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Kammergericht Berlin Urteil vom 09.06.2008 - 12 U 90/07 - Fehlerhaftes Einfahren in die Autobahn und Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes durch einen auffahrenden Lkw

KG Berlin v. 09.06.2008: Fehlerhaftes Einfahren in die Autobahn und Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes durch einen auffahrenden Lkw




Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 09.06.2008 - 12 U 90/07) hat entschieden:

  1.  Fährt ein Pkw in der Weise in die Autobahn ein, dass er einen die Autobahn benutzenden Lkw zum starken Bremsen zwingt und fährt daraufhin ein nachfolgender Lkw auf den abbremsenden Lkw auf, so ist dieses Auffahren dem einfahrenden Pkw zuzurechnen.

  2.  Das Nichteinhalten des gebotenen Sicherheitsabstandes durch den auffahrenden Lkw kann in einem solchen Falle doppelt so schwer bewertet werden wie das sorgfaltswidrige Einfahren des Pkw (2/3 zu 1/3).



Gründe:


A.

Die jeweils zulässigen Rechtsmittel der Parteien haben in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat in der angegriffenen Entscheidung zu Recht darauf erkannt, dass nach der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile an dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 14. März 2006 auf der Bundesautobahn (BAB) A 111 Höhe Anschlussstelle Waidmannsluster Damm die Verschuldensanteile zu 2/3 beim klägerischen Fahrer und zu 1/3 bei dem Beklagten zu 1) lagen.

Diese von dem Landgericht vorgenommene Würdigung hat sich in der Berufungsinstanz nach der durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt.

1. Dabei hat das Landgericht in dem angegriffenen Urteil zunächst zu Recht darauf abgestellt, dass gegen den Fahrer des klägerischen Lkw der Beweis des ersten Anscheines dafür spricht, dass er den gemäß § 4 Abs. 1 StVO erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren ist oder es generell an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen.

Ebenfalls richtig hat das Landgericht ausgeführt, dass der klägerische Fahrer auf Grund des von ihm gefahrenen beladenen Lkw und der gefahrenen Geschwindigkeit gehalten war, gemäß § 4 Abs. 3 StVO einen Mindestabstand von 50 m zu vorausfahrenden Fahrzeugen einzuhalten.

Dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs nicht mit dem erforderlichen Sicherheitsabstand gefahren ist, ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen F. selbst. Dieser hat eingeräumt, dass er seit dem Dreieck Havelland hinter der Zugmaschine des Zeugen S. mit einem Abstand von ca. 40 bis 50 m gefahren sei, sich dieser Abstand allerdings bei der Einfahrt auf den Stadtring im Berliner Stadtgebiet verringert habe. Hier sei der Abstand nicht mehr so groß gewesen, wobei der Zeuge ausführte: „Sonst wäre ich ihm ja nicht draufgefahren.“ Seine Geschwindigkeit habe nach der Aussage des Zeugen vor dem Unfall ca. 60 bis 70 km/h betragen.




Weiterhin führte der Zeuge aus, dass er im Bereich des Zubringers (Anschlussstelle Waidmannsluster Damm) in den rechten Außenspiegel gesehen und den dortigen Verkehr beobachtet habe. In dem Moment, als er wieder nach vorne gesehen habe, sei der Lkw auch schon vor ihm gewesen und er aufgefahren. Auch diese Angaben zeigen, dass der Zeugen dem vor ihm fahrenden Verkehr kurz vor dem Unfall nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet hat.

2. Zu Recht hat das Landgericht jedoch darauf abgestellt, die Fahrweise des Beklagten zu 1) habe zu dem Auffahrunfall beigetragen, weshalb ihm ein Verschulden von 1/3 anzulasten ist.

a. Für eine Zurechnung ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Fahrweise des in Anspruch genommenen oder eine von dem Betrieb seines Fahrzeugs typischerweise ausgehende Gefahr zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat (OLG Naumburg, Urteil vom 15. September 2006 – 10 U 16/06 –, NZV 2008, 25). Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug, hier des Klägers, beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs beschädigt worden ist (§ 7 StVG).

