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OLG Saarbrücken Urteil vom 16.05.2013 - 4 U 461/11 - Zur Bedeutung der unfallmechanischen Einzelheiten für den Klageanspruch

OLG Saarbrücken v. 16.05.2013: Zur Bedeutung der unfallmechanischen Einzelheiten für den Klageanspruch


Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 16.05.2013 - 4 U 461/11) hat entschieden:
Der Nachweis für den äußeren Tatbestand eines Verkehrsunfallereignisses wird nicht schon dann erschüttert, wenn Zweifel daran bestehen, ob sich der Unfallhergang in allen Details so ereignet hat, wie dies der Kläger in seinem Klagevortrag beschrieben hat. Die Einzelheiten des Unfallmechanismus sind keine essentielle Elemente des Klagegrundes.


Gründe:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten aus einem Verkehrsunfallereignis auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger hat behauptet, Eigentümer eines Kraftfahrzeugs der Marke BMW 730d, damaliges amtliches Kennzeichen, gewesen zu sein welches unstreitig auf E.B., seine Großmutter, zugelassen war. Er hat weiter behauptet, er habe mit seinem Fahrzeug am 23.1.2010 gegen 15:50 Uhr die L 147 von Primsthal in Richtung Kastel befahren. Auf der Wegstrecke habe er seine Geschwindigkeit reduziert, um nach rechts in einen Feldweg abzubiegen. Schon im Abbiegevorgang befindlich, sei der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug, einem Mietwagen mit dem amtlichen Kennzeichen, mit dem Kraftfahrzeug des Klägers zusammengestoßen. Hierdurch sei am Kraftfahrzeug des Klägers ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden, dessen Erstattung (13.050 EUR) der Kläger neben dem Ausgleich von Abschleppkosten (184,69 EUR), von Gutachterkosten (982,35 EUR), von Kosten für die Anfertigung von Kfz-​Schildern und Erstattung der Anmeldegebühren nebst einer allgemeinen Unkostenpauschale (25 EUR) erstrebt.

Der Kläger hat beantragt,
  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 14.304,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus seit dem 16.7.2010 zu zahlen;

  2. die Beklagten als Gesamtschuldner weiterhin zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.034,11 EUR zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) hat beantragt – zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 1) –,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) hat behauptet, dass es zwischen den Fahrzeugen nicht zu einem Unfall im Sinne eines unfreiwilligen Schadensereignisses gekommen sei. Vielmehr seien typische Merkmale eines fingierten Schadensereignisses gegeben. So habe sich der Unfall in einem Bereich abgespielt, in dem nicht mit Zeugen zu rechnen gewesen sei. Ein weiteres Indiz für ein fingiertes Schadensereignis sei es auch, dass die Beteiligten eine polizeiliche Aufnahme veranlassten, wobei sich der Beklagte zu 1) unumwunden zur Verursachung bekannt und eine Verwarnung akzeptiert habe, um detaillierte Feststellungen zu vermeiden.

Ein geradezu klassisches Merkmal manipulierter Unfälle stelle es dar, dass die Schäden durch ein Mietfahrzeug verursacht würden. Dies sei auch im vorliegenden Fall geschehen. Ungereimt sei auch, dass der das Fahrzeug begutachtende Sachverständige unter der Rubrik „Vorschäden“ angegeben habe, dass „keine Vorschäden“ feststellbar seien. Dabei habe dasselbe Sachverständigenbüro am 26.8.2009 über dasselbe Fahrzeug ein Gutachten erstattet, aus dem sich ein Reparaturschaden in Höhe von brutto 2.535,49 EUR ergebe.

