Mündet ein asphaltierter höhengleicher gemeinsamer Fuß- und Radweg n eine Ortsverbindungsstraße, auf der 100 km/h schnell gefahren werden kann, ein, so kann dies zu Missverständnissen über das Vorfahrtrecht eines von rechts kommenden Radfahrers führen. In einem solchen Fall ist es Amtspflicht der Behörde, an der Einmündung eine ausdrückliche Vorfahrtsregelung durch Verkehrszeichen zu treffen oder ein geeignetes Gefahrenzeichen anzubringen. Wegen der Verletzung dieser Amtspflicht ist muss die Behörde dem Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Kfz die Hälfte des von ihr an den Radfahrer gezahlten Entschädigung ersetzen.
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1. |
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 63.906,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2012 zu bezahlen.
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2. |
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden, die ihr aus dem Verkehrsunfallereignis vom 13.07.2007 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, Az.: 24 U 384/10, entstehen, mit einer Quote von 2/3 zu ersetzen.
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die Klage abzuweisen.
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1. |
Unter Abänderung des am 05.10.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Memmingen, Az.: 12 O 639/12, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 63.906,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.05.2012 zu zahlen.
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2. |
Unter Abänderung des am 05.10.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Memmingen, Az.: 12 O 639/12, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden, die ihr aus dem Verkehrsunfallereignis vom 13.07.2007 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, Az.: 24 U 384/10, entstehen, mit einer Quote von 2/3 zu ersetzen.
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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