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OLG Naumburg Urteil vom 15.02.2013 - 10 U 33/12: - Zum Haftungsausschluss bei einer Demonstrationsfahrt mit Rennmotorrad
OLG Naumburg v. 15.02.2013: Zum Haftungsausschluss bei einer Demonstrationsfahrt mit Rennmotorrad
Das OLG Naumburg (Urteil vom 15.02.2013 - 10 U 33/12) hat entschieden:
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über einen Haftungsausschluss bei der Ausübung besonders gefährlicher Sportarten sind auch auf andere Fälle gemeinsamer sportlicher Betätigung ohne Wettkampfcharakter übertragen worden. Sie gelten auch für eine sog. Demonstrationsfahrt mit früheren Rennmotorrädern auf einer Rennstrecke, wobei nach Art eines Rennens gefahren wird.
Siehe auch Autosportveranstaltungen - Motorsportveranstaltungen - Autorennen und Verkehrssicherungspflicht
Gründe:
I.
Die Kläger machen als Erben Schadenersatzansprüche wegen eines Motorradunfalls des am 28.10.2011 verstorbenen F. R. als Teilnehmer einer sog. Demonstrationsfahrt mit früheren Rennmotorrädern am 11.07.2010 auf der Rennstrecke … geltend.
Der Beklagte hielt dem als Teilnehmer an der genannten Motorradveranstaltung und Unfallgegner des Erblassers erstinstanzlich im Rahmen einer Widerklage seinerseits Schadenersatzansprüche entgegen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des am 11.06.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Halle, Az.: 4 O 1496/11, Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat Klage und Widerklage vollumfänglich abgewiesen.
Es hat hierzu ausgeführt, die Klage sei nicht begründet, weil den Klägern Ansprüche weder gemäß den §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB und i. V. m. den §§ 249, 253, 1922 BGB noch nach den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG zustünden, da ihr Rechtsvorgänger keine Ansprüche gegen den Beklagten gehabt habe.
Im Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts ein Sachverhalt fest, nach dem ein Haftungsausschluss im Verhältnis zwischen dem Rechtsvorgänger der Kläger und dem Beklagten infolge der typischen Auswirkung einer besonders gefährlichen Sportart eingreife. Danach bestehe keine Haftung unter den Teilnehmern, wenn bei einer besonders gefährlichen Sportart gewisse gegenseitige Verletzungs- und Schadensrisiken bewusst von den Teilnehmern eingegangen würden und keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliege oder die Grenze zum unfairen Regelverstoß überschritten würde. Dies gelte auch dann, wenn zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten kein Wettbewerbsverhältnis bestanden habe, die realisierte Gefahr indes der Sportausübung immanent sei. Die Grundsätze über den Haftungsausschluss bei der Ausübung besonders gefährlicher Sportarten gälten auch für die vorliegende Demonstrationsfahrt, da diese mit Rennmotorrädern zum Präsentieren ihrer entsprechenden Möglichkeiten und zu einem erheblichen Teil durch ehemalige Rennfahrer erfolgt sei. Schnelles Fahren sei erlaubt gewesen.
Der Haftungsausschluss greife zu Gunsten des Beklagten ein. Nach den getroffenen Feststellungen habe sich in dem Unfall die immanente Gefahr des Rennsports realisiert. Der Unfall sei ausgangs einer Haarnadelkurve passiert, die ein besonderes hohes Gefahrpotential dargestellt habe. Es habe sich um eine markante und besonders gefährliche Stelle innerhalb der Strecke gehandelt. Von den Zeugen K., Ke., S. und H. sei nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt worden, dass man im Bereich der Haarnadelkurve sehr scharf habe abbremsen müssen und, da es sich um eine Linkskurve gehandelt habe, typischerweise auf die rechte Fahrbahnseite ausgangs der Kurve gelangt sei, wo der vormalige Kläger neben dem gestützten Motorradfahrer gestanden habe. Auch für einen geübten Fahrer, wie den Beklagten, habe an dieser Stelle ein hohes Unfallrisiko bestanden. Das Auffahren in dieser Situation stelle sich als eine typische Realisierung des gefährlichen Rennsportes dar.