Dessen ungeachtet treffe den Kläger bei der Haftungsabwägung die alleinige Haftung, da sich der Kläger nach der eigenen Unfallschilderung weder vor dem beabsichtigten Abbiegen nach rechts eingeordnet habe, noch er den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt habe. Das Abbiegen in einen Feldweg unterfalle dem Regelungsbereich des § 9 Abs. 5 StVO und dürfe nur erfolgen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Schließlich streite kein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden, da zwischen den Fahrzeugen zum Zeitpunkt des Anstoßes eine Winkelstellung vorgelegen habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Soweit das Landgericht der Klage mit der Begründung einen Erfolg versagt habe, dass das von dem Kläger und dem Beklagten zu 1) geschilderte Schadensbild und die Unfallendstellung der Fahrzeuge nicht mit dem geschilderten Unfallhergang in Einklang gebracht werden könnten, verkenne das Landgericht, dass der Kläger hinsichtlich der Darstellung von Unfallereignissen ein Laie sei und nicht in der Lage gewesen sei, auf der von ihm angefertigten Skizze die Unfallendstellung maßstabsgetreu darzustellen. Soweit der Sachverständige ausgeführt habe, dass in der Skizze nicht die Endstellung dokumentiert sein könne, wird dies durch den Kläger im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt. Die Ungenauigkeit der Skizze sei jedoch – so der Kläger weiter – darauf zurückzuführen, dass der Kläger als Laie diese Skizze gefertigt habe. Weiterhin habe der Kläger nach dem Unfallereignis versucht, nach vorne zu fahren. Dies sei ihm indessen aufgrund der Beschädigungen am Kraftfahrzeug nicht gelungen.

Auch der Sachverständige komme jedoch zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht mangels Spuren eine präzise Rekonstruktion der Kollisionsposition der Fahrzeuge nicht möglich sei. Schließlich liege kein manipuliertes Unfallereignis vor. Die Erklärungen des Klägers und des Beklagten zu 1) seien im Hinblick auf die Geschehnisse am Unfallort schlüssig. Diese Angaben schilderten die entstandenen Schäden plausibel. Auch müsse berücksichtigt werden, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) keine persönliche Beziehung bestanden habe.

Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils der 16. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 2.11.2011 – 16 O 181/10 – nach Maßgabe der erstinstanzlichen Anträge zu erkennen.
Die Beklagte zu 2) beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 2) bekräftigt ihren erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt, wonach sich der Unfall nicht so zugetragen haben könne, wie dies der Kläger dargestellt habe. So sei der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2011 konkret danach befragt worden, wie die Stellung der Autos gewesen sei, nachdem die Fahrer nach dem Unfall ausgestiegen seien. Hierauf habe er spontan und vorbehaltlos geantwortet, dass es sich um die Stellung gehandelt habe, wie er sie in der Skizze eingezeichnet habe. Mithin bestehe kein Zweifel daran, dass der Kläger in der Skizze die Unfallendstellung, nicht hingegen die Kollisionsstellung zeichnerisch dargestellt habe. Nach den insoweit unangefochtenen Feststellungen des Sachverständigen sei eine solche Unfallendstellung jedoch nicht möglich.

Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass sich der vernommene Zeuge in Widersprüche sowohl zu den Angaben des Klägers als auch des Beklagten zu 1) gesetzt habe. Während der Kläger auf Frage erklärt habe, er habe sich an der Unfallstelle mit dem Beklagten zu 1) auf Deutsch verständigt, habe der Zeuge dazu erklärt, beide Fahrer hätten sich auf Russisch verständigt. Sowohl der Beklagte zu 1) als auch der Zeuge hätten übereinstimmend ausgesagt, deshalb von der Autobahn abgefahren zu sein, um zu essen. Auf Nachfrage des Gerichts, wo man denn gegessen habe, sei es jedoch zu völlig gegensätzlichen und einander ausschließenden Erklärungen gekommen. Auch diese Indizien kämen als Indizien für ein manipuliertes Unfallgeschehen hinzu.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 9.2.2012 (GA I Bl. 242 ff.) sowie auf den Inhalt der Berufungserwiderung vom 10.4.2012 (GA II Bl. 256 ff.) verwiesen. Der Senat hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 2.5.2013 durch Anhörung des Klägers sowie des Beklagten zu 1) und durch ergänzende Befragung des Sachverständigen P. über den Unfallhergang Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (GA II Bl. 285 ff.) Bezug genommen.


II.

A.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung im Ergebnis weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine für den Kläger günstigere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO).

