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OLG Celle Urteil vom 12.03.2008 - 14 U 108/07 - Zur Verteilung des auf ein Wohnwagengespann bei einem Verkehrsunfall insgesamt entfallenden Haftungs- und Schadensanteils bei Doppelversicherung
OLG Celle v. 12.03.2008: Zur Verteilung des auf ein Wohnwagengespann bei einem Verkehrsunfall insgesamt entfallenden Haftungs- und Schadensanteils bei Doppelversicherung
Das OLG Celle (Urteil vom 12.03.2008 - 14 U 108/07) hat entschieden:
Bestehen für eine Wohnwagengespann Haftpflichtversicherungen bei verschiedenen Versicherern, müssen diese den auf das Gespann im Innenverhältnis entfallenden Haftungs- und Schadensanteil nach dem Maß der auf den ziehenden Pkw und den gezogenen Wohnwagen entfallenden Betriebsgefahr tragen.
Gründe:
I.
Die Parteien sind Haftpflichtversicherer - die Klägerin für einen Pkw, die Beklagte für einen mit diesem Pkw als Gespann verbundenen Wohnwagenanhänger - und streiten nach einem Verkehrsunfall um die Verteilung des auf das Fahrzeuggespann insgesamt entfallenden Haftungs- und Schadensanteils.
Am 18. August 2002 befuhr Herr S. S. mit seinem Motorrad BMW die B ... Vor ihm befand sich der (bei der Klägerin versicherte) Pkw VW Passat mit angehängtem Wohnwagen (bei der Beklagten versichert). Fahrer des Gespanns war Herr O. W. In der Ortschaft L./T. beabsichtigte Herr W., mit dem Anhängergespann nach links in die K ... einzubiegen. In diesem Moment wurde er von dem Motorrad überholt, sodass es zur Kollision der Fahrzeuge kam; das Motorrad stieß mittig gegen den Pkw.
Der Motorradfahrer hat den Pkw-Fahrer und die Klägerin des vorliegenden Verfahrens in einem Vorprozess auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das OLG Naumburg hat mit rechtskräftigem Urteil vom 19. September 2006 (9 U 33/06) die Klägerin und den Pkw-Fahrer als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 15.000 € verurteilt und außerdem festgestellt, dass sie als Gesamtschuldner verpflichtet sind, 75 % der dem Geschädigten künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem genannten Verkehrsunfall zu ersetzen (vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf Dritte). In diesem Vorprozess haben die Klägerin - damals Beklagte - und der Pkw-Fahrer der Beklagten den Streit verkündet (Bl. 94 Beiakte I), die darauf dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin als Streithelferin beigetreten ist (Bl. 105 Beiakte I).
Im Rahmen der Regulierung des Verkehrsunfalls hat die Klägerin an den Geschädigten S. insgesamt Zahlungen in Höhe von 28.597,51 € erbracht, wovon allerdings 1.051,98 € auf die nach dem Urteil des OLG Naumburg ausgeurteilte Verzinsung des Schmerzensgeldes (von insgesamt 15.000 €) entfallen (vgl. Bl. 3, 9 d. A.).
Die Klägerin ist der Ansicht, von dem Schadensanteil, den sie aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des OLG Naumburg gegenüber dem Motorradfahrer S. zu tragen habe, müsse die Beklagte im Innenverhältnis der Versicherer des Gespanns ein Drittel mittragen. Denn auch der Anhänger unterliege einer eigenständigen Gefährdungshaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Außerdem sei das Gespann im Sinne von § 59 VVG doppelversichert gewesen, weshalb die Versicherer gemäß § 59 Abs. 2 VVG untereinander zum Ausgleich verpflichtet seien. In jedem Fall bestünde aber eine Gesamtschuldnerstellung der Klägerin und der Beklagten, die eine Ausgleichspflicht gemäß § 426 Abs. 1 BGB begründe.
Das Landgericht ist dem nicht gefolgt und hat die Klage insgesamt abgewiesen. Zwischen den Parteien bestehe kein Gesamtschuldverhältnis. Bei dem Unfall habe sich auch nicht die typische Betriebsgefahr des Anhängers verwirklicht, sondern allein ein Verstoß des Pkw-Fahrers gegen die Verpflichtung zur doppelten Rückschau gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO. Das habe das OLG Naumburg festgestellt. Angesichts der Streitverkündung im Vorprozess würden auch die Urteilsgründe des Oberlandesgerichts Naumburg im vorliegenden Prozess - so das Landgericht - zwischen den Parteien „Bindungswirkung entfalten“ (LGU 5).
