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Landgericht Saarbrücken Urteil vom 09.07.2010 - 13 S 50/10 - Verkehrsunfall zwischen einem Pkw und einem den Fußgängerüberweg überquerenden älteren Menschen

LG Saarbrücken v. 09.07.2010: Verkehrsunfall zwischen einem Pkw und einem den Fußgängerüberweg überquerenden älteren Menschen


Das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 09.07.2010 - 13 S 50/10) hat entschieden:
  1. Bewegt sich ein älterer Mensch als Fußgänger am Straßenrand erkennbar in Richtung eines Fußgängerüberwegs, so muss ein Kraftfahrer jederzeit damit rechnen, dass der ältere Mensch unvermittelt den Fußgängerüberweg betritt, ohne auf das weitere Verkehrsgeschehen zu achten. Für die unfallursächliche Verletzung der Pflichten aus § 3 Abs. 2a StVO durch den Kraftfahrer spricht ein Anscheinsbeweis.

  2. Auch ein älterer Mensch darf an einem Fußgängerüberweg nicht blindlings auf seinen Vorrang vertrauen. Versucht er trotz erkennbarer Gefährdung des fließenden Verkehrs, die Fahrbahn zu überqueren, trifft ihn ein Mitverschulden.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am ... in ... ereignet hat. Die Klägerin befuhr gegen Mittag mit ihrem Pkw die ... in Fahrtrichtung .... Im Bereich des vor der Einmündung zur ... gelegenen Fußgängerüberwegs erfasste sie mit ihrem Fahrzeug den Beklagten, der als Fußgänger die Straße überqueren wollte. Der damals 73 Jahre alte Beklagte hatte Einkaufstüten bei sich und benutzte einen Gehstock.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, der Beklagte habe die Fahrbahn für sie völlig überraschend und unvermittelt betreten, so dass sie einen Zusammenstoß nicht mehr habe verhindern können. Zudem habe der Beklagte unter alkoholischer Beeinflussung gestanden. Er müsse daher in vollem Umfang für ihre Unfallschäden haften.

Der Beklagte hat eingewandt, die Klägerin sei mit unangemessen hoher Geschwindigkeit gefahren und habe ihn offenbar aufgrund des Sonnenstandes nicht wahrgenommen. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin das Alleinverschulden an dem Unfall treffe, da er den besonders gekennzeichneten Fußgängerüberweg benutzt habe.

Das Amtsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der Klage, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, auf der Grundlage einer Haftung des Beklagten in Höhe von 2/3 stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass der Beklagte die einem Fußgänger obliegenden Sorgfaltspflichten beim Überqueren einer Fahrbahn verletzt habe, da er sich vor dem Betreten der Fahrbahn nicht in genügendem Maße über den fließenden Verkehr vergewissert habe. Demgegenüber treffe die Klägerin kein Mitverschulden. Eine höhere Geschwindigkeit als 50 km/h sei der Klägerin nicht nachzuweisen. Auch ein Verstoß gegen § 26 StVO sei nicht begründet, da der Beklagte hier zunächst parallel zum Fahrbahnrand gegangen sei und dann abrupt den Fußgängerüberweg betreten habe. Die Klägerin müsse sich allerdings die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges anrechnen lassen, die mit einem Haftungsanteil von 1/3 zu bemessen sei.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Er rügt insbesondere eine fehlerhafte Haftungsabwägung durch das Erstgericht. Das Erstgericht habe die Regelungen des § 26 StVO und des § 3 Abs. 2a StVO in ihrer Bedeutung verkannt bzw. völlig außer Acht gelassen. Im Übrigen sei das Erstgericht auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beklagte parallel zum Fahrbahnrand gegangen sei. Eine Parallelität des Fußgängerüberweges zum Verlauf der ... sei schon tatsächlich nicht gegeben. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts sei daher fehlerhaft.

Mit ihrer Anschlussberufung macht die Klägerin ihren Anspruch geltend, soweit er vom Amtsgericht abgelehnt worden ist. Sie meint, dass entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges zurücktreten müsse und den Beklagten deshalb die alleinige Haftung treffe.


II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere als die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung (§ 513 Abs.1 ZPO). Die zulässige Anschlussberufung ist dagegen nach Maßgabe der folgenden Ausführungen unbegründet.

