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OLG Hamm Urteil vom 23.11.2000 - 6 U 78/00 - Zur gesteigerten Sorgfaltspflicht beim Vorbeifahren an haltendem Linienbus

OLG Hamm v. 23.11.2000: Zur gesteigerten Sorgfaltspflicht beim Vorbeifahren an haltendem Linienbus


Das OLG Hamm (Urteil vom 23.11.2000 - 6 U 78/00) hat entschieden:
Die genannte gesteigerte Sorgfaltspflicht gilt nach der gesetzlichen Regelung nur an bezeichneten Haltestellen. Es geht nicht an, die strengen Vorsichtspflichten des § 20 Abs. 1 StVO auf jedes Halten eines Linienomnibusses auf freier Strecke zu erstrecken.


Gründe:

I.

Am 12.02.1997 befand sich der damals 84 Jahre alte Kläger gegen 20.30 Uhr als Fahrgast in einem Linienbus der M. Verkehrsgesellschaft, der in L. in einer 30-km/h-Zone die ... Straße ostwärts befuhr. In einer Rechtskurve in Höhe des von links einmündenden ... Wegs hielt der Bus an, um den Kläger und seine Lebensgefährtin, die Zeugin S., aussteigen zu lassen. Eine Bushaltestelle ist dort nicht ausgeschildert. Die Zeugin S. stieg vorne aus, überquerte vor dem Bus die Fahrbahn und wartete auf dem gegenüberliegenden Gehweg auf den Kläger. Dieser stieg durch die Mitteltür aus, blieb zunächst stehen und begann dann hinter dem abfahrenden Bus die ca. 6 m breite Straße zu überqueren.

Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Citroen CX 20 die ... Straße, die dort für ihn eine Linkskurve beschreibt, in westlicher Richtung. Der Kläger wurde von dem Pkw auf der Fahrbahn erfasst und schwer verletzt.

Mit der Klage hat der Kläger 50 % seines materiellen Schadens (1.391,30 DM) und ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: 12.500,00 DM) begehrt.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme auf eine Haftungsquote von 30 % erkannt und dem Kläger 9.000,00 DM als Schmerzensgeld sowie 831,78 DM als Ersatz materiellen Schadens zugesprochen.

Mit der Berufung erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage, weil der Unfall unvermeidbar gewesen sei.


II.

Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit sie sich gegen das ausgeurteilte Schmerzensgeld richtet, sie bleibt dagegen hinsichtlich des materiellen Schadens ohne Erfolg.

1. Ein Schmerzensgeld gem. §§ 823, 847 Abs. 1 BGB kann dem Kläger nicht zuerkannt werden, weil ein Verschulden des Beklagten zu 1) an dem Verkehrsunfall vom 12.02.1997 nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann. Dieser Umstand wirkt sich zum Nachteil des Klägers aus, der für ein vorwerfbares verkehrswidriges Verhalten des Beklagten zu 1) die Beweislast trägt.

Die in der Berufungsinstanz durchgeführte ergänzende Beweisaufnahme hat ergeben, dass eine Überschreitung der im Unfallbereich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht angenommen werden kann. Der Sachverständige H. hat überzeugend ausgeführt, dass aufgrund der polizeilich gesicherten Endstellung des Pkw, des mutmaßlichen Überquerungsweges des Klägers am Ende des an der Einmündung des ... Wegs angelegten kleinen Grünstreifens und der feststehenden Beschädigungen am Pkw von einer Kollisionsgeschwindigkeit von rund 30 km/h auszugehen ist. Da für ein Bremsen des Beklagten zu 1) vor der Kollision nichts ersichtlich ist, sei eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht festzustellen. Soweit der Sachverständige eine höhere Geschwindigkeit des Pkw als möglich dargestellt hat, handelt es sich lediglich um eine theoretische Überlegung, für die keine greifbaren Anhaltspunkte vorliegen. Die Aussage der Zeugin S., der Pkw-Fahrer sei zu schnell gefahren, gibt lediglich eine subjektive Einschätzung wieder, die durch keine objektiven Gesichtspunkte gestützt wird.

Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 StVO ist dem Beklagten zu 1) nicht anzulasten. Nach dieser Vorschrift darf an öffentlichen Verkehrsmitteln, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, nur vorsichtig vorbeigefahren werden. Hier war jedoch der Unfallort unstreitig nicht als Haltestelle gekennzeichnet. Die genannte gesteigerte Sorgfaltspflicht gilt jedoch nach der gesetzlichen Regelung eben nur an bezeichneten Haltestellen (vgl. Jagusch/Hentschel, 35. Aufl., StVO, § 20 Rdn. 5; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, § 20 Rdn. 1). Es geht nicht an, die strengen Vorsichtspflichten des § 20 Abs. 1 StVO auf jedes Halten eines Linienomnibusses auf freier Strecke zu erstrecken. Dies zeigt auch der Vergleich mit der bis 1995 geltenden Vorschrift des § 20 Abs. 1 a, die ihrerseits für nicht gekennzeichnete Haltestellen galt, dafür aber andere zusätzliche Voraussetzungen (insbesondere eingeschaltetes Warnblinklicht) für das geforderte Verhalten aufstellte. Nach Auffassung des Senats können deshalb gesteigerte Sorgfaltsanforderungen bei außerhalb gekennzeichneter Haltestellen anhaltenden Linienomnibussen nur dann gefordert werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür hinzutreten, dass aussteigende Fahrgäste die Fahrbahn aktuell überqueren könnten. Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Als der Beklagte zu 1) sich dem Bus näherte, war dieser bereits im Anfahren begriffen. Der Grund des vorherigen Anhaltens war für den Beklagten zu 1) nicht erkennbar. Zwar hat der Beklagte zu 1) die Zeugin S. auf dem rechten Gehweg stehen und auf die andere Straßenseite blicken sehen. Allein dieser Umstand musste ihn aber nicht mit der Möglichkeit rechnen lassen, dass ein Fahrgast des Busses hinter diesem auftauchen und unachtsam die Straße überqueren würde. Dass die Zeugin S. auf einen Begleiter wartete, war aus dem geschilderten Verhalten der Zeugin nicht ohne weiteres zu entnehmen.