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Das Landgericht habe die Bindungswirkung der Streitverkündung verkannt, die sich insbesondere nicht auf den im Vorprozess angenommenen Anscheinsbeweis gegen den Pkw-Fahrer erstrecke. Das OLG Naumburg habe fehlerhaft versäumt, die Kausalität einer unterlassenen zweiten Rückschau zu prüfen. Nach dem im Vorprozess eingeholten Sachverständigengutachten habe es zwei gleichermaßen mögliche Unfallverläufe gegeben, von denen keiner mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt worden sei. Zwischen den Parteien habe in jedem Fall ein Gesamtschuldnerausgleich stattzufinden. Bei Abwägung der jeweiligen Haftungsanteile müsse die Beklagte 1/3 des auf die Klägerin insgesamt entfallenden Schadens tragen.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.532,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. November 2006 zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch 1/3 aller weiteren Aufwendungen im Zusammenhang mit der Regulierung der Schadensersatzansprüche des Herrn S. S., B.straße ..., ... D., im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 18. August 2002 auf der B .../Kreuzung K ... (L., Ortsteil T.) aus eigenem und übergegangenem Recht Dritter zu ersetzen,
hilfsweise das angefochtene Urteil samt dem zugrundeliegenden Verfahren aufzuheben und zur anderweitigen Entscheidung an das Landgericht Hannover zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, die Streitverkündung der Klägerin im Vorprozess sei insgesamt wirkungslos geblieben. Außerdem seien die Parteien keine Gesamtschuldner, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebe (NJW 1981, 681). Es bestünde auch keine Doppelversicherung. Denn es handele sich um zwei getrennte Versicherungen, eine für den Pkw und eine davon unabhängige für den Wohnwagen. Darüber hinaus sei das Gespann haftungsrechtlich als Einheit anzusehen. Für diese Haftungseinheit sei allein der Fahrer verantwortlich und damit nur die Versicherung des ziehenden Pkw - die Klägerin - eintrittspflichtig. Der Anhänger habe auch nicht die Betriebsgefahr des Gespanns insgesamt erhöht. Es habe sich um einen „Normalbetrieb“ gehandelt. Überdies habe der Motorradfahrer die schuldhafte Verursachung des Verkehrsunfalls durch den Versicherungsnehmer der Klägerin im Vorprozess nachgewiesen. Ferner sei der Klageanspruch auch verjährt. Die Verjährung gemäß § 195 BGB beginne mit der Entstehung des Anspruchs, d. h. mit dem Schadensfall. Die Verjährungsfrist sei abgelaufen. Die - unwirksame - Streitverkündung im Vorprozess könne daran nichts ändern. Unabhängig davon stünde der Klägerin keinesfalls ein Anspruch auf die - im Zahlungsantrag auch enthaltenen - Zinsen zu. Gemäß § 425 BGB könne die Klägerin die Folgen ihres eigenen Verzuges nicht der Beklagten anlasten. Der Feststellungsantrag sei ebenfalls unbegründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil (Bl. 92 f. d. A.), das Urteil des Landgerichts Stendal im Vorprozess vom 15. März 2006 (Bl. 121 der Beiakte II), das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. September 2006 (Bl. 100 der Beiakte III), das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 15. Januar 2008 (Bl. 150 d. A.) sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
II.
Die Berufung ist nur zum Teil begründet. Die Beklagte hat der Klägerin gem. § 17 Abs. 4 und 1 StVG, § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB 13,33 % des Schadens auszugleichen, den die Klägerin gegenüber dem Geschädigten zu ersetzen hat (das entspricht einer Einstandspflicht der Beklagten für 10 % des Gesamtschadens).
1. Die Parteien sind als Gesamtschuldner untereinander ausgleichspflichtig gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB.
a) Dem geschädigten Motorradfahrer S. steht ein Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 18. August 2002 zu.
