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OLG Koblenz Urteil vom 28.06.2004 - 12 U 748/01 - Zur Haftung beim direkten Wechseln auf die Überholspur nach dem Einfahren auf die Autobahn
OLG Koblenz v. 28.06.2004: Zur Haftung beim direkten Wechseln auf die Überholspur nach dem Einfahren auf die Autobahn
Das OLG Koblenz (Urteil vom 28.06.2004 - 12 U 748/01) hat entschieden:
Ein Kraftfahrer, der von der Beschleunigungsspur in einem Zuge auf die Überholspur einer Autobahn wechselt, hat einen Unfall durch Auffahren eines Fahrzeugs auf der Überholspur allein verschuldet. Dies gilt auch dann, wenn der auffahrende Pkw die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h für Autobahnen überschritten hat. Im Einzelfall kann sogar ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG in der Fassung vom 19. Juli 2002 vorliegen.
Gründe:
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall, der sich am 13. Mai 1999 gegen 02.48 Uhr auf der Bundesautobahn A 64 bei T. ereignet hat. Der Kläger fuhr mit einem Kleinbus VW Sharan hinter einem von dem Zeugen Z. geführten Lastkraftwagen mit Anhänger. Beide Fahrzeugführer wollten von der Bundesstraße 51 kommend an der Auffahrt bei T. auf die Bundesautobahn A 64 in Fahrtrichtung T.-E. fahren. Der Lastkraftwagen und das Fahrzeug des Klägers wurden hintereinander fahrend etwa nach einem Drittel des dortigen Beschleunigungsstreifens auf die rechte Fahrspur der Autobahn gelenkt, der Kläger setzte aber sogleich mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 bis 60 km/h zum Überholen an. Der Erstbeklagte fuhr mit seinem Pkw Opel Vectra, der bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versichert ist, auf der Überholspur. Er fuhr auf das Fahrzeug des Klägers auf, das gegen die Mittelleitplanke geschleudert wurde, auf die rechte Seite kippte und in dieser Lage noch eine weite Strecke weiter rutschte. Der Kläger wurde schwer verletzt. Er erlitt großflächige Hautverletzungen am rechten Arm, die später durch Spalthautverpflanzung behandelt werden mussten, ferner Glassplittereinlagerungen sowie eine Durchtrennung von Blutgefäßen und Nerven, was dazu führte, dass seine rechte Hand auf Dauer weitgehend ihre Funktionsfähigkeit verloren hat.
Der Kläger hat behauptet, er sei erst nach ordnungsgemäßer Rückschau unter Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers auf die Überholspur ausgeschert. Das Fahrzeug des Klägers sei nicht erkennbar gewesen, zumal 150 bis 200 m hinter der Unfallstelle eine langgezogene Rechtskurve gewesen sei. Der Kläger sei mit sehr hoher Geschwindigkeit von mindestens 160 km/h gefahren bzw. dessen Fahrgeschwindigkeit habe „weit über 160 km/h“ gelegen. Zur Zeit des Aufpralls habe er, der Kläger, nach weiterer Beschleunigung den Lkw bereits weitgehend überholt gehabt und sich auf der Höhe des Führerhauses des Lkws befunden. Daher liege keine Vorfahrtverletzung durch ihn, sondern ein Auffahrunfall vor. Durch die Verletzungen sei ihm ein Verdienstausfall in Höhe der ersten Klageforderung entstanden. Der Schmerzensgeldanspruch beruhe vor allem auf dem Eintritt eines Dauerschadens an der Hand.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 6.722,23 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Februar 2000 zu zahlen,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein Schmerzensgeld, mindestens in Höhe von 100.000 DM, nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Februar 2000 zu zahlen und
