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OLG Düsseldorf Urteil vom 23.03.2010 - I-1 U 156/09 - Zur Haftungsverteilung bei Parkplatzunfall - Rechts-vor-Links-Regelung
OLG Düsseldorf v. 23.03.2010: Zur Haftungsverteilung bei Parkplatzunfall - Rechts-vor-Links-Regelung
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 23.03.2010 - I-1 U 156/09) hat entschieden:
- Privat- oder Firmenparkplätze, die ausdrücklich oder stillschweigend für jedermann zugelassen sind und tatsächlich so genutzt werden, öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts (Urteil vom 14. Januar 2008, Az.: I-1 U 111/07 mit Hinweis auf Heß in Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, § 1 StVO, Rdnr. 8 mit Hinweis auf OLG Düsseldorf VRS 63, 289; OLG Düsseldorf DAR 2000, 175). Die Geltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung auf allgemein zugänglichen privaten Parkplätzen wird in der Rechtsprechung nicht in Zweifel gezogen.
- Zwar gilt auch auf einem allgemein zugänglichen Parkplatzgelände die Grundregel "rechts vor links" (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 14. Januar 2008, Az.: I-1 U 111/07). Die Vorfahrt- und Vorrangregeln gelten aber nur dort, wo angelegte Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter haben (Senat a.a.O.; OLG Düsseldorf - 2. Strafsenat - DAR 2000, 157).
- Auf öffentlichen Parkplätzen gelten wegen der ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge jedem Kraftfahrer besonders hohe Sorgfalts- und Rücksichtspflichten (Urteil vom 20. November 2006, Az.: I-1 U 111/06 mit Hinweis auf Senat, Urteil vom 25. Juni 2001, Az.: I-1 U 126/00). Auf einem Werksgelände gilt - ebenso wie auf einem Parkplatz - das Gebot erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 1 StVO; Senat Urteil vom 29. März 2004, Az.: I-1 U 121/03). Auf Plätzen und anderen größeren Verkehrsflächen ohne irgendwelche Fahrbahneinteilung ist Verständigung nötig (Hentschel/König a.a.O., § 8 StVO, Rdnr. 31 a mit Hinweis auf BGH NJW 1963, 152).
- Ein Fahrzeugführer muss angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen auf einem Parkplatz bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit fahren (Urteil vom 20. November 2006, Az.: I-1 U 111/06 mit Hinweis auf OLG Köln, VersR 1993, 589; so auch Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Aufl., Rdnr. 273; OLG Celle DAR 2000, 216; OLG Oldenburg VRS 63, 99).
Gründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
Ohne Erfolg bleibt ihr Angriff gegen die durch das Landgericht ausgesprochene Haftungsverteilung dem Grunde nach, derzufolge sie verpflichtet sind, die dem Kläger unfallbedingt entstandenen materiellen und immateriellen Beeinträchtigungen mit einer Quote von 75 % zu ersetzen. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 2. haben schuldhaft zu der Entstehung des Zusammenstoßes auf dem Parkplatzgelände der XXX beigetragen, wobei allerdings der den Beklagten anzulastende Verursachungs- und Verschuldensanteil mit der Folge überwiegt, dass der Kläger sich nur eine Eigenverschuldungsquote von 25 % anspruchsmindernd entgegen halten lassen muss. Die Beklagten dringen nicht mit ihrem in der Berufungsinstanz wiederholten Verteidigungsvorbringen durch, zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes sei der Pkw der Beklagten zu 1. in einer Stillstandsposition gewesen.
Teilweise begründet ist der Höheeinwand der Beklagten, der sich auf das dem Kläger durch das Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld bezieht. Sie machen zu Recht geltend, dass mit dem im angefochtenen Urteil festgesetzten Ausgangsbetrag von 12.500,00 € die ersatzfähigen unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen des Klägers überkompensiert sind. Als angemessen erachtet der Senat ein Schmerzensgeld im Umfang von 7.500,00 €. Unter Abzug der vorprozessualen Leistung der Beklagten zu 3. in Höhe von 3.500,00 € und unter Berücksichtigung der Haftungsquote verbleibt ein dem Kläger zuzuerkennender Restbetrag von 2.125,00 €.
Fehl gehen schließlich die Angriffe der Beklagten gegen den Feststellungstenor des angefochtenen Urteils mit dem Inhalt der Verpflichtung, künftige unfallbedingte materielle und immaterielle Schäden des Klägers im Umfang von 75 % zu ersetzen.
Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
I.
1. Gemäß § 529 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGHZ 159, 254, 258).
2. Derartige Zweifel sind in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts zum Unfallhergang und der darauf beruhenden Bewertung bezüglich des Gewichtes der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge im Wesentlichen nicht gegeben. Beide Beteiligte haben auf dem Parkplatzgelände nicht in dem erforderlichen Umfang das Gebot zu erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 1 StVO) beachtet.