Der Beklagte habe dabei weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt oder sich gar unfair über die Regeln des Sportes hinweg gesetzt. Insbesondere stehe fest, dass in der maßgeblichen Situation zu der Zeit, als der Beklagte die maßgeblichen Stellen passierte, gelbe Fahnen an der nächst gelegenen Stelle zum Unfallort gerade nicht gezeigt und erst recht nicht geschwenkt worden seien. Dies ergebe sich aufgrund der Aussagen der Zeugen K., Ke. und Z. . Der Zeuge Z., der als unbeteiligter Zuschauer ohne erkennbares Eigeninteresse den Unfall beobachtet habe, habe plausibel bekundet, dass der für ihn sichtbare Streckenposten im Scheitelpunkt der Haarnadelkurve vor dem Unfall zwischen den Parteien eine gelbe Fahne nicht hoch gehalten oder geschwenkt habe. Diese Angabe werde im Ergebnis durch die Angaben des Zeugen K. bestätigt, wonach nach dem ersten Unfall zunächst keine Fahne mehr gezeigt worden sei, erst als er sich selbst dann erneut der Unfallstelle genähert habe, seien nach seiner Wahrnehmung gelbe Fahnen geschwenkt worden, allerdings habe sich zu dieser Zeit der streitgegenständliche zweite Unfall bereits ereignet. Der Zeuge K. habe weiter ausgesagt, dass die Fahnenschwenker sich im Bereich etwa des Scheitelpunkts der Haarnadelkurve befunden hätten. Dies lasse darauf schließen, dass die Angaben des Zeugen Z., dass vor dem hier streitgegenständlichen zweiten Unfall keine gelbe Fahne mehr gezeigt wurde, zutreffend gewesen sei. Aus den Angaben des Zeugen Ke. folge nichts Gegenteiliges, da sich seine Wahrnehmung zu dem Schwenken bzw. Hochhalten von gelben Fahnen die Situation unmittelbar nach dem ersten Unfall bezogen hätten und zwar zu einer Zeit als der Beklagte sich mit seiner Maschine nicht in dem relevanten Bereich befunden habe. Aus den Angaben der Zeugen folge für das Gericht, dass zunächst nach dem ersten Unfall Fahnen gezeigt worden seien, dann aber, bevor es zu dem zweiten Unfall gekommen sei, gerade keine Fahnen mehr gezeigt worden seien. Soweit der Zeuge Z. nicht wahrgenommen habe, dass nach dem ersten Unfall gelbe Fahnen hochgehalten worden seien, gehe das Gericht davon aus, dass der Zeuge Z. nach dem ersten Unfall zunächst auf das Unfallgeschehen fokussiert gewesen sei und zu dieser Zeit die lediglich kurzzeitig gezeigten gelben Fahnen deshalb nicht gesehen habe.
Mangels einer Haftung dem Grunde nach seien auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht begründet. Die Widerklage sei ebenfalls unbegründet, weil auch bezüglich dieser Schäden im umgekehrten Verhältnis der Parteien ein Haftungsausschluss eingreife.
Mit ihrer am 18.06.2012 eingegangenen Berufung wenden sich die Kläger gegen das am 29.06.2012 zugestellte Urteil des Landgerichts Halle und stellen dies hinsichtlich der Abweisung der Klage in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Berufungsgericht. Im Einzelnen rügen sie die Verletzung des materiellen Rechtes dahin, dass das Landgericht rechtsirrig einen Haftungsausschluss zu Lasten des Rechtsvorgängers der Kläger angenommen habe. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg, Urteil vom 16.05.2002, Az.: 2 U 4387/01 (unabhängiges Befahren einer Motocrossbahn mit Motorrädern), bei der ein Haftungsausschluss angenommen worden sei, obwohl kein sportlicher Wettkampf gegeben gewesen sei, sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, weil dort spezifische Gefahren entscheidungserheblich gewesen seien, die im hiesigen Fall nicht vorgelegen hätten. Bei der vorliegenden Demonstrationsfahrt hätten die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss bei der Ausübung besonders gefährlicher Sportarten nicht vorgelegen. Das Landgericht habe den sportlichen Charakter der Demonstrationsfahrt falsch bewertet. Aus den Aussagen der Zeugen K., Ke., H. und S. habe nicht abgeleitet werden können, dass bei dem Demonstrationslauf eine schnelle und risikoreiche Fahrweise habe ausgeübt werden sollen. Die Zeugen K., H. und S. hätten zu höheren gefahrenen Geschwindigkeiten überhaupt keine Aussage gemacht. Der Zeuge Ke. habe zwar ausgesagt, dass es nicht ganz unüblich sei, dass auch einmal schnell gefahren würde, dass aber bei Demonstrationsläufen oberster Grundsatz der der Schadensabwendung sei und daher sehr wenig passiere. Unzutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass es sich bei den Teilnehmern zu einem erheblichen Teil um ehemalige Rennfahrer gehandelt habe, so dass ein schnelles Fahren erlaubt gewesen sei. Lediglich die beiden Zeugen Ke. und S. hätten für ihre eigene Person bekundet, dass sie ehemalige Rennfahrer seien. Aus den Aussagen der Zeugen habe sich auch nicht ergeben, dass ein schnelles Fahren bei dem Demonstrationslauf erlaubt gewesen sei.