Dies ist rechtskräftig durch das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. September 2006 festgestellt und für die Beklagte bindend. Die Klägerin kann sich insoweit auch auf die Interventionswirkung gem. § 74 Abs. 1 ZPO stützen. Denn die Interventionswirkung besteht - nur - zu Gunsten, nicht aber zu Ungunsten der streitverkündenden Partei (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 74 Rdnr. 7 m. w. N.), d. h. zu Gunsten der Klägerin, die im Vorprozess der Beklagten den Streit verkündet hat. (Nur) die Beklagte kann sich deshalb nicht mehr darauf berufen, der Vorprozess sei falsch entschieden worden (§ 68 ZPO). Auf die Zulässigkeit der Streitverkündung (dazu im Einzelnen unten 3 d)) kommt es hier nicht an. Für den Streithelfer - die Beklagte im Vorprozess (Bl. 105 der Beiakte I) - bestimmen sich die prozessrechtlichen Wirkungen in jedem Fall nach §§ 74, 68 ZPO (so auch Reinelt, jurisPR-BGHZivilR 3/2008, Anm. 4).
b) Die Parteien dieses Rechtsstreits haben für den rechtskräftig ausgeurteilten Schadensersatzanspruch als Gesamtschuldner einzustehen gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVG a. F., 421 BGB. Das gilt unabhängig davon, dass Anhänger und Pkw grundsätzlich - wenn sie als Gespann verbunden sind - haftungsrechtlich eine Einheit bilden, weil der Betrieb des Anhängers regelmäßig auch Teil des Betriebs des ziehenden Kraftfahrzeugs ist (so Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 39. Auf., § 7 StVG, Rdnr. 8). Denn die Haftung des Anhängerhalters bzw. des verantwortlichen Haftpflichtversicherers entfällt nicht dadurch, dass sich die allein auf den Anhänger bezogene Betriebsgefahr nicht selbständig ausgewirkt hat, und zwar gerade deshalb, weil sie mit der Betriebsgefahr des ziehenden Fahrzeugs eine Einheit bildet. Das folgt ausdrücklich aus der Begründung zu dem § 7 Abs. 1 StVG ändernden Gesetz vom 19. Juli 2002 (BT Drucks. 14/7752 S. 29, abgedruckt bei Hentschel/König a. a. O., S. 118), nach der auch dann, wenn der Schaden nicht oder nicht ausschließlich durch den Anhänger verursacht worden ist, eine Gefährdungshaftung des Anhängerhalters sachgerecht ist. Zugfahrzeug und Anhänger zusammen weisen nämlich gegenüber dem Zugfahrzeug allein eine höhere Betriebsgefahr auf. Ziel des Gesetzgebers war zudem, für Anhänger in der gleichen Weise eine Gefährdungshaftung zu schaffen wie für Kraftfahrzeuge (vgl. Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 7 StVG, Rdnr. 12). Der Anhängerhalter soll allerdings den Schaden nicht tragen, der durch das Zugfahrzeug oder dessen Führer verursacht wurde und bei dem sich die Betriebsgefahr des Anhängers (überhaupt) nicht realisiert hat (vgl. Hentschel/König a. a. O., Rdnr. 13 m. w. N.). Im Übrigen findet ein Ausgleich im Innenverhältnis der Gesamtschuldner statt (dazu gleich unter c)).
Im vorliegenden Fall hat sich jedenfalls auch die Betriebsgefahr des Anhängers ausgewirkt, weil ein Gespann im Zuge eines Abbiegevorgangs schwerfälliger und langsamer ist und insgesamt für den betroffenen Fahrzeugverkehr eine im Gegensatz zu einem Einzel-Pkw höhere Gefährlichkeit aufweist. Gerade beim Abbiegen ist ein Pkw ohne Wohnwagen zügiger und - beim Linksabbiegen - allein schon aufgrund seiner geringeren Länge schneller aus dem Bereich der Gegenfahrspur hinausgefahren - in der sich vorliegend der Verkehrsunfall ereignet hat - als ein Pkw mit Anhänger. Außerdem hat der Anhänger nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. C. W. im Vorprozess die Sicht erschwert (vgl. S. 1 f., 14 f., 25 f. des Gutachtens vom 25.März 2005, Bl. 176 f., 189 f., 200 f. der Beiakte I).
Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 1980 (III ZR 132/79, NJW 1981, 681) berufen. Abgesehen davon, dass dieses Urteil nicht die vorliegende Problematik betrifft, ist es auch vor der Änderung des § 7 StVG (durch das Änderungsgesetz vom 19. Juli 2002) ergangen. Die an dieser Stelle entscheidende Frage, ob die beteiligten Haftpflichtversicherungen dem Geschädigten gegenüber als Gesamtschuldner haften (können), war nicht Gegenstand jener Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in der es darum ging, ob ein Entsendestaat im Sinne des Nato-Truppenstatutes neben einem Versicherer dem Geschädigten als Gesamtschuldner einzustehen hat.
