Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Frankfurt am Main Urteil vom 14.02.2001 - 7 U 14/00 - Zur Mithaftung bei einem Auffahrunfall infolge Anhaltens auf der Abbiegespur der Autobahn

OLG Frankfurt am Main v. 14.02.2001: Zur Mithaftung bei einem Auffahrunfall infolge Anhaltens auf der Abbiegespur der Autobahn


Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.02.2001 - 7 U 14/00) hat entschieden:
§ 12 Abs. 1 Ziffer 3 StVO verbietet das Halten auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen. § 18 Abs. 8 StVO, der der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Autobahnen dient, verbietet das Halten auf Autobahnen. Dieses Halteverbot erstreckt sich auch auf die Anschlussstellen und damit auch auf den hier betroffenen Bereich einer Abbiege-Einfädelspur. Unter Anhalten ist jede gewollte, nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasster Fahrtunterbrechung auf der Fahrbahn zu verstehen. Hält jemand in diesen Bereichen an, um sich hinsichtlich der Weiterfahrt zu orientieren, so haftet er bei einem dadurch verursachten Auffahrunfall zu 40 % mit.


Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zwar an sich statthaft und zulässig, bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg. Zu ihren Gunsten kann zwar in Übereinstimmung mit der 1. Instanz unterstellt werden, dass ihr Fahrzeug Honda Civic mit dem amtlichen Kennzeichen ... durch den Verkehrsunfall vom 19. August 1998 beschädigt wurde, an dem der Beklagte zu 1) beteiligt war. Das Landgericht hat ihr jedoch zu Recht ein Mitverschulden an diesem Verkehrsunfall angelastet und dieses Mitverschulden zutreffend gewichtet.

§ 12 Abs. 1 Ziffer 3 StVO verbietet das Halten auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen. § 18 Abs. 8 StVO, der der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Autobahnen dient, verbietet das Halten auf Autobahnen. Dieses Halteverbot erstreckt sich auch auf die Anschlussstellen (vgl. Janiszewski-Jagow-Burmann, StVO, 16. Auflage, Randnummer 25 zu § 18 StVO) und damit auch auf den hier betroffenen Bereich einer Abbiege-Einfädelspur. Unter Anhalten ist jede gewollte, nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasster Fahrtunterbrechung auf der Fahrbahn zu verstehen (vgl. Jagusch-Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Auflage, Randnummer 23 zu § 18 StVO, Randnummer 19 zu § 12 StVO). Gegen diese Straßenverkehrsbestimmungen hat die Klägerin verstoßen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob ein verkehrsbedingtes Anhalten vorgelegen hätte, wenn die Klägerin entsprechend ihrem Berufungsvorbringen auf dem Abbiegestreifen hätte warten müssen, weil sie wegen des links an ihr vorbeifließenden Fahrzeugverkehrs keine Möglichkeit zum Einfädeln gefunden hatte und ihr eine Weiterfahrt in der nicht gewünschten Fahrtrichtung nach rechts nicht zuzumuten war (vgl. hierzu einerseits OLG Köln Verkehrsmitteilungen 74, 31, andererseits BGH NJW 60, 3 927; OLG Köln DAR 76, 139). Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht nämlich fest, dass die Klägerin nicht aus solchen verkehrsbedingten Gründen angehalten hat, sondern deswegen, weil sie nicht wusste, in welche Richtung sie fahren sollte und sich deshalb orientieren wollte. Dies folgt auch zur Überzeugung des Senates aus der Aussage des Polizeiobermeisters K., der bekundet hat, aufgrund der Schilderung beider Unfallbeteiligter habe er seinerzeit in der Verkehrsunfallanzeige festgehalten, die Klägerin habe vor der Fahrbahnteilung angehalten und nicht gewusst, in welche Richtung sie fahren solle. Anlass, an dieser Aussage zu zweifeln, besteht nicht. Damit steht fest, dass die Klägerin gegenüber dem Polizeibeamten nicht die Verkehrslage als Grund für ihr Halten angegeben hat. Auch wenn der Polizeibeamte K. sich nicht mehr erinnern konnte, dass die Klägerin ihm ein grundloses Anhalten bestätigt hatte, so konnte die von ihm getroffene Feststellung zu der Motivationslage der Klägerin allein auf deren Angaben beruhen. Ansonsten wäre es nicht verständlich, dass der Polizeibeamte eine Verwarnung ausgesprochen und die Klägerin diese bereitwillig akzeptiert hatte. Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten der Klägerin gegenüber dem Beamten auf einem Schock beruht haben könnte, fehlen. Der Polizeibeamte hat dies ausdrücklich verneint. Die Klägerin hat nach der Unfallaufnahme nach ihrer Darstellung problemlos ihre Fahrt fortgesetzt. Wenn die Klägerin schon Angaben zu dem Unfallhergang machen konnte, so ist nicht ersichtlich, warum sie dann falsche Angaben machen sollte. Mithin steht fest, dass die Klägerin nicht verkehrsbedingt gewartet, sondern angehalten hat, um sich zu orientieren.

Die danach vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und Mitverschuldensbeiträge hat das Landgericht zutreffend vorgenommen. Zu bedenken ist die besondere Gefahrenträchtigkeit der Unfallstelle, die sich zum einen aus den funktionsbedingt häufigen Spurwechsel und zum anderen aus der zusätzlichen Einschränkung durch eine Baustelle ergeben haben. Gerade weil es sich um ein derartig besonders gefahrenträchtigen Bereich handelte und eine erhebliche Ablenkung wegen der Fahrspurwechsel und der dadurch notwendigen Orientierungsfindung besteht, stellt sich das Anhalten der Klägerin als besonders gefahrträchtig und das Auffahren des Beklagten zu 1) als eher verständlich dar. Andererseits berücksichtigt die gefundene Quote von 60 zu 40 auch, dass von dem Beklagten zu 1) geführten Lastkraftwagen eine höhere Betriebsgefahr ausgeht und seine Sicht auf den Anhaltevorgang nicht behindert war.

Die Berufung der Klägerin ist mithin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 10, 711, 713 ZPO.

Der Wert der Beschwer entspricht der Höhe des zurückgewiesenen Zahlungsantrages.



Datenschutz    Impressum