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Landgericht Berlin Urteil vom 03.11.2010 - 42 O 324/09 - Zur Haftung beim Zusammenprall eines Lastkraftwagens mit der geöffneten Fahrertür eines parkenden Kfz

LG Berlin v. 03.11.2010: Zur Haftung beim Zusammenprall eines Lastkraftwagens mit der geöffneten Fahrertür eines parkenden Kfz


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 03.11.2010 - 42 O 324/09) hat entschieden:
Wenn der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen, gelten die gesteigerten Sorgfaltspflichten des § 14 StVO. Ein Aufenthalt von deutlich mehr als 3 Sekunden in der geöffneten Tür führt allerdings zu einer Mithaftung des zu dicht an dem geparkten Fahrzeug vorbeifahrenden Lkw, wenn dessen Führer nicht auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten des Aus- oder Einsteigenden rechnen durfte. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Fahrer nach den Umständen des Falles mit einem Öffnen der Tür rechnen muss und erst recht dann, wenn sich in der Tür bereits eine Person befindet. In dem Fall, in dem die in der Tür befindliche Person rechtzeitig erkennbar ist, ist beim Vorbeifahren ein solcher Abstand einzuhalten, dass eine Berührung selbst dann ausgeschlossen ist, wenn sich die Tür noch weiter bzw. ganz öffnet. Die Vorbeifahrt in einem Abstand von weniger als einem Meter ist in diesem Fall grob fahrlässig.


Tatbestand:

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 22. Juli 2009 gegen 8:50 Uhr auf der Straße des 17. Juni in Berlin. Das in seinem Eigentum befindliche Fahrzeug Pkw Mercedes-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen B-... war zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem rechten Seiten- bzw. Parkstreifen der Straße des 17. Juni abgestellt, als der Beklagte zu 1. mit dem bei der Beklagten zu 2. gegen Haftpflicht versicherten Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen B-... während des Vorbeifahrens gegen die geöffnete hintere linke Tür des Klägerfahrzeugs stieß.

Der Kläger trägt vor, die Zeugin ... habe sein Fahrzeug zuvor geführt und dieses abgestellt gehabt. Die Zeugin ... sei eben so wie der Kläger, der auf dem Beifahrersitz gesessen habe, ausgestiegen. Anschließend sei die Kofferraumklappe des Pkw geöffnet worden, weil Gegenstände aus dem Kofferraum entnommen werden sollten. Bei weiterhin geöffneter Kofferraumklappe sei die Zeugin ... vor dem Heck des klägerischen Fahrzeugs nach links, zur hinteren linken Tür gegangen, um von dort ebenfalls Gegenstände aus dem Auto zu entnehmen. Sie habe die Tür erst geöffnet und die Fahrbahn betreten, nachdem sie sich vergewissert gehabt habe, dass kein Fahrzeugverkehr von hinten herankommt. Die Tür sei dann bis zur ersten Raste geöffnet worden, wo sie auch verblieben sei. Noch während sich die Zeugin ... in der geöffneten Tür befunden habe, sei der Beklagte zu 1. mit viel zu geringem Seitenabstand vorbeigefahren und sei gegen die linke Türaußenkante gestoßen. Die Tür, die in der ersten Raste 59 cm zur Fahrzeugkarosserie abgestanden habe, habe ca. 42 – 45 Sekunden offen gestanden. Der von dem Beklagten zu 1. eingehaltene Seitenabstand habe nur 38 cm betragen.

Der Kläger verlangt von den Beklagten 100 % Schadensersatz für folgende Positionen:

Reparaturkosten: 5.481,53 €
Kostenpauschale: 25,00 €
Nutzungsausfall (10 x 79,00 €): 790,00 €
  6.296,53 €


sowie Freistellung von den Gutachterkosten in Höhe von 534,36 € und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 705,18 €.