Sollte doch ein Haftungsausschluss bestehen, so sei das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die weiteren Voraussetzungen für dessen Eingreifen vorlägen, denn der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. Der Beklagte habe, obwohl gelbe Fahnen als Warnzeichen geschwenkt worden seien, seine Geschwindigkeit nicht reduziert, sondern sei mit unverminderter Geschwindigkeit in die Haarnadelkurve eingefahren. Soweit das Landgericht in seiner Beweiswürdigung davon ausgegangen sei, dass gelbe Fahnen nicht geschwenkt worden seien, als der Beklagte in die Haarnadelkurve eingefahren sei, beruhe diese Beweiswürdigung auf einem Verstoß gegen die Gesetze der Denklogik. Das Gericht habe seine Annahme auf die Aussage des Zeugen Z. gestützt. Dabei habe es verkannt, dass der Zeuge Z. ausgesagt habe, dass er die Einfahrt zur Haarnadelkurve nicht habe einsehen können. Bei der Einfahrt von der anderen Seite in die Kurve habe man die andere Seite der Kurve nicht sehen können. Er könne nur etwas zu dem einen Streckenposten im Scheitelpunkt der Kurve bekunden, nicht aber etwas zu weiteren Streckenposten. Dies sei bestätigt worden durch den Zeugen Ke., der die Stelle, an der er vor dem streitgegenständlichen Unfall gelbe Fahnen gesehen habe, mit auf dem Lageplan der Rennstrecke an einer Stelle markiert habe, die der Zeuge Z. nicht habe einsehen können. Der Zeuge K. habe eindeutig bekundet, dass vor dem streitigen Unfallereignis gelbe Flaggen geschwenkt worden seien. Da der Beklagte hinter dem Zeugen K. gefahren sei, habe er denklogisch ebenfalls diese Warnzeichen vor dem strittigen Unfallereignis wahrnehmen müssen. Auch der Zeuge Ke. habe, ähnlich wie der Zeuge K. bekundet, dass in jedem Fall die gelbe Fahne vor dem streitigen Unfallereignis gezeigt worden sei, wobei auch er bekundet habe, der Beklagte sei hinter ihm gewesen. Das Landgericht habe entgegen dieser eindeutigen Zeugenaussagen angenommen, dass vor dem strittigen Unfallereignis gelbe Fahnen nicht geschwenkt worden seien.
