Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Köln Urteil vom 11.01.2001 - 7 U 103/00 - Zu den Anforderungen an die Verkehrsregelung auf einem Fußgängerüberweg über Straßenbahngleise

OLG Köln v. 11.01.2001: Zu den Anforderungen an die Verkehrsregelung auf einem Fußgängerüberweg über Straßenbahngleise


Das OLG Köln (Urteil vom 11.01.2001 - 7 U 103/00) hat entschieden:
  1. Auf dem Fußgängerüberweg, der außer über die Fahrbahn auch über eine Straßenbahn-Gleisanlage führt, muss eine auf Zugkontakt reagierende ("zugbediente") Blinklichtanlage vor einem sich nähernden Straßenbahnzug warnen. Ein Blinklicht, das unabhängig vom Herannahen einer Bahn ständig aufleuchtet, reicht zur Verkehrsregelung nicht aus. Das Unterlassen einer derartigen Warnung für die Fußgänger stellt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar. Den unaufmerksamen Fußgänger, der eine sich nähernde Straßenbahn übersieht, trifft ein Mithaftungsanteil von 2/3.

  2. Zur Berechnung des Verdienstausfalls eines verletzten Unfallgeschädigten unter Berücksichtigung von Rentenbezügen nach der Netto-Methode.

Tatbestand:

Der Kläger fordert von den Beklagten Schadensersatz wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 18. Dezember 1990 gegen 18.30 Uhr auf der Kreuzung L. Straße/S.straße/G.weg in K. ereignete. Der Kläger hatte, aus Richtung S.straße kommend, den Fußgängerüberweg auf der stadtauswärts führenden Fahrbahn der L. Straße überquert und wollte seinen Weg über die Straßenbahngleise in Richtung G.weg fortsetzen. Beim Betreten der Gleise wurde er von einer stadtauswärts fahrenden Straßenbahn erfasst und schwer verletzt. Betreiberin der Bahn war die Beklagte zu 2), Fahrer war der Beklagte zu 3). Für die Verkehrsregelung war die Beklagte zu 1) zuständig.

Die L. Straße ist im Bereich der Unfallstelle in zwei Richtungsfahrbahnen mit jeweils zwei Fahrstreifen nebst einem Haltestreifen und einen separaten Mittelabschnitt mit einer zweigleisigen Bahnanlage unterteilt. In die vom Stadtzentrum aus südwestlich verlaufende Straße münden der G.weg von links und die S.straße von rechts. Der Verkehr auf der Kreuzung wird durch eine Lichtzeichenanlage mit gesonderten Signalgebern für die Straßenbahn geregelt. In die Lichtzeichenregelung sind auch die auf allen vier Seiten der Kreuzung angeordneten Fußgängerüberwege einbezogen. Für Fußgänger, die die L. Straße überqueren, werden im Bereich der beiden Richtungsfahrbahnen Wechsellichtzeichen abgegeben, während in dem dazwischen liegenden Gleisbereich durch zusätzliche Signale vor dem Bahnverkehr gewarnt wird. Zur Unfallzeit bestand diese Anlage aus zwei an den Signalmasten beiderseits des Gleiskörpers angebrachten Leuchten mit einem Durchmesser von 300 mm, die für beide Gehrichtungen jeweils ein gelb blinkendes Straßenbahnsymbol zeigten. Sie wurde nach dem Unfall im Zuge des Ausbaus der L. Straße durch eine mit insgesamt vier Leuchtkörpern bestückte Anlage ersetzt, bei der das Herannahen einer Bahn durch große auffällig angeordnete Rotsignale mit Fußgängersymbolen angezeigt wird. Ferner wurde der Boden auf und neben dem Gleiskörper mit besonders auffälligen optischen Markierungen versehen, die zur Unfallzeit noch nicht vorhanden waren.

Der Kläger macht den verantwortlichen Bediensteten der Beklagten zu 1) zum Vorwurf, die im Nachhinein getroffenen Maßnahmen zur Sicherung des Fußgängerverkehrs nicht schon vorher als notwendig erkannt und durchgeführt zu haben. Dazu habe um so mehr Anlass bestanden, als es auf der L. Straße vor seinem Unfall bereits mehrere vergleichbare Unfallereignisse gegeben habe. Das einfache gelbe Blinklicht habe keine ausreichende Warnfunktion ausgeübt, zumal es nicht zugabhängig, sondern auch dann geblinkt habe, wenn sich keine Bahn genähert habe. Eine besondere Gefahr habe sich daraus ergeben, dass das Phasendiagramm der Lichtzeichenanlage eine Konstellation ermöglicht habe, in der gleichzeitig "Fahrt" für die Straßenbahn und "grün" für Fußgänger auf den beiden Fahrbahnabschnitten der L. Straße gezeigt worden sei. Den Fußgängern sei damit suggeriert worden, sie hätten für die Überquerung der L. Straße insgesamt "grün", obwohl sie tatsächlich auf dem Gleiskörper mit Bahnverkehr hätten rechnen müssen.

Für den Unfall macht der Kläger ferner die Beklagten zu 2) und 3) verantwortlich. Insoweit macht er geltend, der Beklagte zu 3) sei zu schnell gefahren und habe den Fußgängerverkehr nicht genügend beachtet. Jedenfalls habe er es schuldhaft versäumt, Klingelzeichen abzugeben, um die Fußgänger zu warnen. Im übrigen treffe die Beklagte zu 2) auch ein eigenes Verschulden, weil sie es unterlassen habe, ihre Fahrer auf die besondere Gefahrenlage im Bereich der L. Straße hinzuweisen.