Soweit das Landgericht sich darauf gestützt hat, dass der Bus für den Beklagten zu 1) kein Sichthindernis dargestellt habe, weil er schon seit einiger Zeit abgefahren gewesen sei, geht es von einem Sachverhalt aus, der so nicht festgestellt werden kann. Die genaue Position des Busses konnte in der Beweisaufnahme nicht geklärt werden. Zwar hat die Zeugin S. erklärt, der Bus sei schon "um die Kurve" gewesen, als ihm der Pkw begegnet sei. Aus dieser Aussage vermochte der Senat jedoch keine entsprechende Überzeugung zu gewinnen, weil sich die Ortsangaben der Zeugin im Senatstermin als unzuverlässig herausgestellt haben. So hat die Zeugin ihren Standort mit "unter einer Laterne" beschrieben und gleichzeitig angegeben, der Kläger habe sich genau gegenüber befunden und sei dann genau vor ihr angefahren worden. Diese Darstellung kann jedoch nicht stimmen, weil die einzige in Frage kommende Laterne sich nach den Feststellungen des Sachverständigen noch – in Fahrtrichtung des Pkw gesehen – 9 m vor der Fahrzeugfront in ihrer Endstellung befindet. An dieser Stelle kann die Kollision danach nicht stattgefunden haben.

Wenn aber die Position des Busses ungeklärt ist, so muss im Rahmen der Prüfung eines etwaigen Verschuldens des Beklagten zu 1) von der diesem günstigsten Möglichkeit ausgegangen werden. Dann aber ist eine Sichtbehinderung anzunehmen. Denn wenn der Kläger unmittelbar nach Anfahren des Busses losgegangen ist, was angesichts des Umstandes, dass seine Partnerin bereits auf der anderen Straßenseite wartete, nicht fernliegend erscheint, so konnte der Bus bis zu einem Zeitraum von 2 Sekunden vor der Kollision, als der Beklagte zu 1) auf den Kläger hätte aufmerksam werden müssen, um den Unfall bei 30 km/h vermeiden zu können, sich mit seinem Heck erst 8 m von der Querungsstelle entfernt haben, wie der Sachverständige H. überzeugend errechnet hat. Zum gleichen Zeitpunkt hatte der Kläger erst 2 m vom Fahrbahnrand aus zurückgelegt, während der Beklagte zu 1) sich 17 m vor dem Kollisionspunkt befunden hat. Die in die Zeichnung des Sachverständigen eingezeichnete Sichtlinie schneidet bei dieser Konstellation noch gerade das Heck des abfahrenden Busses. Danach ist davon auszugehen, dass in dieser Situation der Beklagte zu 1) den Kläger nicht bemerken konnte, weil dieser noch gerade durch den Bus verdeckt wurde.

Schließlich kann auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 a StVO nicht festgestellt werden. Der Beklagte zu 1) hat zwar die damals 72-jährige Zeugin S. wahrgenommen, doch ist diese Zeugin nicht verletzt worden. Auf den Schutz der genannten Vorschrift kann sich grundsätzlich nur derjenige berufen, demgegenüber in der konkreten Verkehrssituation die Pflicht zur erhöhten Rücksichtnahme ausgelöst worden ist (BGH, NJW 1991, 292). Der Kläger könnte sich deshalb auf den Schutz des § 3 Abs. 2 a StVO nur dann berufen, wenn er selbst von dem Beklagten zu 1) zu sehen gewesen wäre. Das aber lässt sich, wie ausgeführt, gerade nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen.

2. Hinsichtlich des materiellen Schadens ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Insoweit greift die Gefährdungshaftung nach §§ 7, 9 StVG, 3 Ziffer 1 PflVG.

Die Beklagten haben insoweit den ihnen obliegenden Beweis, dass der Unfall unvermeidbar gewesen wäre, nicht führen können. Die unter 1) zugrundegelegten Annahmen beruhen, wie ausgeführt, auf der für den Beklagten zu 1) günstigsten Möglichkeit. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass der Kläger für den Beklagten zu 1) wegen bereits größerer Entfernung des Busses eher sichtbar war. Dann aber wäre die Kollision trotz der unauffälligen Kleidung des Klägers für einen Idealfahrer zu vermeiden gewesen.

Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist allerdings auf seiten der Beklagten nur die Betriebsgefahr in Rechnung zu stellen, während auf seiten des Klägers ein erheblicher Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO – Überschreiten der Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs – ins Gewicht fällt. Jedoch ist die situationsbezogen zu bestimmende Betriebsgefahr im konkreten Fall – Kollision eines Kraftfahrzeugs mit einem Fußgänger – mit der vom Landgericht angesetzten Quote von 30 % nicht zu hoch bewertet.

Die von der Berufung angegriffenen Betreuungskosten durch die Zeugin S. hat das Landgericht mit zutreffender Begründung zugesprochen.

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 713 ZPO.