Das Verkehrslexikon

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OLG Saarbrücken Urteil vom 08.04.2008 - 4 U 352/07 - Zum Übergang eines Einfädelungsstreifens in eine neue rechte Fahrspur

OLG Saarbrücken v. 08.04.2008: Zum Übergang eines Einfädelungsstreifens der Autobahn in eine neue rechte Fahrspur


Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 08.04.2008 - 4 U 352/07) hat entschieden:
Setzt sich die Einfädelspur auf einer Autobahn als selbständiger rechter Fahrstreifen fort, darf der an sich Wartepflichtige zügig weiterfahren, solange keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Benutzer der vorfahrtsberechtigten Spur auf die Spur des Einfädelnden wechseln.


Gründe:

I.

In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger zu 1) von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 29.3.2005 gegen 20.15 Uhr auf der BAB 8 Fahrtrichtung N. in Höhe der ...brücke ereignete.

An dem Unfall waren der Kläger zu 1) mit seinem Fahrzeug der Marke Opel Omega Caravan, amtliches Kennzeichen: ..., und der Beklagte zu 2) mit dem LKW (Zugmaschine) DAF 380, amtliches Kennzeichen: ..., mit Sattelauflieger, amtliches Kennzeichen: ..., beteiligt. Die Klägerin zu 2) war Beifahrerin im Fahrzeug des Klägers zu 1). Die Beklagte zu 1) ist Halterin des von dem Beklagten zu 2) gesteuerten LKW. Die Beklagte zu 3) nimmt bei Verkehrsunfällen mit Auslandsbezug die Angelegenheiten des Haftpflichtversicherers wahr.

Der Kläger fuhr am Unfalltag nach Einbruch der Dunkelheit von der BAB 623 kommend auf die BAB 8 in Richtung N. auf. Die Einfahrtspur der BAB 623 auf die BAB 8 wird im weiteren Verlauf der BAB 8 als dritter Fahrstreifen fortgeführt. Zum gleichen Zeitpunkt fuhr der Beklagte zu 2) auf der BAB 8 aus Richtung S. kommend Richtung N. auf der rechten Fahrspur, die nach der Einmündung der BAB 623 als mittlere Fahrspur fortgeführt wird.

Im Bereich der … Brücke ist der Markierungsstreifen zwischen der mittleren und der rechten Fahrspur zunächst durchgezogen und später unterbrochen.

Wie in zweiter Instanz nunmehr unstreitig, begann der Beklagte zu 2) an der Stelle, an der der Markierungsstreifen zwischen dem mittleren und dem rechten Fahrstreifen wieder unterbrochen ist, auf den nunmehr als dritte Spur geführten (ganz) rechten Fahrstreifen zu wechseln, auf dem der Kläger fuhr. Hierbei kam es zur Kollision beider Fahrzeuge.

Gegenstand der Klage ist ein Schaden des Klägers zu 1) in Höhe von insgesamt 11.669,67 € mit folgenden Einzelpositionen: Fahrzeugschaden aufgrund vorgerichtlich eingeholten Gutachtens abzüglich Restwert in Höhe von 8.800,00 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 788,33 €, Nutzungsausfall von 650,00 €, Abschleppkosten von 175,62 €, Abmeldekosten in Höhe von 5,60 €, Umbaukosten in Höhe von 345,80 € sowie eine Unkostenpauschale von 25,00 €, Schadensersatz für im Fahrzeug beschädigte Utensilien in Höhe von 238,00 € und Erstattung nicht anrechenbarer Anwaltskosten in Höhe von 640,67 €.

Die Klägerin zu 2) hat im ersten Rechtszug ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 € geltend gemacht.

Die Kläger haben erstinstanzlich behauptet, der Beklagte zu 2) sei plötzlich und für den Kläger zu 1) unvorhersehbar auf den rechten Fahrstreifen gewechselt, nachdem zuvor ein vor dem klägerischen Fahrzeug fahrender PKW auf die mittlere Spur gewechselt sei. Der Kläger zu 1) habe weder ausweichen noch den Unfall durch ein Bremsmanöver vermeiden können. Der Kläger zu 1) sei in Höhe des Autobahnkreuzes mit einer Geschwindigkeit von maximal 70 km/h, der Beklagte zu 2) mit ca. 90 km/h gefahren. Die Klägerin zu 2) habe über einen Zeitraum von ca. 10 Tagen nach dem Unfall an schmerzhaften Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule gelitten.

