Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden Urteil vom 17.01.2013 - 2 K 1957/12 - Zur Mitwirkungspflicht des Halters zwecks Vermeidung einer Fahrtenbuchauflage

VG Minden v. 17.01.2013: Zur Mitwirkungspflicht des Halters zwecks Vermeidung einer Fahrtenbuchauflage


Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 17.01.2013 - 2 K 1957/12) hat entschieden:
  1. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage ist, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.

  2. Im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht ist die Behörde zwar grundsätzlich gehalten, den Kraftfahrzeughalter innerhalb von zwei Wochen nach der Zuwiderhandlung davon in Kenntnis zu setzen, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Nach Verstreichen eines längeren Zeitraums kann die Erinnerung an eine bestimmte Fahrt so verblasst sein, dass auch ein auskunftswilliger Halter nicht mehr in der Lage ist, den in Frage kommenden Fahrzeugführer zuverlässig anzugeben.

  3. Eine Fahrtenbuchauflage ist trotz versäumter zweiwöchiger Frist zur Anhörung dann nicht ausgeschlossen, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Dies gilt namentlich, wenn nach den Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung des Fahrzeughalters nicht zum Erfolg geführt hätte, weil dieser ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken.

  4. Eine verspätete Anhörung des Fahrzeughalters im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist ferner dann nicht ursächlich für die unterbliebene Feststellung des verantwortlichen Fahrers, wenn dem Fahrzeughalter ein Geschwindigkeitsmessfoto vorgelegt worden ist, das jedenfalls bei einem begrenzten Kreis in Betracht kommender Personen zur Identifizierung des Fahrers ausreicht, da eine Identifizierung des Fahrers anhand des Geschwindigkeitsmessfotos keine Anforderungen an das Erinnerungsvermögen, sondern an das Erkenntnisvermögen des Fahrzeughalters stellt.

  5. § 31 a StVZO enthält nicht das Erfordernis, dass die Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers auf mangelnder Mitwirkungsbereitschaft des Halters beruhen muss. Der Fahrtenbuchauflage kommt eine präventive und damit gerade keine strafende Funktion zukommt. Sie stellt eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind.


Siehe auchZwei-Wochen-Frist und Stichwörter zum Thema Fahrtenbuch


Tatbestand:


Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen . Mit diesem Fahrzeug wurde am 03.01.2012 um 20.07 Uhr auf der Bundesautobahn 27 in B. , Kilometer 52,1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 120 km/h um 28 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten.

Auf den an den Kläger gerichteten Anhörungsbogen vom 17.01.2012 teilte der Kläger unter dem 22.01.2012 mit, der PKW mit dem Kennzeichen werde auch von seinen Söhnen S. und E. H. , geb. 26.09.1982, genutzt. Bei den Beiden handele es sich um eineiige Zwillinge. Auf dem Foto handele es sich zweifelsfrei um einen seiner beiden Söhne. Aufgrund der schlechten Qualität des Fotos sei es ihm allerdings nicht möglich zu erkennen, um welchen seiner beiden Söhne es sich genau handele. Auf die Anhörungsbögen des Landkreises W. vom 26.01.2012 ließen sich die beiden Söhne des Klägers dahingehend ein, sich beide gemeinsam zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung im Auto befunden zu haben. Den genauen Moment der Aufnahme hätten sie aber nicht wahrgenommen. Aufgrund der schlechten Qualität des Fotos und aufgrund des Umstandes, dass sich beide sehr ähnlich sähen, könne nicht gesagt werden, wer zu dem besagten Zeitpunkt gefahren sei. Der Verkehrsverstoß wurde von beiden Söhnen nicht zugegeben. Auf das Amtshilfeersuchen des Landkreises W. an die Polizei in I. /T. wurden Lichtbildkopien der beiden Brüder beschafft. Unter dem 27.02.2012 teilte die Polizei I. mit, dass wegen der schlechten Qualität des Beweisfotos und der starken Ähnlichkeit nicht gesagt werden könne, welcher der Zwillingsbrüder der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen sei.