1. Allerdings kann das Urteil kann mit der vorliegenden Begründung nicht aufrechterhalten werden, da das Landgericht die Anforderungen an den Beweis für den äußeren Tatbestand des Unfallgeschehens überspannt hat und hinsichtlich des Manipulationseinwandes keine Feststellungen getroffen hat.

a) Im Mittelpunkt des Falles steht die Frage, ob sich der Unfall so zugetragen hat, wie dies der Kläger behauptet hat. Hinter dieser Fragestellung verbergen sich zwei selbständige Einwendungen. Denn der Schädiger kann zum einen die Faktizität des Unfallereignisses bestreiten, indem er in Abrede stellt, dass sich der Unfall zu den vom Geschädigten geschilderten äußeren Parametern überhaupt ereignete. Zum andern kann der auf Schadensersatz in Anspruch Genommene einwenden, dass das Unfallereignis zwischen Schädiger und Geschädigtem abgesprochen wurde, weshalb es jedenfalls an der Rechtswidrigkeit der Schädigung fehlt. Beide Einwendungen haben Auswirkungen auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast: Während der Geschädigte den nach dem Beweismaßstab des § 286 ZPO zu führenden Beweis für die Identität des Schadensereignisses trägt, ist es Sache des Schädigers, den Beweis für den Manipulationseinwand zu führen.

b) Soweit das Landgericht der Klage deshalb einen Erfolg versagt hat, weil der Kläger den ihm obliegenden Beweis für das äußere Unfallgeschehen nicht erbracht habe, hat das Landgericht das Beweismaß überspannt:

aa) Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs adäquat kausal zu einem Schaden führte. Für diesen Kausalzusammenhang ist der Kläger mit dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO beweispflichtig. Hierbei genügt der Geschädigte seiner Beweislast noch nicht, wenn sich nach Durchführung der Beweisaufnahme zwar Zweifel an Ort und Zeit des tatsächlichen Geschehens ergeben, gleichzeitig allerdings Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass beide Fahrzeuge eventuell an anderer Stelle unter nicht dargelegten Umständen miteinander zusammenstießen:

Das Prozessprogramm des Zivilprozesses wird durch den Streitgegenstand definiert, indem der Kläger die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge aus einem tatsächlichen Geschehen, dem sog. Lebenssachverhalt (Klagegrund), herleitet, dessen Elemente auf der Ebene des Rechts die tatsächlichen Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm ausfüllen (zum zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff vgl. BGHZ 185, 66, 73; 180, 77, 82; 154, 342, 348; 153, 173, 175; 117, 1, 5; BGH, Urt. v. 7.4.2011 – I ZR 34/09, NJW 2011, 2787, 2788 – Urt. v. 7.12.2000 – I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 – Telefonkarte; P/G/Prütting, ZPO, 5. Aufl., Einleitung Rdnr. 17 ff.). Nur der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt bildet den Streitgegenstand der Klage, dessen tatsächliches Vorliegen der Kläger auch im Anwendungsbereich des § 7 StVG mit dem vollen Beweismaß des § 286 ZPO beweisen muss. Mithin ist auch der Beweis für das den Anspruch begründende Schadensereignis erst dann erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall in der vom Kläger nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zutrug (Senat, NJW-​RR 2012, 356; OLGR 2009, 394; vgl. auch OLG Nürnberg, MDR 2012, 909; KG OLGR 2009, 775).

bb) Angewandt auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ist das Landgericht zunächst ausweislich der Urteilsgründe davon ausgegangen, dass am bezeichneten Datum und am angegebenen Ort tatsächlich eine Kollision zwischen beiden Fahrzeugen stattfand, bei dem an beiden Fahrzeugen auch ein Sachschaden entstand. Diese Feststellungen werden zwar nicht explizit getroffen. Jedoch zeigt die Entscheidung hinreichend deutlich auf, dass das Landgericht aufgrund der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige und der insoweit glaubhaften Aussagen der Unfallbeteiligten sowie des Zeugen H. davon überzeugt war, dass es zur fraglichen Uhrzeit und an der beschriebenen Stelle tatsächlich zu einem Verkehrsunfall kam. Daran ist auch wegen der Unfallbeschädigungen des Beklagtenfahrzeugs nicht ernstlich zu zweifeln: Ausweislich des Lichtbildes GA I Bl. 153 d. A. war der Passat nach dem Unfall nicht mehr fahrfähig. Würde man unterstellen, dass die beiden Fahrzeuge an anderer Stelle miteinander kollidierten, müsste der Passat mit einem Abschleppfahrzeug an die bezeichnete Unfallstelle verbracht worden sein. Dafür spricht nichts.