a) Zwar beanstanden die Beklagten im Ansatz zu Recht, dass dem Beklagten zu 2. kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO unter dem Gesichtspunkt angelastet werden kann, über die gedachte Mittellinie eines Hauptweges hinaus dessen linke Seite benutzt zu haben. Im Bereich der Unfallstelle sind auf dem Parkplatzgelände keine Straßen- oder Zuwegungsmarkierungen vorhanden, an welchen sich der Beklagte zu 2. für seine Fahrtbewegung hätte orientieren müssen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er die Kollision ohne Weiteres hätte vermeiden können, wenn er bei dem Verlassen des weiträumigen Parkplatzgeländes seine Fahrlinie im Bereich des Unfallortes - aus seiner Fahrtrichtung gesehen - weiter nach rechts hin ausgerichtet hätte, um sodann in dem - wegen der Sichtbeeinträchtigung durch parkende Fahrzeuge - erforderlichen weit gefassten Linksabbiegebogen den durch den Kläger benutzten Zufahrtsbereich anzusteuern. Bei einem solchen, dem Gebot erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme Rechnung tragenden Fahrverhalten des Beklagten zu 2. wären die unfallbeteiligten Fahrzeuge nicht auf einen Kollisionskurs zueinander geraten.
b) Überdies ist dem Beklagten zu 2. ein gravierendes Annäherungsverschulden aufgrund des Umstandes anzulasten, dass er in keiner Weise kollisionsvermeidend auf den Anblick des sich ihm von links als Motorradfahrer nähernden Klägers reagiert hat. Bei einer situationsgerechten Gefahrenabbremsung hätte er innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Handlungsspielraumes ohne Weiteres den Unfall vermeiden können. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 2. vorkollisionär mit einem für die Parkplatzsituation zu hohen Ausgangstempo der Ausfahrt des Betriebsgeländes zustrebte.
c) Aus den durch das Landgericht dargelegten Gründen (Bl. 7 UA; Bl. 195 d.A.) muss sich allerdings auch der Kläger vorhalten lassen, gegen das Gebot erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme, welches für Verkehrsteilnehmer auf einem Parkplatz gilt, verstoßen zu haben. Auch er ist mit einem zu hohen Ausgangstempo im Zuge eines beabsichtigten Rechtsabbiegevorganges auf den späteren Kollisionsort zugefahren. In Anbetracht der Unübersichtlichkeit der Verkehrssituation im Bereich des Unfallorts infolge einer davor abgestellten Reihe parkender Fahrzeuge war der Kläger gehalten, den Rechtsabbiegevorgang nur mit Schrittgeschwindigkeit einzuleiten und durchzuführen. Tatsächlich machte nach den unfallanalytischen Erkenntnissen des Sachverständigen das Annäherungstempo des Klägers zumindest das Doppelte der zulässigen Schrittgeschwindigkeit aus. Unabhängig davon hätte der Kläger die Kollision selbst dann noch vermeiden können, wenn er den Rechtsabbiegevorgang mit einem etwas geringeren Ausgangstempo als einem solchen von mindestens 14 km/h eingeleitet hätte.
Im Gegensatz zu dem Beklagten zu 2. hat der Kläger aber immerhin auf die Reaktionsaufforderung durch den Anblick des sich von rechts nähernden Pkw Renault situationsadäquat durch die Einleitung einer Gefahrenbremsung reagiert, so dass er in der letzten Phase des vorkollisionären Geschehens nur noch eine Restgeschwindigkeit von 3 bis 7 km/h inne hatte. Aller Wahrscheinlichkeit nach wegen eines zu hohen Ausgangstempos, möglicherweise aber auch infolge einer leicht verspäteten Bremsreaktion, hat der Kläger dann nicht mehr den Streifanstoß gegen die vordere rechte Seite des Pkw der Beklagten zu 1. vermeiden können.
II.
1. Obwohl sich das fragliche Geschehen auf einem Privatparkplatz ereignete, der zur Benutzung von XXX-Mitarbeitern vorgesehen ist, haben dort die einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Geltung. Der Kläger dringt nicht mit seinem Einwand durch, der Beklagte zu 2. sei in seiner Eigenschaft als Betriebsfremder nicht berechtigt gewesen, den Betriebsparkplatz zu nutzen.
a) Seinem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass die Zufahrt zu dem Gelände mit einer Einlasskontrolle versehen oder nur mit einer irgendwie gearteten Zufahrtberechtigung möglich ist. Auf eine freie Zugänglichkeit deutet auch die Darstellung des Beklagten zu 2. anlässlich seiner informatorischen Befragung im Termin vom 28. April 2008 hin, er habe das Parkplatzgelände zum Besuch eines Fitnessstudios aufgesucht (Bl. 62 d.A.). Ebenso wenig vermitteln die durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. XXX gefertigten Fotografien den Eindruck einer nur beschränkt möglichen Zufahrt zu dem Parkplatzgelände.
b) Nach der Rechtsprechung des Senats sind Privat- oder Firmenparkplätze, die ausdrücklich oder stillschweigend für jedermann zugelassen sind und tatsächlich so genutzt werden, öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts (Urteil vom 14. Januar 2008, Az.: I-1 U 111/07 mit Hinweis auf Heß in Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, § 1 StVO, Rdnr. 8 mit Hinweis auf OLG Düsseldorf VRS 63, 289; OLG Düsseldorf DAR 2000, 175). Die Geltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung auf allgemein zugänglichen privaten Parkplätzen wird in der Rechtsprechung nicht in Zweifel gezogen (Splitter, ZfS 2000, 236).