Die Kläger beantragen:
- Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Halle vom 19.06.2012, Az.: 4 O 1496/2011, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 3.000,- € nebst 5 % Zinsen p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
- Den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,- € nebst 5 Prozent Zinsen p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche Schäden aus dem Unfall vom 11.07.2010 auf der Rennstrecke ... zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
- Den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 342,48 € zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das Urteil des Landgerichts. Das Landgericht habe zu Recht den Unfall als Sportunfall bei der Ausübung einer besonders gefährlichen Sportart qualifiziert und daher einen Haftungsausschluss angenommen. Dem Beklagten sei auch nicht der Vorwurf grob fahrlässigen Handelns zu machen, weil er auf geschwenkte gelbe Fahnen nicht angemessen reagiert habe. Es sei nicht auszuschließen, dass der Zeuge Ke., der vor dem Beklagten gefahren sei, diesem die Sicht auf das Flaggensignal verdeckt habe. Das Flaggensignal habe auch dem gestützten Fahrer gegolten, mit dem der Beklagte nicht kollidiert sei. Im Übrigen sei bei dem am Kopf verletzten Beklagten eine retrograde Amnesie festgestellt worden, die es vorstellbar erscheinen lasse, dass er an dieses Ereignis keine Erinnerung mehr habe. Dem Beklagten sei daher aus unterschiedlichsten Gründen kein Vorwurf zu machen, dass er ein mögliches vor der Kurve sich befindliches Flaggensignal nicht wahrgenommen habe.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klage ist allerdings bereits unzulässig, soweit die Kläger in Ziffer 3. ihrer Anträge die Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich weiterer Schäden festgestellt wissen möchten. Im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage, wäre ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) nur anzunehmen, wenn besondere Umstände dazu führen würden, dass die Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einer Tatsacheninstanz - hier mithin spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - an der abschließenden Bezifferung ihrer Ansprüche gehindert gewesen wären. Dafür ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Da die Kläger hier aus übergegangenem Recht des Erblassers vorgehen und den materiellen Schaden an dessen Motorrad im Antrag Ziffer 1. bereits beziffert haben, spricht vielmehr nichts dafür, dass nach dessen Ableben gleichwohl noch eine weitere Schadensvertiefung oder -erweiterung drohen könnte.
Soweit die Klage im Übrigen zulässig ist, hat das Landgericht sie zu Recht abgewiesen.
Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass den Klägern keine Ansprüche gemäß den §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB und i.V.m. den §§ 249, 253, 1922 BGB oder nach den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 1922 BGB zustehen, da diese Ansprüche gegen den Beklagten bereits für den Rechtsvorgänger F. R. nicht bestanden.
Zutreffend wurden vom Landgericht für die Demonstrationsfahrt am 11.07.2010, bei der es zu dem streitgegenständlichen Unfall kam, die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über einen Haftungsausschluss bei der Ausübung besonders gefährlicher Sportarten, angewendet. Nach diesen Grundsätzen ist bei sportlichen Wettbewerben mit einem nicht unerheblichen immanenten Gefahrenpotential, bei denen auch bei Einhaltung der geltenden Wettbewerbsregeln oder bei nur geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die Inanspruchnahme anderer Teilnehmer für solche - nicht haftpflichtversicherten - Schäden ausgeschlossen, die der andere ohne gewichtige Regelverletzung verursacht. Verletzungen, die auch bei sportgerechtem Verhalten auftreten können, nimmt jeder Teilnehmer in Kauf (vgl.: BGH, Urteil vom 05.11.1974, Az.: VI ZR 100/73; BGH, Urteil vom 10.02.1976, Az.: VI ZR 32/74; BGH, Urteil vom 01.04.2003, Az.: VI ZR 321/02; BGH, Urteil vom 29.01.2008, Az.: VI ZR 98/07, alle zitiert nach juris). Diese ursprünglich für den Bereich der „Kampfspiele“ entwickelten Grundsätze gelten auch bei sonstigen sportlichen Wettkämpfen (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2003, Az.: VI ZR 321/02; OLG Celle, Urteil vom 02.04.1980, Az.: 3 U 186/79, beide zitiert nach juris). Darüber hinaus sind die Grundsätze zum Haftungsausschluss auch auf andere Fälle gemeinsamer sportlicher Betätigung ohne Wettkampfcharakter übertragen worden. Dabei kommt es darauf an, dass sich bei einer gemeinsamen Sportausübung, für die zumindest ein stillschweigender Konsens über die zu beachtenden Regeln gilt, die der Sportart immanente Gefahr realisiert, ohne dass dabei gegen eine der Regeln grob verstoßen wurde bzw. ansonsten dem Teilnehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen wäre (vgl. dazu: OLG Stuttgart, Urteil vom 14.02.2006, Az.: 1 U 106/05 (Radtouristikfahrt); OLG Nürnberg, Urteil vom 16.05.2002, Az.: 2 U 4387/01, (unabhängiges Befahren einer Motorcrossbahn mit Motorrädern); OLG Celle, Urteil vom 02.04.1980, Az.: 3 U 186/79 (Motorsport mit Geländemotorrädern); BGH, Urteil vom 01.04.2003, Az.: VI ZR 321/02 („Gleichmäßigkeitsprüfung“ auf dem Hockenheimring); BGH, Urteil vom 29.01.2008, Az.: VI ZR 98/07 (35.“Akademisches“ auf dem Hockenheimring, Einhalten einer bestimmten vorgegebenen Geschwindigkeit), alle zitiert nach juris).
