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OLG Köln Urteil vom 09.04.2002 - 3 U 166/01 - Zur Haftung bei der Verletzung eines hinter einem Bus im Haltestellenbereich auf die Fahrbahn tretenden Kindes
OLG Köln v. 09.04.2002: Zur Haftung bei der Verletzung eines hinter einem Bus im Haltestellenbereich auf die Fahrbahn tretenden Kindes
Das OLG Köln (Urteil vom 09.04.2002 - 3 U 166/01) hat entschieden:
- In § 20 Abs. 1 StVO sind die Fahrgäste als Adressaten des Schutzzwecks nicht ausdrücklich genannt. Es erscheint gerechtfertigt, alle Fußgänger im Umfeld eines an einer Haltestelle stehenden Linienbusses in den Schutzzweck der Norm einzubeziehen; denn durch den haltendenden Bus wird eine besondere Gefährdungssituation geschaffen, der nicht nur die Fahrgäste selbst, sondern auch andere Fußgänger im Bereich des Busses ausgesetzt sind.
- Ein Kraftfahrer, der sich einem in Gegenrichtung haltenden öffentlichen Verkehrsmittel nähert, muss damit rechnen, dass Fußgänger nicht mit der gebotenen Achtsamkeit einige Schritte in seine Fahrbahn treten, um sich einen Überblick über den Verkehr zu verschaffen. Er darf daher an dem gefährlichen Ende des Busses nicht so nah vorbeifahren, dass er solche Fußgänger erfassen könnte. Er muss deshalb mindestens einen Abstand von zwei Metern zu dem haltenden Bus einhalten oder, wenn seine Fahrbahn derart verengt ist, dass der genannte Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann, seine Geschwindigkeit derart herabsetzen, dass er vor einem in die Fahrbahn tretenden Fußgänger auf jeden Fall anhalten kann.
- Nähert sich ein Pkw-Fahrer einer gegenüberliegenden Haltestelle, wobei ein Vorbeifahren mit einem Mindestabstand von 2 m auf Grund der Fahrbahnbreite nicht möglich ist, mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 55 km/h, dann ist dies wesentlich zu schnell und führt zu einer Haftungsverteilung von 70% zu Lasten des Kfz-Führers und von 30% zu Lasten des verletzten achteinhalbjährigen Kindes, das unaufmerksam und grobfahrlässig hinter haltenden Bus die Straße überquert.
Gründe:
Die Klägerin macht als Krankenversicherer aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 26. April 1999 gegen 16:42 Uhr in A., V. Straße, ereignete und an dem der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw F. und die am ... September 1990 geborene Tochter S. der Versicherungsnehmer der Klägerin beteiligt waren. Letztere wurde, als sie hinter einem an der Haltestelle "K." haltenden Linienbus hervorlief, von dem auf der Gegenfahrbahn fahrenden Fahrzeug des Beklagten zu 1) erfasst und schwer verletzt.
Die Klägerin hat Schadensersatz in Höhe von 70 % der ihr entstandenen Aufwendungen mit der Begründung verlangt, der Beklagte zu 1) sei mit 50 km/h zu schnell und auch zu dicht an den haltenden Bus herangefahren.
Sie hat beantragt,
- die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 88.969,08 DM nebst 4 % Zinsen aus 71.918,19 DM seit dem 14. Februar 2001 und aus weiteren 17.050,89 DM seit dem 8. Mai 2001 zu zahlen.
- festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr auch den zukünftigen Schaden aus dem Unfall vom 26. April 1999 zu erstatten.
Die Beklagten haben
Klageabweisung
beantragt.
Sie haben geltend gemacht, sie brauchten nur für die Betriebsgefahr des von dem Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs einzustehen. Dieser habe das Kind - unstreitig - nicht sehen können. Ein Verstoß gegen § 20 StVO liege nicht vor, weil diese Vorschrift nur die Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel schütze; das verletzte Kind habe aber den Bus nicht benutzt.