2. Nach der Unfallrekonstruktionsdarstellung des Sachverständigen (Anlage 4 zu seinem Gutachten vom 19. März 2009) ereignete sich der Zusammenstoß am Ende einer Reihe geparkter Fahrzeuge, an welcher der Beklagte zu 2. dicht in der unstreitigen Absicht vorbei fuhr, nach links in den Durchfahrtbereich zur Parkplatzausfahrt zu gelangen (vgl. auch die Luftbildaufnahme Anlage 1 zum Gutachten). Auf dieser Geländedurchfahrt näherte sich ihm gleichzeitig von links der Kläger auf seinem Motorrad, der unstreitig nach rechts abbiegen wollte, um an der Reihe der geparkten Fahrzeuge vorbeifahrend einen Unterstellstand am Rande des Parkplatzgeländes zu erreichen (vgl. Lichtbilder 9/12 zum Gutachten).
3. Die Beklagten vermögen nichts aus der Tatsache für sich herzuleiten, dass - aus der Fahrtrichtung des Klägers gesehen - sich der Beklagte zu 2. der Unfallstelle von rechts auf einem durch das Landgericht als "Hauptweg" bezeichneten Teil der Parkplatzfläche näherte. Daraus ergab sich für den Unfallgegner des Klägers keine Vorfahrtsituation im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO.
a) Zwar gilt auch auf einem allgemein zugänglichen Parkplatzgelände die Grundregel "rechts vor links" (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 14. Januar 2008, Az.: I-1 U 111/07). Die Vorfahrt- und Vorrangregeln gelten aber nur dort, wo angelegte Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter haben (Senat a.a.O.; OLG Düsseldorf - 2. Strafsenat - DAR 2000, 157; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., Rdnr. 31 a mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
b) Von einem solchen eindeutigen Straßencharakter kann im vorliegenden Fall indes keine Rede sein. Die durch den Sachverständigen gefertigten Lichtbilder und die übrigen zu den Akten gelangten Fotos von der Unfallörtlichkeit (Bl. 42 ff. sowie Bl. 77 ff. d.A.) verdeutlichen, dass im Bereich der Unfallstelle keine durch eine bauliche Ausgestaltung oder durch eine Fahrbahnmarkierung gekennzeichnete Straßen- oder Wegeführung gegeben ist. Vielmehr näherte sich der Beklagte zu 2. aus dem Bereich einer großen Parkplatzfreifläche, an deren Seiten - teilweise schon verblasste - Fahrbahnmarkierungen zur Kennzeichnung der Kfz-Stellplätze aufgebracht sind (vgl. Luftbild Anlage 1 zum Gutachten). Für die Anwendung der Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO bei einem Parkplatz ist nur dann Raum, wenn die "Fahrbahnen" zwischen den einzelnen Abstellplatzreihen den Charakter von Straßen haben und die Vorrangfrage zwei Parkplatzbenutzer betrifft, die bei dem Befahren der Fahrbahnen mit Straßencharakter an einer Kreuzung oder Einmündung gleichzeitig zusammen treffen (OLG Düsseldorf a.a.O.). Von einer solchen Ausgangssituation kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse auf dem XXX-Parkplatz keine Rede sein.
c) Eine straßenähnliche Zuwegung, die um ein großes Hallengebäude führt, findet sich erst in einiger Entfernung vom Kollisionsort. Auf dieser Zuwegung hatte sich der Kläger genähert und sich erst nach einer längeren Strecke mit dem Umfahren einer Gebäudeecke in Linksrichtung auf die in Rede stehende Stelle zubewegt.
d) Mangels einer einschlägigen Vorfahrt- oder Vorrangregelung streitet zu Gunsten des Beklagten zu 2. auch kein Anscheinsbeweis einer schuldhaften Unfallverursachung durch seinen Kollisionsgegner.
4. Andererseits ist für den Kläger auch nicht die Regelung des § 10 Satz 1 StVO aufgrund des Umstandes einschlägig, dass er im Moment des Zusammenstoßes im Begriffe war, eine Parkplatzzuwegung nach rechts zu verlassen, während sein Unfallgegner von einer freien Parkplatzfläche seinerseits nach links in die Zuwegung abbiegen wollte. Nur dann, wenn auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen durch eindeutige bauliche Gestaltung und Markierungen eine "Hauptstraße" angelegt ist, muss beim Einfahren von untergeordneten Parkflächen die Vorfahrt entsprechend § 10 StVO beachtet werden (OLG Köln MDR 1999, 675). Eine solche bauliche Ausgestaltung ist im vorliegenden Fall noch nicht einmal ansatzweise gegeben.
III.
Nach der Rechtsprechung des Senats obliegen auf öffentlichen Parkplätzen wegen der ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge jedem Kraftfahrer besonders hohe Sorgfalts- und Rücksichtspflichten (Urteil vom 20. November 2006, Az.: I-1 U 111/06 mit Hinweis auf Senat, Urteil vom 25. Juni 2001, Az.: I-1 U 126/00). Auf einem Werksgelände gilt - ebenso wie auf einem Parkplatz - das Gebot erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 1 StVO; Senat Urteil vom 29. März 2004, Az.: I-1 U 121/03). Auf Plätzen und anderen größeren Verkehrsflächen ohne irgendwelche Fahrbahneinteilung ist Verständigung nötig (Hentschel/König a.a.O., § 8 StVO, Rdnr. 31 a mit Hinweis auf BGH NJW 1963, 152). Die nach den Umständen gebotene Sorgfalt hat insbesondere der Beklagte zu 2. vorkollisionär nicht walten lassen.
1. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme widerlegt ist das Verteidigungsvorbringen der Beklagten, der Beklagte zu 2. habe mit dem Pkw Renault der Beklagten zu 1. im Moment des Zusammenstoßes eine Stillstandsposition inne gehabt und der Kläger sei ausschließlich wegen seines eigenen Fehlverhaltens auf seinem Motorrad in eine Streifkollision mit dem Wagen geraten. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 8, 9 UA; Bl. 196/197 d.A.). Über jeden Richtigkeitszweifel erhaben ist die Feststellung des Sachverständigen XXX in seinem schriftlichen Gutachten, ein Stillstand des Pkw der Beklagten zu 1. im Moment des Zusammenstoßes lasse sich allein schon wegen der vorhandenen Beschädigungen ausschließen (Bl. 14 des Gutachtens). Die Beklagten legen in ihrer Rechtsmittelbegründung nicht dar, aus welchen Gründen sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der durch das Landgericht übernommenen Feststellung des Sachverständigen ergeben sollen.
2. Substanzlos ist darüber hinaus der Einwand der Beklagten, das Landgericht hätte eine Erhöhung der von dem klägerischen Motorrad ausgegangenen Betriebsgefahr "wegen des Schneidens der vermeintlichen Kurve oder Abbiegestelle… auf Klägerseite berücksichtigen müssen" (Bl. 219 d.A.). Zwar hatte das durch den Kläger geführte Krad im Moment der Kollisionsberührung nach der Unfallrekonstruktionsdarstellung des Sachverständigen (Anlage 4 zum Gutachten), bezogen auf die Längsachse des Pkw Renault, eine Winkelstellung inne, die der Sachverständige mit einer Größenordnung von 50 Grad bis 60 Grad angegeben hat (Bl. 18 des Gutachtens). Daraus lässt sich jedoch nicht auf einen Fahrfehler des Klägers schließen. Denn nach der durch die sachverständige Unfallanalyse bestätigten Angabe des Klägers anlässlich seiner persönlichen Anhörung hatte er in der letzten Phase des vorkollisionären Geschehens noch einen Ausweichversuch nach links unternommen (Bl. 62 d.A.). Die bezeichnete Winkelstellung hat der Sachverständige in überzeugender Weise als die Folge einer solchen Ausweichlenkung dargestellt (Bl. 18 des Gutachtens).
3.a) Die Unfallrekonstruktionsdarstellung des Sachverständigen (Anlage 4 zum Gutachten) sowie die alsbald nach dem Unfallereignis mit der Abbildung des verletzt am Boden liegenden Klägers gefertigten Fotos (Lichtbilder A und B zum Gutachten) verdeutlichen, dass der Beklagte zu 2. den Zusammenstoß zwanglos hätte vermeiden können, wenn er in Einhaltung des Rechtsfahrgebotes des § 2 Abs. 2 StVO in einem großen Linksbogen um die - aus seiner Fahrtrichtung gesehen - linksseitig abgestellte Reihe parkender Fahrzeuge gefahren wäre, um auf denn zur Ausfahrt führenden Teil der Parkplatzfläche zu gelangen. Statt dessen ist er dicht an der Reihe der abgestellten Fahrzeuge vorbei gefahren; im Moment des Zusammenstoßes war die vordere linke Spitze des Pkw Renault weniger als 2 m von der hinteren Begrenzung der linksseitigen Stellflächen entfernt. Damit bildete das Fahrzeug für den nach rechts abbiegenden Kläger ein plötzliches Frontalhindernis, so dass dieser sich zu einer Ausweichreaktion nach links in Verbindung mit einer Gefahrenabbremsung veranlasst sah.
b) Die durch den Sachverständigen auf der Grundlage einer fotografischen Darstellung zeichnerisch wiedergegebenen vorkollisionären Sichtverhältnisse (Anlage 5 zum Gutachten) verdeutlichen, dass der Beklagte zu 2. erst kurz vor dem Zusammenstoß an dem letzten geparkten Fahrzeug vorbeifahrend die linksseitige Annäherung des Klägers auf dem Motorrad hätte erkennen können. Durch seine eng an die Reihe der parkenden Fahrzeuge orientierte Fahrweise hat der Beklagte zu 2. unnötig seinen Sichtwinkel auf die Verkehrssituation im Bereich der durch ihn angesteuerten und durch den Kläger benutzten Parkplatzbereich verengt. Hätte der Kläger hingegen die mehr als 50 m breite Freifläche ausgenutzt, die sich ihm ausweislich des Luftbildes (Anlage 1 zum Gutachten) von dem früheren Standort des Pkw der Beklagten zu 1. aus innerhalb der umseitig geparkten Fahrzeuge bot, hätten sich die Bewegungslinien der unfallbeteiligten Fahrzeuge gar nicht erst in gefährlicher Weise angenähert. Zudem wäre dann für den Beklagten zu 1. sein späterer Unfallgegner so früh sichtbar geworden, dass er sich rechtzeitig auf dessen Fahrverhalten hätte einstellen können.
c) Zwar machen die Beklagten im Ansatz zu Recht geltend, dass das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO nur dem Schutz der Verkehrsteilnehmer dient, die sich in Längsrichtung auf derselben Straße bewegen, also den Schutz des Gegen- und Überholverkehrs bezweckt. Es dient nicht auch dem Schutz derer, welche eine Straße überqueren (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 11, Rdnr. 9 mit Hinweis auf BGH VersR 1964, 1069 sowie BGH 1975, 37). Zu berücksichtigen ist in dem vorliegenden Fall aber, dass wegen der Parkplatzsituation für die Unfallbeteiligten das Gebot erhöhter Vorsicht und wechselseitiger Rücksichtnahme einschlägig war. Danach verstand es sich von selbst, dass der Beklagte zu 2. Freiflächen auf dem Parkplatzgelände bei der Fortbewegung so ausnutzen musste, dass er frühzeitig andere Verkehrsteilnehmer erkennen konnte, zu welchen er potentiell wegen der beabsichtigten Fahrtrichtungsänderung auf einen Kollisionskurs hätte geraten können. Deshalb ist im Ergebnis über die Vorschrift des § 1 StVO das Rechtsfahrgebot hier doch wieder einschlägig.
