- Nach § 9 Abs. 5 StVO muss sich der Fahrzeugführer beim Abbiegen in ein Grundstück so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Damit trägt der Abbieger in ein Grundstück die Verantwortung praktisch allein, insbesondere, wenn er dabei sogar noch eine durchgezogene Linie im Bereich eines Bahnübergangs überfahren muss.
- Kein Zeuge, der sich als Insasse in einem Fahrzeug befindet, das ca. 20 km/h - 30 km/h schnell fährt, ist in der Lage, festzustellen, dass sich ihm ein überholendes Fahrzeug von hinten mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h nähert, um zu überholen.
- Eine überhöhte Geschwindigkeit auch nur dann zu einer Mithaftung des Bevorrechtigten, wenn sie sich ursächlich auf das Zustandekommen des Unfalls ausgewirkt hat. Dabei reicht nicht aus, dass bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Unfallgegner später am Unfallort gewesen wäre.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Quote aus einem Verkehrsunfall im Bereich eines Bahnübergangs.
Am 15.02.2011 fuhr der Kläger und Eigentümer des Pkw Audi mit dem Kennzeichen H. die L239 aus Richtung B. S. kommend in Richtung Q.. In Q. Ortsteil Q. verlangsamte der Kläger die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges vor einen Bahnübergang mit Halbschranken und Andreaskreuz mit Lichtsignal auf ca. 20 km/h - 30 km/h. Unmittelbar hinter dem Bahnübergang wollte der Kläger mit seinem Fahrzeug nach links in ein Grundstück abbiegen, um einen Parkplatz zu erreichen. Vor und hinter dem Bahnübergang befand sich eine durchgezogene Mittellinie (Zeichen 295, § 35a StVO). Hinsichtlich der Einzelheiten des Unfallortes wird auf die Verkehrsunfallskizze in der beigezogenen Bußgeldakte sowie auf die Lichtbilder in der Bußgeldakte verwiesen.
Als der Kläger über die durchgezogene Sperrlinie nach links auf den Parkplatz abbog, kam es zu einer Kollision mit dem im Eigentum des Beklagten zu 2. stehenden, bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten und vom Beklagten zu 1. gesteuerten Pkw VW Golf mit dem Kennzeichen Q.. Der Beklagte zu 1. hatte verbotswidrig im Bereich des Bahnübergangs einen hinter dem Audi befindlichen Pkw überholt und kollidierte schließlich mit dem Audi, weil dieser nach links abbog. An beiden Fahrzeugen entstanden Sachschäden. Die Insassen blieben unverletzt.
Der Kläger ließ in der Folgezeit sein Fahrzeug reparieren. Ihm sind folgende Sachschäden entstanden:
Reparaturkosten brutto 8.629,45 € Wertminderung 800,00 € Sachverständigenkosten brutto 787,78 € Nutzungsausfallentschädigung
für 17 Tage Reparaturdauer1.003,00 € Weiterhin macht der Kläger noch geltend eine der Höhe nach strittige Unkostenpauschale von 30,00 € Gesamtsumme: 11.250,23 €
Auf diesen Betrag zahlte die Beklagte zu 3. außergerichtlich zunächst 4.287,80 €. Der Differenzschaden in Höhe von 6.962,43 € wurde mit der Klage geltend gemacht.
Zur Berechnung (Bl. 45 - 46 d. A.)
Weiterhin rechnet der Kläger noch folgende außergerichtliche Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung ab:
1,5 Geschäftsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV 789,00 € Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20,00 € Zwischensumme 809,00 € Umsatzsteuer (MwSt) Nr. 7008 VV (19,00 %) 153,71 € Endsumme 962,71 €
Hinsichtlich dieser Kosten beantragt der Kläger Freistellung.
