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Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil vom 24.06.2011 - 20 C 3186/10 - Zur Haftung bei Zusamenstoß eines in eine Parkbucht einfahrenden Fahrzeugs mit geöffneter Fahrertür eines aussteigenden Fahrzeugführers

AG Berlin-Mitte v. 24.06.2011: Zur Haftung bei Zusamenstoß eines in eine Parkbucht einfahrenden Fahrzeugs mit geöffneter Fahrertür eines aussteigenden Fahrzeugführers


Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil vom 24.06.2011 - 20 C 3186/10) hat entschieden:
Beim Ein- und Aussteigen hat sich ein Verkehrsteilnehmer gemäß § 14 Abs. 1 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Diese erhöhten Sorgfaltspflichten werden in der Regel nur dann gewahrt, wenn ein Öffnen der Tür während des Vorbeifahrens anderer Fahrzeuge, mit deren Annäherung zu rechnen ist, unterbleibt. Jeder Verkehrsteilnehmer, der in eine Parktasche einfährt, muss damit rechnen, dass etwa in einem Fahrzeug sitzende Personen die Tür öffnen, um das Fahrzeug zu verlassen. Den Aussteigenden trifft die überwiegende Haftung (hier: 75 %).


Tatbestand:

Am 31.7.2010 gegen 11:15 Uhr parkte/hielt der Beklagte zu 1 mit dem Fahrzeug, Fiat, dessen Halter der Beklagten zu 2 ist, mit dem amtlichen Kennzeichen ..., das bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversichert war, vorwärts in einem schräg zur Fahrbahn angeordneten Parkhafen vor dem Grundstück B.-Straße ... in B.. Der Parkhafen links neben dem von dem Beklagten zu 1 gefahrenen Fahrzeug war frei.

Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw, VW Golf, amtliches Kennzeichen ..., die B.-Straße in westlicher Richtung und beabsichtigte in die am südlichen Fahrbahnrand gelegene Parktasche neben dem von dem Beklagten zu 1 gefahrenen Fahrzeug einzuparken. Dabei kam es zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge. Die Parteien streiten darüber, ob der Unfall dadurch zu Stande gekommen ist, dass der Beklagte zu 1 unvorsichtig die Fahrertür geöffnet hatte.

Die derzeitigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin forderten die Beklagte zu 3 mit Schreiben vom 20.9.2010 unter Fristsetzung bis zum 04.10. 2010 auf, den der Klägerin entstandenen vorläufigen Gesamtschaden in Höhe von 7.197,95 € zu bezahlen. Mit Schreiben der Beklagten zu 3 vom 19.11.2010 (Bl. 45) kündigte die Beklagte zu 3 an, ausgehend von einer 50prozentigen Mithaftung der Klägerin und einem von ihr angenommenen Gesamtschaden von 6.863,57 €, die Zahlung von 3.431,79 € an. Die Beklagte zu 3 zahlte vorprozessual den genannten Betrag. Im Laufe des Rechtsstreits zahlte die Beklagte zu 3 359,50 € auf die Rechtsanwaltsgebühren. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin behauptet, sie sei langsam in die Parktasche eingefahren. Als sie circa halb in die Parktasche hineingefahren gewesen sei, habe der Beklagte zu 1 die Tür aufgerissen. Er habe die Tür deutlich weiter geöffnet als nur 10 cm. Er habe die Tür so weit aufgerissen, dass die vordere rechte Ecke gegen ihr Fahrzeug geschlagen sei, ein Ausweichen sei ihr nicht möglich gewesen.

Ihr sei ein Gesamtschaden in Höhe von 7.197,95 € entstanden. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf Bl. 3 d.A. Bezug genommen.

Im Übrigen habe sie Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, für die auf die gelegten Rechnung und Nachberechnung vom 15.10.2010 verwiesen wird. Diese seien zwar durch ihre Rechtsschutzversicherung ausgeglichen worden. Die Rechtsschutzversicherung habe sie mit Schreiben vom 19.10.2010 ermächtigt, den Schaden im eigenem Namen geltend zu machen. Sie habe Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung entsprechen der Rechnungslegung vom 03.11.2010.

