Wählt der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte nach einem Kfz-Unfall den Weg der Ersatzbeschaffung eines billigeren Fahrzeuges, kann er den Netto-Wiederbeschaffungsaufwand für den Unfallwagen zuzüglich tatsächlich gezahlter Umsatzsteuer für den Ersatzwagen beanspruchen. Der Brutto-Wiederbeschaffungsaufwand bildet die Obergrenze der zu beanspruchenden Entschädigung.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer aus einem von deren Versicherungsnehmerin allein schuldhaft verursachten Verkehrsunfall vom 24.11.2011 in K., für den die Beklagte in voller Höhe einzustehen hat, u. a. auf Ersatz des ihm entstandenen Fahrzeugschadens in Anspruch.
Der zum Zeitpunkt des Unfalls elf Monate alte Pkw BMW 520 d Kombi/Touring (Laufleistung ca 11.000 km) des Klägers wurde erheblich beschädigt. Das von dem Kläger eingeschaltete Sachverständigenbüro .... kommt in seinem Schadensgutachten vom 01.12.2011 (Anlage K 1, Blatt 6 d.A.) zu folgendem Ergebnis:„Beurteilung:Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kläger entschied sich dafür, ein kleineres Neufahrzeug des Typs BMW 120d bei der Autohaus H. GmbH zu einem Preis von 43.000,00 € (incl. 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 6.865,55 €) zu erwerben. Gleichzeitig gab er das Unfallfahrzeug für 21.200,00 € in Zahlung, so dass er bei Lieferung des Neufahrzeuges am 27.01.2012 an die Verkäuferin noch 21.800 € zu zahlen hatte (Anlagen K 3, Bl. 8 ff. d.A., K 10, Bl. 49 d.A., K 11, Bl. 50 d.A.).
Fahrzeug ist reparaturwürdig
Reparaturkosten (incl. Mehrwertsteuer) 38.053,18 € Wiederbeschaffungswert regelbesteuert 48.500,00 € Restwert (incl. Mehrwertsteuer) 20.500,00 €
Die Beklagte leistete vorgerichtlich auf den von Kläger mit der Klage auf insgesamt 33.891,11 € bezifferten Gesamtschaden Zahlungen von insgesamt 25.123,26 €, davon auf den Fahrzeugschaden 21.800 €.
In erster Instanz hat der Kläger die Differenz (u. a. aus restlichem Fahrzeugschaden, Nutzungsausfall, Ummeldekosten, Treibstoffkosten pp) in Höhe von 8.767,85 € nebst Zinsen sowie außergerichtlichen Kosten iHv 985,56 € (nebst Zinsen) geltend gemacht.
Das Landgericht hat der Klage im Umfang von 5.855,85 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten iHv 985,56 € nebst Zinsen stattgegeben.
Den Fahrzeugschaden hat es wie folgt abgerechnet:
Wiederbeschaffungswert netto 40.756,30 € abzgl Restwert brutto - 20.500,00 € zzgl MWSt Neufahrzeug + 6.865,55 € Summe 27.121,85 € gezahlt - 21.800,00 € Rest 5.321,85 €
Die Berufung der Beklagten, die zwischenzeitlich auf den tenorierten Hauptsachebetrag einen Teilbetrag von 534 € nebst anteiligen Zinsen sowie anteiligen außergerichtlichen Kosten gezahlt hat, richtet sich allein gegen die Abrechnung des Fahrzeugschadens mit restlichen 5.321,85 € zu ihren Lasten, weil die für den Neuwagenkauf angefallene Umsatzsteuer nicht zusätzlich verlangt werden könne.
Sie macht geltend:
Dem könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass der Kläger nun nach vollzogener Ersatzbeschaffung in Form eines kleineren Fahrzeugs einen Wertverlust erlitten habe, da der Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs über demjenigen des Ersatzfahrzeugs liege. Maßgeblich sei hier aufgrund der fiktiven Abrechnung die Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Mehrwertsteuer in Gegenüberstellung zum Bruttokaufpreis. Mit der Auszahlung der Differenz erfolge der anteilige Mehrwertsteuerausgleich. Jede weitere Zahlung liefe auf die vom BGH genannte fiktive Mehrwertsteuer hinaus.
