handelte, hätte der Beklagte zu 2 im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebotes vor der Fahrbahnverengung anhalten und entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen müssen, zumindest aber sich mit dem Gegenverkehr verständigen müssen (vgl. hierzu König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 2 StVO, Rdnr. 35 a. E.). Notfalls hätte er sich dafür einer Hilfsperson bedienen müssen.

Dem steht nicht entgegen, dass der Mähdrescher sich bei den aufgrund der Unfallspuren und Schäden anzunehmenden Geschwindigkeiten von ca. 20 und 40 km/h für die beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge am Beginn der Engstelle befand, als die unfallbeteiligten Fahrer einander in mindestens ca. 100 m Entfernung sehen konnten (Bl. 13/14 des Gutachtens vom 26. März 2008) und er zu diesem Zeitpunkt zwar abbremsen und weiter nach rechts hätte fahren können, er aber in jedem Falle noch in die Engstelle hineingeraten wäre, da der Mähdrescher nicht abrupt zum Stehen zu bringen ist.

Er hätte nämlich rechtzeitig vor der für ihn erkennbaren Engstelle der Überbreite seines Fahrzeuges und dessen geringerer Bremsfähigkeit Rechnung tragen müssen.

(3) Der Beklagte zu 2 ist ebenfalls für die Verkehrssituation zu schnell gefahren. Nach eigenen Angaben, die er auch vor dem Senat wiederholt hat, will er zumindest 15 km/h gefahren sein. Auch dies war für die konkrete Verkehrssituation angesichts der Überbreite seines Fahrzeuges und dessen verminderter Bremsfähigkeit zu schnell, erst recht die von dem Sachverständigen M. angenommene Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h.

(4) Anders als das Fehlen der ABE auf der Klägerseite hat sich im vorliegenden Fall das Fehlen der Genehmigung für den Mähdrescher zum Unfallzeitpunkt, ihn auf öffentlichen Straßen führen zu dürfen, unfallursächlich ausgewirkt. Der Beklagte zu 1 hatte zwar einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung (auch ohne die zwischenzeitlich erfolgte zeitliche Beschränkung), dass der Mähdrescher auf öffentlichen Straßen bewegt werden durfte.

Auch die zuletzt erteilte Genehmigung beinhaltet indes als besondere Auflage den Hinweis, dass Fahrzeuge ab einer Breite von mehr als 3,00 m Bundesstraßen und andere Straßen mit erheblichem Verkehr u. a. in der Zeit von 15.00 bis 19.00 Uhr (Unfallzeit 16.45 Uhr) nur befahren dürfen, wenn dies entweder witterungsbedingt etc. oder zur fristgerechten Erfüllung eines Feldeinsatzes zwingend erforderlich ist und nicht auf das untergeordnete Straßennetz ausgewichen werden kann (Bl. 51 der Akten 5 OH 23/07 LG Verden). Diese Voraussetzungen, die gerade dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer in Zeiten erhöhten Verkehrsaufkommens dienen, lagen nicht vor. Zwar haben die Beklagten ursprünglich behauptet, der Beklagte zu 2, der sich mit dem Mähdrescher unstreitig im Ernteeinsatz befand, habe die Landesstraße im Bereich der Ortsdurchfahrt L. benutzen müssen, da eine Verbindung zwischen seinem letzten Einsatzort und seinem Zielort in diesem Bereich auf Wirtschaftswegen nicht vorhanden gewesen sei.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist indes unstreitig geworden, dass eine Ausweichstrecke in der Feldmark vorhanden war, die auch grundsätzlich mit einem Mähdrescher befahrbar ist. Das hat der Beklagte zu 2 ausdrücklich auf Befragen bestätigt.

Die Beklagten haben demgegenüber nicht bewiesen, dass wegen Behinderungen durch Pflanzenwuchs oder andere Fahrzeuge eine Benutzung dieser Ausweichstrecke nicht möglich oder zumutbar war. Denn der Beklagte zu 2 hat angegeben, er sei auf dieser Strecke "schon die letzten Jahre nicht mehr gefahren" (Bl. 434 d. A.). Danach hat er ohne konkrete Prüfung der Notwendigkeit der Nutzung anderer Straßen von dem gebotenen Befahren untergeordneter Straßen bzw. Feldwege abgesehen.