Mit Schreiben vom 07.03.2012 stellte der Landkreis W. die Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Söhne des Klägers ein. Mit Schreiben vom 07.03.2012 beantragte der Landkreis W. bei dem Beklagten, dem Halter die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen. Die Angabe der Söhne, gemeinsam gefahren zu sein, stimme offensichtlich nicht. Auf dem Beweisfoto sei lediglich der Fahrer und keine weitere Person zu erkennen.

Mit Schreiben vom 18.04.2012 hörte der Beklagte den Kläger zur Auferlegung eines Fahrtenbuches an. Am 29.04.2012 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er von seiner Seite alles ihm Mögliche getan habe, um zur Aufklärung des Verkehrsverstoßes beizutragen. Ihm könne nicht zur Last gelegt werden, dass die ermittelnde Behörde die weitere Aufklärung nicht zügig genug vorangetrieben habe und auch nicht, dass das aufgenommene Foto so schlecht gewesen sei, dass er den entsprechenden Zwillingssohn nicht habe identifizieren können. Mit Ordnungsverfügung vom 07.05.2012 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger für das auf ihn zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen oder für ein Ersatzfahrzeug oder Nachfolgefahrzeug die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten an und setzte Kosten in Höhe von 82,73 EUR fest.

Der Kläger hat hiergegen am 05.06.2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe alles in seiner Macht stehende getan, um die Fahrereigenschaft aufzuklären. Er habe mitgeteilt, dass sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt von einem seiner beiden Zwillingssöhne benutzt worden sei. Bei seinen Söhnen handele es sich um eineiige Zwillinge, die sich komplett zum Verwechseln ähnlich sähen, "wie ein Ei dem anderen". Angesichts der nicht ausreichenden Fotoqualität des Beweisfotos und in Anbetracht der enormen Ähnlichkeit seiner Söhne sei er nicht in der Lage gewesen, denjenigen zu benennen, der das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt gefahren habe. Aufgrund des qualitativ unzureichenden Fotos und wegen der Überschreitung der 14-​Tages-​Frist brauche er sich an den Vorfall nicht zu erinnern, so dass eine Fahrtenbuchauflage rechtswidrig sei.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 07.05.2012 einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, die Bußgeldbehörde habe zügig ermittelt und alle nötigen und möglichen, vor allem auch angemessen und zumutbaren Nachforschungen angestellt. Die geringfügige Überschreitung der Zweiwochenfrist um ein oder zwei Tage sei unbeachtlich. Sofern es zutreffend gewesen sei, dass die beiden Söhne zu zweit in Richtung C. gefahren seien, sei das Fahrtenbuch für einen PKW, der abwechselnd von eineiigen Zwillingen genutzt werde, das geeignete und verhältnismäßige Mittel, um künftig Schwierigkeiten bei der Fahrerbenennung ausschließen zu können.

Mit Beschluss vom 28.08.2012 ist das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.


Entscheidungsgründe:


Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 07.05.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Rechtsgrundlage der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches ist § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-​Zulassungs-​Ordnung - StVZO -. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO liegen vor.

Mit dem auf den Kläger zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen wurde Verkehrsvorschriften zuwider gehandelt, indem am 03.01.2012 auf der Bundesautobahn 27 in B. , Kilometer 52,1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 120 km/h um 28 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten wurde. Bei dieser Geschwindigkeitsüberschreitung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß der §§ 41, 49 der Straßenverkehrsordnung - StVO -, § 24 Straßenverkehrsgesetz - StVG -, Nr. 11.3.5 der Bußgeldkatalog-​Verordnung - BKatV -.