Die Kläger haben beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
  1. an den Kläger zu 1) Schadensersatz in Höhe von 11.669,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.6.2005 zu zahlen,

  2. an die Klägerin zu 2) ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.6.2005 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 2) sei vor dem Unfall mit gleich bleibender Geschwindigkeit gefahren und habe bereits lange vor dem eigentlichen Fahrspurwechsel den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt. Der Kläger zu 1) habe versucht, den im Fahrbahnwechsel begriffenen LKW des Beklagten zu 2) rechts zu überholen, wodurch es zum Zusammenstoß gekommen sei.

Nach Beweisaufnahme zum Unfallhergang durch Zeugenvernehmung, Beiziehung der Akte 66 Js 1150/05 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken und Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Landgericht mit Urteil vom 8.6.2007 (GA II 219 ff.), auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs.1 Satz 1 Nr.1 ZPO ergänzend verwiesen wird, der Klage überwiegend stattgegeben. Das Landgericht hat unter Annahme einer Haftungsverteilung von 75% zu 25% zulasten der Beklagten dem Kläger zu 1) Schadensersatz in Höhe von 8.092,76 € und vorgerichtliche Anwaltskosten von 314,85 € sowie der Klägerin zu 2) Schmerzensgeld von 300,00 € zugesprochen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte zu 2) den Unfall durch einen Verstoß gegen § 7 Abs.5 Satz 1 StVO – Unaufmerksamkeit beim Fahrstreifenwechsel - verursacht habe. Bei dem Kläger hingegen sei nur die einfache Betriebsgefahr in die Haftungsabwägung einzubeziehen gewesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger zu 1) mit seiner Berufung, mit der er den restlichen Schaden an seinem Fahrzeug geltend macht. Der Kläger wendet sich gegen die Haftungsquotelung. Das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Unfall für den Kläger vermeidbar gewesen sei. Der Kläger habe jedoch nicht damit rechnen können, dass der Beklagte zu 2) auf seine Fahrspur überwechsele. Selbst wenn man aber von Vermeidbarkeit ausgehe, müsse das grob verkehrswidrige Verhalten des Zweitbeklagten dazu führen, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig zurücktrete und die Beklagten dem Kläger in vollem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet seien.

Der Kläger zu 1) beantragt,
unter Abänderung des am 08.06.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Geschäftsnummer 6 O 237/05, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, über den unter Ziffer 1) des erstinstanzlichen Urteils titulierten Betrag hinaus weitere 2.697,59 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.06.2005 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen ,
die Berufung abzuweisen.
Sie vertreten die Auffassung, der Unfall sei für den Kläger vermeidbar gewesen. Beide Fahrzeuge seien geraume Zeit nebeneinander gefahren. Der Kläger habe daher damit rechnen müssen, dass der Beklagte zu 2) gemäß dem Rechtsfahrgebot auf die rechte Fahrspur wechseln würde. Die Beklagte zu 1) meint darüber hinaus, den Kläger treffe zudem einen Verschuldensvorwurf, da er neben dem links fahrenden LKW - wenn auch nur leicht - beschleunigt habe. Rechts zu überholen sei aber unzulässig.

Hinsichtlich des Sachverhaltes und des Parteivortrags im Einzelnen sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 27.4.2006 (GA I 105 ff.), 26.4.2007 (GA II 209 ff.) und 26.2.2008 (GA II 320 f.) verwiesen.


II.

Die Berufung des Beklagten ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden und gemäß den §§ 511,513,517,519 und 520 ZPO zulässig.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Es führt zu der aus der Urteilsformel zu ersehenden Abänderung des angefochtenen Urteils.

Dem Kläger steht aus dem Verkehrsunfall vom 29.3.2005 weiterer Schadensersatz in Höhe von 2.697,59 € über den bereits im erstinstanzlichen Urteil zugesprochenen Betrag von 8.092,76 € hinaus zu. Die von dem Landgericht gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG festgesetzte Haftungsquote hält den Angriffen der Berufung nicht stand.