Der Kläger erlitt bei dem Unfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit subduralem Hämatom. Er wurde in der neurochirurgischen Universitätsklinik K. operiert und 3 Tage lang künstlich beatmet. Die stationäre Behandlung dauerte bis zum 25.01.1991. In der Folgezeit gelang es trotz mehrerer Rehabilitationsmaßnahmen nicht, seine Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen. Mit der Klage verlangt der Kläger Ersatz seines Verdienstausfalls, den er zunächst auf 30.338,84 DM beziffert und später erhöht hat, sowie Zahlung von Schmerzensgeld.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
  1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, 110.068,51 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (25.01.1994) aus 30.338,84 DM und 4 % Zinsen aus der weiteren Rechtshängigkeit aus der Klageforderung an ihn zu zahlen;

  2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gelegt wird;

  3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihm zukünftig aus dem Verkehrsunfall vom 18. Dezember 1990 erwachsen, zu übernehmen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie sind den Vorwürfen des Klägers entgegengetreten und haben die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Mit Urteil vom 18.01.2000 hat es der Klage teilweise stattgegeben, indem es festgestellt hat, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger 1/3 seines künftigen materiellen Schadens zu ersetzen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, eine fehlerhafte Verkehrsregelung durch die Beklagte zu 1) sei nicht feststellbar, da die Lichtzeichenregelung den im Jahre 1990 zu stellenden Anforderungen noch entsprochen habe. Auch den Beklagten zu 3) treffe kein Verschulden, da er mit einer Geschwindigkeit von 31-32 km/h nicht zu schnell gefahren sei und auch nicht früher habe reagieren können. Andererseits habe die Beklagte zu 2) nicht den ihr als Bahnunternehmerin obliegenden Entlastungsbeweis geführt, so dass sie für den materiellen Schaden des Klägers verschuldensunabhängig einzustehen habe. Allerdings müsse sich der Kläger ein Mitverschulden mit einer Quote von 2/3 anrechnen lassen. Die Einrede der Verjährung greife nicht durch, da der Kläger am 27. Dezember 1990, dem für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkt, verletzungsbedingt noch nicht in der Lage gewesen sei, eigenverantwortlich zu handeln. Der Höhe nach sei das Vorbringen des Klägers zu seinem Verdienstausfall trotz mehrfacher Hinweise so unsubstantiiert geblieben, dass die für die Vergangenheit erhobene Zahlungsklage abgewiesen werden müsse.

Gegen das Urteil haben der Kläger und die Beklagte zu 2) jeweils form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Der Kläger hat mit seinem ursprünglichen Berufungsantrag einen auf 123.735,98 DM erhöhten Zahlungsanspruch geltend gemacht, den er später unter teilweiser Rücknahme der Berufung wieder ermäßigt hat. Er beantragt nunmehr,
  1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn DM 95.320,63 DM nebst 4 % Zinsen von DM 30.338,84 seit dem 25.01.1994 bis 30.04.2000, weiteren 4 % Zinsen jährlich von weiteren DM 64.981,79 für die Zeit vom 07.06.1997 bis 30.04.2000 und 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank von DM 95.320,63 für die Zeit ab 01.05.2000 zu zahlen, hilfsweise: die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 1) aushilfsweise für die Beklagten zu 2) und zu 3);

  2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, hilfsweise: die Beklagten zu 2) und zu 3) gesamtschuldnerisch und die Beklagte zu 1) aushilfsweise zu den Beklagten zu 2) und zu 3), an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Senats gestellt wird, jedoch den Betrag von DM 150.000,00 nicht unterscheiden sollte, nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit bis zum 30.04.2000 und für die Zeit ab 01.05.2000 5 % jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank;

  3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, hilfsweise: die Beklagten zu 2) und zu 3) gesamtschuldnerisch, die Beklagte zu 1) im Verhältnis zu ihnen aushilfsweise, alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihm zukünftig aus dem Verkehrsunfall vom 18.12.1990 an der Kreuzung L. Straße/G.weg/S.straße in K. entstehen, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Die Beklagte zu 2) beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.
Im übrigen beantragen die Parteien die Zurückweisung der jeweiligen gegnerischen Berufung.

Wegen aller näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich des genauen Inhalts der gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil und auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Senatsitzung vom 02.11.2000, ferner auf den Inhalt der beigezogenen Akten 151 Js 1152/90 und 152 Js 1268/90 StA Köln, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Beide Berufungen sind zulässig. In der Sache hat nur das Rechtsmittel des Klägers teilweise Erfolg.

I.

Dem Grunde nach haftet neben der Beklagten zu 2) auch die Beklagte zu 1) für die Folgen des Unfalls.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) ein Schadensersatzanspruch aus schuldhafter Amtspflichtverletzung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu.

Als zuständige Straßenverkehrsbehörde war die Beklagte verpflichtet, den Straßenverkehr einschließlich des Schienen- und Fußgängerverkehrs auf der Unfallkreuzung so zu regeln, dass Fußgänger beim Überqueren der L. Straße nicht unnötig, d.h. nicht mehr, als unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unvermeidbar, durch die Straßenbahn gefährdet wurden. Diese Pflicht haben die verantwortlichen Bediensteten der Beklagten zu 1) schuldhaft verletzt. Dass die zur Unfallzeit vorhandene Verkehrsregelung für Fußgänger, die die L. Straße überquerten, nicht optimal war, ist evident. Die im nachhinein getroffenen Maßnahmen zeigen, dass die Sicherheit der Fußgänger ohne nachteilige Folgen für die Leichtigkeit des Fahrzeug- und Schienenverkehrs beträchtlich erhöht werden konnte. Es trifft zwar zu, dass ein Teil dieser Maßnahmen, insbesondere die Neuordnung der Haltestellenbereiche, erst durch den Ausbau der L. Straße ermöglicht wurde, und es kann auch als zutreffend unterstellt werden, dass dieser Ausbau aus planungstechnischen Gründen nicht wesentlich früher durchgeführt werden konnte. Das ändert indessen nichts daran, dass wesentliche Verbesserungen ohne langen Planungsvorlauf auch schon vor dem Unfall möglich gewesen wären.