Die Beklagte beantragt,das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in Höhe eines weiteren Betrages von 5.321,85 € sowie außergerichtlicher Kosten in Höhe von 869,89 € abzuweisen.Der Kläger beantragt,die Berufung zurückzuweisen.Der Kläger führt aus: er habe sich nicht für eine fiktive Abrechnung entschieden, sondern seine Ansprüche auf der Basis des von ihm erworbenen Ersatzfahrzeuges konkret geltend gemacht.
II.
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die landgerichtliche Entscheidung ist hinsichtlich der Abrechnung des Fahrzeugschadens mit insgesamt 27.121,85 € nicht zu beanstanden.
1. Bei Beschädigung eines gebrauchten Kfz hat der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 BGB gegen den Schädiger einen Anspruch auf Zahlung des für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen Geldbetrags. Er kann grundsätzlich aufgrund der ihm zustehenden freien Wahl der Mittel zur Schadensbehebung zwischen einer Reparatur und einer Ersatzbeschaffung eines (gleichwertigen oder gleichartigen) Fahrzeuges wählen.
Sieht also - wie hier - der geschädigte Kläger von einer ihm schadensersatzrechtlich möglichen Reparatur ab, weil er das Unfallfahrzeug nicht weiternutzen möchte und wählt er den Weg der Ersatzbeschaffung, dann kann er auch nicht die höheren fiktiven Reparaturkosten auf Basis des Sachverständigengutachtens (hier: 38.053,18 € brutto) verlangen, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert, hier: 48.500 abzgl. 20.500 =) 28.000 € (brutto). Der (Brutto-) Wiederbeschaffungsaufwand stellt im Falle einer Ersatzbeschaffung stets die Obergrenze des ersatzpflichtigen Schadens dar. Beläuft sich der für das ersatzbeschaffte Fahrzeug aufgewendete Kaufpreis mindestens auf den (Brutto-)Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens, ist der (Brutto-)Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist (BGH, Urt. v. 1.3.2005 - VI ZR 91/04 - NJW 2005, 2220 ff).
Anders ist dies nur dann, wenn der Geschädigte auf Basis einer fiktiven Ersatzbeschaffung abrechnen will. In den vom Sachverständigen ermittelten Beträgen (Wiederbeschaffungswert, Restwert) ist regelmäßig Umsatzsteuer (entweder die Regelumsatzsteuer gem. § 10 UStG oder die Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG) enthalten. Und diese kann der Geschädigte nur beanspruchen, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. Fällt eine Umsatzsteuer nicht an, erhält der Geschädigte nur den Netto-Wiederbeschaffungsaufwand (BGH, Urteil v. 9.5.2006 - VI ZR 225/05 - NJW 2006, 2181 ff; Urteil v. 18.05.2004 - VI ZR 267/03 - NJW 2004, 2086).
Der Brutto-Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) muss also um die enthaltene Umsatzsteuer bereinigt werden, im vorliegenden Fall um 19%, da der Sachverständige sowohl den ermittelten Wiederbeschaffungswert als auch den Restwert als regelbesteuert angegeben hat. Der Netto-Wiederbeschaffungsaufwand beliefe sich deshalb nach richtiger Berechnung auf (28.000./.119%=) 23.529,41 €.
Diesen Netto-Betrag könnte der Kläger bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis ohne Reparatur und ohne Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges in jedem Fall beanspruchen und ihn auch beliebig verwenden. Die Beklagte hat aber nur 21.800 € bezahlt, also selbst bei (auch möglicher) fiktiver Abrechnung (23.529,41 abzgl. 21.800 =) 1.729,41 € zu wenig.