Die Feststellung des Fahrzeugführers war im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO auch unmöglich. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.05.1997 - 3 B 28.97 -, juris; Beschluss vom 09.12.1993 - 11 B 113.93 -, juris; Beschluss vom 21.10.1987 - 7 B 162.87 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 18; OVG NRW, Urteil vom 29.04.1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279; Urteil vom 16.12.1983 - 19 A 816/83 -, DÖV 1983, 437 (438).
Bei ihren Ermittlungen darf die Behörde Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters - bei anwaltlicher Vertretung auch an den Erklärungen des Rechtsanwalts - ausrichten. Der Fahrzeughalter kann insbesondere durch seine Angaben, etwa durch die Benennung eines überschaubaren Personenkreises, zu dem der verantwortliche Fahrer gehört, zusätzliche Ermittlungen erforderlich machen, bei deren Unterbleiben die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht mehr rechtmäßig erfolgen kann. Lehnt der Fahrzeughalter aber die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
Vgl. zum Umfang der Ermittlungsbemühungen: BVerwG, Beschluss vom 23.12.1996 - 11 B 84.96 -, juris; Beschluss vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, juris; Beschluss vom 09.12.1993 - 11 B 113.93 -, juris; Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12; OVG NRW, Beschluss vom 11.01.2008 - 8 B 2066/07 -; Urteil vom 30.11.2005 - 8 A 280/05 -, DAR 2006, 172 ff. = NWVBl. 2006, 193 f.; Urteil vom 31.03.1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335 (3337).
Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.01.2010 - 8 A 291/09 -, n.v., OVG NRW, Urteil vom 30.11.2005 - 8 A 280/05 -, in: NWVBl 2006, 193 sowie Beschluss vom 16.09.2008 - 8 A 969/08 -, n.v.
Im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht ist die Behörde zwar grundsätzlich gehalten, den Kraftfahrzeughalter innerhalb von zwei Wochen nach der Zuwiderhandlung davon in Kenntnis zu setzen, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Nach Verstreichen eines längeren Zeitraums kann die Erinnerung an eine bestimmte Fahrt so verblasst sein, dass auch ein auskunftswilliger Halter nicht mehr in der Lage ist, den in Frage kommenden Fahrzeugführer zuverlässig anzugeben.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.1987 - 7 B 139.87 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 17 = DAR 1987, 393; OVG NRW, Urteil vom 29.04.1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279.
Eine Fahrtenbuchauflage ist trotz - wie hier - versäumter zweiwöchiger Frist zur Anhörung jedoch dann nicht ausgeschlossen, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Dies gilt namentlich, wenn nach den Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung des Fahrzeughalters nicht zum Erfolg geführt hätte, weil dieser ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.05.1997 - 3 B 28.97 -, juris; Urteil vom 13.10.1978 - VII C 77.74 -, DÖV 1979, 408 ff.= NJW 1979, 1054 ff.; Beschluss vom 25.06.1987 - 7 B 139.87 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 17 = DAR 1987, 393; OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2007 - 8 B 2746/06 -, juris; Urteil vom 29.04.1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279.