cc) Soweit das Landgericht die Identität des Unfallereignisses dennoch mit der Argumentation in Zweifel ziehen möchte, dass der genaue Unfallmechanismus nicht geklärt sei, weil sich der Unfall in seinem unmittelbaren Ablauf nicht so ereignet haben könne, wie dies der Kläger skizziert habe, zieht das Landgericht die Grenzen des äußeren Tatbestands eines Verkehrsunfallereignisses zu eng und verkennt die Funktion des den Streitgegenstand begrenzenden Klagegrundes.

aaa) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einführung neuer Tatsachen den Lebenssachverhalt der Klage lediglich modifiziert oder ergänzt oder aber den Streitgegenstand verändert, ist im Einzelnen umstritten (Nachweise bei Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Einl. Rdnr. 70 – 75) und einer allgemeingültigen Aussage für alle in Betracht kommenden Klagearten und Rechtsgebiete nur schwer zugänglich. Im vorliegend zu beurteilenden Verkehrsunfallprozess ist es hilfreich, unter dem den Streitgegenstand determinierenden Lebenssachverhalt alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung des Gerichts gestellten Tatsachenkomplex gehören (vgl. BGHZ 157, 47, 51; NJW 2007, 2560, 2561; MDR 2008, 500, 501; Zöller/Vollkommer, aaO, Einleitung, Rdnr. 83; Musielak, NJW 2000, 3594). Zu dieser natürlichen Betrachtungsweise gehört beim Verkehrsunfallprozess das nach Ort und Zeit sowie den unfallbeteiligten Personen definierte Schadensereignis. Demgegenüber ist es nicht sinnvoll, den Unfallmechanismus als solchen – also die Art und Weise, wie die unfallbeteiligten Fahrzeuge miteinander kollidierten – als essenzielles Element des Klagegrundes zu verstehen. Ein so enges Verständnis führte zur wenig praktikablen Konsequenz, dass das Gericht nur unter den Voraussetzungen einer Klageänderung über den Klageanspruch eines Verkehrsunfalls entscheiden dürfte, wenn sich im Rahmen der Beweisaufnahme herausstellt, dass sich der Unfall lediglich in seinem Ablauf nicht so zugetragen hat, wie dies der Kläger in der Klageschrift vorgetragen hat.

bbb) Dass die Rechtsauffassung des Landgerichts nicht überzeugt, ergibt sich auch aus folgender Erwägung: In der Sache möchte das Landgericht aus den Feststellungen des Sachverständigen zur fehlenden Plausibilität des vom Kläger dargelegten Unfallherganges Indizien dafür herleiten, dass das Unfallereignis manipuliert worden sei. Demnach schließt das Landgericht aus den Feststellungen des Sachverständigen auf eine subjektive, dolose Haltung der unfallbeteiligten Personen. Diese subjektiven Vorstellungen der handelnden Personen finden jedoch im äußeren tatsächlichen Geschehen keinen unmittelbaren Niederschlag und bleiben bei der Bestimmung des Klagegrundes regelmäßig außer Betracht. Darüber hinaus verwischt die Argumentation des Landgerichts die eingangs dargestellten Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast: Bei nachgewiesenem äußeren Unfallgeschehen ist es Sache des Schädigers, den vollen Beweis für die Manipulation zu führen. Diese Beweisverteilung würde ausgehebelt, wenn einzelne Indizien, die für ein manipuliertes Unfallereignis streiten, ausreichen würden, um valide Zweifel am äußeren Tatbestand des Unfallgeschehens zu wecken.