Unberücksichtigt hat zu bleiben, dass der Kläger statt des im Gutachten ausgewiesenen Restwertes (20.500 €) im Zuge der Inzahlunggabe beim Neuwagenkauf tatsächlich einen um 700 € (brutto) höheren Restwert, nämlich 21.200 € (brutto) erzielt hat. Dieser - nicht auf dem Zustand des Unfallfahrzeugs beruhende - Mehrerlös kommt dem Schädiger nicht zugute (BGH, Urt. v. 15.06.2010 - VI ZR 232/09 - NJW 2010, 2724 ff; Urt. v. 7.12.2004 - VI ZR 119/04 - NJW 2005, 357 ff). Zudem verhält es sich so, dass nach den Angaben des Klägers der höhere Erlös nur darauf beruht, einen Satz Winterreifen auf Felgen mitverkauft zu haben.
2. Die vom Kläger gewählte Abrechnung der durchgeführten Ersatzbeschaffung (Netto-Wiederbeschaffungsaufwand Unfallwagen zzgl. Umsatzsteuer Ersatzwagen) ist bei der gebotenen "subjektbezogenen Schadensbetrachtung" (BGH aaO) nicht zu beanstanden. Die konkrete Abrechnung der reinen Kosten der Ersatzbeschaffung hätte das Ergebnis, das die Beklagte erstrebt (mit einer kleinen Differenz von 700 € hinsichtlich des zu berücksichtigenden Restwertes, den die Beklagte - wie dargelegt - zu Unrecht mit 21.200 € berücksichtigt wissen möchte), denn die Abrechnung hätte folgendes Ergebnis:
Kosten Neufahrzeug - brutto - 43.000,00 abzgl. Restwert Unfallwagen - brutto - 20.500,00 Entschädigung 22.500,00
Sie stellt aber keine Naturalrestitution dar, auf die der Kläger einen Anspruch hat. Anders verhält es sich mit der unter 1. dargelegten fiktiven Abrechnung auf Basis des Gutachtens, die dem Kläger günstiger und im Zweifel - mindestens - von ihm gewollt ist.
Die entscheidende Frage ist mithin, ob der Kläger neben dem Anspruch auf den Netto-Wiederbeschaffungsaufwand einen (zusätzlichen) Anspruch auf volle oder anteilige Erstattung der für das Ersatzfahrzeug tatsächlich entrichteten Umsatzsteuer durch den Schädiger ungeachtet dessen hat, dass das erworbene Ersatzfahrzeug mit 43.000 € brutto preislich unter dem gutachterlich festgestellten Brutto-Wiederbeschaffungswert (48.500 €) für das Unfallfahrzeug liegt und damit günstiger ist. Diese Frage ist - mit dem Landgericht - zu bejahen.
Der für die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kraftfahrzeugunfällen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 1. 3. 2005 - VI ZR 91/04 - (aaO) zur Frage der Mehrwertsteuererstattung beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs durch einen nicht vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten ausgeführt (Leitsatz):„Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert des unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswerts des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs - unter Abzug des Restwerts - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an."Mit weiterem - von der Beklagten angeführten - Urteil vom 15.11.2005 - VI ZR 26/05 -(VersR 2006, 238-239=NJW 2006, 285-286) hat er die vorgenannte Entscheidung fortgeführt und ergänzend ausgeführt:"Für den zu ersetzenden Mehrwertsteueranteil ist von Bedeutung, ob der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder aber konkret auf der Basis einer von ihm vorgenommenen Reparatur oder Ersatzbeschaffung abrechnet (zur Differenzierung zwischen fiktiver und konkreter Schadensabrechnung vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - VersR 2005, 663 und - VI ZR 172/04 - VersR 2005, 665)."Diese Entscheidungen betreffen aber anders gelagerte Sachverhalte. Denn in diesen Fällen ging es im Unterschied zum vorliegenden Fall stets um die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu einem den (Brutto-)Wiederbeschaffungswert erreichenden oder übersteigenden Preis. Obergrenze des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes in Fällen der Ersatzbeschaffung ist aber stets der Brutto-Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens (unter Abzug des Brutto-Restwertes), wobei es dann auch nicht darauf ankommt, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert (Regel- oder Differenz-) Umsatzsteuer enthalten ist oder - etwa im Falle des Erwerbs von privat - nicht.