6 Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6.296,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. August 2009 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 705,18 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. September 2009 zu zahlen sowie den Kläger von der Gebührenforderung des Sachverständigen Bernd J., Straße 44 Nr. ..., ... Berlin, aus der Rechnung zur Gutachtennummer 2907119 über 534,36 € freizustellen durch direkte Zahlung an den Sachverständigen auf dessen Konto bei der Postbank Berlin, Kontonummer ... , BLZ ....
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, der Beklagte zu 1. habe aus einer Entfernung von ca. 40 Metern beobachtet, wie das klägerische Fahrzeug abgestellt worden und die Zeugin ... ausgestiegen sei. Daraufhin habe er versucht, auf die linke Fahrspur zu wechseln, was jedoch wegen des herrschenden Berufsverkehrs nicht möglich gewesen sei. Deshalb habe er sein Fahrzeug auf die äußere linke Seite seiner Fahrspur gelenkt. Die Zeugin ... sei nach hinten in Richtung Heckklappe gegangen. Als sich der Beklagte zu 1. mit seinem Fahrzeug auf der Höhe des klägerischen Fahrzeugs befunden habe, habe er plötzlich einen lauten Knall und einen festen Schlag auf der Beifahrerseite wahrgenommen. Die Tür sei während des Vorbeifahrens weiter geöffnet worden. Der von dem Beklagten zu 1. eingehaltene seitliche Abstand habe einen Meter betragen.

Außerdem wenden die Beklagten ein, dass der Sachverständige J. die Dauer der erforderlichen Reparatur mit nur fünf Tagen angegeben hat.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis über den Unfallhergang durch uneidliche Vernehmung der Zeugin ... erhoben. Außerdem ist sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1. gemäß § 141 ZPO persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. September 2010 (Bl. 68 - 71 d. A.) verwiesen.

Die Akten 58.90.299512.7 des Polizeipräsidenten in Berlin lagen vor.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist auch teilweise begründet.

Die Beklagten haften dem Kläger für dessen Unfallschaden vom 22. Juli 2009 gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG i. V. m. § 115 VVG nach einer Quote von ½ .

Der Unfall ist für keine der Parteien durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht, so dass die Ersatzpflicht der einen oder anderen Seite nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

Das Kraftfahrzeug des Klägers befand sich auch im Betrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG, denn der Schaden an seinem PKW ist durch die dem KFZ-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht worden und die von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahren haben sich bei seiner Entstehung auch ausgewirkt (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 7 StVG Rn. 4/ 8). Wird an einem parkenden Kraftfahrzeug eine Tür geöffnet, weil der die Tür Öffnende etwas aus dem Fahrzeug herausholen will, und stößt ein fahrendes Kraftfahrzeug gegen die geöffnete Tür, so ist der Unfall beim Betrieb des parkenden Fahrzeugs entstanden (KG, Urteil vom 08. Oktober 1984 - 12 U 741/84 -). Denn das Ein- und Aussteigen des Fahrers oder eines Beifahrers und das damit verbundene Öffnen von Türen gehört ebenso sowohl zur Betriebsgefahr des Fahrzeugs als auch zum Betrieb im Sinne des § 7 StVG wie das Öffnen einer Tür eines geparkten Fahrzeugs zum Zwecke des Entnehmens von Gegenständen (vgl. auch LG Nürnberg, Urteil vom 20. März 1991 – 8 S 10140/90 -; LG Hanau, Urteil vom 26. Juni 1990 – 2 S 94/90 -).

Deshalb hängt gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, 3 StVG die Verpflichtung zum Schadensersatz, wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 1 StVG, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, § 254 BGB sind neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.

Bereits nach dem Sachvortrag beider Parteien ist die Ersatzpflicht nicht gemäß § 17 Abs. 3 StVG für eine der Parteien ausgeschlossen. Denn für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses hat keine Partei hinreichend substantiiert vorgetragen.

Bei der vorzunehmenden Abwägung ist zu Lasten des Klägers ein schuldhafter Verstoß der Zeugin ... gegen § 14 Abs. 1 StVG zu berücksichtigen. Kommt es in unmittelbarem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Öffnen einer Fahrzeugtür (§ 14 StVG) zu einem Verkehrsunfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Türöffner seine gesetzlichen Sorgfaltspflichten verletzt hat (KG, DAR 2004, 585; 2005, 217; OLG Hamm, NZV 2000, 209, 210;).

