Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Ellwangen (Urteil vom 07.09.2012 - 2 C 396/11 - Haftungsquote beim Öffnen der Tür eines geparkten Fahrzeugs

AG Ellwangen v. 07.09.2012: Zur Haftungsquote beim Öffnen der Tür eines geparkten Fahrzeugs


Das Amtsgericht Ellwangen (Urteil vom 07.09.2012 - 2 C 396/11) hat entschieden:
Kann trotz Beweisaufnahme nicht exakt festgestellt werden, wie weit und wie lange die Tür eine geparkten Fahrzeugs geöffnet wurde, steht aber fest dass das vorbeifahrende Fahrzeug einen Abstand von höchstens 75 cm eingehalten hat, kann eine Haftungsquote von 75 % zu Lasten des Türöffners gerechtfertigt sein.


Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die ebenso zulässige Widerklage/Drittwiderklage ist nur in Höhe von € 390,00 sowie anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 83,54 nebst zugesprochenen Zinsen begründet.

Die weitergehende Widerklage/Drittwiderklage ist hingegen nicht begründet.

Denn das Gericht kam nach der Anhörung des Klägers/Widerbeklagten und der Beklagten Ziff. 1/Widerklägerin sowie dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass die streitgegenständliche Kollision von der Beklagten Ziff. 1/Widerklägerin infolge Unachtsamkeit verschuldet worden ist, wobei sie sich vor dem Öffnen der Fahrertür nicht hinreichend nach dem rückwärtigen Verkehr überzeugt und hierbei den vorbeifahrenden Kläger/Widerbeklagten mit seinem Pkw übersehen hat.

Der Beklagte hat zwar bei ihrer Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.06.2012 ausgeführt, als sie die Fahrertür eine Fingerspanne weit aufgemacht habe, sei der Kläger mit seinem Fahrzeug in ihre nur leicht geöffnete Tür gefahren, wobei dieser ganz nah an ihrer Tür gewesen sei.

Dieses bestrittene Vorbringen ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme insbesondere dem mündlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.07.2012 (Bl. 148/151 d. A.) widerlegt.

Der Sachverständige hat ausgeführt, es könne sicher gesagt werden, dass die Tür am Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1/Widerklägerin bei der Kollision mit dem Pkw des Klägers nicht nur 20/30 cm offen war, sondern etwa 70 – 75 cm (vgl. Seite 7 des Sitzungsprotokolls vom 19.07.2012, Bl. 149 d. A.), wobei der Erstkontakt zwischen den unfallbeteiligten Fahrzeugen bereits unmittelbar hinter der Einfassung des Blinkers am rechten Kotflügel stattgefunden habe, was – so der Sachverständige weiter – sich auf Grund der Kratzschäden im Auslauf des Stoßfängers bzw. entlang des rechten Kotflügels ergebe.

Hingegen konnten nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen und der Vernehmung des unbeteiligten Zeugen ... im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.07.2012 (vgl. Seite 3 und 4 der vorgenannten Sitzungsprotokolls Bl. 145/146 der A.) in Verbindung mit seiner polizeilichen Angaben (vgl. S. 4 der beigezogenen Bußgeldakten des Landratsamts Ostalbkreis, AZ VII/71.5-086.2-505.41.100353.6) keine sicheren Feststellungen getroffen werden, wie lange und wie weit die Fahrertür am Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1/Widerklägerin vor dem 1. Kontakt bereits geöffnet war.

Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, es sei möglich, dass die Tür relativ schnell unmittelbar vor dem Erstkontakt geöffnet worden ist oder schon länger geöffnet war.

Das Gericht ist deshalb zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte Ziff. 1/Widerklägerin vor dem Öffnen der Fahrertür unter Verstoß gegen die gesteigerte Sorgfaltspflicht gem. § 14 StVO sich nicht nach hinten im gebotenen Umfang vergewissert hat oder hierbei nicht die gebotene Aufmerksamkeit bezüglich dem von hinten herannahenden und vorbeifahrenden Pkw des Klägers/Widerbeklagten gezeigt hat.

Andererseits trifft auf der Grundlage der in sich nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen das Gericht gefolgt ist, den Kläger/Widerbeklagten ein gewisses Mitverschulden, da er beim Herannahen an das auf Höhe des Kindergartens am Straßenrand abgestellte Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1/Widerklägerin bei der gebotenen Aufmerksamkeit erkennen konnte, dass beim beabsichtigten Vorbeifahren möglicherweise die Fahrertür durch die im Fahrzeug noch sitzende Fahrerin geöffnet wird, weshalb er Veranlassung gehabt hätte, beim Vorbeifahren einen größeren Seitenabstand als 70 – 75 cm – wie der Sachverständige festgestellt hat – einzuhalten.

Das Gericht bewertet bei der vorzunehmenden Abwägung der jeweiligen Verursachungsanteile den Anteil der Beklagten Ziff. 1/Widerklägerin mit 75 %, da sie offensichtlich vor dem Öffnen der Fahrertür der gebotenen Vergewisserung nach hinten nicht bzw. völlig unaufmerksam nachgekommen ist.

Das Mitverschulden des Klägers/Widerbeklagten gegenüber dem Verursachungsbeitrag der Beklagten Ziff. 1/Widerklägerin wird vom Gericht unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen mit 25 % bewertet.

Der Kläger/Widerbeklagte kann daher von seinem Schaden Ersatz wie folgt verlangen:

Unstreitiger Gesamtschaden: 1.060,22 €
Hiervon 75 %: 795,17 €
Abzüglich des bereits bezahlten Betrages i. H. v. 795,17 €


Sonach steht dem Kläger kein weiterer Ersatzanspruch gegen die Beklagten zu, weshalb die Klage als unbegründet abzuweisen war.

Die Beklagte Ziff. 1/Widerklägerin kann von ihrem Schaden, dessen Höhe in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.06.2012 auf € 1.560,00 unstreitig gestellt worden ist, vom Kläger/Widerbeklagten und seiner Haftpflichtversicherung der Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner 25 %, sonach € 390,00 ersetzt verlangen.

Der Widerklage/Drittwiderklage war daher in Höhe des vorgenannten Betrages stattzugeben.

Der vorgenannte Betrag ist antragsgemäß ab Rechtshängigkeit (14.05.2012) gemäß den §§ 291 und 288 Abs. 1 BGB mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Außerdem sind der Kläger/Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte der Beklagten Ziff. 1/Widerklägerin als Gesamtschuldner ebenso unter Verzugsgesichtspunkten zum Ersatz anteiliger vorgerichtlicher Anwaltskosten (1,3-Gebühr + Auslagenpauschale zzgl. MWSt aus € 390,00) sonach in Höhe von € 83,54 nebst zugesprochener Zinsen aus dem vorgenannten Betrag verpflichtet

Im Übrigen war die Widerklage/Drittwiderklage als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses Urteils ergibt sich aus den §§ 708 Ziff. 11, 711 und 713 ZPO.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, da die besonderen Voraussetzungen gem. § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.