4.a) Hinzu kommt, dass sich der Beklagte zu 2. mit einer leicht überhöhten Ausgangsgeschwindigkeit der Unfallstelle genähert hat. Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen ist die Annäherungsgeschwindigkeit des Fahrzeuges der Beklagten zu 1. mit dem Kollisionstempo gleichzusetzen, nämlich mit 10 bis 15 km/h (Bl. 17 des Gutachtens). Nach der Rechtsprechung des Senats muss ein Fahrzeugführer angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen auf einem Parkplatz bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit fahren (Urteil vom 20. November 2006, Az.: I-1 U 111/06 mit Hinweis auf OLG Köln, VersR 1993, 589; so auch Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Aufl., Rdnr. 273; OLG Celle DAR 2000, 216; OLG Oldenburg VRS 63, 99; Hentschel/König a.a.O., Rdnr. 31 a).
b) Schritttempo bedeutet eine sehr langsame Geschwindigkeit, die der eines normal gehenden Fußgängers entspricht, also in der Größenordnung zwischen 4 bis 7 km/h (Burmann in Janiszewski/Jagow/Burmann, a.a.O., § 3 StVO, Rdnr. 69 mit Hinweis auf OLG Köln VRS 68, 382 sowie Bouska DAR 1989, 442). Da sich im Hinblick auf die durch den Sachverständigen angegebene Geschwindigkeitsspanne von 10 bis 15 km/h zu Lasten des Beklagten zu 2. sicher nur ein vorkollisionäres Annäherungstempo von 10 km/h und damit eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 3 km/h sicher feststellen lässt, kommt der Überschreitung der zulässigen Schrittgeschwindigkeit durch den Beklagten zu 2. vordergründig betrachtet nur eine untergeordnete Bedeutung zu.
c) Ein gravierendes Annäherungsverschulden ergibt sich jedoch aus der Tatsache, dass der Beklagte zu 2. nicht in kollisionsvermeidender Weise auf den Anblick des sich ihm von links nähernden Klägers reagiert hat. Statt dessen ist er ungebremst weiter gefahren, so dass er nach Angaben des Sachverständigen mit ca. 10 bis 15 km/h in die Kollisionssituation hinein fuhr. Den weiteren überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen zufolge hätte der Beklagte zu 2. aber bei aufmerksamem Blick spätestens 1,8 Sekunden vor dem Zusammenstoß das Krad des Klägers auf ihn zufahrend erkennen und darauf kollisionsvermeidend reagieren können (Bl. 21 des Gutachtens). Dem Beklagten zu 2. ist deshalb anzulasten, die Möglichkeit nicht genutzt zu haben, die sich ihm in der letzten Phase des vorkollisionären Geschehens zur räumlichen Vermeidbarkeit des Unfalls bot. Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen hätte er ohne Weiteres innerhalb des ihm verbliebenen Handlungsspielraumes von 1,8 Sekunden den Pkw Renault rechtzeitig vor dem Kollisionsort zum Stillstand bringen können (Bl. 21 des Gutachtens). Der zeichnerischen Darstellung der Weg-Zeit-Analyse (Anlage 5 zum Gutachten) lässt sich entnehmen, dass der Beklagte zu 2. zwischen dem Punkt der Reaktionsaufforderung (Position "t = - 1,8 s") und der Unfallstelle eine Distanz von 10 m ohne jede Abbremsung oder Ausweichreaktion zurückgelegt hat. Diese Tatsache unterstreicht das Ausmaß der ihm anzulastenden Sorgfaltspflichtverletzung. Da der Beklagte zu 2. einen Anfahrweg dicht an den linksseitig sichtbehindernd parkenden Fahrzeugen vorbei gewählt hatte, hatte er allen Anlass, vorkollisionär sorgfältig den Zufahrtsbereich der Parkplatzfläche zu beobachten, auf welchem sich hinter der parkenden Reihe Querverkehr von links annähern konnte. Da er jedoch noch nicht einmal den Versuch einer irgendwie gearteten Kollisionsabwehrmaßnahme eingeleitet hat, deutet alles darauf hin, dass die Annäherung des motorradfahrenden Klägers seiner Aufmerksamkeit entgangen ist.
IV.
Allerdings muss sich auch der Kläger ein anspruchsminderndes Mitverschulden an der Entstehung des Kollisionsereignisses vorhalten lassen.
1. Für ihn hat der Sachverständige eine Ausgangsgeschwindigkeit zwischen 14 bis 18 km/h errechnet (Bl. 22 des Gutachtens). Damit war das gebotene Schritttempo von maximal 7 km/h um mindestens das Doppelte überschritten.