Der auf eine Bundesautobahn (BAB) einfahrende Kraftfahrer ist gegenüber dem durchfahrenden Verkehr grundsätzlich wartepflichtig und darf nur so fahren, dass er diesen nicht gefährdet oder behindert (OLG Koblenz, Urteil vom 18. Januar 1993 – 12 U 182/91 –, VersR 1994, 361).




Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, das allein aus der Tatsache, dass es in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Einfahren eines Verkehrsteilnehmers in die Bundesautobahn zu einem Unfall zwischen einem vorfahrtberechtigten Autobahnbenutzer und einem Dritten gekommen ist, von einem Anscheinsbeweis dahin auszugehen ist, dass dieser Unfall durch den Betrieb des Einfahrenden verursacht worden ist (Senat, Urteil vom 29. April 1999, - 12 U 1297/98 -, NZV 2000, 43; siehe auch BGH, Urteil vom 6. April 1992 – VI ZR 152/80 –, NJW 1982, 1595). Erforderlich ist vielmehr eine Vorfahrtverletzung des Einfahrenden. Eine solche liegt vor, wenn der durchgehende Verkehr abbremsen muss und es ihm nicht gefahrlos möglich ist, auf den Überholstreifen auszuweichen (vgl. Senat, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 14. Juni 2007 – 12 U 98/06 –). Eine Vorfahrtverletzung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Vorfahrtberechtigte sich auf die Fahrweise des Einfahrenden so rechtzeitig und gefahrlos einstellen konnte, wie er es gegenüber einem die Autobahn seit längerem in gleicher Richtung fahrenden Fahrzeug tun konnte.

b. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme musste der Zeuge S. mit seiner Solosattelzugmaschine auf Grund des Fahrverhaltens des Beklagten zu 1) eine Notbremsung vornehmen.

Der Zeuge S. hat hierzu ausgeführt, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1) direkt vor seiner Motorhaube auftauchte, als er bereits ca. 30 m in dem unmittelbar nach dem Ende der Einfädelspur beginnenden Tunnel gefahren war. Dies habe er sich nur so erklären können, dass der Beklagte zu 1) auch nach dem Ende der Einfädelspur zwischen der Tunnelwand und der regulären rechten Fahrspur, also zwischen seinem Lkw und der Tunnelwand, gefahren sei. Der Pkw des Beklagten zu 1) sei ihm dann unmittelbar vor die Motorhaube gefahren, woraufhin er gebremst habe, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Hierzu führte der Zeuge weiter aus, dass der Bremsweg für ihn wegen der fehlenden Last eines Aufliegers extrem kurz gewesen sei, so dass der hinter ihm fahrende Lkw keine Chance gehabt habe, es sei denn, er hätte mehr Abstand gehalten.




Der Zeuge S. hat damit das Vorbringen des Klägers bestätigt, dass der Beklagte zu 1) durch seine Fahrweise den Zeugen S. zum starken Abbremsen genötigt habe. Nicht bestätigen konnte der Zeuge S. das Vorbringen der Beklagten, dass der Beklagte zu 1) normal auf die Bundesautobahn eingefahren sei und auf Grund eines Staus im Tunnel sein Fahrzeug normal habe verlangsamen müssen. Der Zeuge, der seine Aussage ruhig und besonnen machte und an dessen Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestanden, hat hierzu auch auf mehrfache Nachfrage sicher angeben können, dass vor ihm im Tunnel kein Stau gewesen sei.

Den Angaben des Zeugen S. steht letztlich die Aussage des Zeugen W. auch nicht entgegen. Dieser hat zwar ausgeführt, dass er zwischen der Sattelzugmaschine des Zeugen S. und dem Lkw des Zeugen F. auf die Autobahn aufgefahren sei, nachdem der vor ihm auf dem Zubringer fahrende Golf des Beklagten zu 1) noch vor der Sattelzugmaschine auf die Autobahn gefahren sei. Er habe dann im Rückspiegel den Lkw des Zeugen F. gesehen und sei auf die linke Spur gewechselt, da er im Tunnel nicht zwischen zwei Lkw habe fahren wollen. Als er den vorderen Lkw fast überholt habe, habe er den kleinen Pkw wieder gesehen und beobachtet, dass dieser sehr langsam fuhr, so dass die Sattelzugmaschine habe bremsen müssen und der zweite Lkw auf den ersten aufgefahren sei.