Es trifft auch nicht zu, dass die bis zum Unfall vorhandene Regelung zur damaligen Zeit in Fachkreisen noch allgemein als unbedenklich eingeschätzt wurde. Wie der damalige Meinungsstand war, zeigt die Niederschrift einer "Besprechung der örtlichen Unfallkommission", die im Mai 1984 im Dienstgebäude des Polizeipräsidenten in Köln stattfand (Beiakten 151 Js 1152/90, Bl. 329). Gegenstand der Besprechung war u.a. die "Signalisierung von Fußgängerüberwegen über separate Straßenbahn-Anlagen". Der Polizeipräsident vertrat dazu die Auffassung, dass Fußgängerüberwege nicht nur im Bereich der Fahrbahn, sondern auch auf dem Gleiskörper "signaltechnisch abgesichert" werden müssten. Dem stimmten die in der Besprechung anwesenden Vertreter der Beklagten zu 1) grundsätzlich zu, befürworteten aber eine Ausnahme für Überwege im Bereich von Haltestellen, da hier die Fußgänger wegen der geringeren Geschwindigkeit der an- und abfahrenden Bahnen weniger gefährdet seien. Hier sollten Fußgänger regelmäßig durch "zugbediente" Blinklichtanlagen vor herannahenden Straßenbahnen gewarnt werden. Hiermit erklärten sich die Vertreter des Regierungspräsidenten, der Beklagten zu 2) und der Technischen Aufsichtsbehörde in D. einverstanden.

Das von ihr selbst schon 1984 als richtig erkannte Konzept hat die Beklagte zu 1) an der Unfallstelle nicht umgesetzt, obwohl ihr dafür bis zu dem Unfall im Dezember 1990 mehr als sechs Jahre zur Verfügung standen. Zweifelhaft ist bereits, ob der vom Kläger benutzte Überweg dem "Haltestellenbereich" zugeordnet werden kann, denn die Haltestelle für die stadtauswärts fahrenden Bahnen befand sich bis zu dem späteren Straßenausbau noch auf der anderen, nordöstlichen Seite der Kreuzung, was dazu führte, dass anfahrende Bahnen in Höhe der Stelle, wo der Kläger von der Bahn erfasst wurde, bereits eine Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h erreichen konnten. Dem braucht aber nicht weiter nachgegangen zu werden. Die Regelung an der Unfallstelle genügte nicht einmal dem von der Beklagten zu 1) entwickelten Konzept für Haltestellen. Es fehlte jedenfalls die "zugbediente" Blinklichtanlage. Das tatsächlich vorhandene Blinklicht wurde nicht durch einen Kontakt mit den herannahenden Zügen ausgelöst, sondern war mit festen Zeitintervallen in den Phasenumlauf der Lichtzeichenanlage eingefügt. Aus dem von der Beklagten zu 1) überreichten Phasendiagramm geht hervor, dass das Blinklicht von den insgesamt 86 Sekunden Umlaufzeit 72 Sekunden blinkte und nur 14 Sekunden dunkel war. Mit dieser Zeitschaltung konnte es seinen Zweck, die Fußgänger vor der Bahn zu warnen, nur unzulänglich erfüllen. Ein Zeichen, das lediglich auf das mögliche Kommen einer Bahn hinweist, erheischt zwangsläufig weniger Aufmerksamkeit als ein das tatsächliche Kommen anzeigendes Signal. Bei den im Verhältnis zum allgemeinen Fahrzeugverkehr großen Zeitintervallen des Schienenverkehrs ist ein nahezu ständig leuchtendes Blinklicht an einem Bahnübergang von tendenziell verharmlosender Wirkung. Das zeitliche Übermaß an Signalen stumpft ab und verhindert die gezielte, zeitlich auf die tatsächliche Annäherung der Bahn konzentrierte Warnung, die im Interesse der Sicherheit der Fußgänger dringend geboten ist.

Ob noch weitere Verbesserungen hätten durchgeführt werden können und müssen, wie etwa das nach dem Unfall aufgestellte Warnschild mit Straßenbahnsymbol und der Aufschrift "Achtung" oder Markierungen der Gehwegoberfläche, kann dahinstehen. Als entscheidendes Sicherheitsmanko bewertet der Senat das Fehlen einer auf Zugkontakt reagierenden ("zugbedienten") Warnanlage, deren Notwendigkeit die Bediensteten der Beklagten zu 1) schon erhebliche Zeit vor dem Unfall hätten erkennen müssen und, wie das zitierte Besprechungsprotokoll aus dem Jahre 1984 zeigt, auch tatsächlich erkannt haben. Dass sie es dennoch versäumt haben, den Mangel zu beseitigen und die erforderliche Änderung durchzuführen, stellt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar. Ein Verschulden der zuständigen Bediensteten der Beklagten zu 1) entfällt nicht deshalb, weil das Landgericht in Kollegialbesetzung angenommen hat, die Verkehrsregelung zur Unfallzeit sei nicht zu beanstanden, d.h. rechtmäßig. Der Grundsatz, dass ein Verschulden des Amtswalters regelmäßig ausscheidet, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht sein Verhalten als objektiv rechtmäßig gebilligt hat, ist nur eine allgemeine Richtlinie für die rechtliche Beurteilung des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts und deshalb u.a. dann unanwendbar, wenn das Kollegialgericht in entscheidenden Punkten von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder diesen nicht erschöpfend gewürdigt hat (BGH NJW 1990, 3206, 3207 m.w.N.).