(5) Nicht unfallursächlich hat sich hingegen die fehlende Kennzeichnung des Mähdreschers als überbreites Fahrzeug ausgewirkt. Zwar ist davon auszugehen, dass andere Verkehrsteilnehmer bei Benutzung eines gelben Rundumlichtes und/ oder rot/weißer Warntafeln in besonderem Maß auf die Gefahren eines überbreiten Fahrzeuges hingewiesen werden und ihre Aufmerksamkeit gesteigert wird. Im vorliegenden Fall ist der Senat jedoch auf Grund der Feststellungen des Sachverständigen M. davon überzeugt, dass der Drittwiderbeklagte zu 1 nicht nur den Mähdrescher als solchen rechtzeitig erkannt hat, sondern auch die Tatsache, dass dieser wegen der Fahrbahnverengung auf seiner Seite einen Teil der Gegenfahrbahn mit in Anspruch nahm und nehmen musste, gleichwohl diesem Umstand keine Rechnung getragen hat.

4. Ein eigenes aktives Mitverschulden des Beklagten zu 1 an dem Unfallgeschehen ist nicht feststellbar. Eine Haftung aus § 7 StVG entfällt wegen des Eingreifens der Ausnahmevorschrift des § 8 StVG. Gleichwohl haftet auch er dem Kläger, da er sich das Verschulden des Beklagten zu 2 gemäß § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB zurechnen lassen muss.

Der Beklagte zu 2 war zwar zum Unfallzeitpunkt Verrichtungsgehilfe des Beklagten zu 1, der als Lohnunternehmer Drescharbeiten durchführt. Der Schaden ist auch in Ausführung der Verrichtung, nämlich im unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dieser Tätigkeit erfolgt, denn der Beklagte zu 2 befand sich im Arbeitseinsatz.

Für das Vorliegen von Tatsachen für den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Beklagte zu 1 darlegungs- und beweispflichtig. In erster Instanz hat er hierzu nichts vorgetragen, sondern lediglich auf Bl. 63 d. A. darauf verwiesen, dass er nicht aus Betriebsgefahr hafte, sondern nur bei Verschulden. Allerdings hat das Landgericht auch zu keinem Zeitpunkt den gebotenen Hinweis darauf erteilt, dass es trotz des Eingreifens der Vorschrift des § 8 StVG eine Haftung des Beklagten zu 1 über § 831 BGB bejahe, und dies auch im Urteil nicht begründet.

Das deshalb nicht verspätete Vorbringen des Beklagten zu 1 auf S. 6/7 der Berufungsbegründung (Bl. 388 f. d. A.) ist von dem Kläger und den Drittwiderbeklagten indes bestritten worden (Bl. 406 d. A.), ohne dass die Beklagtenseite hierfür Beweis angetreten hat, auch nicht nach entsprechendem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2009 (Bl. 434 d. A.). Deshalb haftet der Beklagte zu 1 in gleicher Weise wie der Beklagte zu 2, da ihm der Entlastungsbeweis nicht gelungen ist.

5. Bei der gebotenen Abwägung der festgestellten Verkehrsverstöße der Fahrer der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge erscheint dem Senat auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auf Seiten der Beklagten keine Betriebsgefahr zu berücksichtigen ist, die vom Landgericht zugrunde gelegte Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Gunsten des Klägers und der Drittwiderbeklagten als sachgerecht und angemessen.

Zwar haben beide Fahrzeugführer sowohl gegen das allgemeine Rücksichtnahme- und das Rechtsfahrgebot verstoßen und sind für die konkrete Verkehrssituation deutlich zu schnell gefahren.

Jedoch hat der Beklagte zu 2 durch das unerlaubte Benutzen der Landesstraße statt untergeordneter Wege und Überfahren der Mittellinie unter teilweiser Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn die eigentliche Ursache für den Unfall gesetzt, während der Drittwiderbeklagte zu 1 trotz der unzulässigen Reifen mit dem von ihm geführten MB-Trac innerhalb seiner eigenen Fahrbahn verblieb und dort grundsätzlich Vorrang genoss.

Zu Recht wird deshalb - auch in Fällen des § 8 StVG - von der Rechtsprechung das Mitverschulden desjenigen höher bewertet, der eine öffentliche Straße mit einem langsamen und schwerfälligen Gefährt nutzt, und ihm eine gesteigerte Sorgfaltspflicht auferlegt (OLG München NJW-RR 1999, 909 - juris Rn. 9 -; OLG Düsseldorf VersR 1996, 1386 - Gründe 4. m. w. N.).

Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Gesetzgeber sich ausweislich der Vorschrift des § 8 StVG gerade nicht für eine generelle Gefährlichkeit langsamer Fahrzeuge ausgesprochen hat. Gleichwohl hatte der Beklagte zu 2 im vorliegenden Fall zum einen der beschränkten Ausnahmegenehmigung zum Befahren öffentlicher Straßen Rechnung zu tragen und hätte sich mit dem Mähdrescher zum Unfallzeitpunkt überhaupt nicht am Unfallort befinden dürfen. Zum anderen wiegt hier besonders schwer, dass sich die Fahrbahn auf seiner Seite verengte und deshalb er vorrangig besondere Sorgfalt und Rücksicht walten lassen musste. Dabei entlastet ihn auch nicht, dass diese Fahrbahnverengung für ihn nicht rechtzeitig erkennbar gewesen wäre. Zum einen ist er ortskundig, zum anderen hat er sich, wenn er schon Straßen mit gesteigertem Verkehrsaufkommen befährt, über seine Fahrstrecke und dort vorhandene Behinderungen vor Fahrtantritt zu informieren.

6. Zur Schadenshöhe: a) Der Kläger rügt zutreffend, das Landgericht habe ihm zu Unrecht die anteiligen vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren nicht zugebilligt. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, es sei in der mündlichen Verhandlung in erster Instanz unstreitig gewesen, dass die entsprechende Rechnung ausgeglichen worden sei. Das haben die Beklagten nicht in Abrede genommen.

b) Die beiden Beklagten beanstanden das Urteil des Landgerichts zu Recht, soweit sie verurteilt worden sind, dem Kläger die Kosten für ein Mietfahrzeug zu erstatten.

Sie haben bestritten, dass der bei dem Unfall beschädigte MB-Trac des Klägers unfallbedingt ausgefallen ist und die hier geltend gemachte Anmietung eines Ersatzschleppers unfallbedingt war. Dies leiten sie u. a. aus der zeitlichen Abfolge her, wonach offensichtlich der Mietschlepper noch am Unfalltag für einen Monat angemietet worden ist, obwohl der Unfall sich erst nachmittags ereignet hat.

Sie haben zudem ausdrücklich behauptet, der unfallbeteiligte MB-Trac sei wenige Tage nach dem Unfall, links vorne ausgestattet mit einem sog. Pflegereifen, in A.-B. in Richtung V. fahrend mit einer angehängten sog. Dammmann-Spitze, also auf dem Weg zum Arbeitseinsatz auf Feldern, gesehen worden (Bl. 93 d. A.).

Hierzu hat der Kläger lediglich behauptet, der MB-Trac sei im August nicht genutzt worden. Die Anmietung eines Mietschleppers sei bei dem Vermieter A. - Agrarmaschinenvermietung GbR nur für mindestens einen Monat möglich gewesen.

Dieses Vorbringen reicht indes zur Untermauerung seines Anspruchs auf Erstattung der Mietfahrzeugkosten nicht aus. Zum einen ist nicht erkennbar, dass nicht andere Anbieter Mietschlepper für kürzere Zeiträume vermieteten, wobei der Senat nicht verkennt, dass sich der Unfall in der Erntezeit ereignete, in der es regelmäßig schwierig ist, kurzfristig Ersatz für ein beschädigtes Fahrzeug zu beschaffen. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass ein anderer Anbieter einen Schlepper für einen kürzeren Zeitraum vermietet hätte. Zum anderen liegt es bei einem Lohnunternehmen, wie es nicht nur der Beklagte zu 1, sondern auch der Kläger betreibt, nicht ohne weiteres auf der Hand, dass nicht der Kläger selbst über ein Ersatzfahrzeug verfügte.

Der Kläger hat zudem, obwohl die Beklagten den Ausgleich der Rechnung bestritten haben, keinen Zahlungsbeleg vorgelegt, ebenso wenig wie er dargelegt hat, wie lange die Reparatur gedauert hat, oder gar Beweis dafür angetreten hat.

Nach alledem steht ihm ein Anspruch auf Erstattung der Mietschlepperkosten nicht zu.

c) Keinen Erfolg hat die Berufung des Widerklägers, soweit dieser höhere Reparaturkosten für den Mähdrescher auf der Basis des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens M1 geltend macht.