Zu dem genauen Hergang des Einfädelmanövers des Beklagten zu 1) konnte der Zeuge W. keine näheren Angaben machen. Er führte hierzu aus:
   „Wenn ich zu dem Einfädelmanöver des Kleinwagens gefragt werde, kann ich dazu nicht viel sagen. Ich habe mir dabei nichts gedacht. Der eine fährt schneller, der andere langsamer. Ich habe hauptsächlich in den Spiegel nach hinten geschaut und hatte nur gesehen, dass ich wohl nicht mehr vor dem ersten Laster auf die Autobahn auffahren konnte. Ob sich der Kleinwagen vor den Laster reingequetscht hat, weiß ich nicht.“

c. Eine Abwägung der beiden Verschuldensanteile des Fahrers des klägerischen Lkw und des Beklagten zu 1) führt zu einer Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge F. unter Berücksichtigung des von ihm gefahrenen Fahrzeugs und der gefahrenen Geschwindigkeit einen zu geringen Sicherheitsabstand einhielt und zudem den vor ihm fahrenden Verkehr nicht in ausreichendem Maße beobachtete.



Der Beklagte zu 1) hingegen wechselte nach der überzeugenden Aussage des Zeugen S. offenkundig nicht rechtzeitig von der Einfädelspur in den Normalstreifen der Autobahn, weshalb er nach dem Ende der Spur in den nachfolgenden Verkehr gefährdender Weise zwischen dieser und dem Tunnel weiterfuhr, bevor er in sehr langsamen Tempo auf die Normalspur wechselte. Auch wenn dies nach der Aussage des Zeugen S. bereits in einem gewissen Abstand zur Autobahnauffahrt, nämlich bereits im ersten Bereich des Tunnels erfolgte, was insofern auch durch die Aussage des Zeugen W. bestätigt wurde, ist noch ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Einfahren des Beklagten zu 1) auf die Autobahn gegeben, da der von ihm begangene Fahrfehler unmittelbar auf das Befahren der Einfädelspur zurückzuführen war.

3. Nachdem der Kläger hinsichtlich des Fahrzeugschadens zwischenzeitlich seine Kaskoversicherung in Anspruch genommen hat und diese unstreitig am 5. April 2008 auf den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden einen Betrag in Höhe von 14.909,38 EUR gezahlt hat, war der Tenor unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Klägers insoweit abzuändern, dass eine Zahlung an ihn nur in Höhe von 1.156,59 EUR bezüglich der restlichen Reparaturkosten (497,81 EUR) und der Kosten des Sachverständigengutachtens (658,78 EUR) sowie nach einer Haftungsquote von 1/3 in Höhe von 8,33 EUR bezüglich der Kostenpauschale und in Höhe von 129,30 EUR bezüglich der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erfolgen hat, im Übrigen aber an die leistende Kaskoversicherung. Hinsichtlich des Zinsausspruchs war der Tenor insoweit zu ändern, als die bis zur Zahlung ausgeurteilten Zinsen dem Kläger, ab diesem Zeitpunkt der Rechtsnachfolgerin zustehen.

Der Kläger hat die Klage zutreffend auf Zahlung an seine Kaskoversicherung umgestellt. Durch die Zahlung geht der Anspruch des Klägers gemäß § 67 VVG kraft Gesetz auf die Versicherung über, weshalb sich an der Rechtsstellung der Parteien im laufenden Prozess gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO nichts ändert. Der Kläger hat im Fall der Rechtsnachfolge die Klage jedoch auf Leistung an den Nachfolger umzustellen (vgl. Zöller-Greger, 26. Aufl., § 265 ZPO Rn. 6a). Dem ist der Kläger durch die Umstellung des Klageantrages nachgekommen.

Soweit die Beklagten die Auffassung vertreten, dem Kläger fehle nunmehr insoweit die Aktivlegitimation, ist dies, wie ausgeführt, nicht zutreffend. § 265 Abs. 2 ZPO ist auch auf den Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs anwendbar (vgl. Münchener Kommentar-Becker-Eberhard, 3. Aufl., § 265 ZPO, Rn 49; Musielak-Foerste, 6. Aufl., § 265 ZPO, Rn 5).




B.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

C.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 ZPO).

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