7 Die Klägerin beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,
  1. an sie 3.766,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 26.8.2010 zu zahlen,

  2. an sie Verzugsfolgen in Höhe von 301,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 244,43 € seit dem 26.08.2010 sowie aus einem Betrag in Höhe von 57,23 € seit dem 05.10.2010 sowie weitere 8,39 € zu zahlen,

  3. sie gegenüber den Klägervertretern, den Rechtsanwälten G. und S., wegen vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten für die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung der Klägerin, gemäß Rechnung vom 3.11.2010 in Höhe von 359,50 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Klägerin habe wohl wegen des Gegenverkehrs verkehrsbedingt auf der Fahrbahn stehen bleiben müssen. Der Beklagte zu 1 habe die Fahrertür um circa 10 bis 20 cm geöffnet, um das Fahrzeug zu verlassen. Er habe bemerkt, dass die Klägerin in die Parktasche habe einfahren wollen. Er habe daher die Tür nicht weiter geöffnet. Der verbleibende Platz sei groß genug gewesen, um das gefahrlose Einfahren des Fahrzeuges der Klägerin zu gewährleisten. Infolge von Unachtsamkeit und eines möglicherweise zu großen Bogens beim Einbiegen und eines zu geringen Sicherheitsabstandes sei die Klägerin mit ihrem Fahrzeug gegen das Fahrzeug des Beklagten zu 2 geraten. Die Schadenshöhe werde wie folgt bestritten: Die Klägerin sei nicht berechtigt, die UPE-Aufschläge in Höhe von 290,11 € zu verlangen. Es werde bestritten, dass im konkreten Fall bei der Reparatur des Fahrzeuges die UPE-Aufschläge angefallen seien. Die Unkostenpauschale betrage 20 €. Die Nutzungsausfallentschädigung könne die Klägerin nicht für sechs Tage verlangen. Es werde bestritten, dass bei der durchgeführten Reparatur tatsächlich sechs Tage Reparaturdauer angefallen seien. Der Verzugszeitpunkt werde bestritten. Eine Kfz-Haftpflichtversicherung benötige allein sechs bis acht Wochen, um einen Auszug aus der polizeilichen Ermittlungsakte zu erhalten. Daher sei die Fristsetzung bis zum 25.8.2010 nicht geeignet, einen Verzug auszulösen. Die Erforderlichkeit der Kosten für die Reparaturbestätigung in Höhe von 39,27 € werde bestritten. Die Vorlage der Reparaturrechnung oder die Fotografien vom reparierten Fahrzeug hätten ausgereicht. Das Gericht hat die Klägerin und den Beklagten zu 1 angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 27. 5. 2011 und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Die Akte der Amtsanwaltschaft Berlin - 3042 PLs 9877/10 Ve- ist beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung zur Information gewesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 31.7.2010 ein Anspruch auf Schadensersatz nach einer Quote von ¾ zu ¼ zu Gunsten der Klägerin - wie auszuführen ist - zu.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 7 StVG, 823 BGB, 115 WG. Der Verkehrsunfall hat sich bei dem Betrieb des PKW der Klägerin als auch bei dem Betrieb des von dem Beklagten zu 1 gefahrenen PKW ereignet, § 7 Abs. 1 StVG. Da sich der Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge nicht infolge höherer Gewalt ereignete, liegt kein Haftungsausschluss einer Partei vor, § 7 Abs. 2 StVG. Es liegt auch kein Haftungsausschluss gemäß § 17 Abs. 3 StVG vor. Die beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sind daher gemäß §§ 17,18 StVG gegeneinander abzuwägen, wobei das Gericht allein unstreitige oder bewiesene Tatsachen zugrunde zu legen hat (BGH NZV 1996, 231).

Zu dem Unfall kam es, als die Klägerin in die Parktasche einfuhr und der Beklagte zu 1 während dieses Fahrmanövers der Klägerin die linke Tür öffnete. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1 die ihm nach § 14 StVO obliegenden Pflichten verletzt hat. Beim Ein- und Aussteigen hat sich ein Verkehrsteilnehmer gemäß § 14 Abs. 1 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Diese erhöhten Sorgfaltspflichten werden in der Regel nur dann gewahrt, wenn ein Öffnen der Tür während des Vorbeifahrens anderer Fahrzeuge, mit deren Annäherung zu rechnen ist, unterbleibt (BGH VM 1956 Nr. 88 = VRS 11, 249; VRS 61, 26 f.; KG, Urteil vom 9. Mai 1985 -12 U 3780/84-). Wer ein- oder aussteigt oder die Tür öffnen will, von innen wie von außen, hat den Verkehr vorher mit äußerster Sorgfalt zu beobachten und sich danach einzurichten. Naht Verkehr von hinten, der vor Beendigung des Ein- oder Aussteigens herangekommen sein kann, so bedingt äußerste Sorgfalt, dass solange jedes Türöffnen unterbleibt (vgl. auch KG, VRS 69, 98 = StVE Nr. 7). Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht der Beweis des ersten Anscheines für fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- bzw. Aussteigenden (vgl. KG, VM 1986, 20). Bei Anwendung dieser für den Normalfall geltenden Grundsätze ist zu berücksichtigen, dass sich der Unfall beim Einfahren in eine Parktasche ereignete, so dass die normalerweise geltenden Regeln über den Abstand in dem anhaltenden Fahrzeugen vorbei zu fahren ist, nur modifiziert Anwendung finden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der in eine Parktasche einfährt, damit rechnen muss, dass etwa in einem Fahrzeug sitzende Personen die Tür öffnen, um das Fahrzeug zu verlassen.