2. Allerdings relativiert sich die daraus abzuleitende Sorgfaltspflichtverletzung deswegen, weil das Ausgangstempo des Klägers auf seinem Motorrad immer noch so verhalten war, dass es nur geringfügig über der Vermeidbarkeitsgeschwindigkeit lag: Den Berechnungen des Sachverständigen zufolge hätte der Kläger den Zusammenstoß noch räumlich vermeiden können, wenn er sich nicht schneller als mit 13 bis 15 km/h angenähert hätte (Bl. 22 des Gutachtens).
3. Immerhin ist der Kläger aber im Gegensatz zu dem Beklagten zu 2. in der letzten Phase des vorkollisionären Geschehens nicht passiv geblieben, sondern er hat durch die sofortige Einleitung einer Gefahrenbremsung das Tempo seines Motorrades auf eine Kollisionsgeschwindigkeit von 3 bis 7 km/h - so der Sachverständige - reduzieren können (Bl. 22 des Gutachtens). Folglich hatte der Kläger in der letzten Phase des vorkollisionären Geschehens von 1,8 Sekunden noch den ihm verbliebenen Handlungsspielraum zur Kollisionsvermeidung - wenn auch im Ergebnis ohne Erfolg - zu nutzen versucht. Hätte er ein etwas verhaltenes Annäherungstempo inne gehabt, hätte er innerhalb des ihm verbliebenen Handlungsspielraums von 1,8 Sekunden den Unfall noch räumlich vermeiden können.
4. Im Gegensatz zu dem Beklagten zu 2. hatte der Kläger vorkollisionär seine Fahrlinie so gewählt, dass er einen ausreichenden Seitenabstand zu der Reihe der - aus seiner Sicht gesehen - rechtsseitig sichtbehindernd abgestellten Fahrzeuge einhielt. Die Unfallrekonstruktionsdarstellung des Sachverständigen (Anlage 5 zum Gutachten) lässt erkennen, dass das Motorrad 1,8 Sekunden vor dem Zusammenstoß mehr als 5 m von dem ersten in der Reihe abgestellten Fahrzeug entfernt war. Bei dieser Ausgangsposition nahm das Motorrad des Klägers fast die gedachte Mittellinie der durch ihn benutzten Zuwegung ein, so dass er so früh wie möglich in das Blickfeld des sich von rechts annähernden Beklagten zu 1. geriet. Wäre der Kläger hingegen um 2 m nach rechts versetzt gefahren, wäre er ausweislich des durch den Sachverständigen zeichnerisch dargestellten Sichtfeldes noch später in den Blick des Beklagten zu 2. geraten.
V.
Bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände dürfen nach der zutreffenden Darlegung im angefochtenen Urteil nur solche Umstände berücksichtigt werden, auf welche sich eine Partei entweder selbst beruft, oder die unstreitig oder erwiesen sind. Die auf der Rechtsgrundlage der §§ 17, 18 StVG durchzuführende Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge führt zu der Feststellung, dass die Beklagten mit der ganz überwiegenden Haftungsquote zu belasten sind.
1.a) Der Beklagte zu 2. hat die entscheidende Ausgangsursache für die Entstehung des Kollisionsereignisses dadurch gesetzt, dass er auf seiner Fahrt zu der zum Ausgang des Parkplatzgeländes führenden Zuwegung seine Sichtmöglichkeiten auf diesen Bereich der Parkplatzfläche dadurch unnötig eingeschränkt hat, dass er um einer Wegstreckenabkürzung willen sich zu dicht an die sichtbehindernde Reihe parkender Fahrzeuge angenähert hatte. Hätte er zur Einleitung des beabsichtigten Linksabbiegevorganges die große Freifläche des Parkplatzgeländes ausgenutzt, die ihm nach rechts hin zur Verfügung stand, wäre der Zusammenstoß mit dem klägerischen Motorrad mit Sicherheit vermieden worden.
b) Darüber hinaus hat der Beklagte zu 2. in der letzten Phase des vorkollisionären Geschehens auch noch die sichere Möglichkeit zur Abwendung des Zusammenstoßes vertan, indem er 1,8 Sekunden lang überhaupt nicht auf den Anblick des sich von links als Motorradfahrer nähernden Klägers reagiert hat. Anstatt mit unverminderter Geschwindigkeit weiter zu fahren, hätte er durch die Einleitung einer sofortigen Vollbremsung den Pkw Renault noch rechtzeitig vor dem späteren Kollisionsort zum Stillstand bringen können. Aufgrund der vorgenannten Umstände war die von dem Pkw der Beklagten zu 1. ausgegangene Betriebsgefahr ganz deutlich erhöht. Der Beklagte zu 2. fuhr ungebremst mit einer Geschwindigkeit von mindestens 14 km/h in die Bewegungslinie des sich ihm seitlich von links nähernden Klägers mit der Folge hinein, dass dieser schon durch die Kollisionsberührung eine Doppelfraktur des rechten Unterschenkens erlitt und sodann mit seinem Krad umkippte.
