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OLG Hamburg Urteil vom 11.02.2005 - 14 U 195/03 - Zum Schutzumfang von Fußgängern rund um eine Haltestelle
OLG Hamburg v. 11.02.2005: Zum Schutzumfang von Fußgängern rund um eine Haltestelle
Das OLG Hamburg (Urteil vom 11.02.2005 - 14 U 195/03) hat entschieden:
- § 20 Abs. 1 StVO ist nicht nur auf Linienbusse anwendbar, die auf der Fahrbahn halten, sondern auch auf Busse, die in einer Haltestellenbucht stehen. Ferner liegt der von § 20 StVO geschützte örtliche Bereich nicht nur unmittelbar neben dem haltenden Bus, sondern erstreckt sich auf eine gewisse Entfernung davor und dahinter. Vom Sinn und Zweck der Norm her wird man im Einzelfall den Schutzbereich so weit zu erstrecken haben, wie mit fort- oder zueilenden Fahrgästen gerechnet werden muss.
- Unter den Schutzbereich des § 20 StVO fallen nicht nur die aussteigenden Fahrgäste, sondern auch diejenigen Personen, die einsteigen und damit erst Fahrgäste werden wollen. Es kommt nicht darauf an, ob jemand tatsächlich den Bus erreichen will, um einzusteigen.
- Betritt ein Fußgänger eiligen Schrittes die Fahrbahn - auch wenn dies zunächst nur in der Haltebucht geschieht - und bewegt sich in Richtung auf den haltenden Bus zu und bietet damit unmittelbar so sehr das typische Bild des unvorsichtigen Fußgängers, der unter Außerachtlassung des Fahrzeugverkehrs seinen Bus noch erreichen will, muss der Kfz-Führer bereits dies als Bremsaufforderung nehmen, um dem Gebot des § 20 Abs. 1 StVO zu genügen und den Zweck der Norm einhalten zu können, nämlich noch rechtzeitig vor unvorsichtig die Straße querenden Fußgängern anhalten zu können.
Gründe:
I.
Tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO.
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 17. Februar 2000 in Hamburg auf der W. Straße ereignet hat. Die Klägerin ist die Witwe und Erbin des bei dem Unfall zu Tode gekommenen K.-H. K. Dieser hatte als Fußgänger die Straße in zügigem Laufschritt überquert und wurde auf der zuletzt überquerten Fahrbahn von einem von rechts herankommenden Lkw erfasst, der von dem Beklagten zu 1) gefahren wurde und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Der Unfall ereignete sich in der Nähe einer aus Sicht des Lkw rechts gelegenen Bushaltestelle, in deren Bucht ein Linienomnibus hielt, während Fahrgäste ein- und ausstiegen.
Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Ehemann habe mutmaßlich den Bus erreichen wollen, da er auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei. Sie hat die Auffassung vertreten, der Unfall sei vermeidbar gewesen, wenn der Beklagte zu 1) bereits das erste Betreten der Fahrbahn durch ihren Ehemann als Reaktionsaufforderung gewertet und sogleich gebremst hätte, wozu er verpflichtet gewesen sei.
Die Klägerin verlangt mit der Klage Ersatz materiellen Schadens, insbesondere Unterhaltsschadens, ein Schmerzensgeld sowie Feststellung, wobei sie die Beklagten in Höhe von 50% für ersatzpflichtig hält.