Der Geschädigte hatte demnach im vorliegenden Fall grundsätzlich ein Wahlrecht, seine Ansprüche gegenüber dem Versicherer der Zugmaschine oder des Anhängers geltend zu machen; beide sind ihm gegenüber als Gesamtschuldner verantwortlich (vgl. auch Lang/Stahl/Suchomel, Die Unfallregulierung nach neuem Schadensersatzrecht, NZV 2003, 441, 443).
c) Gemäß §§ 17 Abs. 4 und 1 StVG, 426 BGB ist demnach ein Ausgleich der Gesamtschuldner untereinander vorzunehmen (vgl. auch Jagow/Burmann/Heß a. a. O., § 7 StVG, Rdnr. 15; Hentschel/König a. a. O., § 17 StVG, Rdnr. 32). Dem steht § 10 a Abs. 2 AKB nicht entgegen. Danach umfasst die Haftpflichtversicherung des Anhängers nur Schäden, die durch den Anhänger verursacht wurden, wenn er mit dem Kraftfahrzeug nicht verbunden war. Die AKB entfalten jedoch zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits keine Wirkung. Als Allgemeine Geschäftsbedingungen betreffen sie das Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung. Sie haben also mit dem hier zu klärenden Gesamtschuldnerinnenausgleich zwischen zwei Versicherern nichts zu tun. Darüber hinaus kann durch § 10 a Abs. 2 AKB auch nicht die Versicherungspflicht gemäß §§ 1 und 2 PflVG außer Kraft gesetzt werden. Ob etwas anderes gilt, wenn die Fahrzeughalter der beteiligten Fahrzeuge identisch sind (vgl. LG Dortmund, Urt. v. 8. November 2007 - 11 S 129/07, juris), kann deshalb hier ebenso dahinstehen wie der Umstand, dass § 10 a Abs. 2 AKB in den AKB seit dem 1. Oktober 2003 nicht mehr enthalten ist (weshalb sich die Versicherer bereits zuvor zumindest teilweise nicht mehr auf die Subsidiarität der Deckung in § 10 a Abs. 2 AKB berufen wollten, vgl. Lang/Stahl/Suchomel a. a. O.). Für den Ausgleich zwischen den Parteien gilt damit vorliegend § 426 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 17 Abs. 1, Abs. 4 StVG uneingeschränkt.
d) Dahinstehen kann, ob hier eine Doppelversicherung im Sinne von § 59 VVG vorlag, obwohl es sich um zwei selbständige Versicherungen für den Pkw einerseits und den Wohnwagenanhänger andererseits handelte. Die Parteien haften ohnedies als Gesamtschuldner und sind untereinander zum Ausgleich verpflichtet.
2. Die Beklagte hat 13,33 % des von der Klägerin insgesamt gegenüber dem Geschädigten zu ersetzenden Schadens der Klägerin auszugleichen.
a) Die Feststellungen im Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg binden aufgrund der Interventionswirkung, auf die sich die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit beruft (vgl. S. 2 und 5 des Schriftsatzes vom 2. Februar 2007, Bl. 55 u. 58 d. A.), nicht allein die Beklagte.
aa) Die Interventionswirkung wirkt zwar - anders als das Landgericht meint - nur zu Ungunsten des Nebenintervenienten bzw. Streitverkündeten, nicht aber zu Ungunsten der unterstützten Hauptpartei (vgl. BGH, Urt. v. 26. März 1987 - VII ZR 122/86, BGHZ 100, 257 = NJW 1987, 1894; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 68 Rdnr. 5, § 74 Rdnr. 7). Die Interventionswirkung ist aber nicht in der Weise teilbar, dass sie sich allein auf die der Hauptpartei günstigen Teile beschränkt, nicht aber auf die ihr ungünstigen.