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfallereignis vom 13. Mai 1999 resultieren, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, der Erstbeklagte sei mit etwa 150 km/h gefahren, was nicht unfallursächlich gewesen sei. Er habe die auf der Beschleunigungsspur befindlichen Fahrzeuge gesehen und auf die Autobahn auffahren lassen wollen; deshalb sei er frühzeitig auf die Überholspur gewechselt. Das sei möglich gewesen, weil die Sichtweite an der späteren Unfallstelle mehrere hundert Meter betragen habe. Der Kläger sei ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers in einem Zuge vom Beschleunigungsstreifen auf die Überholspur gewechselt. Dies deute darauf hin, dass der Kläger keine Rückschau gehalten habe. Der Erstbeklagte habe den Unfall auch durch eine Vollbremsung und einen Ausweichversuch in Richtung Mittelleitplanke nicht verhindern können. Der Kläger habe sich zur Zeit des Aufpralls seitlich hinter dem Lastkraftwagen befunden. Der Schadensumfang zum Verdienstausfall sei nicht substantiiert dargelegt worden. Die Schmerzensgeldvorstellung des Klägers sei übersetzt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt: Der Klägervortrag sei widersprüchlich und verstoße gegen Denkgesetze. Die Darstellung der Unfallstelle sei mit gerichtsbekannten Gegebenheiten nicht zu vereinbaren. Bei konsequenter Würdigung des Vorbringens des Klägers ergebe sich, dass er den Unfall selbst verschuldet habe. Der Beschleunigungsstreifen an der Unfallstelle, der zugleich ein Verzögerungsstreifen für Verkehr sei, der von der Autobahn abfahre, habe eine Länge von 350 bis 400 m. Die Rechtskurve der Autobahn sei wesentlich weiter von der Unfallstelle entfernt, als es in der Klageschrift angegeben worden sei. Sei der Lastkraftwagen nach etwa 100 m vom Beschleunigungsstreifen auf die rechte Fahrspur der Autobahn gelenkt worden und der Unfall nach etwa 200 m der Länge des Beschleunigungsstreifens erfolgt, so sei es auszuschließen, dass der Kläger bis zum Führerhaus des Lastkraftwagens dieses Fahrzeug gelangt gewesen sei. Auch bei einer Fahrgeschwindigkeit des Erstbeklagten von 160 km/h wäre dessen Fahrzeug im Fall einer ordnungsgemäßen Rückschau vom Kläger nicht übersehen worden. Als Unfallursache komme nach allem nur eine Vorfahrtverletzung bei fehlerhaftem Überholen und fehlerhaftem Fahrstreifenwechsel in Betracht. Ein Verschulden des Erstbeklagten scheide aus. Bezüglich der Gefährdungshaftung trete die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs hinter das Verschulden des Klägers zurück.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers, mit der er sein Klageziel weiter verfolgt.
Der Kläger macht geltend, beim Auffahren auf die rechte Fahrspur der Autobahn sei weder für ihn noch für den Lastwagenfahrer Z. ein von hinten kommendes Fahrzeug zu sehen gewesen. Weil die Autobahn hinter ihm frei gewesen sei, habe er auch keine Bedenken gehabt, auf die Überholspur zu wechseln, um den langsamer beschleunigenden Lastkraftwagen zu überholen. Er habe sich in Höhe des Führerhauses des Lastwagens befunden, als der Erstbeklagte aufgefahren sei. Dementsprechend habe der Zeuge Z. bekundet, sein Fahrzeug sei weit an dem Lkw vorbeigeschleudert worden. Bei dieser Sachlage spreche der erste Anschein für ein Verschulden des Erstbeklagten. Der Erstbeklagte nenne nun eine eigene Fahrgeschwindigkeit von 150 km/h, während er bei der Polizei noch von 160 km/h gesprochen habe; auch habe er im Verlauf des Bußgeldverfahrens eingeräumt, er sei 180 bis 200 km/h gefahren, weshalb das Bußgeldverfahren gegen ihn, den Kläger, eingestellt worden sei. Dadurch habe der Erstbeklagte gegen das Sichtfahrgebot verstoßen. Daraus ergebe sich wiederum, dass er, der Kläger, eine längere Strecke von etwa 150 m auf der Überholspur gefahren sei. Von einer Vorfahrtverletzung durch ihn könne nicht ausgegangen werden. Die Fahrgeschwindigkeit des Erstbeklagten sei auch nicht der Gefahrenstelle angepasst gewesen, welche durch die Rechtskurve vor der Unfallstelle begründet worden sei. Bis zum Tag vor dem Unfall sei dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt gewesen. Diesbezügliche Verkehrsschilder seien nach wie vor dort angebracht; sie würden nur bei geringem Verkehrsaufkommen quer zur Fahrbahn gestellt. Er müsse sich nur eine Mithaftung von 30 % wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
- 4.705,56 DM (2.405,91 Euro) sowie
- ein angemessenes Schmerzensgeld jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Februar 2000 zu zahlen und