Die Klägerin hat nach Klagrücknahme in Höhe von 41,21 € beantragt,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 16.903,36 € nebst gestaffelten Zinsen zu zahlen,
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen ihr zukünftig aus dem Unfallereignis vom 17.2.2000 gegen ca. 7.30 Uhr auf der W. Straße in Hamburg-Harburg entstehenden materiellen Schaden zu 50% zu ersetzen, soweit kein Übergang auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger erfolgt,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Ansicht vertreten, der Unfall sei für den Beklagten zu 1) unvermeidbar gewesen. Er habe eine Reaktionsaufforderung zum Bremsen erst dann zu sehen brauchen, als Herr K. die Straßenmitte überschritten habe. Ein Verstoß gegen § 20 StVO sei dem Beklagten zu 1) nicht vorzuwerfen. Die Beklagten bestreiten, dass Herr K. den Bus habe erreichen wollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 19. September 2003 die Klage abgewiesen. Das Eigenverschulden des Herrn K. hat es darin gesehen, dass dieser unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs überschritten habe. Den Beklagten zu 1) habe kein Mitverschulden getroffen. Ein Verstoß gegen § 20 StVO liege schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin nicht bewiesen habe, dass ihr Ehemann tatsächlich den Bus habe erreichen wollen. Dem Beklagten zu 1) sei auch keine zu späte Reaktion vorzuwerfen. Als Herr K. die Fahrbahn betrat, habe für den Beklagten zu 1) noch kein Grund zum Bremsen bestanden. Im Einzelnen wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Gegen jenes Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet. Mit ihr verfolgt sie ihre erstinstanzlichen Klaganträge vollen Umfangs weiter. Sie meint, für die Anwendung des § 20 StVO komme es letztlich nicht darauf an, ob ihr Ehemann tatsächlich den Bus habe erreichen wollen, sondern nur darauf, dass sich dies dem herannahenden Verkehr jedenfalls so dargestellt habe. Angesichts der Anforderungen des § 20 StVO habe sich der Beklagte zu 1) der Bushaltestelle von vornherein mit zu großer Geschwindigkeit genähert.
Die Beklagten begehren die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen dazu ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf deren in der Berufungsinstanz gewechselte Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 24. Mai 2004 das schriftliche Vermeidbarkeitsgutachten des Sachverständigen ... vom 12. Oktober 2004 eingeholt, auf das im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 165 ff d.A.).
In der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2004 hat der Senat die Verhandlung auf den Grund beschränkt. Die Klägerin hat hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht beantragt.
II.
Kurze Begründung für die Abänderung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 ZPO
Die Berufung ist zulässig und hinsichtlich des Feststellungsantrags auch begründet und hinsichtlich der Zahlungsanträge insoweit begründet, als diese dem Grunde nach als gerechtfertigt zu erklären sind. Insoweit ist auf den Antrag der Klägerin hin gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 4 ZPO das Verfahren zur Verhandlung und Entscheidung über die streitige und durch eine aufwendige Beweisaufnahme zu klärende Höhe an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Zahlungsansprüche sind dem Grunde nach gerechtfertigt gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG a.F., §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 1 und 2, 847 Abs. 1 BGB a.F., § 3 PflVersG, weil der Beklagte zu 1) den streitgegenständlichen Unfall durch einen schuldhaften Verstoß gegen § 20 Abs. 1 StVO herbeigeführt hat.
§ 20 Abs. 1 StVO (in der Fassung der Verordnung vom 18.7.95, BGBl I Seite 935), wonach an Omnibussen des Linienverkehrs, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, nur „vorsichtig“ vorbeigefahren werden darf, ist auf den vorliegenden Fall anwendbar. Insofern ist zunächst die Auffassung der Beklagten unzutreffend, dass § 20 StVO vorliegend nicht anzuwenden sei, weil der Bus nicht auf der Fahrbahn, sondern in einer Haltebucht gehalten habe. Eine derartige Einschränkung enthält § 20 StVO nicht. Sie wäre, gemessen an dem gesetzgeberischen Zweck der Norm, auch geradezu widersinnig. § 20 StVO gilt – natürlich – auch in diesem Fall (vgl. Janiczewski/Jagow/Burmann, StVO, 16. Aufl., § 20 Anm. 2).