Hier hat sich das Landgericht mit dem entscheidenden Punkt -- keine "zugbediente" Blinklichtanlage -- nicht auseinandergesetzt. Gestützt hat es sich im wesentlichen auf die Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen K. (Bl. 398 ff. in 151 Js 1152/90 StA Köln) zu einem Unfall am 05.12.1990 an der Einmündung der N.straße in die L. Straße. Der dortige Überweg war durch eine zugbediente Signalisierung gesichert (S. 7 des Gutachtens, Bl. 404, i.V.m. Bl. 281 BA). Es besagt deshalb nichts zu Gunsten der Beklagten zu 1), dass der Sachverständige die Sicherung des Überwegs an der N.straße für einwandfrei gehalten hat. Seine Ausführungen S. 8 vorletzter Absatz (Bl. 405 BA)
bis Ende 1990 einheitliche Behördenabstimmung: Sicherung des Gleisbereichs durch zugbediente gelbe Blinklichter
sprechen vielmehr dafür, dass auch er eine Signalisierung, wie sie im Streitfall (anders als der N.straße) bestand, nicht akzeptiert hätte.

Auch die Genehmigung des Regierungspräsidenten bezüglich der Haltestelle W.straße vom 28.05.1990 beinhaltete die Sicherung der Fußgängerüberwege über die Gleise durch zuggesteuertes gelbes Springlicht (Bl. 303 in 151 Js 1152/90 StA Köln).

Das vom Regierungspräsidenten D. als technische Aufsichtsbehörde für Straßenbahnen im Verfahren 151 Js 1152/90 StA Köln vorgelegte Urteil des OLG Hamm vom 15.03.1990 (dort Bl. 219) rechtfertigt die Anwendung des oben genannten Grundsatzes ebenso wenig. Abgesehen davon, dass sich das Urteil über die Rechtmäßigkeit der Verkehrsregelung nicht verhält, ging es dort um einen Unfall bei zugbedienter Signalisierung.

Die schuldhafte Pflichtverletzung hat auch ursächlich zu dem Unfall beigetragen. Zwar steht nicht positiv fest, wie der Kläger sich verhalten hätte, wenn die erforderliche Sicherung durch ein zugbedientes Warnblinklicht vorhanden gewesen wäre. Als regelmäßiger Benutzer des Fußgängerüberwegs -- der Unfall ereignete sich auf seinem üblichen Heimweg von der Arbeit -- gehörte er aber dem Personenkreis an, der von der abstumpfenden Wirkung der unnötigen Blinklichtsignale in besonderer Weise betroffen war. Dies rechtfertigt die Annahme, dass er dem Blinklicht größere Aufmerksamkeit geschenkt hätte, wenn ihm aus ständiger Erfahrung bewußt gewesen wäre, dass es nur dann aufleuchtete, wenn sich tatsächlich eine Bahn näherte. Insoweit kommt dem Kläger der Beweis des ersten Anscheins zugute, der dafür spricht, dass ein Unfall, der in nahem Zusammenhang mit der Verletzung einer bestimmten, der Verhütung von Unfällen dieser Art dienenden Vorschrift oder Verhaltenspflicht eintritt, bei pflichtgemäßem Verhalten des Schädigers vermieden worden wäre (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 60. Aufl., § 823 Rdnr. 168). Dieser für die Kausalität der Pflichtverletzung streitende Anscheinsbeweis ist hier durch nichts erschüttert.

Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Für die Verjährung des Anspruchs aus Amtspflichtverletzung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Haftpflichtgesetz (§ 11 HPflG). Die dagegen gerichtete Verjährungseinrede der Beklagten zu 2) hat das Landgericht mit zutreffender Begründung nicht durchgreifen lassen. Insoweit wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Seinem Inhalt nach ist der Anspruch jedoch auf den Ersatz des immateriellen Schadens beschränkt. Da dem Kläger wegen des materiellen Schadens ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) zusteht (dazu nachstehend Ziff. 3), steht ihm insoweit eine anderweitige Ersatzmöglichkeit zu Gebote, die den Anspruch aus Amtspflichtverletzung ausschließt (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist zwar -- theoretisch -- nicht ausgeschlossen, dass die anderweitige Ersatzmöglichkeit entfällt, weil sich der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) nicht realisieren lässt. Dass die Beklagte zu 1) in diesem Fall doch haftet, kann aber jetzt noch nicht im Klageweg geltend gemacht werden. Die auf "aushilfsweise" Haftung der Beklagten zu 1) gestützten Klageanträge sind unzulässig.

2. Gegen den Beklagten zu 3) stehen dem Kläger keine Ansprüche zu.

Auf die zutreffenden Erwägungen, mit denen das Landgericht ein Verschulden des Beklagten zu 3) verneint hat, wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Was der Kläger dagegen mit der Berufung vorbringt, rechtfertigt keine vom Standpunkt des Landgerichts abweichende Beurteilung.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen H., deren Richtigkeit auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen wird, betrug die Geschwindigkeit der Straßenbahn bei Beginn des Bremsvorgangs nicht mehr als 31-32 km/h. Diese Geschwindigkeit ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden. Besondere Umstände, die den Beklagten zu 3) zu einer langsameren Fahrweise hätten veranlassen müssen, vermag der Kläger nicht aufzuzeigen. Die Tatsache, dass Fußgänger die aus Sicht des Beklagten zu 3) rechte Fahrbahn der L. Straße überquerten, reicht dafür nicht aus. Solange bei den Fußgängern konkrete Anzeichen für ein verkehrswidriges Verhalten nicht zu beobachten waren, durfte der Beklagte damit rechnen, dass sie den Vorrang der Bahn beachten und nicht auf die Gleise treten würden. Daran ändert es auch nichts, dass sich auf der L. Straße bereits mehrere Unfälle unter Beteiligung von Straßenbahnen und Fußgängern ereignet hatten. Dass diese Unfälle stets die gleiche oder auch nur annähernd gleiche Ursache hatten, kann dem Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden. Der Unfall, bei dem zwei Wochen vorher ein 14-jähriges Mädchen zu Tode gekommen war, hatte sich an einer wesentlich weiter stadtauswärts gelegenen Stelle auf einem Fußgängerüberweg ereignet, der weder im Bereich einer Kreuzung noch in unmittelbarer Nähe eine Haltestelle lag. Auch hatte das Mädchen die Fahrbahn nicht zu Fuß, sondern mit dem Fahrrad überquert. Im Hinblick darauf bestand für den Beklagten zu 3) kein Anlass, auf der L. Straße generell mit einem erhöhten Unfallrisiko zu rechnen und auch dort langsamer zu fahren, wo sich noch kein Unfall ereignet hatte. Für einen weiteren Unfall im Bereich der Kreuzung S.straße/G.weg hat der Kläger nichts vorgetragen.