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche weiteren materiellen und künftigen immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 13. Mai 1999 auf der Grundlage einer Haftung vom 70 % zu ersetzen, soweit Ansprüche insoweit nicht auf Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tragen vor, der Kläger habe den Unfall alleine verschuldet, weil er mit geringer Geschwindigkeit in einem Zuge vom Beschleunigungsstreifen auf die Überholspur gewechselt sei. Die Behauptung, dass das näher kommende Fahrzeug des Erstbeklagten nicht zu erkennen gewesen sei, treffe nicht zu. Die Sichtweite betrage an der Unfallstelle - entgegen der Fahrtrichtung gesehen - mindestens 450 m. Auch dann, wenn man die Geschwindigkeitsangaben des Klägers zu Grunde lege, sei danach das Fahrzeug des Erstbeklagten für den Kläger erkennbar gewesen. Da das Klägerfahrzeug und der vorausfahrende Lkw nach einem Drittel der Länge des Beschleunigungsstreifens auf die Autobahn aufgefahren seien und der Lkw die rechte Autobahnfahrspur erst nach dem Kläger erreicht gehabt habe, sei davon auszugehen, dass der Kläger sogleich vom Verzögerungsstreifen auf die Überholspur gefahren sei. Es treffe nicht zu, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt bis auf die Höhe des Führerhauses des Lkws gelangt sei. Die Behauptungen des Klägers zur Fahrgeschwindigkeit des Erstbeklagten seien unrichtig.
Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. H. eingeholt; er hat dann den Zeugen Z. vernommen und daraufhin ein schriftliches Ergänzungsgutachten des Sachverständigen H. eingeholt. Schließlich hat er die Zeugin K., den Zeugen F.-J. P. und – erneut – den Zeugen Z. vernommen sowie eine mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen Dipl. Ing. H. entgegen genommen. Auf die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen und die protokollierten Aussagen der Zeugen und des Sachverständigen wird Bezug genommen. Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
I.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 823, 847 BGB a.F., §§ 7, 17 StVG, § 3 PflVersG gegen die Beklagten. Er hat den Unfall selbst verschuldet. Den Erstbeklagten trifft kein Verschulden. Der Unfall war für ihn ein unabwendbares Ereignis; jedenfalls aber tritt die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs hinter das Verschulden des Klägers zurück.
1. Es ist von folgenden Feststellungen auszugehen:
Der Erstbeklagte fuhr aus Richtung L. kommend auf der Bundesautobahn A 64 mit einer Geschwindigkeit von etwa 160 km/h. Beim Erkennen des Lkws, der vom Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn auffahren wollte, wechselte der Erstbeklagte auf die Überholspur; dies geschah frühzeitig mit einem Abstand in der Größenordnung von drei- bis vierhundert Metern. Auf diese Distanz blendete der Erstbeklagte seine Fahrzeugbeleuchtung ab. Der vom Zeugen Z. geführte, voll beladene Lkw mit Anhänger fuhr zunächst mit etwa 30 – 40 km/h und wechselte nach einer Fahrtstrecke von etwa 100 m auf dem Beschleunigungsstreifen auf die rechte Autobahnfahrspur, wo er weiter beschleunigte, bis zum Unfallzeitpunkt auf etwa 45 – 60 km/h. Der Kläger fuhr zunächst hinter dem Lkw und wechselte nahezu gleichzeitig mit diesem auf die rechte Fahrspur der Autobahn, um sogleich in steilem Winkel - um dem Lkw bei dessen Spurwechsel Raum zu geben - weiter auf die Überholspur zu fahren. Er hatte dabei zunächst nur eine geringfügig größere Fahrgeschwindigkeit als der Lkw, den er überholen wollte. Der Kläger hatte mit dem Überholen des Lkws gerade erst begonnen und befand sich noch auf der Höhe der Hinterkante des Lkw-Anhängers, möglicherweise sogar noch in Schrägfahrt, als der Erstbeklagte auf sein Fahrzeug auffuhr, weil der Kläger ihm die Vorfahrt genommen hat. Der Kläger hat infolge ungenügender Rückschau den Erstbeklagten nicht beachtet, obwohl er ohne weiteres für ihn erkennbar war.
