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OLG Köln Urteil vom 26.02.1998 - 7 U 178/97 - Haftung für Umkippen eines Rollstuhls beim Krankentransport
OLG Köln v. 26.02.1998: Zur Haftung für das Umkippen eines Rollstuhls beim Krankentransport
Das OLG Köln (Urteil vom 26.02.1998 - 7 U 178/97) hat entschieden:
Wird während eines Krankentransports ein Rollstuhl vom dafür eingeteilten Zivildienstleistende nicht an allen vier Rädern ausreichend am Boden gesichert und fällt mit dem Insassen daher um, hat der Verletzte Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung und muss sich wegen allgemeiner Teilnahme am Straßenverkehr auch nicht auf anderweitige Ersatzmöglichkeiten verweisen lassen.
Tatbestand:
(Urteil ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin aus Art. 34, § 839 BGB, § 116 SGB X bejaht.
Der Zivildienstleistende F. hat objektiv und schuldhaft die ihm gegenüber dem Geschädigten Sch. obliegende Amtspflicht verletzt, einen Dritten nicht an der Gesundheit zu beschädigen. Indem er den Rollstuhl des Geschädigten nicht ordnungsgemäß befestigte, hat er den Sturz des Geschädigten mit dem Rollstuhl und dessen Verletzung an der Schulter verursacht. Daß der Rollstuhl nicht an allen vier Rädern am Boden des Fahrzeugs gesichert war, ist inzwischen unstreitig. Ohne Bedeutung ist, ob der Rollstuhl an drei oder nur an zwei Rädern befestigt war, denn nur eine vollständige Befestigung war ordnungsgemäß. Daß auch eine nur an drei Rädern vorgenommene Befestigung nicht ausreichte, zeigt der Unfall augenfällig. Jedenfalls im Wege des Anscheinsbeweises muß davon ausgegangen werden, daß die objektiv unzureichende Befestigung auch schadensursächlich war, denn für eine andere Ursache (etwa dadurch, daß der Verletzte selbst eine der Schnallen während der Fahrt gelöst hätte, oder daß sich eine Schnalle unvorhersehbar aus der Verankerung gelöst hätte) ist nichts vorgetragen.
Das Verhalten des Zivildienstleistenden war auch schuldhaft. Die Gefahr des Umkippens eines Rollstuhls in Kurven lag auf der Hand, die daraus resultierende Notwendigkeit, den Rollstuhl vorschriftsmäßig zu sichern, ebenso. Daß der Fahrer angeblich die Anweisung erhalten hatte, drei Behinderte zu transportieren, entschuldigt ihn nicht. Unabhängig davon, daß der Zivildienstleistende seinerseits den Fahrdienstleiter des D. auf etwaige Sicherheitsbedenken hätte hinweisen müssen, wenn das Fahrzeug tatsächlich für den Transport von vier Behinderten nicht geeignet gewesen sein sollte (denn es liegt nahe, daß es sich hier erkennbar um ein schlichtes Versehen des Fahrdienstleiters handelte und dieser auf seiner Anordnung nicht unbedingt bestanden hätte), ändert sich durch die angebliche Anordnung des Fahrdienstleiters nichts an der Tatsache, daß der Rollstuhl jedenfalls zu Beginn der Fahrt, als sich der Unfall ereignete und der Geschädigte einziger Fahrgast war, hinreichend hätte gesichert werden können. Einen Grund, auch schon zu diesem Zeitpunkt die gebotene sichere Befestigung zu unterlassen, gab es nicht. Auch das Argument, der Unfall sei nur geschehen, weil der Geschädigte so gewichtig gewesen sei, fällt auf die Beklagte zurück, denn die dadurch begründeten etwaigen Gefahren waren für den Fahrer erkennbar, und ihnen war gerade durch besonders sichere Befestigung und notfalls durch eine besonders vorsichtige Fahrweise zu begegnen.