Soweit in den Entscheidungsgründen des von der Beklagten angeführten Urteils des Bundesgerichtshofes vom 15.11.2005 (aaO unter II. 2.) u. a. ausgeführt wird"Erwirbt der Geschädigte - wie im Streitfall - ein Ersatzfahrzeug, ist für die Berechnung des zu ersetzenden Mehrwertsteueranteils entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Nettowiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs zugrunde zu legen und um den bei der Ersatzbeschaffung angefallenen Steuersatz zu erhöhen. Das Ergebnis einer solchen Berechnung wäre nämlich ein "fiktiver Mehrwertsteueranteil", der mit einer konkreten Schadensberechnung nicht vereinbar wäre und in Widerspruch zu § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB stünde, wonach die Umsatzsteuer nur zu ersetzen ist, soweit sie tatsächlich angefallen ist..."entspricht das gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung für die entschiedenen Fälle des Erwerbs eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges zu Kosten mindestens in Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswertes. Abgesehen davon ging es in jenem Fall ausweislich des Sachverhaltes darum, dass der dortige Kläger, der vom Schädiger bereits die Differenz zwischen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert (15.100 €) und Restwert (1.800 €), also 13.300 € erhalten hatte, zusätzlich Erstattung des abstrakten Regelsteuersatzes (16%) in Höhe von 2.373,44 € auf den Netto-Wiederbeschaffungswert (nicht, wie die zitierte Passage aus den Entscheidungsgründen vermuten lässt, um die Umsatzsteuer auf den Ersatzwagen) beanspruchte, obwohl der sachverständig ermittelte Brutto-Wiederbeschaffungswert (15.100 €) differenzbesteuert (2%) angegeben worden war und zudem der Anspruch des Klägers ohnehin auf die bereits erhaltene Differenz von 13.300 € zwischen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert (15.100 €) und Restwert (1.800 €) beschränkt war (Anm.: in der veröffentlichten Entscheidung ist offenbar ein Schreibfehler enthalten, denn die im Bruttowiederbeschaffungswert enthaltene 2%ige Differenzsteuer ergibt 296 € und nicht 266 €).
3. Auf der Grundlage vorgenannter Entscheidungen ist insbesondere auch unter Berücksichtigung der zur fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens (oben unter 1.) ergangene Entscheidung vom 9.5.2006 - VI ZR 225/05 - (aaO, s. Entscheidungsgründe unter II. 1. b) im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass die beanspruchte Erstattung der tatsächlich angefallenen Umsatzsteuer nicht in Betracht kommt. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Damit soll nichts an der Möglichkeit des Geschädigten geändert werden, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustands tatsächlich angefallen ist. In diesen Fällen kommt es für den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angefallen ist, nicht aber, welchen Weg der Wiederherstellung der Geschädigte gewählt hat. Umsatzsteuer soll nur noch ersetzt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt, d. h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat (zB BGH, Urt. v. 22.09.2009 - VI ZR 312/08 - NJW 2009, 3713-3714). So liegt es hier.
Es geht bei der hier in Rede stehenden Ersatzbeschaffung (eines günstigeren Fahrzeuges) um ein konkretes regelbesteuertes Umsatzgeschäft, bei dem auch die Umsatzsteuer zu ersetzen ist, da sie tatsächlich angefallen ist (so für diese Fallkonstellation u. a. auch: Sterzinger, Schadensposition Umsatzsteuer bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen, NJW 2011, 2181, 2183 unter III. 2.; Geigel-Freymann, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 5. Kap. Rn 17; Heinrich, Schadensberechnung nach Kauf eines Ersatzfahrzeuges, NJW 2005, 2749, 2750ff; Böhme/Biela, Kraftverkehrshaftpflichtschäden, 24. Aufl. 2009, 4. Kap. Rn 59; Münch.-Komm. BGB (Oetker), 6. Aufl. 2012, § 249 Rn 477).