Das Landgericht ist insoweit dem von ihm bestellten Sachverständigen M. gefolgt, der seiner Reparaturkostenkalkulation einen anderen Reparaturweg zugrunde legt als der Privatsachverständige M1. Der Sachverständige M. hat bei seiner Bewertung u. a. die Erneuerung der gelenkten Hinterachse einschließlich des linken Hinterrades berücksichtigt (die im Übrigen auch tatsächlich erfolgt ist). Das ist nicht zu beanstanden.

Demgegenüber beruht die Widerklageforderung auf dem Gutachten M1 vom 3. Juni 2008 (Bl. 234 ff. d. A.). Der Sachverständige M1 will das Rahmenendstück (Achsaufnahme) ersetzen, weil er ein Richten dieses Teils nicht für vernünftig erachtet (vgl. Gutachten Zusatzbericht vom 30. Juni 2008, Bl. 248 ff.). Er stimmt allerdings zunächst dem Sachverständigen M. darin zu, dass man bei Lkw und Arbeitsmaschinen im Allgemeinen nach Möglichkeit Richtarbeiten bevorzugt zur Vermeidung von aufwendigen Schweißarbeiten und zur Minimierung des Kostenaufwandes (Bl. 249 oben d. A.).

Diesen Reparaturweg hat der Sachverständige M1 jedoch im vorliegenden Fall verworfen, weil durch den Anstoß gegen das linke Hinterrad die Lenkachse - im Übrigen unstreitig - nach hinten abgeknickt, die Achsaufnahme und das Rahmenheckteil verbogen worden seien. Da die Lenkachse mittels eines Bolzens an der Achsaufnahmeplatte aufgehängt sei, sei die dafür vorhandene Bohrung aufgrund der massiven Krafteinwirkung und Hebelwirkung in der Aufnahmeplatte oval verformt worden. Dies führe nun dazu, dass zunächst die Bohrung in der Achsaufnahmeplatte nachgearbeitet werden müsse, was zwangsläufig zu einer Vergrößerung des Bohrungsdurchmessers führe und ein der Größe der Bohrung entsprechender Bolzen angefertigt werden müsse. Unter Berücksichtigung des erheblichen Gewichtes der beladenen Maschine von etwa 25 Tonnen würde diese Reparaturmethode jedoch eine Schwachstelle ergeben, die im Sinne der künftigen Betriebssicherheit nicht zu befürworten sei. Deshalb sei eine ordnungsgemäße Instandsetzung der Maschine nur unter Verwendung herstellerseits lieferbarer Ersatzteile und damit durch Erneuerung des Rahmenheckteils möglich.

Demgegenüber hat der Sachverständige M. in seinem Ergänzungsgutachten vom 24. Juni 2008 (S. 7 und 8) zunächst bestätigt, dass beide Reparaturwege grundsätzlich beschritten werden könnten, wobei allerdings für eine solche Reparatur nach Auskunft der von ihm konsultierten Fachfirma und des Fahrzeugherstellers keine Erfahrungswerte vorlägen. Auch das dafür erforderliche Ersatzteil werde vom Fahrzeughersteller nicht vorgehalten (das bestätigt auch der Sachverständige M1, Bl. 249 Mitte). Der Sachverständige M. bevorzugt die von ihm vorgeschlagene Reparaturmethode jedoch schon deshalb, weil dabei der Rahmen des Mähdreschers nicht getrennt werden muss und in seinem Originalzustand erhalten bleibt, da dabei sonst das Risiko einer Schwächung des Rahmens durch die Schweißarbeiten auftritt. Das hat er auch noch mal bei seiner Anhörung vor dem Landgericht (Bl. 212 d. A.) näher dargelegt.

