Das Nichttragen eines Schutzhelmes durch einen Radfahrer begründet kein Mitverschulden.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
I.
Beide Berufungen sind statthaft.
Die Berufung der Beklagten ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 ff. ZPO) Die Anschlussberufung der Klägerin entspricht den Voraussetzungen des § 521 Abs. 1 ZPO. Die Berufungen sind folglich auch zulässig.
Nur die Berufung der Klägerin ist in der Sache zum Teil erfolgreich.
II.
1. Die Klägerin trägt kein Mitverschulden an den Folgen des Radfahrunfalls vom 06. Juni 1996.
Das Tragen von Radfahrschutzhelmen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Verpflichtung des § 21 a Abs. 2 StVO beschränkt sich auf Krafträder. Solange aber für Radfahrer das Tragen eines Schutzhelmes nicht vorgeschrieben ist, braucht sich die Klägerin das Fehlen eines Schutzhelmes nicht als Mitverschulden anrechnen zu lassen (vgl. OLG Nürnberg, NJW-RR 1991/546, 547; BGH NJW 1979/980 für Mopedfahrer.
2. Für den Feststellungsantrag ist ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Denn der weiterbehandelnde Arzt Dr. S hat in dem von der Beklagten erholten Attest vom 06. Januar 1998 unter Nr. 12 bekundet, dass weiterhin mit Cephalgien zu rechnen sei. Dem steht die Beurteilung des Orthopäden Dr. W dessen Diagnose sich auf den orthopädischen Bereich beschränkt und dessen Behandlung am 17. Juli 1997 endete, nicht entgegen.
Einer Begutachtung bedarf es diesbezüglich nicht da dem Senat aus einer größeren Zahl vergleichbarer Fälle bekannt ist dass nach unfallbedingten Kopfverletzungen mit HWS-Beteiligung lang andauernde Folgen erwachsen können.
Da eine Leistungsklage gegenwärtig diesbezüglich noch nicht möglich ist, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, vgl. Thomas/Putzo, 22. Aufl., ZPO, § 256 RN 14.
3. Das vom Landgericht zugebilligte Schmerzensgeld ist angemessen. Die ganz oder teilweise entfallene Arbeitsfähigkeit der Klägerin über fast 6 Monate, die vom Landgericht zugrunde gelegten Verletzungen des Körpers und der Gesundheit der Klägerin sowie das Fehlen eines Mitverschuldens rechtfertigen den zugesprochenen Betrag (§ 847 BGB).
4. Der Anspruch der Klägerin wegen Verminderung ihrer häuslichen Arbeitsleistung (§ 843 Abs. 1 BGB) ist mit 13.840,00 DM zu bemessen.
Aus dem Attest des Dr. S vom 06. Januar 1998, Frage 10, geht hervor, dass er Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nach dem Beruf der Hausfrau beurteilte.
Ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitsleistung von 40 Stunden wie im Ersturteil (vgl. auch BGH NJW-RR 90/34) ergibt sich folgende Abrechnung:
06.06.1996 -- 30.09.1996 100 %
arbeitsunfähig: 16,5 Wochen á 40
Stunden zu je 15,00 DM =9.900,00 DM 01.10.1996-31.12.1996 zu 50 %
arbeitsunfähig: 13 Wochen á 40
Stunden zu je 15,00 DM zu 50 % =3.900,00 DM + allgemeine Unkosten 40,00 DM Summe 13.840,00 DM
Dieser Betrag ist nicht wegen der ausgefallenen Arbeitsleistung für den in einer eigenen Wohnung lebenden erwachsenen Sohn zu erhöhen, weil dieser nicht mehr in der Familiengemeinschaft als Wirtschaftsgemeinschaft lebt (vgl. BGH NJW 1974/1651, 1652).
Der Klägerin ist auch keine "Eigentätigkeit" ihres Ehemannes zuzurechnen. Gemäß § 1356 Abs. 1 BGB waren die Eheleute H frei, die Haushaltsführung der Klägerin zu überlassen. Herr H, im Außendienst berufstätig, war unter diesen Umständen nicht verpflichtet, in dem nur aus 2 Personen bestehenden gemeinsamen Haushalt in berücksichtigungsfähigem Umfang mitzuwirken.
5. Aufgrund obiger Ausführungen war die Klage im überschießenden Betrag abzuweisen.
Beide Berufungen sind, soweit nicht abgeändert wurde, unbegründet.
III.
Kosten: § 92 Abs. 1 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Beschwer:
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abänderung liegen nicht vor § 546 Abs. 1 ZPO.
Daher war die Beschwer der Parteien gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.