Dem Grundsatz der Naturalrestitution gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB wird hinsichtlich des ersatzbeschafften zwar kleineren, aber dafür neuen Kraftfahrzeuges Rechnung getragen, denn die Wiederherstellung des früheren Zustandes kann auch in der Beschaffung anderer gleichartiger und gleichwertiger Sachen bestehen. Der Begriff der Wiederherstellung ist ein normativer Begriff, der weit zu fassen ist, damit dem - vom Gesetzgeber durch § 249 BGB in den Vordergrund gestellten - Interesse des Geschädigten an einer vollständigen Restitution Rechnung getragen werden kann. Eine funktionale Gleichwertigkeit reicht aus (BGH Urt. v. 25.10.1996 - V ZR 158/95 - NJW 1997, 520). Die Beschaffung eines typgleichen Kraftfahrzeuges ist deshalb nicht erforderlich. So wie der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem den Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens übersteigenden Preis erwerben kann, kann er umgekehrt auch ein kostengünstigeres Ersatzfahrzeug erwerben. Zum einen unterschreitet der Preis für das erworbene Ersatzfahrzeug den Brutto-Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges und zum anderen wird auch die genannte Obergrenze der Entschädigung bei Erwerb eines Ersatzfahrzeuges (Brutto-Wiederbeschaffungsaufwand) nicht erreicht.
Eine andere Frage ist, wie der Schaden in einem solchen Fall abzurechnen ist. Auszugehen ist nach Auffassung des Senats vom Netto-Wiederbeschaffungsaufwand nach Maßgabe der sachverständig ermittelten (regelbesteuerten) Werte. Da die Verkäuferin den Unfallwagen aber zum Brutto-Restwert (hier sind aus den dargelegten Gründen 20.500 € zugrunde zu legen) in Zahlung genommen hat, ist der enthaltene Umsatzsteueranteil (bei 20.500 €: 3.273,11 €) mit der angefallenen Umsatzsteuer für den Ersatzwagen zu verrechnen. Das ergibt folgende Abrechnung:
Wiederbeschaffungsaufwand netto 23.529,41 € zzgl MWSt Ersatzwagen + 6.865,55 € abzgl. verrechneter Steueranteil Restwert - 3.273,11 € Anspruch 27.121,85 €
Dieses Ergebnis deckt sich mit der landgerichtlichen Abrechnung, die nur einen anderen Rechenweg aufweist, nämlich vom Netto-Wiederbeschaffungswert (40.756,30) den Brutto-Restwert (20.500) abzieht und dann die für das Ersatzfahrzeug gezahlte Umsatzsteuer (6.865,55) addiert.
Ausgehend von der für den Fall der Ersatzbeschaffung geltenden Entschädigungsobergrenze (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) ist die Beschaffung eines günstigeren Ersatzfahrzeuges von Vorteil für den Schädiger, weil der zu leistende Schadensersatz (noch) geringer ausfällt. Andererseits erhält der Geschädigte tatsächlich mehr als er für die Ersatzbeschaffung aufwenden muss, hier der Kläger nämlich rechnerisch einen Mehrbetrag von 4.621,85 €, weil er unter Zugrundelegung des Brutto-Restwertes von 20.500 € tatsächlich nur 22.500 € für den Ersatzwagen aufzuwenden hat (43.000 abzgl. 20.500 = 22.500). Das stellt aber weder einen Verstoß gegen das Schadensminimierungsgebot noch gegen das Verbot der Bereicherung auf Kosten des Schädigers dar, sondern rechtfertigt sich aus der schadensersatzrechtlichen Dispositionsfreiheit des Geschädigten.
Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286 ff BGB.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Denn der Streitfall betrifft die - bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedene - Frage der Abrechnung eines Fahrzeugschadens im Falle der Ersatzbeschaffung eines - regelbesteuerten - Fahrzeuges zu einem Preis, der den sachverständig ermittelten (Brutto-)Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens unterschreitet.