Festzuhalten ist ferner, dass der von § 20 StVO geschützte örtliche Bereich nicht nur unmittelbar neben dem haltenden Bus liegt, sondern sich auf eine gewisse Entfernung davor und dahinter erstreckt. Vom Sinn und Zweck der Norm her wird man im Einzelfall den Schutzbereich so weit zu erstrecken haben, wie mit fort- oder zueilenden Fahrgästen gerechnet werden muss. Danach liegt vorliegend der Bereich, in welchem der Ehemann der Klägerin über die Straße geeilt ist, eindeutig im geschützten Bereich. Der Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar und von den Beklagten auch nicht angegriffen festgestellt, dass der „Bewegungskorridor“ des Ehemanns der Klägerin sich über die Entfernung von mindestens 4,5 m bis höchstens 9,5 m rechts von seiner Endlage erstreckte (Seite 9 des Gutachtens i.V.m. Anlage 16 des Gutachtens). Damit hat Herr K. die Straße unmittelbar im vorderen Bereich der Haltebucht überquert.
Der Ehemann der Klägerin fiel vorliegend auch unter den Schutzbereich der Norm. Darunter fallen, wie auch das Landgericht zutreffend erkannt hat, nicht nur die aussteigenden Fahrgäste, sondern auch diejenigen Personen, die einsteigen und damit erst Fahrgäste werden wollen. Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichtes kommt es aber nicht darauf an, ob jemand, vorliegend der Ehemann der Klägerin, tatsächlich den Bus erreichen will, um einzusteigen. Dieser tatsächliche Wille wird im Einzelfall schwer feststellbar sein, insbesondere, wenn, wie vorliegend, die Person zu Tode gekommen ist. Vor allem aber kann der Kraftfahrer, an den sich die Gebote des § 20 StVO richten, ohnehin den tatsächlichen Willen einer zum Bus eilenden Person nicht erkennen. Nach Auffassung des Senates ist deshalb auf das objektive Geschehen, welches sich dem am Bus vorbeifahrenden Kraftfahrer darbietet, abzustellen, auf das äußere Bild also. Wenn Personen in dem geschützten Bereich auf den Bus zulaufen und dadurch jedenfalls den Eindruck erwecken, als wollten sie den Bus erreichen, um mit ihm zu fahren, dann müssen sie unter den Schutzbereich der Norm fallen, selbst wenn sie in Wirklichkeit vielleicht etwas anderes vorhaben. Zumindest muss in einem solchen Falle eine Beweislastumkehr dahingehend angenommen werden, dass der Kraftfahrer bzw. seine Versicherung beweisen müssten, dass der Fußgänger entgegen dem von ihm gesetzten äußeren Schein in Wahrheit nicht zum Bus wollte, um mit ihm zu fahren.
Herr K. hat vorliegend jedenfalls den äußeren Eindruck vermittelt, als wollte er den Bus erreichen, um mit ihm zu fahren. Denn er hat in zügigem Laufschritt die Fahrbahn unmittelbar vor dem haltenden Bus überquert. Damit unterfiel er dem Schutzbereich des § 20 StVO.
Das „vorsichtige“ Vorbeifahren im Sinne des § 20 Abs. 1 StVO erfordert nach Auffassung des Senates eine Drosselung der Geschwindigkeit auf jedenfalls nicht deutlich mehr als 30 km/h. Denn der Sinn der Vorschrift ist es, dass der Kraftfahrer in die Lage versetzt sein soll, vor unvorsichtig von oder zum Bus über die Straße eilenden Fahrgästen rechtzeitig anhalten zu können.
Um dem genannten gesetzgeberischen Zweck der Vorschrift zu genügen, ist es nach Ansicht des Senates außerdem geboten, die Reaktionsaufforderung zum Bremsen bereits in dem Moment anzunehmen, als Herr K. mit zügigem Laufschritt den gegenüberliegenden Fußweg verließ und auf die Fahrbahn – dort zunächst die Busspur – in Richtung auf den Bus lief. Er bot damit unmittelbar vor dem haltenden Bus so sehr das typische Bild des unvorsichtigen Fußgängers, der unter Außerachtlassung des Fahrzeugverkehrs seinen Bus noch erreichen will, dass der Beklagte zu 1) bereits dies als Bremsaufforderung nehmen musste, um dem Gebot des § 20 Abs. 1 StVO zu genügen und den Zweck der Norm einhalten zu können, nämlich noch rechtzeitig vor unvorsichtig die Straße querenden Fußgängern, vorliegend dem Ehemann der Klägerin, anhalten zu können. Dass der Beklagte zu 1) Herrn K. bereits erkennen konnte, als dieser auf die Fahrbahn lief, hat der Sachverständige festgestellt (Seite 13 f. des Gutachtens). Im Übrigen ist sogar unstreitig, dass er ihn auch tatsächlich schon in diesem Moment gesehen hat.
