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Amtsgericht Eggenfelden Beschluss vom 21.12.2005 - 23 OWi 18 Js 14735/05 - Unzulässige Ladungssicherung mit einer Verschiebeplane

AG Eggenfelden v. 21.12.2005: Unzulässige Ladungssicherung mit einer Verschiebeplane


Das Amtsgericht Eggenfelden (Beschluss vom 21.12.2005 - 23 OWi 18 Js 14735/05) hat entschieden:
Die Reiß- bzw. Zugfestigkeit der Plane ergibt sich lediglich für deren Verlaufsrichtung, also für die von oben nach unten verlaufenden Aufspannungen. Damit wird ein Verrutschen der Plane während der Fahrt verhindert. Hinsichtlich der bei einem Verrutschen der Ladung wirkenden Querkräfte gilt die Tragfähigkeit der Plane indes nicht. Sie kann folglich auch weder allein noch in Verbindung mit den einzelnen Einsteckbrettern als hinreichendes Sicherungsmittel angesehen werden.


Gründe:

I.

Der 1968 geborene Betroffene ist ledig und übt den Beruf des Kraftfahrers aus. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

Im Verkehrszentralregister ist für den Betroffenen folgender Eintrag zu finden:
[folgt der Eintrag]

II.

Am 27.01.2005 gegen 16.45 Uhr steuerte der Betroffene die Sattelzugmaschine, amtliches Kennzeichen ..., mit Auflieger, amtliches Kennzeichen ... auf der Bundesstraße B 20 im Bereich E in Fahrtrichtung Zeilarn. Im Auflieger befanden sich formschlüssig nach vorne sechs Paletten PET-​Flaschen und sechs Paletten Glasflaschen nebeneinander in zwei Reihen. Dahinter standen ohne Formschluss nach allen Seiten 50 ineinander gesteckte Eisengestelle. Der Sattelauflieger war mit einem Schiebeplanenaufbau versehen, im vorderen Bereich zudem mit jeweils zwei Einschubbrettern an den Längsseiten im vorderen Bereich sowie jeweils einem Einschiebebrett im hinteren Bereich. Weitere Ladungssicherungsmaßnahmen waren nicht getroffen.

Dies wusste der Betroffene. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte er erkennen können und müssen, dass diese Art der Beladung und die getroffenen spärlichen Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichten, die Ladung verkehrssicher zu verstauen.

III.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den eigenen, glaubhaften Angaben des Betroffenen bzw. der Auskunft aus dem Verkehrszentralregister.

Die Art der Beladung steht fest aufgrund der Einlassung des Betroffenen, der Aussage des Zeugen PHK ... und den auf Blatt 5 bis 7 der Akte befindlichen Lichtbildern, auf die Bezug genommen wird und die zum Gegenstand der Entscheidungsgründe gemacht werden. Der Betroffene hat sich lediglich darauf berufen, laut einer anlässlich des Bußgeldverfahrens eingeholten Auskunft des Planenherstellers habe die Schiebeplane eine Tragfähigkeit von ca. 8.000 bis 10.800 kg über eine Länge von einem Meter und sei auch reißfest. Insgesamt sei die Ladungssicherung deshalb ausreichend gewesen.

Dagegen hat der Sachverständige Dipl. Ing. (FH) ... in seinem Gutachten vom 21.11.2005 überzeugend dargelegt, dass sich die Reiß- bzw. Zugfestigkeit der Plane lediglich für deren Verlaufsrichtung, also für die von oben nach unten verlaufenden Aufspannungen ergibt. Damit wird ein Verrutschen der Plane während der Fahrt verhindert. Hinsichtlich der bei einem Verrutschen der Ladung wirkenden Querkräfte gilt die Tragfähigkeit der Plane indes nicht. Sie kann folglich auch weder allein noch in Verbindung mit den einzelnen Einsteckbrettern als hinreichendes Sicherungsmittel angesehen werden. Vielmehr hätte der Betroffene entsprechend der VDI-​Richtlinie 2700 sowohl die Paletten als auch insbesondere die völlig lose im hinteren Bereich des Laderaumes befindlichen 50 ineinandergesteckten Eisengestelle durch Niederzurren sichern müssen. Das Gericht folgt dem Gutachten in vollem Umfang. Dass eine Schiebeplane kein ausreichendes Sicherungsmittel ist, hätte auch der Betroffene erkennen können und müssen.

IV.

Der Betroffene hat sich somit des fahrlässigen Unterlassens der Ladungssicherung gemäß §§ 49 Abs. 1 Nr. 21, 22 Abs. 1 StVO, 24 StVG schuldig gemacht.

V.

Zugunsten des Betroffenen sprach, dass er den äußeren Sachverhalt im wesentlichen einräumte. Zu seinen Lasten musste sich auswirken, dass er bereits wegen eines Verkehrsverstoßes im Zusammenhang mit dem Führen eines LKWs vorgeahndet war, wenngleich es sich um keine einschlägige Vorahndung im eigentlichen Sinne handelte. Unter diesen Umständen konnte es bei der in Nummer 102.1 BKat vorgesehenen Regelgeldbuße von 50 Euro sein Bewenden haben.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.

VII.

Die Entscheidung konnte gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG im Beschlusswege ergehen.



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