Durch Grundurteil vom 6. Juli 2001 (Blatt 141 ff. d. A.), auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage dem Grunde nach unter Zugrundelegung eines 50%igen Haftungsanteils der Beklagten für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Beklagten zu 1) treffe ein Verschulden an dem Verkehrsunfall, weil er nicht mit einer langsameren Geschwindigkeit als 50 km/h an dem haltenden Bus vorbei gefahren sei. Es könne offen bleiben, ob das verletzte Kind dem Schutzzweck des § 20 StVO unterfalle, denn die entsprechende Verpflichtung des Beklagten zu 1) folge jedenfalls aus §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 2 StVO. Dieser habe die sich aus dem Urteil des BGH (NJW 68, 1532 f.) ergebenden Vorsichtsregeln nicht beachtet, wonach ein an einem in Gegenrichtung haltenden Omnibus vorbeifahrender Kraftfahrer entweder einen Mindestabstand von zwei Metern einhalten oder mit Anhaltegeschwindigkeit vorbeifahren müsse, um sein Fahrzeug erforderlichenfalls vor hinter dem Bus hervortretenden Fußgängern sofort zum Stehen bringen zu können. Wäre der Beklagten zu 1) so langsam gefahren, wäre ihm ein Anhalten sofort bei Auftauchen des später verletzten Kindes möglich gewesen. Das zum Unfallzeitpunkt acht Jahre alte und damit zurechnungsfähige Kind treffe ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall, da es grob verkehrswidrig unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO auf die Fahrbahn gelaufen sei, ohne hinreichend auf den Fahrzeugverkehr zu achten. Eine Schadensteilung sei daher angemessen.
Gegen dieses ihnen am 11. Juli 2001 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 13. August 2001, einem Montag, Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 14. November 2001 begründet.
Sie meinen, die vom Landgericht angenommene Haftungsquote von 50 % werde dem hohen Verschulden des verletzten Kindes nicht gerecht. Dieses falle nicht in den Schutzbereich des § 20 StVO. Die Anforderungen dieser Norm könnten auch nicht gleichsam durch die Hintertür auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt werden. Dem haltenden Linienbus komme keine höhere Relevanz als irgendeinem am Straßenrand parkenden anderweitigen Fahrzeug zu. Da keine früheren Fahrgäste vorhanden gewesen seien, habe der Beklagte zu 1) darauf vertrauen dürfen, dass keine haltestellenspezifischen Gefahren drohten.
Die Beklagten beantragen,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Schlussanträgen zu befinden.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und
auf die Anschlussberufung unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage dem Grunde nach unter Zugrundelegung eines 70%igen Haftungsanteils der Beklagten für gerechtfertigt zu erklären und
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sind, ihr auch den zukünftigen Schaden aus dem Unfall vom 26. April 1999 zu einem Haftungsanteil von 70 % zu erstatten.
Sie hält eine Haftungsquote der Beklagten von mindestens 70 % für gerechtfertigt. Dem verletzten Kind sei ein konkretes Verschulden nicht nachzuweisen. § 20 Abs. 1 StVO sei auf die vorliegende Fallgestaltung unmittelbar anzuwenden. Jedenfalls hätte der Beklagte zu 1) in der hier gegebenen engen Straßensituation nicht in einem so knappen Abstand mit hoher Geschwindigkeit an dem Bus vorbeifahren dürfen, dass er jeden sich orientierenden Fahrgast oder sonstigen Passanten erfassen musste. Er hätte an dem haltenden Bus in einem so genügenden Abstand und mit solch einer niedrigen Geschwindigkeit vorbeifahren müssen, dass eine Gefährdung hinter dem Bus hervortretender Fußgänger ausgeschlossen gewesen wäre. Tatsächlich sei der Beklagte zu 1) nicht einmal mit einem Abstand von 0,5 m am Bus vorbeigefahren und habe das Kind bereits nach ungefähr einem Schritt voll erfasst.
Die Beklagten erkennen hinsichtlich des Feststellungsantrags eine Haftungsquote von 30 % an.
Im übrigen beantragen sie,
die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie meinen, eine höhere Haftungsquote zu ihren Lasten komme keinesfalls in Betracht, zumal das Kind mehrere Meter hinter dem haltenden Bus auf die Fahrbahn gelaufen sei, um diese diagonal zu überqueren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Urkunden Bezug genommen.
Die Beiakten 49 Cs 538/00 StA Aachen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Hingegen ist die Anschlussberufung in vollem Umfang begründet.
1. Das angefochtene Urteil ist unzulässig. Sofern das Landgericht mit dem Grund-urteil zugleich über den Feststellungsantrag hat entscheiden wollen, ist dies unzulässig, da § 304 ZPO einen bezifferten Anspruch voraussetzt. Bei einer nicht bezifferten Feststellungsklage scheidet ein Grundurteil wesensmäßig aus (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO 22. Aufl., § 304 Rn. 3). Sollte es sich dagegen um ein Grund-Teilurteil allein über den Zahlungsantrag handeln, so ist auch dies unzulässig, da es im Hinblick auf den nichtbeschiedenen Feststellungsantrag zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen kann (Zöller-Vollkommer, ZPO § 301 Rn. 7). Der Senat sieht aber davon ab, wegen dieses Verfahrensfehlers das Urteil gemäß § 539 ZPO aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Er macht vielmehr von der Möglichkeit Gebrauch, das Feststellungsbegehren der Klägerin in die zweite Instanz "heraufzuziehen" und insgesamt eine Entscheidung zum Grunde und zur Feststellung zu treffen, was zulässig ist (Zöller-Vollkommer, ZPO § 301 Rn. 12 f., 6, § 304 Rn. 3).
2. Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus übergegangenem Recht gemäß §§ 7 StVG, 823 BGB, 3 Pflichtversicherungsgesetz, 116 SGB X ein Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall vom 26. April 1999 entstandenen Schadens unter Zugrundelegung eines 70%igen Haftungsanteils der Beklagten zu.
Das Landgericht hat zu Recht ein Verschulden des Beklagte zu 1) an dem Unfall bejaht. Der Beklagte hat gegen die sich aus § 20 Abs. 1 StVO ergebende Verpflichtung verstoßen, an einem haltenden Linienbus nur vorsichtig vorbeizufahren. Das verletzte Kind fällt auch in den Schutzbereich der Norm. Der gegenteiligen Auffassung (LG München I NZV 2000, 473 f.; LG Potsdam SP 99, 8 f.) vermag sich der Senat nicht anzuschließen. In § 20 Abs. 1 StVO sind die Fahrgäste als Adressaten des Schutzzwecks nicht ausdrücklich genannt. Es erscheint gerechtfertigt, alle Fußgänger im Umfeld eines an einer Haltestelle stehenden Linienbusses in den Schutzzweck der Norm einzubeziehen; denn durch den haltendenden Bus wird eine besondere Gefährdungssituation geschaffen, der nicht nur die Fahrgäste selbst, sondern auch andere Fußgänger im Bereich des Busses ausgesetzt sind. In der Umgebung eines haltenden Busses ist allgemein mit einem höheren Fußgängeraufkommen zu rechnen. Dabei kann es zu Drängeleien und Ausweichreaktionen unter den Fußgängern kommen, die häufig durch das Verhalten der anderen abgelenkt sind und deshalb dem Fahrzeugverkehr geringere Aufmerksamkeit widmen. Die erhöhte Gefahr ergibt sich auch aus der besonderen Größe von Linienbussen, hinter denen ein entsprechend großer sog. "toter Raum" vorhanden ist, den der Kraftfahrer nicht einsehen kann und aus dem heraus sein Fahrzeug nicht wahrgenommen werden kann. Fußgänger, die an dieser Stelle die Straße passieren wollen - gleichgültig, ob sie vorher Fahrgäste des Busses waren - müssen hinter dem Bus erst ein bis zwei Schritte hervortreten, um sich einen Überblick über den Verkehr auf der Straße verschaffen zu können. Manche Fußgänger wollen auch gerade die durch den haltenden Bus und die überquerenden Fahrgäste geschaffene Sondersituation im Sinne des § 20 Abs.1 StVO nutzen, um sicherer über die Fahrbahn zu gelangen, zumal inzwischen auch Fußgängern allgemein bekannt sein dürfte, dass Kraftfahrzeuge an Bushaltestellen nur langsam und vorsichtig vorbeifahren dürfen (vgl. Bouska NZV 2000, 474).
Selbst wenn man aber den Schutzzweck des § 20 Abs. 1 StVO auf Fahrgäste des öffentlichen Verkehrsmittels einschränken wollte, ergibt sich eine entsprechende Verpflichtung des Kraftfahrers zum vorsichtigen Vorbeifahren aus §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 2 StVO (Bouska a. a. O. und DAR 95,398). Die vom BGH vor der Änderung des § 20 Abs. 1 StVO aufgestellten Grundsätze zu den von Autofahrern an Haltestellen zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen können nach wie vor Geltung beanspruchen. Hiernach muss der Kraftfahrer, der sich einem in Gegenrichtung haltenden öffentlichen Verkehrsmittel nähert, damit rechnen, dass Fußgänger nicht mit der gebotenen Achtsamkeit einige Schritte in seine Fahrbahn treten, um sich einen Überblick über den Verkehr zu verschaffen. Er darf daher an dem gefährlichen Ende des Busses nicht so nah vorbeifahren, dass er solche Fußgänger erfassen könnte. Er muss deshalb mindestens einen Abstand von zwei Metern zu dem haltenden Bus einhalten oder, wenn seine Fahrbahn derart verengt ist, dass der genannte Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann, seine Geschwindigkeit derart herabsetzen, dass er vor einem in die Fahrbahn tretenden Fußgänger auf jeden Fall anhalten kann. Je geringer der Abstand zum Bus ist, mit um so geringerer Geschwindigkeit darf auch nur vorbeigefahren werden, notfalls mit Schritttempo (vgl. BGH NJW 68, 532 f. und VersR 73, 1045 f., so auch OLG Karlsruhe NZV 89, 393 f.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 20 StVO Rn. 5, 9).