2. Diese Feststellungen sind aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise zu treffen. Dabei kann auch das Parteivorbringen berücksichtigt werden. Bei der Bildung seiner Überzeugung darf der Richter der Erklärung einer nach § 141 ZPO angehörten Partei sogar mehr Glauben schenken als einem Zeugen (KG MDR 2004, 533). Indes ist das Parteivorbringen auch einer Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen. Dabei fällt hier ins Gewicht, dass der Kläger das beleuchtete Fahrzeug des Erstbeklagten trotz Rückschau nicht gesehen haben will, obwohl es auf eine Entfernung von mehr als 400 m zu sehen gewesen wäre; das hat der erfahrene Sachverständige Dipl. Ing. H. ausgeführt und mit Hilfe einer Computersimulation anschaulich gemacht. Insoweit ist das Vorbringen des Klägers zur ordnungsgemäßen Rückschau unglaubhaft. Richtig ist hingegen die Äußerung des Klägers, dass er sein Fahrzeug „direkt auf die Überholspur gezogen“ hatte.
Feststellungen zur Fahrgeschwindigkeit des Erstbeklagten können sich darauf stützen, dass dieser selbst als Zeuge im Bußgeldverfahren gegen den Kläger seine Geschwindigkeit „auf ca. 160 km/h“ geschätzt hatte. Im vorliegenden Haftungsprozess hat er sie mit 150 km/h veranschlagt. Die Differenzgeschwindigkeit der unfallbeteiligten Fahrzeuge wurde vom Sachverständigen Dipl. Ing. H. anhand des Schadensbildes mit 90 bis 100 km/h angegeben, was sich in das sonstige Beweisbild einfügt; danach will der Erstbeklagte mit 150 bis 160 km/h gefahren sein, der Kläger beim Überholen des Lkws mit etwa 60 km/h. Eine Geschwindigkeitsdifferenz von mehr als 100 km/h ist jedenfalls „nicht zu bestätigen“, so hat es der Sachverständige H. ausgeführt. Dass der Erstbeklagte im Bußgeldverfahren nach gleichen Geschwindigkeitsangaben auf die insistierende Frage der dortigen Verteidigung des Klägers, ob er auch 180 – 200 km/h gefahren sein könne, ausweichend oder gar bestätigend geantwortet haben mag, so seine Schilderung, ist demgegenüber ohne Belang. Der Senat ist auch nach der Vernehmung der Zeugin K., die von der Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren gegen den Kläger nichts anderes mehr zu berichten wusste, als dass der Erstbeklagte dort angeblich aus eigenem Antrieb geäußert habe, er sei 180 – 200 km/h schnell gefahren, nicht von der Richtigkeit der Schilderung dieser Äußerung überzeugt. Im Übrigen ist dies unerheblich.
