Das Verkehrslexikon
VGH München Beschluss vom 18.03.2013 - 11 CS 13.345 - Zur Wiedererlangung der Fahreignung nach Alkoholabhängigkeit und zum Abstinenzzeitraum
VGH München v. 18.03.2013: Zur Wiedererlangung der Fahreignung nach Alkoholabhängigkeit und zum Abstinenzzeitraum
Der VGH München (Beschluss vom 18.03.2013 - 11 CS 13.345) hat entschieden:
Wenn keine Gründe für eine Abweichung vom Regelfall vorliegen, muss bei vorangegangener Alkoholabhängigkeit zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach der Entwöhnung ein Abstinenzzeitraum von einem Jahr eingehalten werden.
Gründe:
Die Beschwerde ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht begründet.
Dem Antragsteller wurde mit Bescheid vom 21. Dezember 2012 die Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit entzogen. Vor dem Verwaltungsgericht und im Beschwerdeverfahren stellt der Antragsteller nicht seine frühere Alkoholabhängigkeit in Frage, sondern legt dar, dass er die Alkoholabhängigkeit überwunden habe und seit mehr als einem Jahr abstinent lebe. Er legt hierzu eine Bestätigung der Caritas Fachklinik vom 13. Februar 2013 vor, wonach im Zeitraum vom 28. Februar 2012 bis 19. Juni 2012 Alkoholabstinenz vorgelegen habe, anschließend hätten bis Ende September 2012 Therapiegespräche stattgefunden. Zwischenzeitlich (am 19.2.2013) sei in Zusammenarbeit mit der Fahrerlaubnisbehörde eine Haarprobe entnommen worden; diese decke dann mindestens den Zeitraum rückwirkend ab, so dass dann von einer einjährigen Alkoholabstinenz auszugehen sei. In der nachgereichten Bescheinigung über die Haaranalyse wird ausgeführt, es ergäben sich keine Hinweise auf einen Alkoholkonsum während eines Zeitraums von ca. drei Monaten.
Diese Ausführungen können die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und die Rechtmäßigkeit des Fahrerlaubnisentziehungsbescheids vom 21. Dezember 2012 nicht in Frage stellen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss (vgl. dort insbesondere S. 7 des BA) verwiesen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der erforderliche einjährige Abstinenzzeitraum nach der Entwöhnungsbehandlung war zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses offensichtlich nicht abgelaufen. Gründe für ein Abweichen vom Regelfall wurden nicht vorgetragen. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den Umständen, unter denen die Behörde von der Alkoholabhängigkeit des Antragstellers erfahren hat, und auch nicht aus der Zusammenarbeit des Antragstellers mit der Fahrerlaubnisbehörde und seiner Ehrlichkeit ihr gegenüber.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nummern 1.5, 46.1, 46.3, 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).