Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Amtsgericht Herne Urteil vom 24.11.2011 - 21 OWi 264/11 - Zur Handybenutzung durch einen Fahrlehrer bei einer Ausbildungsfahrt

AG Herne v. 24.11.2011: Zur Handybenutzung durch einen Fahrlehrer bei einer Ausbildungsfahrt


Das Amtsgericht Herne (Urteil vom 24.11.2011 - 21 OWi 264/11) hat entschieden:
Geht die Tätigkeit des Fahrlehrers nicht über die bloße Überwachung des Fahrschülers hinaus, darf der Fahrlehrer während der Ausbildungsfahrt das Mobiltelefon benutzen. Nach § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG gilt bei Ausbildungsfahrten der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahrzeugs. Aus dieser Vorschrift ist jedoch nicht zu folgern, dass der Fahrlehrer in diesen Fällen als Führer eines Kraftfahrzeuges im Sinne der Bußgeldvorschriften aufzufassen ist. Die Bedeutung der zitierten Vorschrift ist alleine, dass der Fahrschüler im Sinne der §§ 18 und 21 StVG nicht als Fahrzeugführer angesehen werden kann. Über diese Bedeutung für den Fahrschüler im Rahmen der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit hinaus hat § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG keine Bedeutung.


Siehe auch Fahrschule / Fahrlehrer / Fahrschüler und Funktelefon - Handy-Benutzung - Gebrauch des Mobiltelefons


Gründe:

I.

Dem Betroffenen ist mit Bußgeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Herne vom 05.04.2011 zur Last gelegt worden, als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon benutzt zu haben.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Bußgeldbescheid verwiesen.


II.

Von diesem Vorwurf war der Betroffene aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat er tatsächlich ein Mobiltelefon benutzt. Er hat jedoch dabei kein Kraftfahrzeug geführt.

Der Betroffene hat als Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz des Pkws ... gesessen und die Fahrt seines Fahrschülers überwacht.

In dieser Situation hat der Betroffene kein Fahrzeug geführt.

Nach § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG gilt bei Ausbildungsfahrten der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahrzeugs.

Aus dieser Vorschrift ist jedoch nicht zu folgern, dass der Fahrlehrer in diesen Fällen als Führer eines Kraftfahrzeuges im Sinne der Bußgeldvorschriften aufzufassen ist.

Die Bedeutung der zitierten Vorschrift ist alleine, dass der Fahrschüler im Sinne der §§ 18 und 21 StVG nicht als Fahrzeugführer angesehen werden kann. Über diese Bedeutung für den Fahrschüler im Rahmen der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit hinaus hat § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG keine Bedeutung, vergleiche Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Randnummer 40 zu § 2 StVG.

10 Für die straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortung kommt es allein darauf an, wer das Fahrzeug eigenhändig führt. Führer eines Kraftfahrzeuges in diesem Sinne ist derjenige, wer das Kraftfahrzeug verantwortlich in Bewegung setzt, es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrt lenkt, anhält, parkt oder nach Parkunterbrechung weiter fährt,
vergleiche Hentschel, Randnummer 2 zu § 2 StVG.

Bei einem Fahrlehrer sind diese Voraussetzungen nur dann erfüllt, wenn sein Einwirken auf den Fahrschüler über die bloße Überwachung der Fahrt hinausgeht,
vergleiche auch OLG Dresden in NJW 2006 Seite 1013.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme waren derartige Tätigkeiten dem Betroffenen nicht nachzuweisen.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.



Datenschutz    Impressum