Gegen seine diesbezüglichen Verpflichtungen hat der Beklagte zu 1) schuldhaft verstoßen. Nach dem Gutachten der D. hat er sich der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit zwischen 50 und 55 km/h genähert. Dies war bei weitem zu schnell. Ausweislich der polizeilichen Unfallskizze hat die Richtungsfahrbahn, die der Beklagten zu 1) befuhr, eine Breite von 3,2 m. Der Pkw F. des Beklagten zu 1) war 1,76 m breit (Anlage 01 zum Gutachten der D.). Wie sich aus dem Foto Nr. 8 des D.-Gutachtens ergibt, nimmt ein im Bereich der Haltestelle "K." stehender Linienbus nahezu die gesamte Breite der Busspur ein. Unter diesen Umständen war die Einhaltung eines Mindestabstandes von zwei Metern nicht möglich. Tatsächlich fuhr der Beklagten zu 1) in einem sehr viel geringen Abstand an dem haltenden Linienbus vorbei. Nach der polizeilichen Unfallskizze betrug der Abstand der linken Blockierspur seines Fahrzeugs zu der Begrenzungslinie der Busspur nur 70 cm. Wie auf dem Foto Blatt 31 oben der Beiakte erkennbar, dürfte der Abstand sogar noch geringer gewesen sein, nämlich wenig mehr als die Breite des Reifens. Berücksichtigt man noch, dass die Fahrzeugkarosserie seitlich über den Reifen hervorsteht, wie sich dies aus der Fahrzeugskizze Anlage 01 zum D.-Gutachten ergibt, so muss der Beklagte zu 1) dicht an dem Bus vorbeigefahren sein. Bei einem derart geringen Abstand war die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit von 50 km/h aber bei weitem zu schnell; denn er musste zwangsläufig schon Fußgänger erfassen, die hinter dem Bus nur ein bis zwei Schritte auf die Fahrbahn traten.
Der Verstoß des Beklagten zu 1.) gegen § 20 Abs. 1 StVO bzw. §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 2 StVO war auch ursächlich für den Unfall. Dabei kann offen bleiben, ob das Kind unmittelbar hinter dem Ende des Busses im rechten Winkel zur Fahrbahnlängsrichtung oder mehrere Meter hinter dem Bus diagonal zur Fahrbahn gelaufen ist, wie dies die Beklagten behaupten. Nach der Darstellung der Zeugen Sch., C. und U. L. im polizeilichen Ermittlungsverfahren soll das Mädchen, nachdem es auf der stadteinwärts führenden Richtungsfahrbahn der V. Straße etwas aufgehoben hatte, geradeaus über die Haltestelleninsel und die Busspur direkt hinter dem Bus auf die Fahrbahn gelaufen und dort sofort - nach ein bis zwei Schritten - von dem Pkw des Beklagten zu 1.) erfasst worden sein. Dem gegenüber spricht nach dem Gutachten der D. eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kind diagonal über die Straße zum Kollisionsort gelaufen ist. Wie der Sachverständige aufgrund der Auswertung der Unfallspuren, insbesondere der von dem Pkw gezeichneten Blockierspur und der Endlage des Kindes - ermittelt hat, muss der Beklagte zu 1.) ca. 2,3 Sekunden vor der Kollision und in einer Entfernung von ca. 27,6 Meter von der Kollisionsstelle mit einer Vollbremsung auf das auf die Fahrbahn laufende Mädchen reagiert haben. Wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, wäre - ein rechtwinklige Querung des Kindes mit entsprechend kürzerer Wegstrecke unterstellt - die Reaktion des Beklagten zu 1.) bereits erfolgt, als sich das Kind noch gar nicht auf der Fahrbahn befand. Dies kann jedoch nicht angenommen werden; denn ein Reaktionsanlass für den Beklagten zu 1.) bestand erst, als er das zuvor durch den Bus verdeckte Kind über die Busspur zu dem von ihm befahrenen Fahrstreifen hinlaufen sah. Die Beklagten haben selbst vorgetragen, dem Beklagten zu 1.) sei die Sicht auf das Kind, als es auf der stadteinwärts führenden Fahrspur Gegenstände aufgehoben habe, durch den an der Bushaltestelle befindlichen Gelenkbus versperrt gewesen; er habe es erst gesehen, als es plötzlich hinter dem Bus aufgetaucht sei, und er habe daraufhin unverzüglich gebremst. Wo der Bus genau gestanden hat und in welchem Abstand von ihm und in welche Richtung das Kind über die Straße gelaufen ist, dürfte kaum noch aufzuklären sein. Darauf kommt es aber auch nicht entscheidend an. Maßgeblich ist, dass der Beklagte zu 1.), obwohl er den Raum hinter dem an der Haltestelle stehenden Bus nicht einsehen konnte und damit rechnen musste, dass dahinter befindliche Fußgänger auf die Fahrbahn treten könnten, in Anbetracht des geringen Seitenabstandes zu dem Bus mit viel zu hoher Geschwindigkeit gefahren ist. Wäre er - wie dies angesichts der beengten Straßenverhältnisse erforderlich war - an dem Bus mit Anhaltegeschwindigkeit vorbeigefahren, hätte er sein Fahrzeug rechtzeitig vor dem Kind zum Stehen bringen können, zumal es schon auf eine Entfernung von über 27 Meter in sein Blickfeld gekommen war. Schon wenn der Beklagte zu 1.) eine Geschwindigkeit von 30 km/h eingehalten hätte, wäre sein Wagen bei einer Vollbremsung nach 12 - 13 Metern zum Stehen gekommen und der Unfall wäre vermieden worden.