1. Zutreffend hat das Amtsgericht eine Haftung der Klägerin und des Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 BGB bejaht. Soweit der Erstrichter dabei davon ausgegangen ist, dass für die Klägerin ein unabwendbares Ereignis nicht vorgelegen hat (§ 17 Abs. 3 StVG; vgl. § 7 Abs. 2 StVG aF.), begegnet diese Feststellung keinen Bedenken und wird auch in der Berufung nicht mehr in Zweifel gezogen. Allerdings wendet sich der Beklagte zu Recht gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Haftungsverteilung nach § 9 StVG. Die erstinstanzliche Haftungsverteilung ist insoweit nicht frei von Rechtsfehlern, da das Amtsgericht verkannt hat, dass auch die Klägerin ein Verschulden am Unfall trifft.

a) Im Ansatz zutreffend ist der Erstrichter davon ausgegangen, dass den Beklagten ein Mitverschulden im Sinne des § 9 StVG am Zustandekommen des Verkehrsunfalls trifft. Der Beklagte hat gegen die Pflichten verstoßen, die einen Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn auf einem Fußgängerüberweg treffen (§ 25 Abs. 3 StVO). An Fußgängerüberwegen (§ 26 StVO) muss sich der Fußgänger vor Betreten des Überwegs mindestens durch einen beiläufigen Blick von der Verkehrslage überzeugen und bei erkennbarer Gefährdung durch nahe kommende Fahrzeuge mit der Überquerung der Fahrbahn warten. Er darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass jeder Kraftfahrer seinen Verpflichtungen nachkommt. Versucht ein Fußgänger trotz erkennbarer Gefährdung die Fahrbahn zu überqueren, trifft ihn ein Mitverschulden (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.1982 – VI ZR 260/80, VersR 1982, 876; OLG Celle, Urteil vom 05.06.2000 – 14 U 220/99, NZV 2001, 79; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 27 Rn 620; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 26 StVO Rn. 14 mwN.). Dass der Beklagte diesen Verpflichtungen nachgekommen ist, hat er nicht einmal selbst vorgetragen. Schon deshalb hat das Amtsgericht zutreffend einen Pflichtenverstoß des Beklagten angenommen. Auf eine weitere Beweiswürdigung kommt es nicht an.

b) Auch die Klägerin trifft ein Mitverschulden am Unfall, da sie gegen die Sorgfaltspflichten aus § 3 Abs. 2a StVO verstoßen hat. Danach muss sich ein Fahrzeugführer gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2a StVO liegen im Streitfall vor.

aa) Bei dem damals 73 Jahre alten Beklagten handelte es sich um einen „älteren Menschen“ iSd. Vorschrift (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.1994 – VI ZR 219/93, VersR 1994, 739 für einen 73-​jährigen Mann; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.10.1999 – 9 U 13/99, NZV 2001, 218 für eine 69-​jährige Frau). Der Beklagte war auch für die Klägerin als „älterer Mensch“ erkennbar. Er bewegte sich unstreitig mit einem Gehstock fort. Die Zeugin ... konnte sich zudem daran erinnern, dass der Beklagte in gebückter Haltung gegangen sei. All dies hätte die Klägerin bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen können. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist nämlich davon auszugehen, dass die Sicht der Klägerin auf den Beklagten sehr gut und die Wahrnehmungsmöglichkeit ausreichend lange gegeben war. Allerdings setzt § 3 Abs. 2a StVO weiter voraus, dass der ältere Mensch sich in einer Verkehrssituation befindet, in der erfahrungsgemäß damit gerechnet werden muss, dass er aufgrund seines Alters das Geschehen nicht mehr voll werde übersehen und meistern können; konkreter Anhaltspunkte für eine Verkehrsunsicherheit bedarf es dagegen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.1994, aaO; Hentschel, aaO § 3 StVO Rn. 29a mwN.). Im Streitfall bewegte sich der Beklagte unstreitig von der ... kommend dem Gehweg folgend auf den Fußgängerüberweg zu, ohne auf den sonstigen Verkehr zu achten. Allein dies genügt bereits, um seine besondere Schutzbedürftigkeit zu begründen. Denn in einer solchen Situation liegt es nahe, dass der ältere Fußgänger den Fußgängerüberweg betritt, ohne auf das weitere Verkehrsgeschehen zu achten. Für ein Vertrauen der Klägerin darauf, dass der Beklagte den Fußgängerüberweg nicht betreten werde, fehlt es an jeder Grundlage. Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass ein Blickkontakt oder eine sonstige Verständigung zwischen ihr und dem Beklagten stattgefunden hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.04.1994, aaO mwN.). Auch sonstige Umstände, die ein entsprechendes Vertrauen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Das gilt selbst dann, wenn man – wie es das Amtsgericht getan hat - der Aussage des Zeugen ... folgen wollte, wonach der Beklagte unvermittelt 60 cm vor dem Fußgängerüberweg auf die Straße getreten sei. Der Schutz des § 3 Abs. 2a StVO umfasst – anders als im Rahmen des § 25 StVO - gerade auch solche Verhaltensweisen, mit denen bei „normalen“ Verkehrsteilnehmern nicht notwendig gerechnet werden muss. Die Regelung geht nämlich davon aus, dass von älteren Menschen aufgrund deren altersbedingten Minderung des Reaktions- und Wahrnehmungsvermögens eher ein verkehrswidriges Verhalten zu erwarten ist als von jüngeren Verkehrsteilnehmern (vgl. KG, Urteil vom 16.01.1986 – 1 Ss 272/85, VRS 70, 463). Der Fahrzeugführer darf deshalb bei älteren Menschen auf ein verkehrsrichtiges Verhalten nicht generell vertrauen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.08.1999 – OLG-​Report 2000, 131; Hentschel, aaO § 3a StVO Rn 29a mwN.). Dass das Verhalten des Beklagten auch nach diesem Maßstab unvorhersehbar gewesen sein soll, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Für ältere Fußgänger ist es gerade typisch, dass sie sich spontan und ohne die notwendige Orientierung zu einer Überquerung der Straße entschließen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.08.1999, aaO). Dies gilt hier insbesondere, weil die Gehrichtung des Beklagten – anders als das Amtsgericht meint – nach den Feststellungen des Sachverständigen und belegt durch die in der Akte befindlichen Lichtbilder nicht parallel zur Straße verlief, sondern auf den Fußgängerüberweg zulaufend war.