Die Demonstrationsfahrt vom 11.07.2010 auf dem Rundkurs in H. war eine derartige Sportveranstaltung, bei der sich immanente Gefahren einer gefährlichen Sportausübung realisieren konnten. Der Demonstrationslauf wurde mit ehemaligen Rennmotorrädern durchgeführt. Diese sollten einem größeren Publikum öffentlich vorgeführt werden. Der Demonstrationslauf fand auf einem für den allgemeinen Straßenverkehr gesperrten, nicht-öffentlichen Rundkurs, einer historischen Rennstrecke, statt, die stellenweise mit hohen Wänden aus Strohballen wie eine Rennstrecke abgesichert worden war. Mit den Zeugen Ke. und K. und dem Beklagten nahmen zumindest drei (ehemalige) Rennfahrer an der Veranstaltung teil. Der Demonstrationslauf wurde nach Art eines Rennens gefahren, indem eine Vielzahl von Motorrädern parallel gerichtet von einem Start aus Runden fahren sollten. Die Fahrer konnten sich gegenseitig überholen, Feststellungen zu einer geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung wurden nicht getroffen. Die Art der Demonstration mit einer Vielzahl von ehemaligen Rennmotorrädern auf einer Rennstrecke nach Art eines Rennens führte dazu, dass die typischen Gefahren eines Motorradrennens im Wesentlichen präsent waren. Zwar stand das Erzielen möglichst hoher Geschwindigkeiten, die eine eigene Gefahrenquelle darstellen, nicht im Vordergrund, jedoch bestand zum Zwecke der Demonstration der Möglichkeiten der früheren Rennmaschinen vor einem größeren Publikum ein erheblicher Anreiz und Anspruch mit höheren Geschwindigkeiten zu fahren. Dabei ergab sich allein schon durch die gleichgerichtete Bewegung einer Vielzahl von Motorrädern mit ständigen Überholvorgängen und Fahren mit geringen Sicherheitsabständen ein erhebliches Gefahrenpotential. Wie sich gerade auch an dem streitgegenständlichen Unfall zeigt, war auch der Rennkurs selbst nicht ganz ungefährlich. Jedenfalls war die Haarnadelkurve, in deren Ausgang sich der Unfall ereignet hat, eine für Motorradfahrer sehr gefährliche Kurve. Dies zeigt sich schon daran, dass sich an derselben Stelle allein an dem hier in Rede stehende Renntag insgesamt drei Unfälle ereignet haben. Diese gefährliche Stelle musste bei dem Demonstrationslauf von allen mehr oder weniger geübten Fahrern mehrfach durchfahren werden. Diesen, dem Demonstrationslauf erkennbar immanenten Gefahren waren sämtliche Teilnehmer gleichermaßen ausgesetzt. Es bestand erkennbar eine erhöhte Unfallgefahr und die erhöhte Gefahr gegenseitiger Verletzungen und gegenseitiger Sachschadenszufügung. Die Teilnehmer waren für den Demonstrationslauf auch nicht haftpflichtversichert. Die Motorräder fuhren unstreitig ohne amtliche Versicherungskennzeichen. Es lag nach alledem eine typische Situation vor, in der es ein widersprüchliches Verhalten darstellen würde, würde man einen anderen Teilnehmer für die Realisierung bewusst eingegangener Risiken gemeinsamer sportlicher Betätigung haftungsrechtlich zur Verantwortung ziehen, obgleich diesem weder ein grober Regelverstoß noch sonst grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorwerfbar sind.