Nach dieser Vorschrift muss sich, wer ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs bzw. des Herausholens von Gegenständen aus dem Fahrzeug, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist (vgl. KG, NZV 2008, 245). Erfasst sind darüber hinaus insbesondere auch Situationen, in denen – wie hier vorliegend - der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen (vgl. OLG Bremen, NJW-RR 2008, 1203 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2006 - I-1 U 102/05 -.; OLG Hamburg, OLGR 2005, 84;OLG Hamm, NZV 2004, 408 f.; LG Berlin, VersR 2002, 864 f.). Die Sorgfaltspflicht des § 14 StVG beschränkt sich außerdem nicht ausschließlich auf solche Vorgänge, bei denen sich durch das unvorsichtige Öffnen einer Fahrzeugtür ein Überraschungsmoment für andere Verkehrsteilnehmer ergibt. Das Gesetz stellt nicht auf das überraschende Öffnen einer Fahrzeugtür ab, sondern auf das Öffnen als solches, da ein solcher Vorgang aus unterschiedlichen Gründen mit erheblichen Gefahren für den fließenden Verkehr verbunden sein kann. Zwar ergeben sich die Gefahren beim Aussteigen vielfach daraus, dass eine Fahrzeugtür durch einen für den fließenden Verkehr nicht erkennbaren Fahrzeuginsassen überraschend geöffnet wird. Doch beschränkt sich der vom Gesetz erfasste Gefahrenkreis nicht ausschließlich darauf. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Sorgfaltsanforderung auch für Einsteigevorgänge gilt, bei denen der Einsteigende in der Regel für den fließenden Verkehr erkennbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 06. Oktober 2009 – VI ZR 326/08 -; KG, Beschluss vom 30. Juli 2009 – 12 U 175/08 -).

Allerdings hat der Kläger den Anscheinsbeweis insofern zu erschüttern vermocht, als das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt ist, dass die Zeugin ... bereits über einen längeren Zeitraum – auf jeden Fall deutlich mehr als 3 Sekunden – in der Tür bei deren gleich bleibender Position gestanden hat. Dies hat der Kläger insoweit glaubhaft angegeben, als er sich eingelassen hat, seine Ehefrau sei vom Kofferraum aus wieder zu der linken hinteren Tür gegangen, habe diese bis zur ersten Raste geöffnet, sich in das Fahrzeuginnere gebeugt, um von dort Gegenstände heraus zu holen und er erst einen Knall wahrgenommen habe, als sie sich bereits wieder aufgerichtet gehabt habe.

Diesen Vorgang hat die Zeugin ... bestätigt. Sie hat ausgesagt, dass sie vom Kofferraum zur hinteren Tür gegangen sei und diese bis zum ersten Anschlag geöffnet habe, um eine Jacke aus dem Fahrzeug zu entnehmen. Der Kläger hat den Zeitraum, den die Zeugin ... in der geöffneten Tür verbracht hat auf mindestens 10 bis 15 Sekunden, die Zeugin ... auf vielleicht 30 Sekunden geschätzt.

Bei diesen Angaben handelt es sich zwar naturgemäß nur um grobe Schätzungen. Diese genügen aber, um davon überzeugt zu sein, dass die Zeugin ... deutlich länger als 3 Sekunden in der Tür gestanden hat. Das Gericht ist zudem davon überzeugt, dass sich die Tür – wie der Kläger behauptet - in diesem Zeitraum in unveränderter Position befunden hat und nicht unmittelbar vor dem herannahenden Beklagten-Lkw weiter geöffnet wurde. Dies hat der Kläger plausibel und glaubhaft damit erklärt, dass die Zeugin ... die Tür mit einer Hand festgehalten habe, was diese sinngemäß ebenfalls bestätigt hat.

Das Gericht erachtet sowohl den Kläger als auch die Zeugin ... als grundsätzlich glaubwürdig. Beide haben ihre Angaben sachlich und ohne besondere Belastungstendenz gegenüber dem Beklagten zu 1. gemacht, d.h. es wurden diesem keine Vorwürfe gemacht und sein Verhalten auch nicht kritisiert. Die Zeugin ... hat lediglich geschildert, wie sehr sie sich durch den Anstoß erschrocken hat - was auch nachvollziehbar ist – ohne jedoch den Beklagten zu 1. deswegen persönlich zu beschuldigen oder ihn in sonstiger weise anzugreifen. Der Kläger hat außerdem ohne Umschweife eingeräumt, dass die Zeugin ... wahrscheinlich mit den Füßen bereits auf dem Fahrdamm gestanden hat und, dass man sich keinerlei Gedanken darüber gemacht habe, dass es wesentlich ungefährlicher gewesen wäre, die Gegenstände aus der dem Gehweg zugewandten Tür zu holen. Die Glaubwürdigkeit schließt allerdings grundsätzlich nicht aus, dass sich der Kläger bzw. die Zeugin ... bei Schätzangaben auch geirrt haben können.

