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OLG Jena Beschluss vom 24.11.2004 - 1 Ss 259/04 - Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Überprüfung von Tateinheit und Tatmehrheit

OLG Jena v. 24.11.2004: Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Überprüfung von Tateinheit und Tatmehrheit


Das OLG Jena (Beschluss vom 24.11.2004 - 1 Ss 259/04) hat entschieden:
Zur Fortbildung des Rechts ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten bei Rechtsfragen, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und als abstraktionsfähige Rechtsfragen von praktischer Bedeutung sind. Die Zulassung kommt deshalb nur bei Rechtsfragen in Betracht, welche allgemein für die Rechtsanwendung von Bedeutung sind. In der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Kriterien an eine Verurteilung wegen Tateinheit oder Tatmehrheit hinlänglich geklärt. Eine mögliche Fehlanwendung dieser Kriterien durch das Gericht in einem Einzelfall ist nicht geeignet, die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu begründen.


Gründe:

1.1 Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Sondershausen vom 07. Juli 2004 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

2 Es ist nicht geboten, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 und 3 OWiG).

3 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt in Fällen wie dem Vorliegenden, in dem eine Geldbuße von lediglich 50,- € verhängt worden ist, nach § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 OWiG nur in Betracht, wenn es wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs oder wegen der Verletzung materieller Rechtsnormen zur Fortbildung des Rechts geboten ist; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist aufgrund der geringen Höhe der Geldbuße gesetzlich ausgeschlossen.

4 Vorliegend war, da eine Rüge des rechtlichen Gehörs nicht erhoben worden ist, lediglich zu prüfen, ob eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts in Betracht kommt. Zur Fortbildung des Rechts ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten bei Rechtsfragen, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und als abstraktionsfähige Rechtsfragen von praktischer Bedeutung sind. Die Zulassung kommt deshalb nur bei Rechtsfragen in Betracht, welche allgemein für die Rechtsanwendung von Bedeutung sind. Derartige für die Rechtsanwendung allgemein bedeutsame und klärungsbedürftige Rechtsfragen sind vorliegend für den Senat nicht ersichtlich. In der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Kriterien an eine Verurteilung wegen Tateinheit oder Tatmehrheit hinlänglich geklärt. Eine mögliche Fehlanwendung dieser Kriterien durch das Gericht in einem Einzelfall ist nicht geeignet, die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu begründen.

5 Da demnach ein Zulassungsgrund nicht vorliegt, war der Zulassungsantrag des Betroffenen als unbegründet zu verwerfen. 6 2. Die Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 4 OWiG). 7 3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).



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