Das Verkehrslexikon

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BayObLG Beschluss vom 07.05.1999 - 2 ObOWi 186/99 - Zum Mitführen eines Einhänge-Staplers am Heck von Kfz und Anhängern

BayObLG v. 07.05.1999: Zum Mitführen eines Einhänge-Staplers am Heck von Kfz und Anhängern


Das BayObLG (Beschluss vom 07.05.1999 - 2 ObOWi 186/99) hat entschieden:
Am Heck von Kraftfahrzeugen und Anhängern mitgeführte Gabelstapler, die der Transportunternehmer nur dann mitführt, wenn er vertraglich verpflichtet ist, das Be- und Entladen zu übernehmen, sind Ladung im Sinne von StVO § 22 Abs 4.


Gründe:

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 75 DM, weil er als Halter fahrlässig die Inbetriebnahme einer die höchstzulässige Länge überschreitenden Zugmaschine mit Sattelanhänger angeordnet oder zugelassen habe.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Betroffene Transportunternehmer sowie Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma E. S. GmbH. In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer ist er u.a. für die Ausrüstung und den Einsatz der Firmenfahrzeuge zuständig. In seinem Auftrag war ein Mitarbeiter mit einem auf die GmbH zugelassenen Sattelzug unterwegs, der bei einer regulären Länge von 16,50 m infolge eines am Heck des Sattelanhängers angebrachten sogenannten "Einhänge-​Staplers" eine Gesamtlänge von 18 m aufwies. Dieser Stapelanhänger wird nur dann mitgeführt, wenn die Firma E. S. GmbH es übernommen hat, gegen Vergütung zu be- und entladen.

Gegen die Entscheidung wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt. Er ist der Auffassung, der Einhänge-​Stapler sei als Ladung anzusehen, so dass § 22 Abs. 4 StVO anzuwenden sei.

II.

Da gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 200 DM festgesetzt worden ist, darf die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 und 2 OWiG).

Der gemäß § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG im Zulassungsverfahren zuständige Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des materiellen Rechts geboten erscheine, und sie gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG dem mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat zur Entscheidung übertragen.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch den Einzelrichter gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG statthaft.

Der Senat folgt nicht der Auffassung von Göhler (OWiG 12. Aufl. § 80 Rn. 38), dass der mit drei Richtern besetzte Senat die Zulassungsvoraussetzungen prüfen und den Antrag auf Zulassung gegebenenfalls noch verwerfen kann. Nach § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG entscheidet der Einzelrichter im Verfahren über die Zulassung. Der Wortlaut verbietet die Annahme, dass es sich dabei um eine vorläufige Entscheidung handeln soll. Dagegen spricht auch, dass erst nach Zulassung ein Fall des § 79 Abs. 1 OWiG vorliegt, der gemäß § 80 a Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 OWiG die Übertragung ermöglicht.

IV.

Die Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zum Freispruch des Betroffenen.

1. Entscheidungserheblich ist die Frage, ob der Gabelstapler als Ladung anzusehen ist, so dass § 22 Abs. 4 StVO im vorliegenden Fall Anwendung findet, der es zulässt, dass die Ladung 1,5 m nach hinten hinausragt, bei Beförderung bis zu einer Wegstrecke von 100 km sogar 3 m, oder ob der Einhänge-​Stapler - wie es das Amtsgericht angenommen hat - als "Ausrüstungsteil" in die Berechnung der höchstzulässigen Fahrzeuglänge gemäß § 32 Abs. 4 StVZO einzubeziehen ist.

Eine Rechtsprechung zu dieser Frage liegt - soweit ersichtlich - nicht vor. In der Literatur wird lediglich von Konitzer/Löffelholz/Wehrmeister (StVZO § 30 Rn. 29) die Auffassung vertreten, mitgeführte Stapler seien als Teil der Ladung anzusehen und daher bei der Berechnung der Länge nicht zu berücksichtigen.

2. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Begriff der Ladung nach dem Beförderungszweck zu bestimmen ist. Ladung im Sinne des § 22 StVO sind danach nicht zur Fahrzeugausrüstung gehörende Sachen, die zum Zwecke der Beförderung auf, in oder an einem Fahrzeug untergebracht werden (vgl. BayObLG bei Bär/DAR 1994, 381; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 35. Aufl. § 22 Rn. 14; Mühlhaus/Janiszewski StVO 15. Aufl. § 22 Rn. 2; Cramer Straßenverkehrsrecht Bd. I 2. Aufl. § 22 Rn. 8; Rüth/Berr/Berz Straßenverkehrsrecht 2. Aufl. § 22 Rn. 3; Drees/Kuckuk/Werny Straßenverkehrsrecht 7. Aufl. § 22 Rn. 1; Schleusener/Berr KVR "Ladung"). Das Amtsgericht definiert als Beförderungszweck "den Transport eines irgendwo aufgenommenen und irgendwo abgeladenen Gutes". Dem liegt offenbar die in der Tat naheliegende Vorstellung zugrunde, dass charakterisierend für die Eigenschaft als Transportgut dessen Verbleib am Zielort ist im Gegensatz zu regelmäßig mitgeführten Gegenständen. Auch Huppertz (DNP 1991, 215) will auf die Einmaligkeit des Transportes von A nach B abstellen.