Eine verspätete Anhörung des Fahrzeughalters im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist ferner dann nicht ursächlich für die unterbliebene Feststellung des verantwortlichen Fahrers, wenn dem Fahrzeughalter ein Geschwindigkeitsmessfoto vorgelegt worden ist, das jedenfalls bei einem begrenzten Kreis in Betracht kommender Personen zur Identifizierung des Fahrers ausreicht, da eine Identifizierung des Fahrers anhand des Geschwindigkeitsmessfotos keine Anforderungen an das Erinnerungsvermögen, sondern an das Erkenntnisvermögen des Fahrzeughalters stellt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.03.1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335 (3337); VGH Mannheim, Urteil vom 16.04.1999 - 10 S 114/99 -, DAR 1999, 425 (426).
Nach diesen Maßstäben liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit nicht vor. Ein solches liegt nicht schon deshalb vor, weil der Kläger erst nach einer geringfügigen Überschreitung der Zweiwochenfrist um ein oder zwei Tage angehört worden ist. Abgesehen davon, dass die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters nur regelmäßig gilt und kein formales Tatbestandsmerkmal des § 31 a StVZO ist, ist die verspätete Anhörung des Klägers im vorliegenden Fall für die unterbliebene Feststellung des verantwortlichen Fahrer nicht ursächlich gewesen. Ihm ist mit dem Anhörungsbogen ein zur Identifizierung des Fahrers geeignetes Geschwindigkeitsmessfoto vorgelegt worden. Insofern hat sich der Kläger nicht auf sein fehlendes Erinnerungsvermögen berufen, da er sich nach seinem eigenen Vortrag korrekt erinnern kann, den Pkw an seine Söhne abgegeben zu haben, sondern auf sein fehlendes Erkenntnisvermögen, das Foto einem seiner Zwillingssöhne eindeutig zuordnen zu können. Dennoch hat die zuständige Bußgeldstelle versucht, den verantwortlichen Fahrer zu ermitteln, indem sie beide Söhne unter dem 26.01.2012 zu dem Vorfall angehört und einen Lichtbildabgleich vorgenommen hat. Die Zwillingssöhne des Klägers gaben mit Schreiben vom 27.02.2012 den Verstoß nicht zu und ließen sich dahingehend ein, zusammen am Tattag mit dem Auto unterwegs gewesen zu sein und den genauen Moment der Blitzeraufaufnahme nicht wahrgenommen zu haben. Angesichts des Umstandes, dass dies ausweislich der Gesamtaufnahme des Fahrzeugs nicht der Fall gewesen ist - nach dem Geschwindigkeitsmessfoto befand sich zum Tatzeitpunkt nur der Fahrer in dem Pkw -, ist nicht ersichtlich, welche weiteren Aufklärungsmaßnahmen die Bußgeldstelle hätte ergreifen können, um einen der beiden Söhne als Fahrer zu ermitteln. Angesichts dessen war es der Behörde im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich, den Fahrzeugführer festzustellen, obwohl sie alle ihr zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft hatte.