2. Als Zwischenergebnis ist mithin festzuhalten, dass der Kläger auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts den Nachweis für den äußeren Tatbestand des Unfalls erbracht hat, weshalb es nunmehr Aufgabe des Landgerichts gewesen wäre, sich eine abschließende Überzeugung zum Manipulationseinwand zu bilden. Dies ist nicht geschehen, da das Landgericht – so Urt. S. 7 – „ein näheres Eingehen“ auf den Manipulationsvorwurf rechtsfehlerhaft für entbehrlich gehalten hat.Jedoch hat der Senat auf der Grundlage der im Berufungsrechtszug ergänzten Beweisaufnahme die volle richterliche Überzeugung gewonnen, dass dem Unfallereignis tatsächlich eine Absprache der Beteiligten zugrunde lag.

a) Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten ist. Dieses Beweismaß ist nicht bereits dann erreicht, wenn die zu beweisende Tatsache hinreichend plausibel oder gar in einem naturwissenschaftlich-​mathematischen Sinn „mit an Sicherheit grenzend“ überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr muss der Richter die volle Überzeugung von der Wahrheit der zu beweisenden Tatsache gewinnen. Andererseits darf der Richter nicht die absolute Wahrheit zur Voraussetzung seiner Entscheidungsfindung machen (vgl. Katzenmeier ZZP 117, 195 f., 201 f.). Entscheidend ist vielmehr die subjektive Überzeugung des Richters, die keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit verlangt. Der Richter darf und muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 254, 256; 61, 165, 169 f.; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 286 Rdnr. 19).

b) Unter Anwendung dieses Beweismaßes lässt die Schilderung der Unfallbeteiligten in der Zusammenschau mit dem Ergebnis des Sachverständigenbeweises vernünftigerweise nur den Schluss zu, dass die Unfallbeteiligten den Schaden abgesprochen haben.

aa) Die Überzeugung des Senats beruht zunächst darauf, dass beide unfallbeteiligte Fahrer einen Unfallverlauf schilderten, der nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen P. mit den Grundsätzen der Unfallmechanik schlechterdings nicht in Einklang zu bringen ist:

Der Sachverständige hat bereits im ersten Rechtszug überzeugend dargelegt, dass das an beiden Fahrzeugen vorhandene Schadensbild unter Annahme der von den Unfallbeteiligten geschilderten Fahrweise allenfalls dann zu erwarten gewesen wäre, wenn der Kläger vor dem Abbiegevorgang eine deutliche Schwenkbewegung nach links ausgeführt hätte. Gleichwohl beharrte der Kläger in seiner persönlichen Anhörung darauf, die Mittellinie nicht überfahren zu haben.

Gewichtiger ist der Widerspruch zur Kollisionsendstellung: Beide Unfallbeteiligten haben darauf beharrt, dass das Beklagtenfahrzeug noch in der Kollisionsendstellung hinter dem Fahrzeug des Klägers gestanden habe. Auch dies ist aus den unmittelbar einleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen P. physikalisch nicht möglich, wenn – so der Sachvortrag des Klägers – auch die an der rechten Fahrzeugflanke vorhandenen Beschädigungen unfallursächlich sind. Denn unter dieser Prämisse muss das Fahrzeug des Klägers an der rechten Flanke entlanggeglitten sein.

Umso weniger ist die von beiden Unfallbeteiligten geschilderte Endstellung plausibel, wenn man mit der Aussage des Beklagten zu 1) unterstellt, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1) nahezu ungebremst mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 65-​70 km/h gegen das im Abbiegen befindliche Fahrzeug des Klägers angestoßen wäre. In diesem Fall wäre nach der Berechnung des Sachverständigen ein Anhalteweg von 30-​40 m zu erwarten.