Der Beklagte zu 1. hat seinerseits ein Öffnen bzw. Weiteröffnen der Tür unmittelbar vor seinem Fahrzeug nicht wahrgenommen, weshalb diesbezüglich nicht einmal Aussage gegen Aussage steht. Die Behauptung der Beklagten, die Tür müsse plötzlich weiter aufgerissen worden sein, weil das Beklagtenfahrzeug ein Loch im Kotflügel davon getragen habe, ist demgegenüber nicht beweiserheblich. Denn, wenn der vorbeifahrende Lkw mit der Tür in einem bestimmten Winkel zusammengestoßen ist, kann es bei den dadurch bewirkten Schäden keinen Unterschied machen, ob dieser Winkel schon 10 Sekunden lang unverändert bestanden hat oder erst 1 Sekunde oder noch weniger. Sollte der Beklagtenvortrag dagegen dahin zu verstehen sein, dass die Tür nicht unmittelbar vor ihrem herannahenden Lkw weiter geöffnet worden sei, sondern erst neben diesem, also während des Vorbeifahrens, dann kann daraus keine höhere Haftung des Klägers gefolgert werden, weil es ebenso gut möglich sein kann, dass erst der Zug des vorbeifahrenden Lkw die Tür weiter aufgerissen hat. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, "die hintere Tür des klägerischen Fahrzeugs sei plötzlich weiter aufgerissen worden, da durch das plötzliche Aufreißen der Tür ein Loch in den Kotflügel gerissen worden sei", war deshalb nicht erforderlich, denn dies würde nicht zur Klärung der Schuldfrage beitragen.

Fest steht jedenfalls aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und sowohl der Einlassung des Klägers als auch der Aussage der Zeugin ... – nebst der von dem Kläger eingereichten Fotos – dass die geöffnete Tür in den Fahrbereich des Fließverkehrs hineinragte. Unabhängig davon, ob die Zeugin ... mit den Füßen noch auf der Bordsteinkante, oder teilweise schon auf der Fahrbahn stand, hat sie auf jeden Fall den fließenden Verkehr behindert und damit gleichfalls gefährdet. Auf einer Hauptverkehrsstraße wie der Straße des 17. Juni muss ständig mit vorbeifahrendem fließenden Verkehr gerechnet werden. Auch wenn die in den Verkehrsraum hineinragende Tür über einen längeren Zeitraum offen stand, stellte diese eine erhebliche Gefahr dar, denn diese erzwang ein Ausweichmanöver des ankommenden Fließverkehrs nach links, wobei – insbesondere bei einem breiten Fahrzeug wie dem Beklagten-Lkw nicht sichergestellt war, dass dieses zum Ausweichen nicht gar die Nebenspur mitbenutzen musste. Dessen ungeachtet hat die Zeugin ... jedoch die geöffnete Tür in den Verkehrsraum ragen lassen, ohne sich um den ankommenden Verkehr zu kümmern. Denn nach eigener Aussage hat sie den Beklagten-Lkw vor dem Anstoß nicht bemerkt. Selbst wenn sie – wie sie ausgesagt hat – zu der Tür gegangen ist, als noch kein herannahender Verkehr zu sehen gewesen ist, wäre sie dazu verpflichtet gewesen, die ganze über Zeit den Verkehr zu beobachten, um beim Herannahen eines Fahrzeuges sofort zur Seite treten zu können und die Tür zu schließen. Stattdessen hat sie sich ausschließlich auf ihre eigenen Angelegenheiten konzentriert und auf den Fließverkehr überhaupt nicht mehr geachtet. Dies war jedoch sorgfaltswidrig und auch unfallursächlich. Herrscht nämlich Fahrverkehr auf der Fahrbahnseite des haltenden oder parkenden Kfz oder muss mit derartigem Verkehr gerechnet werden, so gehört es zur Gefahrenminderungspflicht des nach links hin Aussteigenden bzw. des Türöffners, dass er die Tür nicht länger als unbedingt nötig offen lässt und sich auch nicht länger als unbedingt nötig auf der Fahrbahn aufhält (KG, Beschluss vom 22. November 2007 – 12 U 199/06 - KGR 2008, 375; KG, Beschluss vom 3. November 2008 – 12 U 185/08 -; Hentschel, aaO, § 14 Rn. 6). Die Zeugin ... hätte hier die linke Tür gar nicht mehr öffnen müssen, denn, nachdem sie bereits ausgestiegen war, hätte sie ihre Jacke auch vom Gehweg aus aus dem Fahrzeug holen können.