Aufgrund der Anhörung beider Parteien geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte zu 1 die Tür weiter geöffnet hat, als nur, wie die Beklagten behaupten, 10 bis 20 cm und den von dem Beklagten zu 1 bei seiner Anhörung zugestandenen 15 cm, maximal 20 cm. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den beiden Fotos, die die am Unfall beteiligten Fahrzeuge nach dem Zusammenstoß zeigen (BA Bl. 67). Daraus ist erkennbar, dass der von dem Beklagten zu 1 gefahrene Pkw innerhalb seiner Parktasche zwei querliegende Pflastersteine von den dunklen Basaltsteinen, die die Parktaschen voneinander abgrenzen, entfernt steht. Das Fahrzeug der Klägerin steht leicht schräg in der danebenliegenden Parktasche. Das rechte Vorderrad ihres Fahrzeuges ist etwa einen querliegenden Pflasterstein links von den Basaltsteinen. Das rechte hintere Rad ihres Fahrzeuges circa drei querliegende Pflastersteine von der genannten Linie entfernt. Die Fotos sind von dem Beklagten zu 1 im Vorfallzeitpunkt gefertigt worden. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

Das Gericht geht davon aus, dass die querliegenden Pflastersteine etwa 20 cm lang sind. Die Basaltsteine haben eine Breite von circa 10 cm. Daraus folgt, dass zwischen der vorderen Stoßstange des von den Beklagten zu 1 gefahrenen Fahrzeuges und dem rechten Vorderrad des Fahrzeuges der Klägerin ein Abstand von etwa 65 cm besteht. Da das Fahrzeug der Klägerin leicht schräg in der Parktasche steht, die vorderen Räder des Fahrzeuges sich in Geradeausstellung befinden, kann die Entfernung, als die Klägerin in die Parktasche einfuhr, nicht in dem Bereich von 20 cm zu dem von den Beklagten zu 1 gefahrenen Fahrzeug gelegen haben. Das Gericht hält die Angabe der Klägerin, die Tür bei dem anderen Fahrzeug sei circa 40 cm geöffnet worden, für nachvollziehbar und richtig. Das Kammergericht hat in seinem Beschluss vom 03.11.2008 -12 U 185/08-ausgeführt, dass regelmäßig ein Seitenabstand eines vorbeifahren Pkw zu einem geparkten Pkw von mindestens 50 cm ausreicht. Ist die Klägerin in einem Abstand von circa 40 cm an dem von dem Beklagten zu 1 gefahrenen Fahrzeug vorbeigefahren, wäre dieser Abstand ausreichend. Bei dem vorliegenden Geschehen ist zu bedenken, dass es sich einen Unfall beim Einfahren in eine Parktasche handelt. Hier ist besonders zu beachten, dass die Grundsätze der gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1 StVO zu beachten sind. Die Breite einer Parktasche lässt in der Regel nicht zu, die gebotenen Sicherheitsabstände einzuhalten. Deswegen wird bei Parkplatzunfällen in der Regel eine Haftungsquote von 50% gebildet (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 11. Aufl., 2008, Rdnr. 272-276; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 9. 6. 2009 - 3 U 211/08-). Für den vorliegenden Rechtsstreit geht das Gericht davon aus, dass die für Parkplätze entwickelten Grundsätze nicht ohne weiteres auf das Einfahren in einer Parktasche übertragen werden können. Hinzukommt, dass der Beklagte zu 1 damit beschäftigt war, seine Unterlagen zusammen zu suchen. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihn in dem Fahrzeug sitzend hätte sehen müssen und ihr Fahrverhalten darauf hätte einstellen müssen. Andererseits musste die Klägerin in die Parktasche unter Beachtung größtmöglicher Sorgfalt einfahren, da mit aussteigenden Insassen gerechnet werden muss. Bei einer derartigen Konstellation verwirklicht sich die in dem Fahrzeug der Klägerin innewohnende Betriebsgefahr. Das Gericht bemisst diese mit ¼.