Dass der Kläger sich auf der Höhe des Führerhauses des Lkws befand, als der Erstbeklagte auffuhr, ist auszuschließen. Der – neutrale - Zeuge Z. hat das wiederholt energisch bestritten. Daraus und aus der Tatsache, dass sich der Unfall etwa nach Passieren der halben Länge des Beschleunigungsstreifens ereignete, kann vielmehr geschlossen werden, dass der Kläger im Wesentlichen ohne Verzögerung vom Beschleunigungsstreifen auf die Überholspur gewechselt war; das hat er in der Berufungsverhandlung auch so eingeräumt. Das passt ins Bild der Aussage des Zeugen Z. und stimmt mit dem Vortrag der Beklagten, der sich auf die Zeugenaussage des Erstbeklagten im Bußgeldverfahren bezieht, überein. Zudem hat der Zeuge Z. das Fahrzeug erstmals im Rückspiegel gesehen, als es bereits auf die Seite gestürzt war. Daraus ergibt sich, dass der Aufprall des Fahrzeuges des Erstbeklagten früher und noch weiter zurückliegend erfolgt sein muss; denn das Fahrzeug des Klägers wurde durch den Aufprall auf etwa 120 km/h beschleunigt. Dies hat der Sachverständige Dipl.-Ing. H. anschaulich erläutert und ausgeführt, das Fahrzeug des Klägers habe sich danach wahrscheinlich im Zeitpunkt des Aufprall noch hinter dem Anhänger des Lastzuges befunden.
3. Der Kläger hat bei dieser Sachlage den Unfall selbst verschuldet. Zum einen muss der Kraftfahrer, der von einem Beschleunigungsstreifen aus auf die Autobahn einfahren will, dies mit größter Vorsicht unter Beachtung des Vorfahrtsrechtes (§ 18 Abs. 3 StVO) des sich auf der Autobahn bewegenden Verkehrs tun; der Beschleunigungsstreifen dient nur der zügigen Einfädelung des in die Autobahn einfahrenden Verkehrs und gehört nicht zur „durchgehenden Fahrbahn“ im Sinne dieser Vorschrift. Zum andern schreibt § 18 Abs. 4 StVO vor, dass beim Überholen eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen sein muss. Daraus ergibt sich auch für denjenigen Kraftfahrer, der zum Überholen ansetzt, obwohl er sich gerade erst in den Verkehr auf der Normalspur eingegliedert hat, eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Die Inanspruchnahme der Überholspur setzt eine gründliche Kenntnis der gesamten Verkehrssituation voraus, über die der gerade erst auf die Autobahn Einbiegende nicht in gleicher Weise verfügt wie der Kraftfahrer, der sich bereits einige Zeit auf der durchgehenden Fahrbahn der Autobahn bewegt und dadurch die Möglichkeit hat, sich vor dem beabsichtigten Überholen mit der erforderlichen Gründlichkeit über die rückwärtige Verkehrslage zu orientieren, insbesondere darüber, ob sich Kraftfahrer mit sehr hoher Geschwindigkeit - wenn zunächst auch auf der Normalspur fahrend - nähern und möglicherweise in Kürze gleichfalls die Überholspur in Anspruch nehmen werden. Da auf den Bundesautobahnen in der Regel eine Begrenzung der Geschwindigkeit nicht besteht, muss der Einbiegende jedenfalls bei normalen Straßen- und Sichtverhältnissen, wie sie hier gegeben waren, auch mit der Möglichkeit rechnen, dass sich ihm Kraftfahrer mit Geschwindigkeiten von 150 km/h und mehr nähern. Deshalb darf er nicht zum Überholen ansetzen, solange er nicht die Gewissheit hat, dass sich ihm kein derartig schnelles Fahrzeug nähert und durch sein Überholen gefährdet werden könnte. Vielmehr muss er sich erst einmal in den Verkehrsfluss einfügen, um einerseits sich selbst in die konkrete Verkehrssituation auf der Autobahn einzufühlen und zum andern seine eigene Rolle im Autobahnverkehr für die anderen Verkehrsteilnehmer berechenbar zu machen. Das gilt umso mehr, wenn es sich bei dem Einbiegenden um den Fahrer eines langsam fahrenden Fahrzeugs handelt, das die Überholspur also verhältnismäßig lange blockiert (BGH VersR 1986, 169, 170 f.). Dem hat der Kläger nicht Rechnung getragen, als er in einem Zuge vom Beschleunigungsstreifen auf die Überholspur wechselte.