Es mag zutreffen, dass der Sachverhalt, wie er der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16.05.2002, Az.: 2 U 4387/01, zu Grunde lag - Befahren einer Motocross-Strecke mit Motorrädern - nicht unmittelbar mit der Situation bei der hiesigen Demonstrationsfahrt vergleichbar ist. Die dort von dem Gericht aufgeführten spezifischen Gefahren waren bei dem Demonstrationslauf am 11.07.2010 nicht gegeben. Jedoch waren aus den genannten Gründen im vorliegenden Fall andere spezifische Gefahren des Rennsports gegeben, die sich gerade in dem streitgegenständlichen Unfall realisiert haben, so dass dieselben Grundsätze zum Haftungsausschluss zur Anwendung kommen.
Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht weiter angenommen, dass dem Beklagten nicht vorgeworfen werden kann, ohne Rücksicht auf hochgehaltene bzw. geschwenkte gelbe Fahnen als Warnsignal ungebremst in die Haarnadelkurve eingefahren zu sein und dadurch grob fahrlässig gehandelt und einen groben Regelverstoß begangen zu haben.
Die Kläger tragen als Anspruchsteller von Schadenersatzansprüchen nach allgemeinen Darlegungs- und Beweisgrundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für ein Verschulden des Beklagten, wobei wegen des Haftungsausschlusses mindestens ein grob fahrlässig Handeln bzw. die Begehung eines groben Regelverstoßes den Unfall mitverursacht haben müsste.
Der Angriff der Berufung auf die hierzu erfolgten Tatsachenfeststellungen des Landgerichts bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Hierbei kommt es allerdings nicht unmittelbar darauf an, ob die Feststellung des Landgerichts auch angesichts des Berufungsvorbringens Bestand hat, wonach das Flaggensignal nicht gezeigt worden sei, sondern ein Vorwurf grobfahrlässigen Verhaltens gegenüber dem Beklagten wäre nur begründet, wenn umgekehrt positiv festzustellen gewesen wäre, dass ein tatsächlich gezeigtes Flaggensignal von dem Beklagten missachtet worden wäre. Soweit die Kläger insoweit die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts im Berufungsverfahren mit dem Vorbringen nicht für bindend halten, diese verstießen gegen Gesetze der Denklogik, bestünde nur dann Anlass zu einer abweichenden Würdigung und ggf. auch erneuten oder weiteren Feststellungen durch den Senat, wenn ohne den aufgezeigten Verstoß - Nichtberücksichtigung des Standortes des Zeugen Z. sowie der Angaben der Zeugen K. und Ke. - der Schluss darauf möglich wäre, dass das Flaggensignal vor der Unfallstelle tatsächlich gegeben worden ist.
Dies ist indessen nicht der Fall:
Zu diesem Sachverhalt haben von den in erster Instanz befragten Zeugen nur die Zeugen K., Ke. und Z. Aussagen getroffen. Der Zeuge Z. hat ausgesagt, dass gelbe Fahnen nicht geschwenkt worden seien, so dass seine Aussage als Beweis dafür, dass gelbe Fahnen geschwenkt worden, nicht tauglich und unergiebig war. Die beiden Zeugen K. und Ke. hatten zum einen keine eigene Wahrnehmung hinsichtlich der Situation zum Zeitpunkt, als der Beklagte bei dem Eingang der Haarnadelkurve eintraf, zum anderen sind ihre Aussagen hinsichtlich der gezeigten gelben Fahnen widersprüchlich, so dass aus ihnen auch nicht mit hinreichender Sicherheit ein Rückschluss darauf gezogen werden kann, dass gelbe Fahnen für den Beklagten wahrnehmbar waren, als dieser vor dem streitgegenständlichen Unfall in die Haarnadelkurve einfuhr.
Beide Zeugen haben ausgesagt, dass sie vor dem Beklagten die Haarnadelkurve durchfahren hätten. Beide nahmen das Signal gelber Fahnen wahr, reagierten durch Geschwindigkeitsreduzierungen und konnten dann den am Ausgang der Haarnadelkurve stehenden Rechtsvorgänger der Kläger und den gestützten anderen Motorradfahrer umfahren. Wann der Beklagte dann nach ihnen die Kurve passierte und ob zu diesem Zeitpunkt für den Beklagten rechtzeitig wahrnehmbar noch gelbe Fahnen hochgehalten oder geschwenkt wurden, lässt sich ihren Aussagen nicht entnehmen. Weil der Beklagte erst hinter ihnen in die Haarnadelkurve einfuhr, lässt sich aus den Angaben dieser beiden Zeugen kein zuverlässiger Schluss darauf ziehen, wie sich die Situation für den Beklagten dargestellt haben muss, als er in die Kurve einfuhr.