Daraus ergibt sich ff. Berechnung der Klageforderung:

Reparaturkosten netto 5.576,84 €


soweit die Beklagten meinen, in Höhe von 92,11 € stehe der Klägerin kein Anspruch zu, da es sich insoweit um UPE-Aufschläge handelt, folgt dem das Gericht nicht. Die Abteilung schließt sich vielmehr der Rechtsprechung des Kammergerichts in dem Urteil vom 19.9.2007 - 22 U 20024/06 - an (vgl. auch Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 27.11.2007 - 111 C 3246/06 -). Die Klägerin kann nach allgemeiner Auffassung von dem ersatzpflichtigen Schädiger an Stelle der Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeuges auch den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen, der sich grundsätzlich danach bemisst, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint. Diesen Betrag hat Klägerin durch das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C. W. vom 10.8.2010 dargetan, das eine hinreichende Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO ist. Dadurch er die Klägerin ausreichend dargelegt, dass die UPE-Aufschläge bei Berliner VW-Werkstätten üblich sind.
 


Wertminderung


500,00 €


Unkostenpauschale


20,00 €


Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Kammergerichts. Danach beträgt die Unkostenpauschale im Berliner Raum 20 € (vgl. z. B. KG, Urteil vom 16. August 2010 - 22 U 15/10; Urteil vom 10. September 2007 - 22 U 224/06 - KGR 2008, 610; Senat, Urteil vom 4. Dezember 2006 - 12 U 206/05 - VRS 112, 325 = NZV 2007, 409 = SP 2007, 359). Nach wie vor erfordert aber die Preisentwicklung auf dem Kommunikationsmarkt keine Veränderung der Pauschale.
 


Gutachterkosten brutto


756,84 €


Soweit die Klägerin Kosten für die Reparaturbestätigung in Höhe von 39,27 € verlangt, ist die Klage unbegründet. Ihr Hinweis darauf, dass sie eine derartige Bestätigung für eine mögliche spätere Veräußerung oder einen möglicherweise erneuten Unfallschaden benötigt, ist nicht ausreichend. Sollte die Klägerin das Fahrzeug sach- und fachgerecht reparieren lassen, ist die Rechnung der Fachwerkstatt ein ausreichender Beleg.
 


Nutzungsausfall sechs Tage á 50 €


300,00 €


Soweit die Beklagten die Nutzungsausfallentschädigung bestreiten, setzen sie sich in Widerspruch zu ihrem vorprozessualen Verhalten. Die Beklagte zu 3 hat in ihrer Abrechnung vom 16.11.2010 einem Nutzungsausfall in Höhe von insgesamt 300,00 € zu Gunsten der Klägerin eingestellt.
 


Insgesamt


7.153,68 €


davon 75%


5.365,26 €


gezahlt:


3.431.79 €


offen


1.933,47 €


Dieser Betrag ist nach §§ 288, 286 ZPO zu verzinsen. Die von der Klägerin gesetzte Frist war nicht kurz (OLG München, Beschluss vom 29.7. 2010 - 10 W 1789/10-).

Der Klageantrag zu 2 ist nach der teilweisen Erledigterklärung noch aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet bei einem Gegenstandswert von 5,365,26 € und einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. 20,00 € Telekommunikationspauschale zzgl. 19 % Umsatzsteuer. Die geltend gemachten Zinsen sind gem. §§ 286, 288 BGB begründet.

Der Klageantrag zu 3 ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die durch die Einholung der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers entstanden sind. Das Gericht hält im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.3.2011 -VIII ZR 132/10- die Kosten für nicht erforderlich. Es ist dem Geschädigten zumutbar, da der vorliegende Fall keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, die Deckungszusage selbst einzuholen. Die Einholung der Deckungszusage betrifft auch nicht den vorliegenden Unfall, sondern hat seinen Ursprung in dem Vertragsverhältnis des Klägers mit seiner Rechtsschutzversicherung. Für die dafür entstehenden Kosten haften die Beklagten nicht. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 709 ZPO, da sich das Obsiegen/Unterliegen in den Nebenforderungen kostenmäßig nicht auswirkt.