Es gereicht dem Beklagten zu 3) auch nicht zum Vorwurf, dass er nicht schon Klingelsignale gab, bevor er die Bremsung einleitete. Nach den Feststellungen des Sachverständigen H., die auch insoweit außer Streit sind, war der Kläger in dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 3) zu reagieren begann, noch 1,9-2,5 m von den Gleisen entfernt. Von einem Verschulden des Beklagten zu 3) könnte mithin nur dann ausgegangen werden, wenn er mit der Möglichkeit eines Fehlverhaltens des Klägers bereits hätte rechnen können und müssen, als dessen Entfernung zur Gefahrenzone noch mehr als 2,5 m betrug. Dafür fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten.

Der Sachverständigen H. hat auch nicht festzustellen vermocht, dass der Beklagte zu 3) zu spät bremste. Seinen dahingehenden Vorwurf hat der Kläger in der Berufungsinstanz auch nicht mehr wiederholt.

3. Die Beklagte zu 2) haftet dem Kläger nur für den materiellen Schaden.

Da dem Beklagten zu 3) kein Regelverstoß zur Last fällt, hat die Beklagte zu 2) für ihn auch nicht nach § 831 BGB einzustehen. Auch eine Pflichtverletzung anderer Mitarbeiter oder Organe der Beklagten zu 2) ist nicht feststellbar. Für die Verkehrsregelung war nicht die Beklagte zu 2), sondern die Beklagte zu 1) als Straßenverkehrsbehörde zuständig. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es auch keiner besonderen, auf die Kreuzung L. Straße/G.weg/S.straße bezogenen Hinweise an die Straßenbahnfahrer. Insoweit gilt für die Beklagte zu 2) das gleiche wie für den Beklagten zu 3).

Einen Schadensersatzanspruch aus § 1 Abs. 1 HPflG hat das Landgericht dagegen mit Recht bejaht.

Ein Fall höherer Gewalt (§ 1 Abs. 2 S. 1 HPflG) liegt zweifelsfrei nicht vor. Den ihr möglichen Entlastungsbeweis nach § 1 Abs. 2 S. 2 HPflG hat die Beklagte zu 2) nicht geführt. In diesem Zusammenhang gehen alle unaufgeklärt gebliebenen Umstände zu ihren Lasten. Insoweit ist namentlich nicht auszuschließen, dass es bereits zu einem früheren Zeitpunkt Anzeichen für ein verkehrswidriges Verhalten des Klägers gab, das einem sorgfältigen Straßenbahnfahrer Anlass geboten hätte, das Klingelsignal zu betätigen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen H. ist nicht auszuschließen, dass der Kläger nur noch 1,9 m von den Gleisen entfernt war, als der Beklagte zu 3) zu reagieren begann. Wie sich der Kläger vorher verhielt, steht nicht fest. Beobachtet wurde er in dieser Phase nur von der Zeugin P., die ausgesagt hat, der Kläger sei in nach vorne gebeugter Haltung "leicht schräg" von der Kreuzung weg, also mit von der Straßenbahn abgewandter Blickrichtung gegangen und habe "weder nach rechts noch nach links" geschaut (Beiakten 152 Js 1268/90, Bl. 77). Diese Schilderung ist zwar nicht sehr ergiebig, deutet aber doch darauf hin, dass es für die Unaufmerksamkeit des Klägers äußerlich sichtbare Anzeichen gab, und zwar auch schon zu einem Zeitpunkt, als er noch weiter als 1,9 m von den Gleisen entfernt war. Jedenfalls kann diese Möglichkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Wenn es sich so verhielt, war der Beklagte zu 3) zur Abgabe von Warnsignalen verpflichtet, wobei im Rahmen des Entlastungsbeweises zu unterstellen ist, dass der Kläger dieses Signal beachtet und noch rechtzeitig vor der Bahn gehalten hätte. Ob ein besonders sorgfältiger Straßenbahnfahrer auch langsamer gefahren wäre und dadurch den Bremsweg der Bahn so verkürzt hätte, dass sie noch rechtzeitig vor dem Kollisionsort zum Stillstand gekommen wäre, kann dahinstehen.

Auch dieser Anspruch ist nicht verjährt. Es gilt das gleiche wie für den Anspruch aus Amtspflichtverletzung.

4. Die Beklagten zu 1) und 2) haften dem Kläger nicht uneingeschränkt. Der Kläger muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, durch das sich seine Ansprüche gegen beide Beklagten auf 1/3 verkürzen.

Als Fußgänger war der Kläger gegenüber der Straßenbahn wartepflichtig (§ 25 Abs. 3 S. 1 sowie § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVO). Gegen diese Wartepflicht hat er schuldhaft verstoßen. Er kannte die Kreuzung und wusste, dass auf dem Gleiskörper in der Mitte der L. Straße mit Straßenbahnverkehr zu rechnen war. Dass er das Gleis betrat, ohne sich durch einen Blick nach links zu vergewissern, ob sich eine Straßenbahn näherte, lässt auf ein nicht unerhebliches Maß an Fahrlässigkeit schließen.