Darüber hinaus enthält § 31 a StVZO nicht das Erfordernis, dass die Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers auf mangelnder Mitwirkungsbereitschaft des Halters beruhen muss. Der Fahrtenbuchauflage kommt eine präventive und damit gerade keine strafende Funktion zukommt. Sie stellt eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.1989 - 7 B 90.89 -, NJW 1989, 2704; Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, DAR 1995, 458; OVG NRW, Beschluss vom 14.03.1995 - 25 B 98/95 -, NJW 1995, 2242; Urteil vom 29.04.1999 - 8 A 699/97 -, DAR 1999, 375; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 31 a StVZO, Rdnr. 2.
Dem Wortlaut der Vorschrift und ihrem Zweck entspricht es, die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht davon abhängig zu machen, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat, sodass die Führung eines Fahrtenbuchs auch dann angeordnet werden kann, wenn der Fahrzeughalter - wie hier - an der Feststellung mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde jedoch gleichwohl - aus welchen Gründen auch immer - erfolglos geblieben sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2007 - 8 B 1042/07 -, NZV 2008, 52 und juris; VG Leipzig, Urteil vom 14.11.2002 - 1 K 1155/00 -, juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 31 a StVZO, Rdnr. 4.
Ein dem Kläger zustehendes Aussageverweigerungsrecht steht der Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, nicht entgegen. Höchstrichterlich ist geklärt, dass mit der Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren auf ein etwa bestehendes Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu dürfen. Das mit der Ausübung dieser Rechte verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung hingegen nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für andere Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568; BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 3 B 96.99 -, BayVBl. 2000, 380; Beschluss vom 17.07.1986 - 7 B 234.85 -, NJW 1987, 143; Beschluss vom 12.02.1980 - 7 B 82.79 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 7; OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2006 - 8 B 1224/06 -, juris.
Der Halter eines Kraftfahrzeugs hat kein doppeltes Recht, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern oder auch nur einfach zu unterlassen und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1995 - 11 B 7.95 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 22; Beschluss vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, VRS 88 (1995), 158 f.; OVG NRW, Beschluss vom 20.09.2005 - 8 A 2612/05 -.
Die Anordnung, für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, ist auch verhältnismäßig. Sie ist als Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs geeignet zu erreichen, dass künftig - zumindest innerhalb der sechs Monate der Fahrtenbuchführung - die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Dazu ist sie auch erforderlich. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist insofern nicht ersichtlich. Die Fahrtenbuchauflage ist zudem auch angemessen. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h stellt einen Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht dar, der die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage auch dann rechtfertigt, wenn der Betroffene bislang nicht negativ in Erscheinung getreten ist. Das Gewicht einer Verkehrszuwiderhandlung ist nach dem Punktsystem der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung (FeV) zu bemessen. Dieses Punktsystem teilt die in das Verkehrszentralregister einzutragenden Verkehrsstraftaten und -ordnungswidrigkeiten in sieben Gruppen ein, denen eine nach der Schwere des Verstoßes gestaffelte Punktzahl zugeordnet ist. Die Gruppenbildung, die an die Einstufung im Bußgeldkatalog anknüpft, enthält eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße ihrer Gefährlichkeit. Sie bildet die Grundlage für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen jener Maßnahmen, die § 4 Abs. 3 StVG zum Schutz vor solchen Gefahren vorsieht, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG). Diese Zielsetzung des § 4 Abs. 3 StVG stellt zugleich einen wesentlichen Normzweck des § 31 a StVZO dar, der die Ermittlung von Fahrzeugführern sicherstellen will, die Verkehrsvorschriften verletzen. Es entspricht daher in besonderer Weise dem Gleichbehandlungsgrundsatz, das Punktsystem als Ausgangspunkt für die Beurteilung von Verkehrszuwiderhandlungen im Rahmen der Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage als einer behördlichen Maßnahme im Vorfeld derjenigen Anordnungen zugrunde zu legen, die gemäß § 4 Abs. 3 StVG bei wiederholten Verkehrsverstößen zu ergreifen sind. Geht jeder einzelne den Vorgaben der Anlage 13 FeV entsprechend in das Verkehrszentralregister eingetragene Punkt in ein "Punktekonto" ein, das bei Erreichen bestimmter Salden zwingend zu Anordnungen nach § 4 Abs. 3 StVG führt, erscheint die unter anderem das Ergehen solcher Maßnahmen sichernde Fahrtenbuchauflage auch bei erstmaliger Begehung einer mit wenigstens einem Punkt zu erfassenden Verkehrsordnungswidrigkeit erforderlich und angemessen, ohne dass es des Hinzutretens etwa einer unklaren Verkehrslage oder konkreter Gefährdungen bedarf.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 - 3 B 94.99 -, BayVBl. 2000, 380; Urteil vom 17.05.1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227 (230); OVG NRW, Beschluss vom 13.06.2007 - 8 B 219/07 -; Urteil vom 30.11.2005 - 8 A 280/05 -, DAR 2006, 172; Urteil vom 29.04.1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 (3280 f.).
Der hier in Rede stehende Verkehrsverstoß wäre gemäß Nr. 5.4 der Anlage 13 zur FeV mit drei Punkten im Verkehrszentralregister zu ahnden gewesen. Er rechtfertigt damit nicht nur die Auferlegung des Fahrtenbuches, sondern auch die Dauer der Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten.

Die Bestimmung eines Ersatzfahrzeugs, für das die Fahrtenbuchauflage gelten soll, beruht auf § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO. Die weiteren in der Verfügung bestimmten Einzelheiten zur Führung eines Fahrtenbuchs und die Pflicht zu seiner Aufbewahrung und Vorlage ergeben sich aus § 31 a Abs. 2 und 3 StVZO.

Die im Bescheid ebenfalls enthaltene Kostenentscheidung gemäß § 6 a Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - und der Gebührentarifnummer 252 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt ist nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.