Das Verkehrslexikon

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OLG München Urteil vom 24.11.2006 - 10 U 4748/06 - Zum Verkehrsunfall beim Einfahren auf die Autobahn von einer Raststätte aus

OLG München v. 24.11.2006: Zum Verkehrsunfall beim Einfahren auf die Autobahn von einer Raststätte aus


Das OLG München (Urteil vom 24.11.2006 - 10 U 4748/06) hat entschieden:
§ 18 III StVO gilt auch für das Einfahren aus einem Parkplatz oder einer Rastanlage der Autobahn. Danach hat der Einfahrende sein Verhalten so zu gestalten, dass er schon bei Annäherung an die bevorrechtigte Fahrbahn deutlich zu erkennen gibt, dass er das Vorrecht des Fließverkehrs beachten werde. Bei einer Verletzung dieser Pflicht kann volle Haftung angemessen sein.


Gründe:

A.

Gegenstand des Rechtsstreits sind Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 04.08.2005 gegen 5.50 Uhr auf der BAB .. auf der Höhe der Rastanlage H... zwischen dem auf der Autobahn in nördlicher Richtung fahrenden klägerischen Wohnmobil und dem aus der Rastanlage auf dem Beschleunigungsstreifen einfahrenden Š... des Beklagten. Hinsichtlich des Parteivortrages erster Instanz und den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht Pfaffenhofen an der Ilm hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Erwägungen des Amtsgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 05.09.2006 zugestellte Urteil legte dieser mit Schriftsatz vom 21.09.2006 Berufung ein und begründete diese gleichzeitig.

Der Kläger beantragt,
nach den Anträgen erster Instanz zu entscheiden, mit der Maßgabe, dass die Klage um einen Teilbetrag von 25,00 Euro (Unkostenpauschale) und Standgebühr für 7 Tage zurückgenommen wird.
Der Beklagte beantragt
die Zurückverweisung der Berufung.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 20.10.2006 und die übrigen im Berufungsverfahren eingereichten Parteischriftsätze Bezug genommen.


B.

I.

Die statthafte, form- und fristgerechte eingelegte und begründete, mithin zulässige Berufung hat nach Maßgabe der zuletzt gestellten Anträge in der Sache Erfolg.

1. Die Haftung des Beklagten ergibt sich entgegen der Auffassung des Erstgerichts vorliegend aus § 18 III StVO, eine Vorschrift, die auch für das Einfahren aus einem Parkplatz oder einer Rastanlage gilt (insoweit wird auf die Hinweise des Senatsvorsitzenden vom 19.10.2006 (Blatt 36 der Akten) Bezug genommen.

Nach der vorgenannten Vorschrift hat, wie in den Hinweisen ausführlich unter Angabe der einschlägigen Rechtssprechung dargelegt, der Einfahrende sein Verhalten so zu gestalten, dass er schon bei Annäherung an die bevorrechtigte Straße deutlich zu erkennen gibt, dass er das Vorrecht des Fließverkehrs beachten werde. Diesen Anforderungen hat der Beklagte vorliegend nicht genügt, wie sich aus der Beweisaufnahme erster Instanz ergibt, wonach der Beklagte zwar die Beschleunigungsspur nicht verlassen hat, innerhalb dieser aber eine Fahrbewegung nach links vorgenommen hat, zu einem Zeitpunkt, als die Fahrerin des klägerischen Wohnmobils nahezu auf gleicher Höhe mit annähernd gleicher Geschwindigkeit fuhr. Dieses Verhalten des Beklagten genügt nicht dem § 18 III StVO, der allgemein dahin verstanden wird, dass der Wartepflichtige jede Möglichkeit der Besorgnis des Bevorrechtigten, sein Vorrecht werde nicht beachtet, ausschließen muss.

Auf der Grundlage dieser Wertung ist der Senat der Auffassung, dass vorliegend die Besonderheiten des Einzelfalles eine volle Überbürdung der Haftung auf den Beklagten rechtfertigen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem vom Senat in VersR 1978, 651 und der dort getroffenen Haftungsverteilung entscheidend dadurch, dass für die Fahrerin des klägerischen Wohnmobils kaum Möglichkeit zur angemessenen Reaktion bestand; die Durchführung einer Vollbremsung wäre vielleicht möglich gewesen, würde aber an der Erfüllung des Tatbestandes und der massiven Beeinträchtigung des bevorrechtigten Verkehrs nichts ändern, wobei auch zu beachten ist, dass das klägerische Fahrzeug deutlich schwerer zu manövrieren ist, als ein gewöhnlicher Pkw und die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs auch keine Berufskraftfahrerin ist, mithin die an sie zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden dürfen.

2. Hinsichtlich der einzelnen Schadensposten ergibt sich Folgendes:

a) Die Selbstbeteiligung mit 1.000,00 Euro ist der Höhe nach unstrittig und nach Ansicht des Senats in Ansatz zu bringen.

b) Gleiches gilt für den geltend gemachten Nutzungsausfall in Höhe von 910,00 Euro, dessen Höhe durch das Sachverständigengutachten hinreichend begründet ist.

c) Unstrittig ist auch die Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro.

d) Hinsichtlich der Standgebühren ist der Senat entsprechend seiner ständigen Rechtssprechung der Auffassung, dass eine solche nur für einen angemessenen Zeitraum bis zur endgültigen Entscheidung über die weitere Schadensabwicklung verlangt werden kann. Berücksichtigt man vorliegend, dass der Kläger bis zum 29.08.2005 im Urlaub war und billigt man ihm 2 Tage Überlegungs- und Entscheidungsfrist zu, so ergeben sich 25 Tage je 8,00 Euro = 200,00 Euro. Hinzukommen 25,00 Euro Reinigungs- und Entsorgungskosten, die auf die beiden vorgenannten Beträge entfallende Mwst von 36,00 Euro, mithin 261,00 Euro. Von diesem Betrag ist die Leistung des ADAC in Höhe von 129,92 Euro abzuziehen, so dass der Restbetrag der Standgebühren 131,08 Euro trägt.

Die vorgenannten Schadensposten addieren sich auf 2.066,08 Euro.

Hinzukommen vorgerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 144,59 Euro, wobei der Senat entsprechend seiner unlängst veröffentlichen Grundsatzentscheidung von einer Regelgebühr von 1,3 ausgeht.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO (geringfügige Zuvielforderung).

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO. IV.

Die Zulassung der Revision war nicht geboten, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind (§ 543 Abs. 2 ZPO).