Den vorgenannten Anforderungen hat der Beklagte zu 1) nach den überzeugenden, nachvollziehbaren und von den Beklagten auch insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen nicht genügt:
Zwar ergibt sich aus den Feststellungen des Sachverständigen (Seite 10 ff i.V.m. Anlagen 17 und 18 des Gutachtens), dass der Beklagte zu 1) seine Ausgangsgeschwindigkeit von 48 km/h 50 m vor dem Punkt, an dem der Lkw zum Stillstand gekommen ist – also vom Beklagten zu 1) aus gesehen neben dem Anfangsbereich der Bushaltebucht – auf etwa 33 km/h herabgesetzt hatte. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Lkw betrug dann noch zwischen 27 km/h und maximal 29 km/h.
Der Beklagte zu 1) hat jedoch das abschließende Bremsmanöver schuldhaft zu spät eingeleitet. Er führte die Vollbremsung 8 m vor der endgültigen Halteposition durch. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Ehemann der Klägerin etwa die Mittellinie der W. Straße erreicht (Seite 16 des Gutachtens). Diese Bremsung reichte nicht mehr aus, um die Kollision zu vermeiden. Hätte der Beklagte zu 1) dagegen bereits das Betreten der Fahrbahn als Reaktionsaufforderung genommen – wie der Senat es fordert –, hätte er die Kollision auch dann vermeiden können, wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, dass die Geschwindigkeit des Ehemanns der Klägerin an der Obergrenze von 3 m/s und der Kollisionsort ca. 10 m vor der Endlage von Herrn K. lag (Seite 16 f. des Gutachtens). Der Sachverständige hat dem Beklagten zu 1) dabei auch eine Reaktionszeit von 1,5 Sekunden zugebilligt und diese berücksichtigt.
Der Haftung der Beklagten steht, wie die Klägerin auch nicht verkennt, eine Eigenhaftung ihres Ehemannes gegenüber, der schuldhaft gegen das Gebot des § 25 Abs. 3 StVO verstoßen hat, bei der Überschreitung der Fahrbahn auf den Fahrzeugverkehr zu achten.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge folgt der Senat der Klägerin dahingehend, dass diese zu einer beiderseits 50%-igen Haftung führt. Der Ehemann der Klägerin ist grob leichtsinnig direkt vor den herannahenden Lkw gelaufen. Der Beklagte zu 1) hat in dem von § 20 Abs. 1 StVO besonders geschützten Bereich zu spät reagiert. Dem Senat erscheint es angemessen, beide Verstöße gleich schwer zu werten. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wird das hälftige Eigenverschulden des Ehemannes der Klägerin ebenfalls zu berücksichtigen sein.
Der Feststellungsantrag ist zulässig und auch begründet. Basierend auf der Feststellung der hälftigen Haftung der Beklagten hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Feststellung der hälftigen Haftung der Beklagten für künftige auf den Unfall zurückzuführende materielle Schäden. Insbesondere auf dem Gebiet des Unterhaltsschadens liegt es auf der Hand, dass es zu weiteren künftigen Schäden kommen kann.
Die Revision lässt der Senat gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechtes zu. Es ist bisher, soweit ersichtlich, noch kaum höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Sorgfaltsanforderungen im Rahmen des § 20 Abs. 1 StVO sowie auch zu der Frage ergangen, welcher Personenkreis unter den Schutz der Norm fällt.