Der Beklagte zu 2) hat den Unfall vom 29.3.2005 durch erhebliches Verschulden beim Fahrspurwechsel verursacht. Die einfache Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs fiel hiergegen nicht ins Gewicht, weshalb die alleinige Haftung für das Unfallereignis nach der vorzunehmenden Abwägung den Beklagten aufzuerlegen war.

1. Nach den zutreffenden und unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts sind die Beklagten dem Kläger gegenüber aus § 7 StVG (Beklagte zu1), § 18 StVG (Beklagte zu 2) sowie § 3 Nr.1 und 2 PfVG i.V.m. §§ 1,2 und 6 AuslPfVG (Beklagte zu 3) schadensersatzpflichtig.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, an die das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs.1 ZPO gebunden ist, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind und keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit begründen, steht fest, dass der Beklagte zu 2) den Unfall vom 29.3.2005 durch ein sorgfaltswidriges Wechseln der Fahrspur schuldhaft verursacht hat. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Gegen diese Vorschrift hat der Beklagte zu 2) deutlich verstoßen. Er hat die Fahrspur gewechselt, obwohl der Kläger mit seinem PKW neben ihm in der rechten Fahrspur gefahren ist. Der Beklagte zu 2) kann sich weder auf höhere Gewalt (§ 7 Abs.2 StVG) noch auf ein unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG) berufen. Vielmehr spricht ein Anscheinsbeweis für seine schuldhafte Verursachung des Unfalls. Denn steht ein Verkehrsunfall in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel eines Kraftfahrzeuges, so spricht der Anschein für eine schuldhafte Verursachung durch den Fahrer des die Spur wechselnden Fahrzeugs (LG Göttingen, Urteil vom 13.1.2003, AZ.: 9 S 69/02; Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 7 StVO, Rd.17). Der vorliegende Anscheinsbeweis wird zusätzlich durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt. Nach den beiden Zeugenaussagen (GA I 107 ff.) und den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen (GA II 213) steht fest, dass beide Fahrzeuge über eine Strecke von 200 bis 300 m nebeneinander gefahren sind und das klägerische Fahrzeug sich im Blickwinkel des Zweitbeklagten befand. Zudem herrschte im Unfallzeitpunkt Dunkelheit, so dass der mit Scheinwerfern fahrende klägerische PKW für den Beklagten zu 2) deutlich wahrnehmbar war.

2. Zutreffend ist das Landgericht von nicht nachgewiesenem Verschulden des Klägers ausgegangen. Weder hat der Kläger den Beklagten zu 2) unzulässigerweise rechts überholt noch hat er gegen seine Wartepflicht aus § 18 Abs. 3 StVO verstoßen. Auch ist nicht erwiesen, dass der Beklagte zu 2) den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig angezeigt hätte.

Wie bereits dargestellt, hat die durchgeführte Beweisaufnahme nicht ergeben, dass der Kläger versucht hätte, den im Fahrbahnwechsel befindlichen Beklagten unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 StVO rechts zu überholen. Die Zeugenaussagen zu diesem Punkt sind nicht eindeutig. Auch der Sachverständige konnte zu der Frage der Fahrzeuggeschwindigkeiten vor bzw. bei der Kollision keine klare Antwort geben, so dass insgesamt ein Rechtsüberholen des Klägers nicht nachgewiesen ist. Überdies war es dem Kläger gestattet, auf dem Beschleunigungsstreifen rechts an dem LKW des Beklagten zu 2) vorbeizufahren. Erst im Bereich der unterbrochenen Fahrbahnmarkierung - also hinter dem Beschleunigungsstreifen - war das Fahrverhalten des Klägers an § 5 StVO zu messen. Da sich der Unfall aber gerade zu Beginn dieses neuen Bereiches ereignete, kann dem Kläger auch aus diesem Grund ein fehlerhaftes Überholmanöver nicht angelastet werden.