Auf der anderen Seite steht aber auch fest, dass den Beklagten zu 1. ein Mitverschulden trifft, weil er den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten hat. Aus § 1 Abs. 2 StVO folgt, dass beim Vorbeifahren an parkenden Fahrzeugen ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten ist. Welcher Sicherheitsabstand jeweils ausreichend ist, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab.

Die Parteien tragen diesbezüglich unterschiedlich vor. Während der Kläger behauptet, der Abstand habe 38 cm betragen, haben die Beklagten einen solchen von einem Meter behauptet. Einen feststehenden Wert für den erforderlichen Seitenabstand gibt es nicht. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung reicht jedoch ein Seitenabstand von nicht unter 50 cm eines vorbeifahrenden Pkw zu einem geparkten Pkw regelmäßig aus (vgl. KG; Urteile vom 9. Mai 1985 – 12 U 3780/04 -; vom 24. November 2005 – 12 U 151/04 = KGR 2006, 215; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., StVO § 14 Rn.8). Ein Abstand von weniger als 50 cm zu einem haltenden Pkw, in dem sich eine Person aufhält, ist dagegen - jedenfalls regelmäßig - zu knapp (KG, VRS 69, 98).

Dass hier vorliegend der Seitenabstand nur 38 cm betragen haben soll, wie der Kläger behauptet – ist äußert unwahrscheinlich. Denn in diesem Fall hätte die Zeugin ... , die nicht in direkter Berührung mit dem Fahrzeug, quasi an dieses gepresst, gestanden hat, selbst von dem Lkw getroffen werden müssen. Diese ist jedoch unstreitig unverletzt geblieben. Auf der anderen Seite ist auch ein Abstand von einem Meter unglaubhaft, weil die Fahrzeugtür – unbestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO) – gar nicht in einem solchen Abstand geöffnet werden kann, bzw. gar nicht so breit ist. Mithin muss der Seitenabstand zwischen diesen beiden Werten gelegen haben.

Das Gerichtet erachtet es als nicht erforderlich, den genauen Seitenabstand durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - soweit dies überhaupt möglich ist – zu klären. Denn allein aufgrund der feststehenden Umstände kann der von dem Beklagten zu 1. eingehaltene Abstand zu dem Klägerfahrzeug als zu gering gewertet werden. Bei der Bemessung des ausreichenden Seitenabstandes darf der fließende Verkehr nicht darauf vertrauen, dass die gesteigerte Sorgfaltspflicht, die § 14 Abs. 1 StVO verlangt, allgemein beachtet wird (vgl. KG DAR 1975, 290; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. Kap. 27 Rdn. 384). Grundsätzlich muss der Abstand deshalb regelmäßig so bemessen sein, dass ein geringfügiges Öffnen der Wagentür noch möglich bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1986 – VI ZR 151/85 - ff.; Geigel/Zieres a.a.O. Kap. 27 Rdn. 384; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. § 2 StVO Rdn. 41;). Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Fahrer nach den Umständen des Falles mit einem Öffnen der Tür rechnen muss und erst recht dann, wenn sich in der Tür bereits eine Person befindet. In dem Fall, in dem die in der Tür befindliche Person rechtzeitig erkennbar ist, ist beim Vorbeifahren ein solcher Abstand einzuhalten, dass eine Berührung selbst dann ausgeschlossen ist, wenn sich die Tür noch weiter bzw. ganz öffnet. Die Vorbeifahrt in einem Abstand von weniger als einem Meter ist in diesem Fall grob fahrlässig. Der Beklagte zu 1. hätte zudem aufgrund seiner beruflichen Erfahrung mit einem weiteren Aufgehen der Tür aufgrund des von dem von ihm geführten Lastwagens hervorgerufenen Luftzug während des Vorbeifahrens rechnen müssen. Ist die geöffnete Tür so rechtzeitig erkennbar, dass ein Anhalten noch möglich ist, kommt sogar ein Alleinverschulden desjenigen in Betracht, der mit zu geringem Seitenabstand an der geöffneten Tür vorbei fährt und nicht anhält (KG, Urteil vom26. Oktober 2000 – 22 U 6333/99 -).