Dies ist umstritten (vgl. BGH, Urt. v. 26. März 1987 - VII ZR 122/86 a. a. O.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 68 Rdnr. 12; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 68 Rdnr. 8 m. w. N.). Der Senat versteht jedoch die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 153, 271, 274) und des Bundesgerichtshofes (vgl. die Urteile v. 26. März 1987 - VII ZR 122/86 a. a. O., u. v. 19. Januar 1989 - IX ZR 83/88, NJW-RR 1989, 766 [insbesondere juris-Rdnr. 13]) dahin, dass die Interventionswirkung im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin (Bl. 58, 173 d. A.) nicht einerseits in für sie günstige Teile (für die die Interventionswirkung gelten soll) und andererseits ungünstige (die als nicht richtig entschieden angesehen werden können) aufgespalten werden kann (so auch OLG Köln, Urt. v. 23. März 1994 - 2 U 146/93, NJW-RR 1995, 1085). Eine derartige Teilung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen ist mit dem Sinn und Zweck der Interventionswirkung nicht vereinbar (RGZ 153, 271, 274). Denn durch sie soll eine rechtskraftähnliche Bindungswirkung im Folgeprozess an das im Vorprozess ergangene Urteil erreicht werden, jedenfalls soweit es Feststellungen betrifft, die der Nebenintervenient im Vorprozess beeinflussen konnte (vgl. Zöller/Vollkommer a. a. O., § 68 Rdnrn. 1, 11). Damit geht die Wirkung der Nebenintervention über die der Rechtskraft hinaus. Sie - die Interventionswirkung - erstreckt sich nicht nur auf den Entscheidungssatz (d. h. den Bestand der im Tenor ausgesprochenen Rechtsfolge), sondern darüber hinaus auch auf den beurteilten Tatsachenkomplex und die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, so dass die tragenden Feststellungen des Ersturteils bindend sind (vgl. BGH, Urt. v. 9. November 1982 - VI ZR 293/79, BGHZ 85, 252, 255 = NJW 1983, 820; BGH, Urt. v. 24. Februar 1988 - VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 278 = NJW 1988, 1378 [juris-Rdnr. 11]). Zu den tragenden Feststellungen gehören die Urteilsbestandteile, auf denen die Entscheidung des Erstgerichts objektiv beruht (BGH, Beschl. v. 27. November 2003 - V ZB 43/03, BGHZ 157, 97 = ZfIR 2004, 304). Diese Wirkungen der Streitverkündung hat der Senat von Amts wegen zu beachten (BGH, Urt. v. 26. September 1985 - III ZR 61/84, BGHZ 96, 50 = NJW 1986, 180 [juris-Rdnrn. 15, 17]). Sie stehen nicht zur Disposition der Parteien. Deshalb kann die Klägerin auf sie auch nicht (hilfsweise) „verzichten“ (wie sie meint, Bl. 175 d. A.).
Die Klägerin ist danach gehindert, sich einzelne ihr günstige Feststellungen aus dem Urteil des Vorprozesses herauszusuchen. Auch wenn im Vorprozess nur eine Teilforderung streitig war, erstreckt sich die Nebeninterventionswirkung gemäß § 68 ZPO auf alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung des Vorprozesses (OLG Hamm, Urt. v. 10. Juni 1987 - 20 U 367/86, NJW-RR 1988, 155). Sie ist damit unteilbar insofern, als es der Klägerin verwehrt ist, aus den der Vorentscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen - ob und inwieweit der Pkw-Fahrer W. sich unmittelbar vor dem Abbiegen noch mal umgeschaut hat - und aus der dort vorgenommenen Beurteilung der Rechtsverhältnisse sich einzelne ihr günstig erscheinende tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen herauszunehmen, diese den Beklagten entgegenzusetzen, das dazu nicht Passende - das Verschulden des Pkw-Fahrers - aber im Widerspruch zu den §§ 74, 68 ZPO als nicht richtig entschieden gelten zu lassen (BGH, Urt. v. 19. Januar 1989 - IX ZR 83/88, NJW-RR 1989, 539, juris-Rdnr. 13; RGZ 153, 271, 274).
bb) Der Senat hat somit nicht mehr zu überprüfen, ob den Pkw-Fahrer ein Verschulden an dem Unfall vom 18. August 2002 traf. Die Frage, ob den Pkw-Fahrer ein Mitverschulden an dem Verkehrsunfall traf, ist entscheidende Grundlage der vom OLG Naumburg gebildeten Haftungsquote, nach der die Klägerin - eben aufgrund des angenommenen erheblichen Verschuldens des Pkw-Fahrers - für 75 % des Gesamtschadens gegenüber dem Motorradfahrer einzustehen hat. Wollte der Senat nunmehr in diesem Punkt zugunsten der Klägerin eine andere Beurteilung vornehmen, würde bei der Schadensverteilung einerseits - soweit es um die Haftung insgesamt geht - die unter Ansatz des Verschuldens des Pkw-Fahrers gebildete Quote zugrundegelegt, andererseits - soweit es um den Regress im Innenverhältnis geht - aber nur zu Gunsten der Klägerin dieses Verschulden wieder außer Betracht gelassen und damit die Haftung der Beklagten anteilig erhöht. Dass tatsächlich nach dem im Vorprozess eingeholten Gutachten des Sachverständigen W. vom 25. März 2005 (Bl. 176 f. BA I) unterschiedliche Abläufe des Unfallgeschehens möglich sind (vgl. nur S. 2 des Gutachtens, Bl. 177 BA I, sowie S. 31, Bl. 206 BA I) und somit der Geschädigte eigentlich den ihm obliegenden Nachweis eines unfallursächlichen Mitverschuldens des Pkw-Fahrers nicht hat führen können, weil keine der beiden Unfallvarianten mit der für eine verschuldensabhängige Verurteilung erforderlichen Gewissheit hinreichend sicher feststeht, ist deshalb für die hier zu treffende Entscheidung nicht beachtlich.
