1. |
Wenn der Betroffene im Rahmen einer Tat im prozessualen Sinne mehrere Handlungen begeht, die mit Einzelgeldbußen geahndet werden, ist bei unbeschränkt eingelegter Rechtsbeschwerde die Summe der ausgeworfenen Geldbußen maßgebend, so dass die Rechtsbeschwerde auch eröffnet ist, soweit im Einzelnen Geldbußen bis zu 250 EUR verhängt wurden (BayObLG NStZ-RR 1997, 248; OLG Koblenz VRS 75, 71, 72, jeweils zu der seinerzeit maßgebenden Grenze von 200 DM; Senge, in Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Auflage 2006, § 79 Rdnr. 14; Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, § 79 Rdnr. 23).
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2. |
Gemäß Art. 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) hat ein Berufskraftfahrer die nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung zu verwendenden Schaublätter für die laufende Kalenderwoche sowie das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, jederzeit vorzulegen. Um der Kontrollbehörde an Ort und Stelle die Möglichkeit zu geben, die für das Fehlen von Schaublättern vorgebrachten Gründe nachzuprüfen, sieht § 20 Abs. 1 Satz 1 FPersV anderenfalls die nach den § 21 Abs. 2 Nr. 15 FPersV, § 8 Abs. 1 Nr. 2 a) FPersG bußgeldbewehrte Verpflichtung des Fahrers vor, eine Bescheinigung des Unternehmers über lenkfreie Tage vorzulegen.
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3. |
Fahrlässige Verstöße gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung, die Anschnallpflicht und die Pflicht zur Vorlage des Nachweises über lenkfreie Zeiten sind als rechtliche Handlungseinheit anzusehen, die zur Annahme von Tateinheit gemäß § 19 Abs. 1 OWiG führt. Der Verstoß gegen das Anlegen eines Sicherheitsgurtes bildet als Dauerordnungswidrigkeit während der Fahrt ein Bindeglied zu den weiteren Verstößen. Die vom Betroffenen begangenen Gesetzesverstöße stehen auch in einem inneren, sowie zeitlich und örtlichen Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang. Sie wurden bei ein und derselben Fahrt begangenen bzw. sind durch diese hervorgerufen worden.
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4. |
Außerhalb der Ermächtigung nach § 26 a StVG ergangenen Bußgeldkataloge sind trotz Vorliegens einer Indizwirkung für Gerichte grundsätzlich nicht verbindlich, weshalb die Sätze des jeweiligen Bußgeldkataloges auf ihre Angemessenheit im Einzelfall näher zu überprüfen sind. Sie dürfen aber aus Gründen einer möglichst gleichmäßigen Behandlung gleichgearteter Sachverhalte nicht unbeachtet gelassen werden (OLG Hamm, Beschl. v. 14.12.2000 in 3 Ss OWi 1012/00; KG VRS 77, 75;OLG Köln VRS 78, 61; AG Münster NZV 1990, 82; Göhler, OWiG, .a.a.O.; NStZ 1991, 73; KK-Mitsch, OWiG, a.a.O.). |