Nachdem der Kläger zunächst nach einer Klageerweiterung vom 20.06.2011 6.962,43 € sowie eine Freistellung hinsichtlich der Kostennote in Höhe von 962,17 € beantragt hatte (Bl. 44 d. A.), erkannten die Beklagten in der mündlichen Verhandlung von den geltend gemachten Kosten hinsichtlich der Schadensersatzposition 1.334,82 € an. Die Beklagten gingen dabei von einer Quote von 50 % aus. Die Beträge wurden mit Ausnahme der Kostenpauschale, wo die Beklagten meinen, nur 25,00 € zahlen zu müssen, der Höhe nach unstreitig gestellt.
Hinsichtlich der Nebenforderung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten erkannten die Beklagten einen Betrag in Höhe von 546,69 €, resultierend aus einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr, an (Bl. 71 d.A., Berechnung).
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagten voll haften. Zum einen sei die Sperrlinie nicht richtig erkennbar gewesen. Im Übrigen hätte der Kläger, wenn er die Sperrlinie nicht überfahren hätte, einen weiten Umweg fahren müssen, um den Parkplatz auf der anderen Seite der Straße zu erreichen. Schließlich habe sich der VW der Beklagten mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h genähert.
Der Kläger beantragt,die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.622,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.Hinsichtlich des anerkannten Betrages wird Erlass eines Teilanerkenntnisurteils beantragt.
Die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger aus der Kostennote der Kanzlei B. & P. vom 07.06.2011 in Höhe von 416,02 € freizustellen.
Die Beklagten beantragenhinsichtlich der nicht anerkannten Beträge Klageabweisung.Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die Unfallskizze und die Lichtbilder in der beigezogenen Bußgeldakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung (Schadensersatz) unbegründet. Hinsichtlich der Nebenforderung (Freistellung von Rechtsanwaltskosten) ist die Klage insoweit begründet, als dass hier die 1,5 fache Geschäftsgebühr verlangt werden kann.
Der Kläger hat wegen des Verkehrsunfalls gegen die nach § 115 Abs. 1 S. 4 VVG gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz nach den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 17 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 19 Abs. 2 StVO und § 249 Abs. 1 BGB sowie § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 1 PflVersG in Höhe einer Quote von 50 % des ihm entstandenen Schadens.
1. Schadensersatzanspruch dem Grunde nach
Der Unfallhergang ist weitgehend unstreitig. Umstände, aus denen sich folgen ließe, es hätte höhere Gewalt als Unfallursache eingegriffen, § 7 Abs. 2 StVG, oder ein unabwendbares Ereignis § 17 Abs. 3 StVG vorgelegen, sind nicht ersichtlich.
Beide Unfallbeteiligte haben den Unfall mit verursacht.
a. Dem Kläger ist zur Last zu legen, dass er entgegen StVO Zeichen 295 die durchgezogene Linie überfahren hat und nach links abgebogen ist. Weiterhin muss nach § 9 Abs. 5 StVO beim Abbiegen in ein Grundstück sich der Fahrzeugführer so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Damit trägt der Abbieger in ein Grundstück die Verantwortung praktisch allein (vgl. Henschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 9 StVO, Rz. 52).
Dem Kläger ist damit ein Verstoß gegen 2 Verkehrsvorschriften zur Last zu legen.
Nicht zu entlassen vermag dem Kläger die Behauptung, die durchgezogene Linie sei etwas verwittert. Die Kammer hat sich sowohl anhand der Fotos in der Bußgeldakte als auch anhand der Fotos auf dem Laptop des Klägers davon überzeugt, dass die durchgezogene Linie zwar etwas verblasst ist, aber dennoch deutlich zu erkennen gewesen ist. Für jeden Verkehrsteilnehmer war damit klar, dass eine durchgezogene Linie vorhanden ist, die nicht überfahren werden darf. Überhaupt nicht nachvollziehbar ist die Einlassung des Klägers, dass er, wenn er nicht die durchgezogene Linie überfahren hätte, einen Umweg hätte fahren müssen, um sein Ziel zu erreichen. Hier ist deutlich geworden, dass der Kläger bewusst und damit vorsätzlich gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat, um schneller an sein Ziel zu gelangen.