b) Keine Bindungswirkung entfaltet dagegen das Urteil des OLG Naumburg, soweit es die Haftungsverteilung im Innenverhältnis der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits (d. h. innerhalb des Gespanns) betrifft. Der Senat wertet hier das Mitverschulden des Pkw-Fahrers im Gegensatz zur Betriebsgefahr des gesamten Gespanns als deutlich überwiegend, weil der Fahrer persönlich - und nicht der Anhänger - die Hauptursache für den Verkehrsunfall gesetzt hat. Das liegt nicht nur daran, dass er als Fahrer das Geschehen überhaupt (mit) veranlasst hat. Der Anstoß ist auch allein mittig gegen seinen Pkw - und nicht gegen den Anhänger - erfolgt. Bei beiden Sachverhaltskonstellationen, die der im Vorprozess beauftragte Sachverständige W. für möglich hält, ist der Pkw-Fahrer mit relativ normaler Abbiegegeschwindigkeit von 10 oder 25 km/h nach links abgebogen, dies jedoch nach den bindenden Feststellungen des OLG Naumburg stets unter Missachtung seiner Verpflichtung gemäß § 9 StVO. Andererseits kann auch nicht angenommen werden, dass der Fahrer ohne den Wohnwagen so erheblich schneller abgebogen wäre, dass es dann mit Sicherheit zu keinem Zusammenstoß mit dem überholenden Motorrad gekommen wäre. Eine Abbiegegeschwindigkeit von 10 bis 25 km/h ist auch ohne Wohnwagen nichts Ungewöhnliches. Auf den Fahrer allein müssen deshalb schon wegen seines Fahrfehlers insgesamt 2/3 der Gesamthaftung des Gespanns entfallen, das sind 50 % des Gesamtschadens.
c) Bei der Verteilung der verbleibenden 25 % des Gesamtschadens - 25 % trägt der Motorradfahrer selbst - sind auf Seiten beider Parteien die jeweiligen Betriebsgefahren des Pkw und des Anhängers zu berücksichtigen. Wie dargelegt (1 b) - vgl. auch das Protokoll der mündlichen Verhandlung, Bl. 153 d. A.) hat sich die Betriebsgefahr des Anhängers bei dem Unfallgeschehen verwirklicht. Im Übrigen würde die Annahme einer nicht in sich quotierbaren Haftungseinheit dazu führen, dass insgesamt nur eine gemeinsame Quote gebildet werden kann; dann müsste die Beklagte im Ergebnis gegenüber der Klägerin zur Hälfte für den bei der Klägerin entstandenen Schaden einstehen (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 426 Rdnr. 11 m. w. N.). Die Klägerin macht aber lediglich 1/3 der ihr entstandenen Schäden gegenüber der Beklagten geltend.
Der im Rahmen der Haftungseinheit des Gespanns anzusetzende Haftungsanteil für den Wohnwagen ist relativ gering. Die Betriebsgefahr der Zugmaschine ist im Verhältnis zur Betriebsgefahr des lediglich mitgezogenen Wohnwagens höher zu bewerten. Der Senat nimmt für die Betriebsgefahr des Gespanns insgesamt einen (leicht erhöhten) Satz von 25 % (des Gesamtschadens) an. Innerhalb des Gespanns trägt der Pkw den höheren Teil der Gesamtbetriebsgefahr, den der Senat mit 60 % bemisst, so dass für den Wohnwagen 40 % der Betriebsgefahr des Gespanns verbleiben. Das entspricht im Ergebnis einem Haftungsanteil von 10 % am Gesamtschaden (40 % von 25 sind 10).