Im Verhältnis zur Beklagten zu 1) ergibt die Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit nach § 254 Abs. 1 BGB, dass der Beitrag des Klägers denjenigen der Beklagten zu 1) deutlich überwiegt. Bei Würdigung der für das Zustandekommen des Unfalls maßgebenden Umstände steht das Fehlverhalten des Klägers im Vordergrund. Im Hinblick darauf erscheint es gerechtfertigt, dass die Beklagte zu 1) für den Schaden nur mit einer Quote von 1/3 einzustehen hat.

Bei der Beklagten zu 2) hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die gleiche Haftungsquote für angemessen. Bei ihr ist das Verschulden des Klägers gegen die von der Straßenbahn ausgehende Betriebsgefahr abzuwägen. Dabei geht der Senat zu Lasten der Beklagten zu 2) von einer erhöhten Betriebsgefahr aus.

Erhöht ist die Betriebsgefahr dann, wenn die allgemein mit dem Betrieb verbundene Gefahr durch besondere Umstände über das "gewöhnliche Maß" hinaus gesteigert ist (BGH VersR 1961, 908, 909; 1966, 1142, 1143). Hierfür genügt es zwar noch nicht, dass sich der Unfall auf einem für Fußgänger eingerichteten Überweg ereignet hat (so allerdings OLG Düsseldorf, VersR 1983, 861, 862); denn Kreuzungen und Überwege gehören, auch wenn dort die Gefahr von Unfällen größer ist als anderswo, noch zum "normalen Straßenbahnbetrieb" (BGH, VersR 1961, 909). Doch ist hier als besonderer gefahrerhöhender Umstand zu berücksichtigen, dass die Verkehrsregelung auf dem Fußgängerüberweg mangelhaft war. Insoweit hat sich durch den Unfall eine Gefahr verwirklicht, die mit dem Straßenbahnbetrieb weder zwangsläufig noch regelmäßig verbunden ist. Dies rechtfertigt eine stärkere Berücksichtigung der Betriebsgefahr, auch wenn die Beklagte zu 2) für die Verkehrsregelung nicht verantwortlich ist. Die Berücksichtigung einer erhöhten Betriebsgefahr setzt nicht voraus, dass der zur allgemeinen Betriebsgefahr hinzutretende Umstand in den Einflussbereich des Betriebsunternehmers fällt (vgl. BGH, VersR 1966, 1142). Im Ergebnis ändert die erhöhte Betriebsgefahr der Bahn aber nichts daran, dass bei Abwägung aller Umstände das Verschulden des Klägers überwiegt. Es besteht deshalb kein Grund, die vom Landgericht gebildete Quote abzuändern.

5. Auch der Feststellungsantrag ist zulässig und hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) teilweise begründet.

Das Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass eine derzeit nicht voraussehbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers wie auch eine für den materiellen Schaden bedeutsame Änderung seiner Einkommensverhältnisse nicht auszuschließen sind. Begründet ist die Feststellungsklage in dem gleichen Umfang, in dem die Zahlungsklage dem Grunde nach gerechtfertigt ist, also mit der aus dem Mitverschulden des Klägers folgenden Quote und den Beschränkungen in Bezug auf die Haftung für den materiellen und den immateriellen Schaden.


II.

Der Höhe nach sind die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nur mit erheblichen Einschränkungen gerechtfertigt.

1. Die Berechnung des Verdienstausfallschadens, die schon in erster Instanz so mangelhaft war, dass das Landgericht sich außer Stande gesehen hat, das Zahlenwerk des Klägers nachzuvollziehen, ist auch in der Berufungsinstanz in weiten Teilen fehlerhaft und unschlüssig. Tatsächlich hat der Kläger nur für eine vorübergehende Zeit einen Erwerbsschaden erlitten.

Der Kläger war bis zu seinem Unfall als Kranführer bei der D.B. beschäftigt. Nach dem Unfall erhielt er sechs Wochen lang, bis zum 29.01.1991, Lohnfortzahlung. In der Folgezeit bis zum 30.08.1993 erhielt er Verletztengeld. Seither bezieht er drei Renten, nämlich eine Unfallrente, eine Erwerbsunfähigkeitsrente und eine Versorgungsrente.

Im Jahr 1990, dem letzten Jahr seiner Arbeitstätigkeit, erzielte der Kläger ein Bruttojahresentgelt von 46.639,30 DM. Der Verdienst seines Kollegen B., der dem Kläger bei der Ermittlung seines fiktiven Einkommens als Vergleichsmaßstab dient, geht aus den Unterlagen nicht hervor. Die einzigen direkt vergleichbaren Zahlen betreffen den Monatslohn im Dezember 1990. In diesem Monat verdiente der Kläger 3.404,16 DM, B. dagegen 3.694,39 DM, also knapp 300,00 DM mehr. Schon diese Zahlen sprechen dafür, dass der Kläger insgesamt weniger verdiente als sein Kollege. Dementsprechend kann auch das von B. im Jahr 1991 erzielte Bruttoentgelt von 49.932,98 DM nicht auf den Kläger übertragen werden, denn es liegt um 7 % höher als die vom Kläger im Vorjahr erzielten Einkünfte. Realistisch erscheint ein Einkommenszuwachs von 3 %, der für 1991 ein Bruttoentgelt von 48.000,00 DM ergibt. Im Folgejahr 1992 stieg der Bruttoverdienst B.s auf 55.094,79 DM und machte damit einen Sprung von mehr als 10 %, was darauf schließen lässt, dass er in eine höhere Lohngruppe aufstieg. Dafür, dass auch der Kläger eine höhere Eingruppierung erfahren hätte, fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten. Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger, wie aus dem von ihm vorgelegten Gutachten des Direktors der Neurochirurgischen Universitätsklinik, Prof. Dr. K., folgt, in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit nicht unerheblich eingeschränkt war. Wegen einer schweren Darmkrankheit (morbus Crohn) und einer degenerativen Schädigung der Wirbelsäule hatte ihm das Versorgungsamt K. bereits 1984 einen Grad der Behinderung von 50 bescheinigt. Jedenfalls kann ohne näheres Vorbringen zu den einschlägigen Tarifen und den für die Eingruppierung maßgebenden Kriterien ein Aufstieg in eine höhere Lohngruppe nicht unterstellt werden. 1993 stieg der von B. erzielte Verdienst auf 56.761,07 DM, was einer Steigerung von 3,02 % entspricht, 1994 auf 56.838,95 DM (0,14 %) und 1995 auf 58.147,90 DM (2,3 %). Die Übertragung dieser Steigerungsraten auf den Kläger ergibt auf der vorstehend ermittelten Basis von 48.000,00 DM für das Jahr 1991 für das folgende Jahr ca. 49.500,00 DM, für 1993 und 1994 jeweils rd. 51.000,00 DM und für 1995 rd. 52.000,00 DM. Für die darauf folgenden Jahre macht der Kläger selbst keine Steigerung mehr geltend.