bb) Die Klägerin war daher nach § 3 Abs. 2a StVO verpflichtet, ein Höchstmaß an Sorgfalt walten zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.1990 – VI ZR 19/90, VersR 1990, 1366; KG, Urteil vom 16.01.1986, aaO mwN.). Diesem Maßstab hält das Verhalten der Klägerin nicht stand. Sie hätte zumindest ihre Geschwindigkeit herabsetzen und bremsbereit sein müssen, um rechtzeitig anhalten zu können (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.1994, aaO; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.10.1999, aaO; OLG Hamm, Urteil vom 10.08.1999, aaO), und dabei den Beklagten im Blick behalten müssen (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 3 StVO Rn 50). Der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass die Klägerin in unfallursächlicher Weise gegen diese Pflichten verstoßen hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.03.1987 – 9 U 275/86, NJW-​RR 1987, 1250; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.10.1999, aaO). Diesen Anscheinsbeweis hat die Klägerin nicht zu widerlegen vermocht. Bereits ihre eigene Darstellung, wonach sie den Beklagten – trotz nachgewiesen guter Sichtverhältnisse – nicht gesehen haben will, spricht gegen die Anwendung der höchstmöglichen Sorgfalt. Nach dem Sachverständigengutachten kann im Übrigen nicht beweissicher davon ausgegangen werden, dass der Unfall für die Klägerin auch bei rechtzeitigem Bremsverhalten unvermeidbar gewesen ist.

cc) Da das Amtsgericht zu Unrecht einen schuldhaften Sorgfaltspflichtverstoß der Klägerin verneint hat, vermag auch die darauf beruhende Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB der rechtlichen Nachprüfung nicht standzuhalten. Bei der vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile hält die Kammer unter Berücksichtigung aller für die Abwägung maßgeblichen Umstände eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Klägerin für angemessen. Dabei berücksichtigt die Kammer insbesondere, dass die Klägerin das höchste Maß an Sorgfalt zu beachten hatte. Gleichwohl ist sie trotz des sich auf den Fußgängerüberweg zubewegenden Beklagten mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren. Sie hatte auch ausreichend Zeit, das Verhalten des Beklagten zu beobachten und sich entsprechend einzustellen. Die von dem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr war damit deutlich erhöht. Demgegenüber ist das verkehrswidrige Verhalten des Beklagten bereits aufgrund der gesetzlichen Wertung des § 3 Abs. 2a StVO bei Bildung der Haftungsquote milder zu bewerten ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.10.1999 aaO; OLG Hamm, Urteil vom 10.08.1999, aaO; Burmann/Heß, aaO Rn. 50a).

2. Damit ergibt sich folgende Schadensabrechnung:

Gesamtschaden: 3.336,10 €
Davon 1/3: 1.112,03 €


3. Die außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind Teil des ersatzfähigen Schadens nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Danach sind vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren für die Geltendmachung des ersatzfähigen Schadens von 1.112,03 € (1,3 Geschäftsgebühr VV 2300: 110,50 € + Auslagenpauschale VV 7002: 20,-​€ zzgl. 19% MWSt =), mithin 155,30 € ersatzfähig.


III.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).