3. Der Klageanspruch ist nicht verjährt.
a) Gemäß §§ 14 StVG, 195, 199 Abs. 1 BGB begann die Verjährungsfrist (aus der Gefährdungshaftung) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erlangt hat, d. h. mit Ablauf des 31. Dezember 2002. Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 wäre damit grundsätzlich Verjährung eingetreten. Gleichwohl ist die am 20. November 2006 an die Beklagte zugestellte (Bl. 30 d. A.) und damit rechtshängig gewordene Klage vom 8. November 2006 noch rechtzeitig erhoben worden. Denn die Klägerin hat im Vorprozess mit Schriftsatz vom 27. Mai 2004, der an die Beklagte am 3. Juni 2004 zugestellt worden ist (Bl. 98 der BA I), der Beklagten den Streit verkündet. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB ist ab diesem Zeitpunkt die Verjährung gehemmt gewesen.
b) Anders als die Beklagte meint, kommt es dabei nicht darauf an, welche Anspruchsgrundlagen im Einzelnen die Klägerin damals ihrem Anspruch zugrundegelegt hat. Die Hemmung erstreckt sich auf alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen und den gesamten Prozessstoff. Denn die mit der Klageerhebung eintretende Rechtshängigkeit ergreift den mit dem Klageantrag geltend gemachten, den Streitgegenstand bildenden prozessualen Leistungsanspruch, und dieser umfasst ohne weiteres alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die den Klageantrag zu begründen vermögen; auf die rechtliche Begründung, die die Klagepartei vorträgt, kommt es nicht an. Kann die von ihr behauptete Rechtsfolge aus mehreren Anspruchsnormen hergeleitet werden, wird mit der Rechtshängigkeit der Klage auch die Verjährung der nicht ausdrücklich genannten materiell-rechtlichen Ansprüche unterbrochen (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 1983 - II ZR 235/82, NJW 1983, 2813, insbesondere juris-Rdnr. 6; Palandt/Heinrichs a. a. O., § 204 Rdnr. 14; Sohn, BauR 2007, 1308, 1317). Das gilt vorliegend erst recht insofern, als die Klägerin ihrem bezifferten Klageantrag allein die nach Rechtshängigkeit des Vorprozesses erbrachten Zahlungen zugrundelegt (vgl. insbesondere Bl. 3 f. d. A.). Gegenstand des Vorprozesses war zudem ein Feststellungsanspruch (Bl. 2 der Beiakte I), so dass die weiteren Zahlungen und künftigen Schäden auch von der Interventionswirkung erfasst werden.
c) Die Streitverkündung im Vorprozess bezog sich auch nicht auf einen anderen Streitgegenstand, als er dem vorliegenden Prozess zugrunde liegt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, insbes. Rdnr. 15 des Urteils). Denn soweit die Klägerin bereits vor dem hier streitigen Verfahren 50 % des dem geschädigten Motorradfahrer entstandenen Schadens übernommen und beglichen hat, ist eine Inanspruchnahme der Beklagten nicht streitgegenständlich. Die Klägerin begehrt von der Beklagten allein 1/3 ihres Schadens, d. h. 25 % des Gesamtschadens ersetzt. Die von ihr selbst übernommenen 50 % des Gesamtschadens können dabei außer Betracht bleiben. Allein die „überschießenden“ restlichen 25 % - 1/3 der 75 % des Gesamtschadens, den die Klägerin nach dem rechtskräftigen Urteil des OLG Naumburg zu tragen hat - sind streitbefangen.
d) Die Streitverkündung im Vorprozess war auch nicht unzulässig, weil die Parteien dieses Rechtsstreits dem Geschädigten als Gesamtschuldner verantwortlich sind.
Die Verjährung wird zwar nur durch eine zulässige Streitverkündung gehemmt (BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06, NJW 2008, 519, insbesondere Rdnrn. 26 f. des Urteils). Denn - wie der BGH a. a. O. ausführt - Sinn und Zweck der Streitverkündung sprechen gegen eine Ausdehnung des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB auf Fälle einer unzulässigen Streitverkündung. Ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB soll § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB den Gläubiger der Notwendigkeit entheben, zur Hemmung der Verjährung mehrere Prozesse gegen verschiedene in Betracht kommende Anspruchsgegner gleichzeitig anstrengen zu müssen, von denen er allenfalls einen gewinnen kann. Steht also von vornherein fest, dass der Anspruch gegen den einen Schuldner unabhängig von demjenigen gegen den anderen Schuldner besteht, ist eine verjährungsrechtliche Privilegierung des Gläubigers nicht gerechtfertigt. In einem solchen Fall ist der Gläubiger gerade nicht "aus anerkennenswerten Gründen gehindert, den Anspruch geltend zu machen" (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 111). Eine Streitverkündung ist demnach dann unzulässig, wenn aus der Sicht des Streitverkünders schon im Zeitpunkt der Streitverkündung eine gesamtschuldnerische Haftung des Prozessgegners und des Dritten in Betracht kommt.