bb) Aufgrund des gesamten Aussageverhaltens der Unfallbeteiligten ist der Senat davon überzeugt, dass die Unglaubhaftigkeit der Unfallschilderung nicht auf einem bloßen Irrtum der Parteien beruht. Vielmehr lässt die Gesamtbeurteilung der Situation nur den Schluss zu, dass dem Schaden eine Absprache zugrunde lag:

aaa) Dieser Schluss liegt zunächst deshalb nahe, weil es auch außerhalb des unmittelbaren Unfallgeschehens deutliche Vorbehalte gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderung des Rahmengeschehens gibt: Das Aussageverhalten des Klägers ist hinsichtlich des Rahmengeschehens signifikant detailarm. Die Aussage vermittelt nicht den Eindruck, dass der Geschädigte ein tatsächlich erlebtes Geschehen berichtet hat. So wird nicht einsichtig, was den Kläger dazu veranlasst hatte, auf der geschilderten Fahrt von Tholey nach Koblenz das Fehlen von Führerschein und Ausweis zu bemerken. Auch hat der Kläger nicht berichtet, welche Ausfahrt er zum Verlassen der Autobahn nahm. Schließlich kann nicht nachvollzogen werden, weshalb er nach dem Verlassen der Autobahn in einiger Entfernung zur Ausfahrt den Feldweg benutzen musste, um umzudrehen.

bbb) Noch deutlicher kommen die Glaubwürdigkeitsdefizite in der Schilderung des Beklagten zu 1) zum Ausdruck: So hat der Beklagte zu 1) seinen erstinstanzlichen Vortrag bekräftigt, wonach er die Autobahn an einer nicht näher bezeichneten Ausfahrt verlassen habe, um etwas zu essen. Dessen ungeachtet, dass der Beklagte zu 1) und der Zeuge H. in Trier hinreichend Gelegenheit besaßen, ihren Hunger zu stillen, und der Beklagte zu 1) noch auf der Autobahn A 1 in der Höhe von Reinsfeld eine Autobahnraststätte passiert haben musste, erschließt sich nicht, welches Ziel er ansteuern wollte. Die Angabe, in der Gegend befänden sich „jede Menge Dörfer, wo man bestimmt etwas zu essen findet“, wird der Lebenswirklichkeit des recht dünn besiedelten ländlichen Raums nicht gerecht. Erst recht verwundert das Unvermögen des Beklagten zu 1), mit Bestimmtheit angeben zu können, ob er vor dem Unfallereignis tatsächlich bereits etwas gegessen hatte. Auch gegen die Schilderung des unmittelbaren Unfallgeschehens bestehen durchgreifende Bedenken: Der Beklagte zu 1) war nicht dazu in der Lage, den Anlass seiner Unaufmerksamkeit anzugeben. Die Aussage, er habe „irgendetwas im Auto hantieren wollen, ein Gerät anstellen wollen oder so“, ist von bemerkenswerter Ungenauigkeit: In Anbetracht des Umstandes, dass die Unaufmerksamkeit nach der Schilderung des Beklagten zu 1) unmittelbar zum Schaden führte, besaß der Beklagte zu 1) nachhaltige Veranlassung, sich mit der Ursache seines Fehlverhaltens auseinanderzusetzen. Als Ergebnis dieser selbstkritischen Haltung hätte ihm der eigentliche Anlass seiner Unaufmerksamkeit in Erinnerung haften bleiben müssen.

ccc) Stattdessen leuchten die Schwierigkeiten bei der Schilderung des Unfallgeschehens unmittelbar ein, wenn die Unfallbeteiligten vor dem Senat tatsächlich nur ein fiktives Unfallgeschehen geschildert haben und der Schaden in Wahrheit zwischen den Beteiligten abgesprochen war. Für ein solches Geschehen spricht der an der Flanke erfolgte zweite Anstoß, der nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen P. mit deutlich höherer Wahrscheinlichkeit auf eine selbstständige Zweitkollision zurückzuführen ist. Hinzukommt, dass das Schadensereignis zumindest insoweit den in der Kasuistik (etwa KG OLGR 2007, 730, 731; NZV 2008, 153, 154; OLG Frankfurt NJW-​RR 2010, 1689, 1690) für den Nachweis eines manipulierten Unfallgeschehens anerkannten Fallgruppen entspricht, als sich der Unfall auf abgelegener Stelle ohne neutrale Zeugen ereignete. Dem liegt der Erfahrungssatz zugrunde, dass eine abgelegene Stelle die Unfallbeteiligten vor Beobachtung schützt und die Gelegenheit bietet, zur Vermeidung einer Eigengefährdung den Schaden dosiert zu provozieren.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).