2.a) Dem gegenüber kann dem Kläger mit einer sicher feststellbaren Ausgangsgeschwindigkeit von 14 km/h nur eine Überschreitung der nach den Umständen geboten gewesenen Schrittgeschwindigkeit um 7 km/h angelastet werden. Ein geringfügig geringeres Ausgangstempo hätte bereits nach den durch ihn auf seinem Motorrad erzielten Reaktions- und Bremsverzögerungswerten zur räumlichen Vermeidung des Unfalls ausgereicht. Im Gegensatz zu dem Beklagten zu 2. hat der Kläger noch durch die Einleitung einer Bremsung und den Versuch einer Ausweichlenkung Gefahrenabwehrmaßnahmen eingeleitet.
b) Da im Moment des Zusammenstoßes die Restgeschwindigkeit seines Motorrades nur noch zwischen 3 bis 7 km/h lag, war die von seinem Krad ausgegangene Betriebsgefahr deutlich geringer als diejenige, die mit der plötzlichen Annäherung des Pkw der Beklagten zu 1. von rechts als Frontalhindernis verbunden war. Dies gilt umso mehr im Hinblick darauf, dass die mit dem Krad bewegte Masse deutlich geringer war als diejenige, welche mit der ungebremsten Fahrt des Pkw der Beklagten zu 1. einher ging. Der Kläger hat anschaulich geschildert, durch die Stärke des Aufpralls habe "es ihm das linke Standbein weg gezogen" und er sei sodann hingefallen (Bl. 62 d.A.). Die Kollisionssituation und deren Folgen sind anhand der unfallnah gefertigten Lichtbilder gut nachvollziehbar (Fotos 15/20 Fotoanlage zum Gutachten).
3. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint deshalb die durch das Landgericht ausgeurteilte Haftungsquote mit einer Anspruchsberechtigung des Klägers im Umfang von 75 % richtig.
VI.
Begründet ist das Rechtsmittel der Beklagten in dem Umfang, in welchem sie sich gegen das Schmerzensgelderkenntnis des Landgerichts wenden.
Dem Kläger ist ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 12.500,00 € zuerkannt worden. Die unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen des Klägers rechtfertigen jedoch nur eine Entschädigungssumme in Höhe von 7.500,00 €. Der davon dem Kläger zustehende Anteil von 75 % ergibt einen Zwischensaldo von 5.625,00 €. Abzüglich der bereits vorprozessual gezahlten und seitens des Klägers auf die Schmerzensgeldforderung angerechneten Entschädigungsleistung von 3.500,00 € verbleibt ein ihn im Umfang von 2.125,00 € zuzuerkennender Rest.
1. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Schmerzensgelderkenntnis auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob es überzeugt. Es darf sich nicht darauf beschränken, die Ermessensausübung der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen (BGH VersR 2006, 710).
2. Die durch das Kollisionsereignis bei dem Kläger eingetretenen Verletzungen und deren Folgen sind im angefochtenen Urteil zutreffend dargestellt.
a) Danach trug der Kläger eine Zweietagenfraktur des rechten Unterschenkels sowie eine Prellung des rechten kleinen Fingers davon. Die Doppelfraktur machte eine Verriegelungsnagelung erforderlich. Die damit verbundenen chirurgischen und sonstigen ärztlichen Behandlungsmaßnahmen führten zu stationären Krankenhausaufenthalten in der Zeit vom 21. August 2006 bis zum 5. September 2006 und dann nochmal in der Zeit vom 31. Oktober 2006 bis zum 1. November 2006. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers währte bis zum 29. Januar 2007.
b) Im Rahmen eines komplikationslosen Heilungsverlaufs stabilisierten sich die Bruchstellen in einer achsengerechten Ausrichtung. Seit Ende Januar 2007 kann der Kläger seiner früheren beruflichen Tätigkeit als Schichtmeister im XXX wieder nachgehen. Am Ende des Jahres 2007 folgte eine problemlose Entfernung des Osteosynthesematerials.
3. Nach einem Rentengutachten des sachverständigen Zeugen Dr. H. vom 22. Februar 2007 machte die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers in der Zeit vom 30. Januar 2007 bis zum 31. Januar 2008 den Umfang von 20 % aus. Für die Zeit danach attestierte er dem Kläger eine voraussichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit von noch 10 %. Ausweislich eines durch das Landgericht eingeholten unfallchirurgischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. H. und S. vom 24. September 2008 beträgt wegen der achsengerechten Ausheilung der Etagenfraktur der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf Dauer weniger als 10 % (Bl. 194 d.A.).
4.a) Als Dauerschaden ist eine Empfindsamkeitsstörung auf der Außenseite des rechten Schienbeinkopfes verblieben. In dem bezeichneten ersten Rentengutachten vom 22. Februar 2007 waren noch eine durchgehende Muskelminderung des rechten Beines und ein klinisch sichtbares Schonhinken in Kombination mit einer Funktionsstörung des rechten Beines als Unfallfolgen beschrieben (Bl. 70 d.A.). Dem durch das Landgericht eingeholten medizinischen Gutachten zufolge waren 1 ½ Jahre später funktionelle Einbußen in Hüft-, Knie- und Sprunggelenken sowie eine wesentlich gestörte Belastbarkeit der Gelenke nicht mehr feststellbar (Bl. 114 d.A.).
b) Außer Zweifel steht, dass die bei dem Kläger eingetretenen Unfallverletzungen und deren anfängliche Folgen gravierend waren. Es darf indes nicht außer Acht gelassen werden, dass die rechte untere Körperextremität des Klägers weitgehend wieder hergestellt werden konnte und nur noch marginale Beeinträchtigungszustände festzustellen sind. Deshalb erweist sich die durch das Landgericht übernommene Schmerzensgeldvorstellung des Klägers mit dem Ausgangsbetrag von 12.500,00 € unter Berücksichtigung mit dem vorliegenden Fall vergleichbarer Schmerzensgelderkenntnisse als überhöht.