Die Streitverkündung ist aber - weiterhin - zulässig, wenn die streitverkündende Partei im Zeitpunkt der Streitverkündung aus in diesem Augenblick naheliegenden Gründen für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder "Schadloshaltung" gegen einen Dritten (hier die Beklagte) erheben zu können glaubt (so schon BGH, Urt. v. 22. Dezember 1977 - VII ZR 94/76, BGHZ 70, 187 = NJW 1987, 643, juris-Rdnr. 16) oder auch nur, wenn die Möglichkeit einer wenigstens teilweisen alternativen Haftung nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. Sohn, BauR 2007, 1308, 1317 m. w. N.).
Entsprechend verhält es sich hier: Für die Klägerin lag im Vorprozess aus berechtigten Gründen (s. o. 1 b) und c)) nahe, dass ihr im Falle einer Verurteilung ein - zumindest teilweiser - Ersatzanspruch „im Innenverhältnis“ gegenüber der Beklagten zustehen würde. Unerheblich ist dabei, dass die Beklagte gegenüber dem Geschädigten aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung stets kumulativ mit der Klägerin haften kann bzw. haftet. Denn um diese Einstandspflicht geht es nicht. Der Klägerin gegenüber haftet die Beklagte im hier maßgeblichen Innenverhältnis zum Teil allein und damit aus Sicht der Klägerin insoweit - hinsichtlich des oben dargelegten Drittels ihres Schadens - alternativ ; in Höhe ihres Mithaftungsanteils hat die Beklagte letztlich den Schaden selbständig neben der Klägerin zu tragen, auch wenn sich das dem Geschädigten gegenüber nicht unmittelbar auswirkt.
4. Zur Höhe:
a) Die Klägerin hat demnach 61,67 % des von ihr nach dem rechtskräftigen Urteil des OLG Naumburg zu tragenden Schadensanteils von 75 % des Gesamtschadens selbst zu tragen. Sie kann - wie oben dargelegt (2 c)) - 10 % vom Gesamtschaden, das sind 13,33 % des von ihr auszugleichenden Schadens, von den Beklagten ersetzt verlangen, soweit das ihre Zahlungen infolge des Unfallereignisses nach Maßgabe des Urteils des OLG Naumburg vom 19. September 2006 betrifft, nämlich 15.000 € Schmerzensgeld und 12.545,55 € Leistungen an die BG Nahrungsmittel und Gaststätten, insgesamt also 27.545,55 €. Davon 13,33 % sind die zuerkannten 3.671,82 €.
b) Soweit die Klägerin allerdings mit ihrem Zahlungsantrag auch eine Erstattung der allein von ihr veranlassten Verzugszinsen im Vorprozess verlangt (vgl. S. 2 und 12 des Urteils des OLG Naumburg), steht ihr kein Anspruch zu. Die Voraussetzungen für den Eintritt des Verzugs wirken nur gegenüber dem Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten, § 425 BGB. Das betrifft die Verzugszinsen (vgl. auch Palandt/Grüneberg a. a. O., § 425 Rdnr. 3 m. w. N.).
c) Der Klägerin steht im Hinblick auf den ebenfalls ihr gegenüber zuerkannten rechtskräftigen Feststellungsausspruch auch ein Anspruch auf Feststellung der weiteren entsprechend anteiligen Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu.
d) Die zuerkannten Zinsen rechtfertigen sich aus § 291 BGB (vgl. Bl. 30 d. A.).
5. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Senat setzt sich bei der Frage der Zulässigkeit der Streitverkündung nicht in Widerspruch zu der jüngsten Entscheidung des BGH vom 6. Dezember 2007 (IX ZR 143/06 a. a. O.). Hinsichtlich der Wirkung der Streitverkündung ist die Auffassung des Senats (s. o. II 2 a. aa)) in der obergerichtlichen Rechtsprechung - soweit feststellbar - nicht umstritten.