Es handelte sich auch um Tätigkeit in Ausübung eines öffentlichen Amts. Nach der ständigen BGH-Rechtsprechung ist die Ersatzpflicht für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung des Ersatzdienstes Dritten zufügt, regelmäßig auch dann nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen, wenn die anerkannte Beschäftigungsstelle, in deren Dienst der Schädiger tätig geworden ist, privatrechtlich organisiert ist und privatrechtliche Aufgaben wahrnimmt (BGHZ 118, 304; BGH NJW 1997, 2109; BGH Beschl. vom 26.3.1997 III ZR 295/96). Auf die Frage, ob der Behindertenfahrdienst öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich organisiert ist, kommt es also nicht an. Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit berufen (§ 839 Abs. 1 Satz 2) BGB). Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß die Verweisung auf eine gegenüber einem Dritten bestehende Ersatzmöglichkeit nicht möglich ist, wenn ein Amtsträger ohne die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach §§ 35 Abs. 1 und 6 StVO einen Verkehrsunfall verursacht (grundlegend BGHZ 68, 217; NJW 1979, 1602). Hier gilt vielmehr der Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob der durch die schuldhafte Amtspflichtverletzung Geschädigte sich außerhalb des Fahrzeugs befindet oder - wie hier - Wageninsasse ist. Auch gegenüber dem Wageninsassen stellt sich das Handeln des Amtsträgers als Teilnahme am Straßenverkehr dar und die dem Wageninsassen gegenüber bestehenden Pflichten sind solche straßenverkehrsrechtlicher Art. Dies gilt schon für die Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO, wonach sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, daß kein Anderer geschädigt wird. "Anderer" im Sinne dieser Vorschrift ist aber auch der Nichtverkehrsteilnehmer, zum Beispiel der Insasse oder Mitfahrer (BGHSt 12, 282; OLG Köln VM 1988, 61). Die Vorschriften der StVO enthalten darüber hinaus auch spezielle Verbote und Gebote an den Fahrzeugführer, die sich auf die Sicherheit der Fahrzeuginsassen beziehen und keineswegs nur nach außen gerichtet sind, nämlich die §§ 21 ff. StVO. So regelt § 21 Abs. 1 a StVO detailliert, wie mitfahrende Kinder zu sichern sind, und nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2 StVO muß der Fahrzeugführer dafür sorgen, daß sich das Fahrzeug sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind.
Eine - wie von der Kammer offenbar angenommene - Verengung des aus der Teilnahme am Straßenverkehr resultierenden Pflichtenkreises auf Pflichten, die andere Verkehrsteilnehmer betreffen, ist nicht geboten. Das Straßenverkehrsrecht selbst gibt, wie dargelegt, hierfür gerade keine Grundlage. Aber auch Sinn und Zweck des Verweisungsprivilegs rechtfertigen es nicht, die Fahrzeuginsassen anders zu behandeln als andere Verkehrsteilnehmer. Die Motivation des historischen Gesetzgebers, die Entschlußkraft des Beamten dadurch zu stärken, daß sein persönliches Haftungsrisiko in seiner besonderen amtlichen Beziehung zum Bürger vermindert wird, ist schon durch die Schaffung des Art. 34 GG fragwürdig geworden, weshalb die Rechtsprechung eher die Tendenz hat, den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB einzuschränken, als ihn auszudehnen. Bei der Teilnahme am Straßenverkehr kann und darf der Aspekt der "gestärkten Entschlußkraft" erst recht keine Bedeutung haben. Hier muß sich der Amtsträger besonnen und vorsichtig, nicht aber entscheidungsfreudig und mutig zeigen. Einen Grund, hierbei zwischen den Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmer und denen gegenüber den Fahrzeuginsassen zu differenzieren, gibt es nicht. Es entspricht im übrigen auch ansonsten allgemein anerkannter Auffassung, daß Haftungsprivilegien keine Bedeutung haben, wenn ein Fahrzeuginsasse bei einem Verkehrsunfall geschädigt wird, etwa im Bereich des Gesellschaftsrechts und des Familienrechts. So kann sich weder ein Gesellschafter auf die Haftungserleichterung des § 708 BGB noch ein Ehegatte auf diejenige des § 1359 BGB berufen, wenn ein Mitgesellschafter oder Ehegatte als Beifahrer verletzt wird (BGH NJW 1967, 558 f.; 73, 1654 f.) oder wenn dessen Eigentum durch einen Verkehrsunfall beschädigt wird (BGH NJW 1970, 1271 f.).
Auf die Frage, ob sich der Transport des Geschädigten als "geschäftsmäßige Personenbeförderung" im Sinne von § 8 a StVG darstellt, kommt es damit nicht an.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Streitwert und Beschwer für die Beklagte: 4.477,10 DM.