Zwar hat der Zeuge Ke. ausgesagt, er habe den Beklagten noch im Bereich der Schikane, mithin kurz vor dem Eingang der Haarnadelkurve, überholt, als er selbst danach gelbe Fahnen gesehen, darauf reagiert habe und an dem gestürzten Motorradfahrer und dem Rechtsvorgänger der Kläger habe vorbei fahren können. Deswegen könnte der Schluss nahe liegen, der Beklagte hätte unmittelbar hinter dem Zeugen Ke. die gelben Fahnen auch wahrnehmen müssen. Das bliebe jedoch spekulativ. Denn zum einen könnte durch das Überholmanöver kurz vor der Haarnadelkurve das Warnzeichen aus Sicht des Beklagten überdeckt gewesen sein, zum anderen könnte der Beklagte schon allein wegen der Haarnadelkurve hinter dem Zeugen Ke. noch stark abgebremst haben und dadurch erst zu einem Zeitpunkt am Eingang der Haarnadelkurve angekommen sein, als die gelben Fahnen bereits gesenkt waren. Für letzteres spricht die Aussage des Zeugen K., wonach die gelben Fahnen nach dem ersten Unfall …(„Als ich da so vorbeikam, da habe ich den Herrn R. so stehen sehen, wie man das auf Blatt 11 sieht …bei dem ersten Fahrer, der da zunächst lag, da war nichts weiter. Er war schon im Aufstehen begriffen.“) weg gewesen seien („… es war nach diesem Unfall kein Gelb mehr…“). Danach erscheint es möglich, dass die gelben Fahnen bereits unmittelbar nach der Durchfahrt der Zeugen K. und Ke., bevor der Beklagte hinter ihnen in die Haarnadelkurve einfuhr, gesenkt gewesen sein könnten. Erst bei einer weiteren Durchfahrt, als der streitgegenständliche Unfall bereits geschehen war, wurden nach Aussagen des Zeugen K. wieder gelbe Fahnen gezeigt.
Aus den Aussagen der Zeugen K. und Ke. konnte auch deshalb kein sicherer Schluss darauf gezogen werden, dass der hinter beiden Zeugen fahrende Beklagte das Warnzeichen gelber Fahnen auch gesehen haben muss, weil die Aussagen der Zeugen Ke. und K. zu den Einzelheiten des Zeigens gelber Fahnen als Warnzeichen teilweise nicht übereinstimmten. Ihre Aussagen decken sich nicht, soweit es darum ging, bei welcher Gelegenheit und an welchen und wie vielen Stellen in der Haarnadelkurve das Warnzeichen gelber Fahnen gezeigt wurde: Nach den Angaben des Zeugen Ke. wurden nur einmal gelbe Fahnen gezeigt, nämlich als der Rechtsvorgänger der Kläger hinter dem gestürzten Motorradfahrer stand. Dabei sollen die gelben Fahnen zweimal, also an zwei Stellen innerhalb der Haarnadelkurve gezeigt worden sein. Nach Angabe des Zeugen K. hingegen wurden gelbe Fahnen bei zwei Gelegenheiten gezeigt, einmal als der Rechtsvorgänger der Kläger hinter dem gestürzten Motorradfahrer stand, und ein zweites Mal, als der streitgegenständliche Unfall sich bereits ereignet hatte, zu einem Zeitpunkt, als nach der Aussage des Zeugen Ke. das Rennen bereits beendet worden war. Beide Male hat der Zeuge K. die gelben Fahnen bei der Haarnadelkurve nur einmal gesehen, d. h. nur an einer Stelle innerhalb der Haarnadelkurve.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zu der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund der §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 542 Abs. 2 ZPO nicht gegeben waren. Die Auffassung des Senats zu dem für die hier in Rede stehende Demonstrationsfahrt eingreifenden Haftungsausschluss weicht nicht von den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für vergleichbare Fälle entwickelten Grundsätzen ab, sondern wendet diese lediglich auf den vorliegenden Einzelfall an.
Der Gegenstandswert ist nach den §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO festgesetzt worden.