Nach alledem ist dem Beklagten zu 1.) ein erheblicher Verstoß gegen § 20 Abs. 1 StVO bzw. §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 2 StVO anzulasten.
Die Klägerin muss sich aber ein Mitverschulden des verletzten Kindes anrechnen lassen. Die von dem Landgericht angesetzte Quote von 50 % erscheint dem Senat jedoch zu hoch. Das Mädchen hat sich zwar, indem es ohne auf den Verkehr Acht zu geben, hinter dem Bus auf die Fahrbahn gelaufen ist, objektiv betrachtet grob verkehrswidrig verhalten. Berücksichtigt man sein Alter von 8 1/2 Jahren, erscheint sein Verschulden aber gering. Nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen sind Kinder dieser Altersgruppe häufig noch nicht in der Lage, sich verkehrsgerecht zu verhalten. Insofern ist eine Gesetzesänderung dahin vorgesehen, die Verantwortlichkeit von Kindern im Straßenverkehr erst mit einem Alter von 10 Jahren einsetzen zu lassen. Aber auch nach dem derzeit geltenden Recht, das grundsätzlich von der Zurechnungsfähigkeit über 7 Jahre alter Kinder ausgeht (§ 828 Abs. 2 BGB), ist das Verschulden eines 8 - 9 Jahre alten Kindes, das unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO auf die Fahrbahn läuft, als gering zu bewerten. Bei ähnlichen Unfällen mit Kindern dieser Altersgruppe ist von der Rechtsprechung eine Mitverschuldensquote des Kindes nur in Höhe von 1/3 bis 1/4 angenommen worden (vgl. OLG Hamm NZV 90, 473 f. und 91, 467 f.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. § 9 StVG Rn. 12 m. w. N.). Die Mithaftungsquote von 30 %,die sich die Klägerin anrechnen lässt, erscheint daher angemessen, zumal sich die Haftung der Beklagten nicht nur aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1.) ergibt, sondern aus einem nicht unerheblichen Verschulden.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin war die Klage daher hinsichtlich des Zahlungsantrags dem Grunde nach unter Zugrundelegung eines 70-%-igen Haftungsanteils der Beklagten für gerechtfertigt zu erklären.
Der Feststellungsantrag ist zulässig und hinsichtlich des von der Klägerin erstrebten 70-%igen Haftungsanteils der Beklagten auch begründet. Unstreitig ist das Kind durch den Unfall schwer verletzt worden und hat bleibende Behinderungen davongetragen. Insofern ist damit zu rechnen, dass in Zukunft noch weitere Kosten auf die Klägerin zukommen werden, deren Höhe sich derzeit noch nicht absehen lässt. Der Feststellungsantrag ist daher gerechtfertigt.
Da die Klägerin mit der Anschlussberufung ein ihr günstigeres Grundurteil erstritten hat, war die Kostenentscheidung dem Schlussurteil im Betragsverfahren vorzubehalten (vgl. Zöller/Herget, ZPO § 97 Rn. 2).
Von der Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO n. F. sieht der Senat ab. Die Rechtslage hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Streitwert für das Berufungsverfahren:
Berufung der Beklagten 33.514,84 EUR
Anschlussberufung der Klägerin 14.019,49 EUR
Streitwert insgesamt und Beschwer der Beklagten 47.534,33 EUR