Soweit der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1. sei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gefahren, obwohl nach § 19 StVO vorgeschrieben ist, dass sich der Straßenverkehr Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern darf, und sich insoweit auf die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens und die Vernehmung der Zeugen B. und P. beruft war diesem Beweisantritt nicht nachzugehen.
Kein Zeuge, der sich nach dem Vortrag des Klägers in einem Fahrzeug befindet, das ca. 20 km/h - 30 km/h schnell fährt, ist in der Lage, festzustellen, dass sich ihm ein überholendes Fahrzeug von hinten mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h nähert, um zu überholen. Im Übrigen legen die bei dem Unfall aufgetreten Schäden zu mindestens nahe, dass die Kollisionsgeschwindigkeit nicht besonders hoch gewesen sein kann. Da anderenfalls deutlichere Verformungen bei den beteiligten Fahrzeugen und auch Verletzungen der Insassen zu erwarten gewesen wären. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1. die behauptete Geschwindigkeit von 100 km/h deutlich durch etwa eine Vollbremsung versuchte zu reduzieren, sind ebenfalls nicht vorgetragen.
Sind keine Unfallspuren dokumentiert, trägt eine Partei nur vor, dass die Ausgangsgeschwindigkeit 100 km/h betragen habe, ist im Übrigen mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen ein Beweis durch Unfallrekonstruktion nicht möglich (vgl. Kammergericht Berlin, 22. Zivilsenat, Urteil vom 16.08.2010 - 22 U 15/10 - Leitsatz 4, zitiert nach Juris).
Im Übrigen führt überhöhte Geschwindigkeit auch nur dann zu einer Mithaftung des Bevorrechtigten, wenn sie sich ursächlich auf das Zustandekommen des Unfalls ausgewirkt hat. Dabei reicht nicht aus, dass bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Unfallgegner später am Unfallort gewesen wäre (Kammergericht Berlin aaO., Rz.: 13). Auch hier fehlt entsprechender Sachvortrag von Klägerseite.
b. Dem gegenüber ist dem Beklagten zu 1. anzulasten, dass er gegen die Vorschrift des § 19 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Hiernach darf man sich Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern und Kraftfahrzeuge dürfen nicht überholt werden.
c. Bei der Abwägung der beiden Verursachungsanteile geht die Kammer davon aus, dass beiden Fahrzeugführer gleichschwere Verkehrsverstöße zu Last zu legen sind, so dass eine Haftungsquote von 50 % angemessen ist.
2. Zur Schadenshöhe
a. Entgegen der Ansicht des Klägers hält die Kammer nicht eine Unkostenpauschale von 30,00 € sondern von 25,00 € im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO für angemessen. Angesichts der geringen Differenz von 5,00 €, bei denen Kläger und Beklagte auseinander liegen, ist es hier im Übrigen entbehrlich, weitere Ausführungen zu machen.
Von den im übrigen der Höhe nach unstreitigen Kostenpositionen erhält der Kläger eine Quote von 50%. Dies ergibt abzüglich des von der Versicherung außergerichtlich gezahlten Betrages 1.334,82 e, die anerkannt wurden.
b. Hinsichtlich der Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist die Kammer der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2011 (XI ZR 110/10) gefolgt, wonach die Erhöhung der 1,3 fachen Regelgebühr auf eine 1,5 fache Gebühr nicht gerichtlich überprüft werden kann (BGH aaO, zitiert nach Juris, Rz.: 18).
Damit ergibt sich folgende Berechnung:
1,5 fache Geschäftsgebühr nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV
aus einem Wert der Stufe bis 6.000,00 €507,00 € Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20,00 € Zwischensumme 527,00 € 19 % Umsatzsteuer 100,13 € Endsumme 627,13 €
Hiervon wurden 546,69 € anerkannt.
3. Nebenentscheidungen
a. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Der Kläger macht einen Betrag von 6.962,43 € geltend, von denen er nur 1.334,82 € erhält. Dies sind ca. 20 %.
b. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708, 711 ZPO.
c. Die Zinsforderung ergibt sich aus § 291 BGB.