Eine derartige Definition hätte den unbestreitbaren Vorteil, eine verhältnismäßig eindeutige Abgrenzung zu liefern. Sie kann indessen nach Auffassung des Senats nicht richtig sein. Die amtliche Begründung macht deutlich, dass die Privilegierung des § 22 Abs. 4 StVO insbesondere auch für Handwerker gedacht war, die ihre "Leitern und Bretter auf normale Fahrzeuge" laden müssen (VkBl 1970, 811). Gerade Leitern und ähnliches sperriges Werkzeug sollen aber nicht am Zielort verbleiben. Sie werden im Gegenteil immer wieder (oder sogar regelmäßig) mitgeführt, um bei der Arbeit Verwendung zu finden und anschließend zurücktransportiert zu werden. Die Einmaligkeit des Transportes kann daher nicht maßgeblich für die Einordnung als Ladung und damit die Anwendung des § 22 Abs. 4 StVO sein.

3. Keine entscheidende Hilfe bei der Beurteilung des vorliegenden Falles bietet die Formulierung des § 22 Abs. 1 StVO. Er führt neben der Ladung ausdrücklich "Spannketten, Geräte und sonstige Ladeeinrichtungen" auf, die ebenso wie Ladung zu sichern sind. Aus der ausdrücklichen Aufstellung ist indes nicht abzuleiten, dass diese Gegenstände selbst Ladung sind; sie sind lediglich hinsichtlich der Sicherung mit gleicher Sorgfalt zu behandeln (so zutreffend Huppertz aaO S. 217). Der Verordnungsgeber wollte ersichtlich alle mitgeführten Gegenstände der Sicherungspflicht des § 22 Abs. 1 StVO unterwerfen. Eine brauchbare Abgrenzung von Ladung und Ausrüstungsgegenstand liefert die Vorschrift nicht.

4. Der Wortlaut des § 22 Abs. 4 StVO und sein Zweck könnten die Annahme nahelegen, dass die Bestimmung nur Anwendung finden soll, wenn die eigentliche Ladefläche des Fahrzeugs nicht ausreicht, der beförderte Gegenstand mithin zwangsläufig nach hinten hinausragt. Der Verordnungsgeber hat bei Schaffung des § 22 Abs. 4 StVO möglicherweise nicht den vorliegenden Fall vor Augen gehabt, in dem ohne Inanspruchnahme der eigentlichen Ladefläche der beförderte Gegenstand angehängt wird.

Eine teleologische Reduktion der Vorschrift erscheint aber nicht zulässig. Wie das Merkblatt über die Verwendung von Hecktragesystemen an Pkw- und Wohnmobilen (VkBl 1993, 576) zeigt, geht der Verordnungsgeber davon aus, dass auf an derartigen Systemen befestigte Gegenstände § 22 StVO Anwendung findet. Er unterscheidet ausdrücklich zwischen dem Hecktragesystem, das bei der Berechnung der zulässigen Länge zu berücksichtigen ist (Nr. 2 des Merkblatts), und der mit Hilfe des Tragesystems beförderten Ladung. Dass auch diese in die Berechnung der Länge einbezogen werden soll, kann deshalb nicht angenommen werden. Vielmehr wird in Nr. 5 des Merkblatts ausdrücklich festgestellt, dass im Übrigen die Vorschriften der StVO bezüglich der Ladung gelten sollen. Dies kann sinnvollerweise nur dahin ausgelegt werden, dass für das am Hecktragesystem mitgeführte Transportgut auch § 22 Abs. 4 StVO gilt.

5. Lässt sich die Bewertung des Gabelstaplers als Ladung nach dem bisher Gesagten nicht ausschließen, bleibt die auch vom Amtsgericht erörterte Frage, ob das Gerät gemäß § 42 Abs. 3 StVZO als Ausrüstungsteil im weiteren Sinne anzusehen und deshalb (negativ) als Ladung auszuschließen ist. Nach den Richtlinien zu § 42 StVZO (VkBl 1983, 464) ist zwischen Ausrüstungsteilen im engeren Sinne und Ausstattungsteilen zu unterscheiden. Ausrüstungsteile im engeren Sinne sind Teile, die dem Betrieb des Fahrzeugs als Verkehrsmittel dienen (fahrzeugtechnisches Zubehör). Ausstattungsteile sind Teile, die nicht dem Betrieb des Fahrzeugs als Verkehrsmittel, sondern in Verbindung mit dem Fahrzeug einem anderen Zweck dienen.

Zutreffend ist die Auffassung des Betroffenen, dass der Gabelstapler der Funktionalität des Fahrzeugs, d.h. dessen Betrieb als Verkehrsmittel, nicht dient, also kein Ausrüstungsgegenstand im engeren Sinne ist.

Er ist aber nach Auffassung des Senats auch kein Ausstattungsteil. Wie die beispielhafte Aufzählung in den Richtlinien zeigt (Nr. A 2.2), handelt es sich um die Eigenschaft des Fahrzeugs charakterisierende Teile wie Kabel für Rundfunkaufnahmewagen oder Schläuche für Tankwagen. In dieser Weise charakterisierend für den Lkw ist der angehängte Gabelstapler nicht. Er wird nach den Feststellungen des Amtsgerichts nur dann mitgeführt, wenn die Firma S. nach Frachtrecht das Be- und Entladen übernommen hat. Er ist daher nicht anders zu behandeln als sonstiges Werkzeug, das (am Zielort) eingesetzt werden soll, wie z.B. Schaufeln oder Schubkarren. Zwar ist die Funktion des Gabelstaplers anders als die oben erwähnte Leiter des Handwerkers auf die Ladung bezogen. Das macht ihn aber noch nicht zu einem Ausstattungsteil und damit einem Ausrüstungsgegenstand im weiteren Sinne.

V.

Da das Amtsgericht mithin im Ergebnis zu Unrecht die Eigenschaft des Einhängestaplers als Ladung verneint hat, war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Betroffene, da nach den Feststellungen bei Einordnung des Gabelstaplers unter den Begriff der Ladung die Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 StVO erfüllt sind, freizusprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.