aa) So hat etwa das OLG Saarbrücken in einer Entscheidung vom 22.01.1993 zu dem Aktenzeichen 3 U 133/92 einem Anspruchsteller als Entschädigung für Doppelfrakturen jeweils im Ober- und Unterschenkel einen Betrag von etwas mehr als 6.800,00 € zuerkannt (lfd. Nr. 1258 der Schmerzensgeldtabelle nach Hacks/Ring/Böhm, 28. Aufl., 2010).
bb) Als Entschädigung für eine Stückfraktur des Schienbeins, einen Schrägbruch des Wadenbeins, eine Unterschenkelfraktur mit Peronaeusschäden verbunden mit einem Kompartmentsyndrom hat das Landgericht Frankenthal in einem Urteil vom 11. August 1994 zu dem Aktenzeichen 3 O 57/94 dem geschädigten Kläger einen Entschädigungsbetrag von 7.500,00 € zugesprochen (lfd. Nr. 1409 der Schmerzensgeldtabelle).
cc) Ausweislich einer Entscheidung des OLG Köln vom 15. Juni 1998 (VersR 1999, 243) hat eine sturzverletzte Frau für einen offenen Schien- und Wadenbeinbruch mit einem langwierigen und komplikationsreichen Behandlungs- und Heilungsverlauf einhergehend mit acht Krankenhausaufenthalten und sechs Operationen während einer Gesamtheilungsdauer von 2 ½ Jahren einen Schmerzensgeldbetrag von 10.000,00 € erstritten (lfd. Nr. 1669 der Schmerzensgeldtabelle).
dd) Schließlich sei darauf hingewiesen, dass das Oberlandesgericht Köln durch Urteil vom 18. Februar 2000 zu dem Aktenzeichen 19 U 87/99 (VRS 98, 403) für eine erstgradige offene, komplette Zweietagen-Unterschenkelfraktur mit Kniebinnentrauma und dislozierter Tibiaschaftfraktur mit Dauerschäden in Form von Narbenbildungen und einer eingeschränkten Belastbarkeit des verletzten Knies einen Schmerzensgeldbetrag von 10.000,00 € festgesetzt hat (lfd. Nr. 1670 der Schmerzensgeldtabelle).
5. Die immateriellen Beeinträchtigungen, die jeweils mit den vorgenannten Schmerzensgelderkenntnissen und der Festsetzung eines Entschädigungsbetrages in fünfstelliger Größenordnung verbunden waren, sind nach Art, Umfang und Schweregrad nicht mit denjenigen vergleichbar, die sich unfallbedingt bei dem Kläger eingestellt haben. Er war von einem geschlossenen Unterschenkeldoppelbruch betroffen, der nach Einbringung von Osteosynthesematerial so problemlos und vollständig innerhalb von 5 Monaten ausheilte, dass der Kläger danach wieder voll arbeitsfähig war. Unter Berücksichtigung der nach § 253 Abs. 2 BGB maßgeblichen Zumessungsfaktoren geht deshalb die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes nicht über den Ausgangsbetrag von 7.500,00 € hinaus.
VII.
Unbegründet ist schließlich der Rechtsmittelangriff der Beklagten gegen den Feststellungstenor des angefochtenen Urteils. Sie machen einerseits zu Recht geltend, dass nach der Doppelfraktur des rechten Unterschenkels der Heilungs- und Behandlungsprozess problemlos verlaufen und erfolgreich abgeschlossen ist. Aus diesem Umstand lässt sich andererseits nicht die Unbegründetheit des klägerischen Feststellungsbegehrens ableiten.
Ein - wie hier - in zulässiger Weise gestellter Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff in ein gesetzlich geschütztes Rechtsgut des Geschädigten gegeben ist, der zu dem für die Zukunft befürchteten Schaden führen kann (BGH NJW 2001, 1431; BGH NJW-RR 2007, 601). Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, hat der Bundesgerichtshof bisher offen gelassen (zuletzt BGH NJW-RR 2007, 708). Im Ergebnis kann die Entscheidung dieser Rechtsfrage auch im vorliegenden Fall offen bleiben.
Denn es steht fest, dass die Unfallverletzungen des Klägers nicht gänzlich folgenlos ausgeheilt sind. Verblieben sind eine Empfindsamkeitsstörung auf der Außenseite des rechten Schienbeinkopfes sowie eine gewisse Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers, die allerdings unterhalb des Umfangs von 10 % bleibt. Mit letzter Sicherheit lässt sich nicht vorher sagen, wie sich diese Beeinträchtigungen in Zukunft entwickeln werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die im ersten Rentengutachten vom 22. Februar 2007 festgestellte, zwischenzeitlich aber weitgehend überwundene Funktionsstörung des rechten Beines. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit des künftigen Eintritts unfallbedingter materieller und immaterieller Beeinträchtigungen ist deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Abrede zu stellen. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick auf die Darlegung des sachverständigen Zeugen Dr. H. im Termin vom 28. April 2008, als Folgeschaden für die Zukunft könne gegebenenfalls eine Taubheit des rechten Beines verbleiben (Bl. 64 d.A.).
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 11.856,61 € (2.231,61 € + 5.875,00 € + 75 % von 5.000,00 €).
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.