Bei Zugrundelegung dieser Zahlen ergibt sich für die verschiedenen Schadenszeiträume folgendes:

a) Lohnfortzahlung (19.12.1990-29.01.1991)

Die Lohnfortzahlung belief sich auf 100 % des Arbeitsentgelts. Ein Verdienstausfall ist daher für diesen Zeitraum nicht feststellbar.

b) Verletztengeld (30.01.1991-30.08.1993)

Zur Höhe des Verletztengeldes hat der Kläger nur lückenhafte Unterlagen vorgelegt. Aus der vorgelegten Bescheinigung der BB-Betriebskrankenkasse (Anlagenheft Bl. 73) geht hervor, dass das Krankengeld vom 01.04.1992 an kalendertäglich 89,08 DM betrug. Für die Zeit davor wird dem Kläger in einem Schreiben der BB-direktion K. vom 01.06.1992 (Anlagenheft Bl. 12) bescheinigt, ein "Krankengeld" bezogen zu haben, mit dem offenbar das Verletztengeld gemeint ist. Es wird für das Jahr 1991 auf 28.366,56 DM und für die Monate Januar bis April 1992 auf 10.689,60 DM beziffert. Umgerechnet ergibt sich daraus kalendertäglich kein wesentlich von der späteren Zahlung abweichender Betrag, so dass für den gesamten Bezugszeitraum insgesamt ein Betrag von kalendertäglich 89,08 DM zugrunde gelegt werden kann.

Diesen Betrag behandelt der Kläger bei seiner Schadensberechnung so, als sei er jeweils netto ausgezahlt worden. Aus der Bescheinigung der BB-Betriebskrankenkasse ergibt sich jedoch, dass der genannte Betrag von 89,08 DM "einschließlich der Versichertenanteile zu den Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung", also brutto zu verstehen ist. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung betrug 3,25 %, der Beitrag zur Rentenversicherung 8,75 % (vgl. Anlage 4 zum Bescheid der Bahnversicherungsanstalt vom 18.01.1995, Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 25.10.2000), so dass insgesamt 12 % abzusetzen sind. Im Ergebnis errechnet sich daraus ein monatliches Nettoeinkommen von 2.364,00 DM.

Dem ist der fiktive Arbeitsverdienst gegenüberzustellen, der auf der Grundlage der oben ermittelten Zahlen für den in Rede stehenden Zeitraum mit einem Durchschnittswert von 49.500,00 DM pro Jahr und 4.125,00 DM pro Monat angesetzt werden kann. Hiervon sind entgegen der Berechnung des Klägers nicht nur die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, sondern aufgrund der Legalzession gem. § 119 SGB X auch die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen abzuziehen, ferner die Lohnsteuer und die Kirchensteuer, wobei die jeweiligen Beitrags- und Steuersätze mangels näherer Angaben des Klägers nur geschätzt werden können. Einen Anhalt bietet dabei der vorstehend bereits herangezogene Bescheid der Bahnversicherungsanstalt vom 18.01.1995 (Anlage 4), der noch um die Kirchensteuer mit einem Satz von 0,99 % (9 % von der Lohnsteuer) zu ergänzen ist. Insgesamt ergeben sich daraus folgende Abzüge:

Lohnsteuer 11 %
Kirchensteuer 0,99 %
Rentenversicherung 8,75 %
Arbeitslosenversicherung 3,25 %
Krankenversicherung 6,7 %
zusammen 30,69 %


Hiernach errechnet sich der Verdienstausfall des Klägers wie folgt:

Bruttoentgelt monatlich 4.125,00 DM
abzüglich 30,69 % 1.266,00 DM
Nettoentgelt monatlich 2.859,00 DM
Verletztengeld (netto) monatlich 2.364,00 DM
Differenz 495,00 DM
x 31 Monate (2/91-8/93) 15.345,00 DM


Hiervon hat die Beklagte zu 2) dem Kläger 1/3 zu ersetzen. Das sind 5.115,00 DM.

c) Rentenbezüge (seit dem 01.09.1993)

Mit Bescheid vom 05.10.1994 bewilligte die Eisenbahn-Unfallkasse dem Kläger eine Unfallrente, die für die Zeit bis einschließlich Juni 1994 auf monatlich 1.731,80 DM festgesetzt wurde (Anlagenheft Bl. 74). Mit Rentenbescheid vom 25.10.1994 (Anlagenheft Bl. 81) bewilligte die Bahnversicherungsanstalt dem Kläger eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die mit Wirkung vom 01.12.1994 auf 1.827,44 DM festgesetzt wurde. Abzüglich des Krankenversicherungsbeitrags verblieb ein monatlicher Zahlbetrag von 1.705,00 DM. Für die Zeit vom 01.09.1993 bis 30.11.1994 wurde eine Nachzahlung i.H.v. 5.415,15 DM angeordnet. Mit weiterem Bescheid vom 18.01.1995 (Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 25.10.2000) bewilligte die Bahnversicherungsanstalt dem Kläger darüber hinaus eine Versorgungsrente, die vom 01.09.1993 an auf monatlich 647,86 DM festgesetzt wurde. Zusammengerechnet ergibt sich aus diesen Bezügen, die der Kläger nach eigenen Angaben nicht versteuert, ein Nettoeinkommen, das die fiktiven Arbeitseinkünfte, die der Kläger bei fortbestehender Erwerbstätigkeit erzielt hätte, deutlich übersteigt.