Der Kläger war auch nicht gegenüber dem Zweitbeklagten wartepflichtig. Zwar hat der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn die Vorfahrt (§ 18 Abs. 3 StVO). Dies gilt auch beim Einfahren auf die Autobahn, erfährt aber eine Einschränkung dann, wenn sich die Einfädelspur als selbständiger rechter Fahrstreifen der vorfahrtsberechtigten Straße fortsetzt. Dann darf der an sich Wartepflichtige zügig einfahren und mangels Gegenzeichen damit rechnen, dass die Benutzer der vorfahrtsberechtigten Spur nicht auf seine Spur wechseln (BayObLG VRS 56,114; LG Mannheim VRS 78,416; Hentschel, a.a.O., § 7 StVO, Rd.17/ § 8 StVO, Rd. 27 und Rd. 64). Vorliegend hat sich der Unfall mehrere hundert Meter hinter der Auffahrt ereignet, und zwar an einer Stelle der Autobahn mit unterbrochener Fahrbahnmarkierung zwischen mittlerem und rechtem Fahrstreifen. Eine Wartepflicht aus § 18 Abs. 3 StVO bestand an dieser Stelle nicht mehr. Vielmehr wird durch die unterbrochene Fahrbahnmarkierung signalisiert, dass der Verkehr nach dem Hinzutreten der dritten Fahrspur wieder „in normalen Bahnen verläuft“. Die Unfallsituation war daher allein nach den Grundsätzen über den Fahrspurwechsel mit den entsprechenden Verpflichtungen aus § 7 Abs. 5 StVO zu beurteilen.

Der Kläger hat das Vorfahrtsrecht des durchgehenden Verkehrs schließlich auch nicht deshalb verletzt, weil er aufgrund bestehender Rückschaupflicht frühzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger des Beklagten zu 2) hätte feststellen und sich somit auf dessen Fahrspurwechsel einstellen müssen. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht ergeben, wann der Beklagte zu 2) den Blinker gesetzt hat. Dann kann dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, den Blinker nicht rechtzeitig beachtet zu haben.

3. Bei Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge nach §§ 17, 18 StVG ist eine alleinige Haftung der Beklagten geboten.

Bei diese Abwägung sind nur solche unfallursächlichen Umstände zu berücksichtigen, die unstreitig, zugestanden oder erwiesen sind (BGH NJW 2000, 3069). Auch Schuldgesichtspunkte kommen mit zum Tragen (BGH NZV 2005, 249; Hentschel, a.a.O. § 17 StVG, Rd.4).

Ausgangspunkt der Abwägung ist die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge, also die Gesamtheit der Umstände, welche, durch die Eigenart als Kfz begründet, Gefahr in den Verkehr tragen (BGH DAR 1956, 328). Für den vorliegenden Fall geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass die Betriebsgefahr eines Lastzuges bei etwa gleicher Geschwindigkeit beider Fahrzeuge in der Regel höher als die eines Pkws ist. Zu Lasten der Beklagten kommt hinzu, dass dem Beklagten zu 2) ein erheblicher schuldhafter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO anzulasten ist, weil er den Fahrstreifen gewechselt und hierbei nicht auf eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geachtet hat, die er nach § 7 Abs. 5 StVO auszuschließen und hierbei die höchstmögliche Sorgfalt zu beachten hatte, wohingegen dem Kläger kein nachgewiesenes Verschulden anzulasten ist.

Angesichts des groben Verkehrsverstoßes des Zweitbeklagten, der den über eine Strecke von 200 bis 300 m neben ihm fahrenden Kläger nicht beachtet hat, und der ohnehin höheren und durch den unzulässigen Spurwechsel noch gesteigerten Betriebsgefahr des LKWs tritt die Betriebsgefahr des klägerischen PKW in vollem Umfang zurück. Die Beklagten sind daher zum vollständigen Schadensersatz verpflichtet, so dass das Urteil des Landgerichts auf die Berufung des Klägers antragsgemäß abzuändern war.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 100 Abs. 4 ZPO, hinsichtlich des Berufungsverfahrens auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr.10, 713 ZPO, die Entscheidung zur Streitwertfestsetzung auf §§ 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs.1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).