Die Vorbeifahrt eines Lkw-Zuges auf der Spurbegrenzungslinie an einem geparkten Pkw in einem seitlichen Abstand von weniger als etwa einem Meter ist regelmäßig grob fahrlässig und kann gegenüber dem Sorgfaltsverstoß des Aussteigenden zu einer Haftung von zwei Dritteln führen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 24. August 2000 – 8 U 682/00 -; auch OLG Rostock, Urteil vom 11. Juni 1998 – 1 U 49/97 -).

Vorliegend war der Beklagte zu 1. unstreitig dadurch gewarnt, dass er das Abparken des Klägerfahrzeugs und das Aussteigen der Zeugin ... wahrgenommen hat. Da sich diese auch nicht vom Fahrzeug entfernt, sondern sich die ganze Zeit in dessen unmittelbarer Nähe aufgehalten hat, hätte der Beklagte zu 1. bei der gehörigen Aufmerksamkeit bemerken können und müssen, dass diese wieder zur Tür zurückgegangen war, diese geöffnet hatte und in der Tür stand. Aus diesem Grund hätte er sein Fahrzeug abbremsen müssen und hätte nicht mit gleich bleibender Geschwindigkeit weiter fahren dürfen, was er jedoch nach seiner eigenen Einlassung getan hat.

Das Gericht erachtet auch den Beklagten zu 1. als glaubwürdig. Dieser hat ebenfalls – so wie die Zeugin ... - keine wertenden Angaben gegenüber seiner Unfallgegnerin gemacht. Außerdem hat er in der Sache keine der Zeugin ... widersprechende Angaben gemacht, sondern lediglich gesagt, er habe nicht wahrgenommen, dass diese in der Tür gestanden hat. Die Parteien und die Zeugin ... haben sich somit bei der Schilderung des Kerngeschehens gar nicht widersprochen. Lediglich bei dem Seitenabstand weichen die Angaben voneinander ab. Dies beruht aber nicht darauf, dass eine Seite bewusst die Unwahrheit gesagt hat, sondern auf der unterschiedlichen Wahrnehmung und der Schwierigkeit des Schätzens von genauen Maßen. Dass bei einer solchen Schätzung jeder von der für ihn günstigeren Möglichkeit ausgeht, beruht auf der menschlichen Natur.

Ansonsten lässt sich nur feststellen, dass sowohl die Zeugin ... unaufmerksam gewesen ist, indem sie auf den herannahenden Verkehr nicht geachtet und dessen Gefährdung ausgeschlossen hat als auch der Beklagte zu 1. nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet hat, indem er trotz der in der Tür stehenden Zeugin ... ungebremst weiter gefahren ist. Bei der Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsbeiträge gemäß § 17 StVG (vgl. zu den Haftungsquoten Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 9. Aufl. 2005, Rz 301) ist zu berücksichtigen, dass einerseits § 14 Abs. 1 StVO die höchste Sorgfaltsstufe abverlangt, was grundsätzlich dazu führt, dass der Führer des stehenden Fahrzeugs den größeren Haftungsanteil zu tragen hat, dass andererseits aber auch feststeht, dass die hintere Tür bereits vor der Vorbeifahrt des Beklagtenfahrzeugs geöffnet worden war und dieser Umstand dem Beklagten zu 1. bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht hätten entgehen dürfen, so dass eine 50%ige Mithaftung der Beklagten anzusetzen ist (vgl. OLG Hamm NZV 2004, 408). Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte zu 1. insoweit unwiderlegbar eingelassen hat, dass ein weiteres Ausweichen nach links wegen des dortigen Verkehrs nicht möglich gewesen sei. Deshalb kann ihm "nur" der Vorwurf gemacht werden, dass er nicht rechtzeitig abgebremst hat und vorsichtiger an das Klägerfahrzeug herangefahren ist.

