Das Verkehrslexikon

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OLG Jena Beschluss vom 02.08.2010 - 1 Ss Bs 47/10 - Wartepflicht bei Überqueren eines beschrankten Bahnübergangs nach Einsetzen des Lichtsignals

OLG Jena v. 02.08.2010: Zu den notwendigen Feststellungen für eineVerurteilung wegen eines Verstoßes gegen die Wartepflicht bei Überqueren eines beschrankten Bahnübergangs nach Einsetzen des Lichtsignals


Das OLG Jena (Beschluss vom 02.08.2010 - 1 Ss Bs 47/10) hat entschieden:
  1. Eine Verurteilung wegen eines Verstoßes nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVO macht grundsätzlich Feststellungen dazu erforderlich, wie lange rotes Blinklicht gegeben wurde. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn an einem beschrankten Bahnübergang vor Schließen der Schranken das Blinklicht angezeigt wird und sich der Verkehrsverstoß vor dem Beginn des Schließens der Schranke ereignet.

  2. Ein absolutes Gebot zum Anhalten besteht mit dem Aufleuchten des roten Blinklichts an einem Bahnübergang nur dann, wenn der Fahrer bei mäßiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung von 4 Metern pro Sekunde noch vor dem Andreaskreuz gefahrlos anhalten kann.

Gründe:

I.

Mit Bußgeldbescheid der Thüringer Polizei – Zentrale Bußgeldstelle - vom 06.11.2009 wurde gegen die Betroffene wegen Überquerens eines Bahnübergangs unter Verstoß gegen die Wartepflicht obwohl rotes Blinklicht gegeben wurde, ein Bußgeld in Höhe von 240 € festgesetzt sowie unter Beachtung der Wirksamkeitsregel nach § 25 Abs. 2a StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Der Bußgeldbescheid wurde der Betroffenen am 11.11.2009 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 11.11.2009, eingegangen bei der Zentralen Bußgeldstelle am 12.11.2009, legte der Verteidiger der Betroffenen form- und fristgerecht Einspruch ein.

Mit Urteil des Amtsgerichts Hildburghausen vom 30.04.2010 wurde gegen die Betroffene wegen der im Bußgeldbescheid bezeichneten Tat eine Geldbuße in Höhe von 100 € festgesetzt sowie ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Das Amtsgericht bestimmte, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Das Urteil wurde dem Verteidiger der Betroffenen am 31.05.2010 zugestellt.

Mit am 07.05.2010 beim Amtsgericht Hildburghausen eingegangenem Schriftsatz des Verteidigers hat die Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz des Verteidigers vom 17.06.2010 begründet.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 05.07.2010 beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.


II.

Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 241 StPO) und form- und fristgerecht begründet (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 344, 345 StPO) worden.

2. Die Rechtsbeschwerde rügt die Unvollständigkeit der getroffenen Feststellungen und damit die Verletzung materiellen Rechts.

Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, dass die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils den Schuldspruch wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 19 Abs. 2, 49 StVO nicht tragen, weil die getroffenen Feststellungen unzureichend sind.

Eine Verurteilung wegen eines Verstoßes nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVO macht grundsätzlich Feststellungen dazu erforderlich, wie lange rotes Blinklicht gegeben wurde. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn an einem beschrankten Bahnübergang vor Schließen der Schranken das Blinklicht angezeigt wird und der Verkehrsverstoß sich vor dem Beginn des Schließens der Schranke ereignet.

Bei einem beschrankten Bahnübergang, wie vorliegend, hat das zusätzliche Blinklicht den Zweck, den Verkehr auf das bevorstehende Schließen der Schranke hinzuweisen. Wenn ein Aufleuchten des Blinklichts dem Senken der Schranke vorgeschaltet ist und damit eine zusätzliche Sicherung geschaffen ist, um ein rechtzeitiges Anhalten des Straßenverkehrs vor dem Bahnkreuz zu gewährleisten, kann ein Kraftfahrer darauf vertrauen, dass ihm beim plötzlichen Aufleuchten des roten Blinklichts noch die beim Gelblicht einer Lichtzeichenanlage übliche Zeit von 3 Sekunden zum Anhalten vor dem Andreaskreuz zur Verfügung steht (vgl. OLG Köln VRS 58, 455, 456 m.w.N.).

Deshalb war es insoweit geboten, konkrete Feststellungen zum zeitlichen Ablauf zu treffen. Das Urteil führt bei den ausdrücklichen Sachverhaltsfeststellungen aber lediglich aus, das Blinklicht sei „schon etwas länger“ an gewesen. Der Zeuge P wird mit den Worten zitiert, das Blinklicht habe „nur kurz geblinkt“. Eine konkrete Aussage des Zeugen K wird im Urteil nicht wiedergegeben. Damit trifft das Amtsgericht über die Dauer bzw. die Mindestdauer des Aufleuchtens des roten Blinklichts keine konkrete Aussage. Zwar besteht mit dem Aufleuchten des roten Blinklichts an einem Bahnübergang ein absolutes Gebot zum Anhalten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Fahrer bei mäßiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung von 4 Metern pro Sekunde noch vor dem Andreaskreuz gefahrlos anhalten kann (vgl. OLG Schleswig DAR 1985, 291; BayObLG DAR 1981, 153; OLG Karlsruhe VRS 62, 219; OLG Köln, a.a.O.). Diesem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz war sich das Amtsgericht nicht bewusst und hat sich damit nicht auseinandergesetzt, ob möglicherweise noch ein Fall des erlaubten Durchfahrens vorgelegen haben kann. Insoweit fehlen weitergehende Feststellungen zur Örtlichkeit, dazu, wie schnell die Betroffene fuhr oder fahren durfte und wie weit sie von der Ampel entfernt war, als das Blinklicht erstmals aufleuchtete. Dass die Betroffene vor dem Senken der Schranken den Gleiskörper offensichtlich gefahrlos überquerte, schließt jedenfalls einen Fall des erlaubten Durchfahrens trotz blinkenden Rotlichts nicht aus.

Auch war sich das Amtsgericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung nicht bewusst, dass Schätzungen von Zeitabläufen im Allgemeinen mit einer hohen Unsicherheit belastet sind. Diese Unsicherheit wurde hier dadurch erhöht, dass die Polizeibeamten P und K nicht zielgerichtet zur Verkehrsüberwachung an dem Bahnübergang eingesetzt waren, sondern ersichtlich nur zufällig das Verhalten der Betroffenen beobachtet haben. Umstände, welche die Richtigkeit der Schätzung der Polizeibeamten erhärten, sind nur unzureichend festgestellt.

Gerade weil zum Nachweis des Verkehrsverstoßes nur die Aussagen der Polizeibeamten P und K vorlagen, war es darüber hinaus auch geboten, hinsichtlich der Schaltung der Lichtzeichenanlage und möglicher Störungen dieser zum Tatzeitpunkt in eine Auskunft der Bahn bzw. der zuständigen Verkehrsbehörde beizuziehen.

Das angefochtene Urteil konnte deshalb keinen Bestand haben, sondern war aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler aufzuheben. Die Sache war, da ergänzende Feststellungen möglich erscheinen, zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht Hildburghausen zurückzuverweisen. Dieses wird auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.