Anhand der vom Kläger überreichten Unterlagen lassen sich exemplarisch für das erste Halbjahr 1995 folgende Monatsbezüge feststellen:

Unfallrente 1.784,60 DM
Erwerbsunfähigkeitsrente (netto) 1.705,00 DM
Versorgungsrente 603,17 DM
zusammen 4.092,77 DM


Dem steht ein fiktives Bruttoarbeitsentgelt von 4.333,00 DM monatlich (jährlich 52.000,00 DM) gegenüber, von dem deutlich mehr als 30 % abzuziehen sind, da die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung 1995 höher lagen als 1993 und außerdem noch die Belastung mit der Pflegeversicherung und dem Solidaritätszuschlag hinzugekommen war. Insgesamt können die Abzüge, die 1995 von dem fiktiven Arbeitsentgelt des Klägers einbehalten worden wären, auf 33 % veranschlagt worden. Das bedeutet, dass ihm bei einem Bruttoentgelt von 4.333,00 DM nur ein Nettoeinkommen von 2.903,11 DM verblieben wäre. Das sind annähernd 1.200,00 DM weniger als die Renteneinkünfte, die er aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit tatsächlich bezogen hat.

Bei dieser Sachlage kann von einem Erwerbsschaden nicht die Rede sein. Das gilt auch für die Zeiträume vor und nach 1995. Der für den Kläger ermittelte Vorteil ist so groß, dass es einer genauen Berechnung der für die anderen Zeiträume in Betracht kommenden Abweichungen nicht bedarf. Von einem Erwerbsschaden ist der Kläger auch dann noch weit entfernt, wenn der Vergleichsberechnung das von ihm selbst ermittelte fiktive Bruttoarbeitsentgelt zugrunde gelegt wird, das er für 1995 auf 58.147,90 DM beziffert. Selbst hiervon verbleibt nach Abzug von 33 % nur noch ein Nettobetrag von 38.959,09 DM, was einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.246,59 DM entspricht. Zu den Rentenbezügen verbleibt damit immer noch eine Differenz von mehr als 840,00 DM monatlich zugunsten des Klägers.

2. Auch die Schmerzensgeldforderung ist nur teilweise gerechtfertigt.

Der Anspruch besteht nur gegen die Beklagte zu 1) (§ 847 Abs. 1 BGB i.V.m. § 839 BGB und Art. 34 GG). Die Beklagte zu 2) haftet, da sie kein Verschulden trifft, nur für den materiellen Schaden (§ 6 HPflG i.V.m. § 253 BGB).

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat der Senat die Schwere der Verletzungen, die Dauer der Behandlung sowie die andauernde Beeinträchtigung durch die verbliebenen Folgen des Unfalls und schließlich das Mitverschulden des Klägers berücksichtigt. Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine schwere Kopfverletzung, die ihn in Lebensgefahr brachte. Sein Überleben verdankt er einer erfolgreich verlaufenen schweren Operation mit anschließender Intensivbehandlung bei fortdauernder Bewußtseinstrübung. Die folgenden Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen waren langwierig und brachten nicht den gewünschten Erfolg. Eine Erwerbstätigkeit kann er seit seinem 44. Lebensjahr nicht mehr ausüben. Er leidet bis heute unter Kopfschmerzen, Sehstörungen und Gangunsicherheit. Neben leichten bis mäßigen Störungen der Koordination und Feinmotorik besteht eine organische Wesensänderung mit psychomotorischer Verlangsamung und Aspontanität. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Gesundheit des Klägers, wie aus dem Gutachten des Prof. Dr. K. folgt, auch vor dem Unfall schon beeinträchtigt war. Insbesondere die Kopfschmerzen, die nach den eigenen Angaben des Klägers gegenüber Prof. Dr. K. "völlig im Vordergrund" stehen (Gutachten Seite 15, GA Bl. 95), lassen sich jedenfalls nicht ausschließlich auf den Unfall von 18.12.1990 zurückführen, denn aus dem Gutachten geht auch hervor, dass der Kläger bereits im November 1989 im Rahmen einer Kurmaßnahme in Bad D. über Kopfschmerzen klagte und deswegen medikamentös behandelt wurde (Seite 3, GA Bl. 83). Unter Berücksichtigung aller Umstände wäre bei einem uneingeschränkten Anspruch ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 90.000,00 DM in Betracht gekommen. Im Hinblick auf das erhebliche Mitverschulden des Klägers und die daraus resultierende Haftungsquote von 1/3 erscheint im Ergebnis ein Schmerzensgeld von 30.000,00 DM angemessen.

Der dem Kläger zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284 Abs. 1, 288 (alter Fassung) BGB. Die neue Fassung des § 288 BGB gilt nicht für vor dem 01.05.2000 entstandene Forderungen (Art. 229 § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Berufungsstreitwert:
a) bis zum 01.11.2000: 313.735,98 DM;
b) sodann: 285.320,63 DM.

Wert der Beschwer:
a) für den Kläger: 285.320,63 DM;
b) Die Beschwer der Beklagten zu 1) und 2) liegt unter 60.000,00 DM.