Die Schadenshöhe ist bis auf die Dauer des Nutzungsausfalls unstreitig. Der Kläger kann jedoch grundsätzlich Nutzungsausfall für 10 Tage beanspruchen. Zwar sind laut Gutachten vom 23. Juli 2009 für die Reparatur 5 Arbeitstage veranschlagt. Diese Zeit kann aber nur dann eingehalten werden, wenn das Fahrzeug an einem Montag in die Werkstatt gebracht wird. Ansonsten sind noch zwei Wochenendtage hinzuzurechnen, so dass bereits ein Ausfall von 7 Tagen eintritt. Hinzukommt, dass der Kläger das Fahrzeug zuvor einem Gutachter vorgestellt hat, was zulässig ist und zu einer weiteren, insoweit nicht zu beanstandenden Verzögerung der Reparatur geführt hat. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass das Gutachten naturgemäß nur eine Prognose darstellt und die tatsächliche Reparatur stets um wenige Tage von der prognostizierten Dauer abweichen kann. Unter Beachtung aller dieser Umstände sind die 10 Tage, die der Kläger geltend macht, nicht zu beanstanden. Die Kostenpauschale beträgt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts 20,00 € (KG, Urteil vom 27. Februar 2006 – 22 U 170/05; KG, OLGR 2006, 252; KG, OLGR 2005, 994 = DAR 2006, 211; KG, OLGR 2005, 664; KG, Urteil vom 8. November 2004 – 22 U 225/03 –).

Somit berechnet sich der Schaden des Klägers wie folgt:

Reparaturkosten: 5.481,53 €
Kostenpauschale: 20,00 €
Nutzungsausfall (10 x 79,00 €): 790,00 €
  6.291,53 €
: 2 = 3.145,77 €


Der Freistellungsanspruch wegen der Sachverständigengebühren besteht ebenfalls nur in Höhe von 50 %, also 267,18 € (534,36 € : 2 = 267,18 €).

Als Nebenforderung stehen dem Kläger weiterhin die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu, allerdings nur nach einem Geschäftswert von bis zu 3.500,00 € und auch nur nach einer 1,3 -Gebühr. Dies entspricht der üblichen Gebühr in Verkehrsstreitigkeiten. Für eine besondere Schwierigkeit oder einen erheblichen Umfang der Sache ist nichts dargetan.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 BGB ab dem 29. September 2009 gerechtfertigt, da der Kläger selbst vorgetragen hat, der Beklagten mit Schreiben vom 16. September 2009 eine Zahlungsfrist bis zum 28. September 2009 gesetzt zu haben. Mithin ist erst nach Ablauf dieser Frist Verzug eingetreten. Das vorherige Schreiben vom 28. August 2009 hat die Forderung des Klägers dagegen erstmalig beziffert, so dass diese mit der in diesem Schreiben gesetzten Frist zum 10. September 2009 erst fällig geworden ist.

Was sich aus dem nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 04. Oktober 2010 zu dessen Gunsten ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Dass Hinsichtlich der Unfallprotokolle eine Verwechselung vorgelegen hatte, war spätestens nach der mündlichen Verhandlung unstreitig. Das nachgereichte richtige Unfallprotokoll führt zu keinen neuen Erkenntnissen. Die dort protokollierte Äußerung des Beklagten zu 1. "ich bin gefahren und dann hat es geknallt" stimmt mit seinen Angaben im Termin am 15. September 2010 überein. Auch dort hat er gesagt, nicht wahrgenommen zu haben, dass die Zeugin ... in der Tür gestanden hat und durch den Anstoß überrascht worden zu sein. Einen Widerspruch zwischen seiner mündlichen Äußerung und der protokollierten Angabe am Unfallort vermag das Gericht nicht zu erkennen. Aus dem Umstand, dass das polizeiliche Protokoll nicht die gesamte Unfalldarstellung des Beklagten zu 1. enthält, ist weder überraschend noch ein Indiz dafür, dass die anlässlich der persönlichen Anhörung gemachten Angaben des Beklagten zu 1. unzutreffend sind. Die am Unfallort anwesenden Polizeibeamten nehmen stets nur eine kurze, ihrer persönlichen Einschätzung nach, prägnante Äußerung der Unfallbeteiligten auf und schreiben keine Geschichten nieder.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.