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BayObLG Beschluss vom 03.05.1996 - 2 ObOWi 315/96 - Zur Anwendung der VDI-Richtlinie 2700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen"

BayObLG v. 03.05.1996: Zur Anwendung der VDI-Richtlinie 2700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen"


Das BayObLG (Beschluss vom 03.05.1996 - 2 ObOWi 315/96) hat entschieden:
Die VDI-Richtlinie 2700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen" umfasst die gegenwärtig technisch anerkannten Beladungsregeln und ist deshalb bei der Bestimmung der nach § 22 Abs. 1 StVO erforderlichen Sicherungsmaßnahmen allgemein zu beachten (wie OLG Düsseldorf VRS 85, 373).


Gründe:

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen "fahrlässiger mangelhafter Sicherung der Ladung" gemäß "§§ 22 I, 49 StVO, 24, 25 I StVG" zu einer Geldbuße von 160 DM und verhängte ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Außerdem erhebt der Betroffene die "Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht".


II.

Das zulässige Rechtsmittel (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) ist nicht begründet.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene fuhr am 16.08.1995 um 7.30 Uhr mit dem Lkw, amtliches Kennzeichen ... und einem angehängten Anhänger auf der Bundesautobahn A ... in Fahrtrichtung N. . In der Gemarkung Weibersbrunn bei Kilometer 238 wurde er von dem Zeugen PHM P. kontrolliert. Hierbei wurde festgestellt, dass der Betroffene auf der Ladefläche des Lkw einen Pkw M. mitführte, der vorwärts geladen war. Auf dem mitgeführten Anhänger (Ladedeck) standen zwei Fahrzeuge der Marke M.. Das eine Fahrzeug war vorwärts, das andere rückwärts geladen. Aus Unachtsamkeit hatte der Betroffene die Personenkraftwagen nicht verkehrssicher geladen. Die Ladung war nicht ausreichend gesichert. Angezogen war an den Fahrzeugen die auf die Hinterräder wirkende Feststellbremse. Der M. auf der Ladefläche des Lkw war lediglich am rechten Vorderrad mit zwei Radvorlegerkeilen gesichert. Bei den beiden Fahrzeugen auf dem Anhänger waren lediglich Radvorlegekeile vorgelegt. Diese Sicherung reichte zu einer sachgerechten verkehrssicheren Verstauung der Ladung nicht aus. Insbesondere fehlte die Sicherung durch Festzurren eines Rades. Dem Betroffenen hätte bei Aufwendung der von ihm zu fordernden Sorgfalt bekannt sein müssen und bekannt sein können, dass beim Bremsen die Ladung nach vorne drängt und dass die Kraftfahrzeuge reißfest gegen Rutschen festzuspannen waren."
Diese Feststellungen und Erwägungen tragen den Schuldspruch einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 21 StVO, § 24 StVG. Eine den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG entsprechende Verfahrensrüge hat der Betroffene nicht erhoben. Die Sachrüge deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf.

Nach § 22 Abs. 1 StVO ist die Ladung u.a. verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen besonders zu sichern. Welche Sicherungsmaßnahmen im einzelnen zu treffen sind, ist in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich geregelt. Ihre Auswahl hängt von der Art der Ladung und des zu dem Transport verwendeten Fahrzeugs im Einzelfall ab. Unter sachgerechter Sicherung der Ladung in diesem Sinne ist ihr Verstauen nach den in der Praxis anerkannten Regeln des Speditions- und Fuhrbetriebs analog den Regeln der Baukunst in § 323 StGB zu verstehen. Der Inhalt der VDI-​Richtlinie 2700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen" umfasst die gegenwärtig technisch anerkannten Beladungsregeln und ist deshalb allgemein zu beachten (OLG Düsseldorf NZV 1990, 323; VRS 85, 373; siehe auch Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 33. Aufl. § 22 Rn. 13; Mühlhaus/Janiszewski StVO 14. Aufl. § 22 Rn. 4 a).

Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Sicherungsmaßnahmen des Betroffenen den Anforderungen der VDI 2700 nicht entsprachen. Diese sehen unter Nr. 3.6.1.5.2 bei vorwärts zu ladenden Fahrzeugen einen Radvorleger als Anfahrbegrenzung vor einem Vorderrad und zwei Radvorleger jeweils vor und hinter einem gebremsten Hinterrad, das zusätzlich durch einen Zurrgurt zu sichern ist, vor. Bei rückwärts zu ladenden Fahrzeugen sind ein Radvorleger vor einem gebremsten Hinterrad und zwei Radvorleger jeweils vor und hinter dem zweiten gebremsten Hinterrad, das zusätzlich durch einen Zurrgurt zu sichern ist, anzubringen.

Soweit der Betroffene sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts mit urteilsfremdem Vorbringen wendet, kann dies auf die Sachrüge hin keine Berücksichtigung finden. Deshalb ist davon auszugehen, dass die vom Betroffenen transportierten Pkws "lediglich" in der vom Amtsgericht geschilderten Weise gesichert waren, die der VDI-​Richtlinie 2700 nicht entsprach. Entgegen der Auffassung des Betroffenen gelten diese Richtlinien auch nicht lediglich für "doppelstöckige Autotransporter", sondern auch für Fahrzeuge der vom Betroffenen verwendeten Art.

Der Rechtsfolgenausspruch lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen. Im Hinblick auf die zahlreichen, wenngleich nicht einschlägigen, Vorahndungen des Betroffenen ist insbesondere die Verhängung des Fahrverbots als Besinnungs- und Denkzettelmaßnahme nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.



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