Danach bergen offenkundig beide Reparaturwege gewisse Risiken. Unter diesen Umständen muss der Beklagte zu 1 den wirtschaftlicheren Weg beschreiten und damit den Reparaturweg, den der Sachverständige M. angeregt hat und der von dem Privatsachverständigen M1 auch nicht gänzlich verworfen worden ist.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Mähdrescher seit dem Unfall mit eben genau der Reparatur, die der Sachverständige M. vorgeschlagen hat, wieder im Einsatz ist, d. h. inzwischen die vollständigen Getreideernten 2008 und 2009 ohne Schwierigkeiten absolviert hat, sodass davon ausgegangen werden kann, dass dieser Reparaturweg auch tatsächlich sachgerecht war und keine wie auch immer geartete Instabilität nach sich gezogen hat.

d) Schließlich wehrt der Beklagte zu 1 sich zu Unrecht gegen die Abweisung seines Feststellungsantrages unter Hinweis darauf, er wolle den Mähdrescher noch endgültig reparieren lassen, habe hiervon bislang lediglich abgesehen, weil er das vorliegende Verfahren abwarten wolle. Zumindest die auf den Reparaturbetrag entfallende Mehrwertsteuer werde ihm deshalb als zusätzlicher Schaden entstehen.

Da der Beklagte vom Landgericht indes die dem von dem Sachverständigen M. vorgeschlagenen Reparaturweg entsprechenden Kosten zugebilligt erhalten hat, und zwar incl. MwSt., erweist sich die Abweisung des Feststellungsantrages seitens des Landgerichts als zutreffend.

e) Unbegründet ist die Berufung der Beklagten schließlich, soweit sie der Höhe nach die dem Kläger für die Reparatur des MB-Trac zugebilligten Kosten mit der Begründung angreifen, mangels Vorliegens eines Sachverständigengutachtens sei nicht auszuschließen, dass Unfall unabhängige Arbeiten mit erledigt worden seien, insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Kupplung, das Zapfwellengetriebe, das Schwungrad der Kurbelwelle oder der Motor hätten ein- und ausgebaut werden müssen (Bl. 65 d. A.).

Wie sich indes bereits aus den Lichtbildern Bl. 27 der BA 244 Js 7542/08 StA Verden ergibt, befindet sich der Motor eines MB-Trac nebst Kupplung etc. unmittelbar über der beschädigten Lenkachse. Für ihre Erneuerung ist deshalb der Ein- und Ausbau der darüber liegenden Bauteile erforderlich, wie der Senat durch Recherchen im Internet und Nachfrage bei einem Fachbetrieb für die Reparatur von Landmaschinen in Erfahrung gebracht hat. Dies ist den sachkundigen Parteien in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt und nicht in Abrede genommen worden.

f) Soweit der Beklagte zu 1 im Berufungsverfahren erneut den Ausgleich vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten begehrt, liegt kein zulässiger Berufungsangriff vor. Der Beklagte zu 1 setzt sich mit keinem Wort mit der die Klagabweisung erläuternden Begründung des Urteils des Landgericht auseinander (§ 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

7. Nach alledem ergibt sich folgende Abrechnung:

a) Klageforderung:

Reparatur MB-Trac 13.035,28 Euro
Gutachten DEKRA 287,01 Euro
Reparatur Anhänger 1 734,18 Euro
Gutachten DEKRA 391,30 Euro
Reparatur Anhänger 2 2.016,62 Euro
Pauschale 20,00 Euro
insgesamt 16.484,39 Euro
davon 2/3 10.989,59 Euro


Unter Zugrundelegung dieses Betrages kann der Kläger ferner die Zahlung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten wie folgt verlangen:

1,3 Geschäftsgebühr nach einem Wert
von bis 13.000,00 Euro
526,00 Euro
Postpauschale 20,00 Euro
  546,00 Euro
USt. 103,74 Euro
Insgesamt 649,74 Euro


b) Hinsichtlich der Widerklageforderung ergibt sich gegenüber dem Urteil des Landgerichts keine Veränderung. Der Beklagte zu 1 kann von dem Kläger und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von 1/3 seines Schadens, mithin 6.428,18 Euro verlangen.

c) Der jeweilige Zinsanspruch ist nicht angegriffen worden.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und ergibt sich aus dem jeweiligen verhältnismäßigen Unterliegen der Parteien zueinander. Hinsichtlich des selbstständigen Beweisverfahrens war jedoch zusätzlich zu berücksichtigen, dass an ihm nur der Beklagte zu 1 sowie der Kläger und der Drittwiderbeklagte zu 1 beteiligt waren. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 543 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Der in der mündlichen Verhandlung verkündete Beschluss über den Streitwert des Berufungsverfahrens war zu berichtigen, weil dabei versehentlich die Einrechnung des Feststellungsantrages des Widerklägers unterblieben war.