Ein Kraftfahrer, der beim Einfahren auf die Autobahn unmittelbar vom Beschleunigungsstreifen auf die Überholspur wechselt, wo er mit einem mit 160 km/h herannahenden Pkw kollidiert, trägt das Alleinverschulden an dem Auffahrunfall, da sein Verursachungsbeitrag jedenfalls bei weitem überwiegt (OLG Hamm NZV 1992, 320; 1994, 229 f.).
Die hohe Fahrgeschwindigkeit des Erstbeklagten, die über der Richtgeschwindigkeit lag, war nicht unfallursächlich. Eine Haftung der Beklagten nach §§ 823, 847 BGB a. F., § 3 PflVG scheidet in dieser Konstellation mangels eines Verschuldens des Erstbeklagten aus, weil die von diesem gefahrene Geschwindigkeit nach Maßgabe von § 3 StVO nicht übersetzt war, er mit dem groben Verkehrsverstoß des Klägers nicht rechnen musste und er in der durch diesen geschaffenen Notlage nicht falsch reagiert hat (s.a. BGHZ 117, 337, 339 f.). Er hat eine Vollbremsung vorgenommen und versucht, nach links zur Mittelleitplanke hin auszuweichen.
4. Der Unfall ist für den Erstbeklagten sogar ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG a.F. gewesen, weil der Kläger unmittelbar und ohne Zäsur vor ihm von der Beschleunigungsspur auf die Überholspur gewechselt ist. Hatte der Erstbeklagte erst bei Erkennen dieses zweifachen Spurwechsels zu reagieren, so war ihm eine Reaktion, die den Unfall verhindert hätte, nicht mehr möglich. Dies gilt, wie der Sachverständige Dipl. Ing. H. anschaulich erläutert und mit einer Computersimulation untermauert hat, unabhängig davon, ob der Erstbeklagte mit 150 – 160 km/h oder mit 180 – 200 km/ gefahren ist; nur ersteres ist freilich anzunehmen; aber auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h wäre die Vermeidbarkeit des Unfalls nicht gegeben gewesen. Dann ändert die tatsächlich anzunehmende Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen durch den Erstbeklagten nichts an der Annahme eines unabwendbaren Ereignisses. Der Begriff „unabwendbares Ereignis“ meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein Schaden stiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört jedoch ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben (BGHZ 117, 337, 340). Dabei darf sich die Prüfung nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein „Idealfahrer“ reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre; der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr - zu spät – „ideal“ verhält. Damit verlangt § 7 Abs. 2 StVG a.F., dass der „Idealfahrer“ in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden. Solche Erkenntnisse haben in der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung Ausdruck gefunden. Wer schneller als 130 km/h fährt, vergrößert in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellt, insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzt. Dem muss der „Idealfahrer“ in seiner Fahrgeschwindigkeit auch dann Rechnung tragen, wenn er selbst in der Lage ist, sein eigenes Fahrzeug bei der von ihm gefahrenen hohen Geschwindigkeit voll zu beherrschen. In einem Unfall, in den er auf diese Weise auf der Autobahn verwickelt wird, aktualisiert sich in aller Regel diejenige Betriebsgefahr, an die die Gefährdungshaftung des § 7 StVG anknüpft, selbst unter günstigen Verkehrsbedingungen und bei Beachtung aller übrigen Verkehrsvorschriften jedenfalls dann, wenn er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschreitet, es sei denn, er weist nach, dass es auch bei Einhaltung dieser Geschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre (BGHZ 117, 337, 344). Dieser Nachweis ist den Beklagten aber – wie oben ausgeführt wurde - gelungen.
4. Eine Verletzung von § 18 Abs. 6 StVO durch den Erstbeklagten liegt nicht vor. Sie wäre im Übrigen unerheblich; denn er ist nicht auf ein unbeleuchtetes Hindernis aufgefahren.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 712 ZPO.
III.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 48.421,36 Euro festgesetzt (Berufungsantrag zu 1.a: 2.405,91 Euro [4.705,56 DM], Berufungsantrag zu 1.b.: 35.790,43 Euro [70.000 DM]; Berufungsantrag zu 2.: 10.225,83 Euro [2 x 10.000 DM).