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OLG Stuttgart Urteil vom 31.01.2013 - 19 U 148/12 - Haushaltsführungsschaden durch Wegfall der Fähigkeit des Geschädigten zur Pflege der pflegebedürftigen Ehefrau
OLG Stuttgart v. 31.01.2013: Zum Haushaltsführungsschaden durch Wegfall der Fähigkeit des Geschädigten zur Pflege seiner pflegebedürftigen Ehefrau
Das OLG Stuttgart (Urteil vom 31.01.2013 - 19 U 148/12) hat entschieden:
- In dem Verlust der Fähigkeit weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, liegt ein ersatzfähiger Schaden. Er stellt sich je nachdem, ob die Hausarbeit als Beitrag zum Familienunterhalt oder ob sie den eigenen Bedürfnissen des Verletzten diente, entweder als Erwerbsschaden i.S. der §§ 843 Abs. 1 1. Alt. BGB, 11 Satz 1 1. Alt. StVG oder als Vermehrung der Bedürfnisse i.S. der §§ 843 Abs. 1 2. Alt. BGB, 11 Satz 1 1. Alt. StVG dar.
- Der Haushaltsführungsschaden ist messbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt in eigener Person nicht mehr ausführbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juni 1989 - VI ZR 66/88, BGHR BGB § 843 Abs. 1 Hausarbeiten 1). Das gilt auch für Pflegekosten, die deshalb angefallen sind, weil der Ehegatte durch den Unfall die Fähigkeit zur Erbringung von Pflegleistungen verloren hat und der pflegebedürftige Ehegatte ins Pflegeheim muss.
Gründe:
Die Berufung der Beklagten führt antragsgemäß (§ 538 Abs. 2 S. 1 2. Hs. ZPO) zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts nebst dem diesem zugrunde liegenden Verfahren und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht.
1. Zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass auf Grund seiner Feststellungen die Beklagte dem Kläger aus §§ 115 Abs. 1 Satz 1Nr. 1 VVG in Verbindung mit §§ 843 Abs. 1 1. Alt BGB, 11 Satz 1 1. Alt StVG zum Ersatz der über die vor dem Unfall durchgeführte Tagespflege hinaus für seine Ehefrau angefallenen Pflegekosten im Pflegeheim verpflichtet ist.
a) Nach §§ 843 Abs. 1 BGB, 11 Satz 1 StVG hat der Schädiger dem Geschädigten unter den dort genannten Voraussetzungen, hier der Verletzung des Körpers, Schadensersatz zu leisten. Dabei liegt in dem Verlust der Fähigkeit weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, ein ersatzfähiger Schaden. Er stellt sich je nachdem, ob die Hausarbeit als Beitrag zum Familienunterhalt oder ob sie den eigenen Bedürfnissen des Verletzten diente, entweder als Erwerbsschaden i.S. der §§ 843 Abs. 1 1. Alt. BGB, 11 Satz 1 1. Alt. StVG oder als Vermehrung der Bedürfnisse i.S. der §§ 843 Abs. 1 2. Alt. BGB, 11 Satz 1 1. Alt. StVG dar. In dem einen wie dem anderen Falle ist der Schaden messbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt in eigener Person nicht mehr ausführbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juni 1989 - VI ZR 66/88, BGHR BGB § 843 Abs. 1 Hausarbeiten 1). Das gilt auch für Pflegekosten, die deshalb angefallen sind, weil der Ehegatte durch den Unfall die Fähigkeit zur Erbringung von Pflegleistungen verloren hat und der pflegebedürftige Ehegatte ins Pflegeheim muss.
b) Nach den Feststellungen der ersten Instanz hat der Kläger seine vor dem Unfall erheblich pflegebedürftige Ehefrau (Pflegestufe III), bis auf wenige Tage, die sie in der Tagespflege war, in der Wohnung versorgt und seinen Unterhaltsbeitrag durch Pflegleistungen erbracht (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 21. Juli 2010 - 1 U 69/09 Schadens-Praxis 2011, 14). Weiter ist das Landgericht der Auffassung, Infolge der erlittenen Verletzungen habe die Pflege im bisherigen Umfang nicht fortgeführt werden können. Das Vorbringen der Beklagten zum Gesundheitszustand der zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau des Klägers, der eine heimische Pflege ausgeschlossen habe, sei spekulativ.
2. Das hält einer Überprüfung jedoch nicht stand. Das Landgericht stützt seine Überzeugung zur Pflege der Ehefrau vor dem Unfall sowie die Beurteilung der Ursächlichkeit des vom Kläger erlittenen Unfalls für die Pflege seiner Ehefrau in einem Pflegeheim ausschließlich auf die Anhörung des Klägers. Das ist verfahrensfehlerhaft.
a) Nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilverfahrensrechts müssen bestrittene, erhebliche Parteibehauptungen in der Regel mit den in der ZPO vorgesehenen Beweismitteln bewiesen werden. Die Frage, ob der Tatrichter seine Entscheidung auf bestrittenes Vorbringen einer Partei im Wege der Anhörung nach § 141 ZPO oder der Vernehmung nach § 448 ZPO stützen kann, stellt sich grundsätzlich nur, wenn die Partei sich in Beweisnot befindet (vgl. zu § 448 ZPO BGHZ 110, 363, 365 f.), ihr also keine Beweismittel zur Verfügung stehen oder diese nicht ausreichen (BGHR ZPO § 286 Abs 1 S 1 Parteianhörung 1). Dass dies der Fall ist, ist nicht ersichtlich. Darauf wäre der Kläger hinzuweisen gewesen.
b) Dem war die erste Instanz auch nicht dadurch enthoben, dass sie das Vorbringen der Beklagten als spekulativ und die Darstellung des Klägers als wahrscheinlich erachtet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZR 173/03 Beschl. v. ZPO § 287 Abs. 1 Satz 2 Beweisanträge 2). Richtig ist, dass dann, wenn wie hier die Körperverletzung als durch den Unfall verursachten Primärschaden feststeht, für den Ursachenzusammenhang zwischen dem konkreten Haftungsgrund (dem anspruchsbegründenden Ereignis) und der Schadensfolge - die sogenannte haftungsausfüllende Kausalität - das Beweismaß verringert ist; eine volle Überzeugung, wie nach § 286 ZPO erforderlich, ist nicht geboten; jedenfalls reicht, je nach Lage des Einzelfalles, eine höhere oder deutlich höhere, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus (§ 287 ZPO; statt aller Müller VersR 2003, 137 ff m. umfangr. Nachw. z.B. auf BGH, Urt. v. 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02, BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweismaß 4; ZPO § 287 Abs. 1 Kausalität 6). Das entbindet jedoch nicht davon, die erforderlichen Feststellungen verfahrensfehlerfrei zu treffen. Der Beklagten ist der Einwand der überholenden Kausalität nicht abgeschnitten. Ihm wäre nachzugehen gewesen.
Das Landgericht verkennt, dass eine Partei bei einem zur Rechtsverteidigung gehaltenen Sachvortrag ihren Substantiierungspflichten bereits dann genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das von der Gegenseite geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen zu lassen. Unerheblich ist dabei, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden. Vielmehr hat der Tatrichter alsdann in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei, soweit es auf spezifische Fachkunde ankommt, die beweiserheblichen Streitfragen einem Sachverständigen zu unterbreiten. Der Pflicht zur Substantiierung ist nur dann nicht genügt, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass das Gericht aufgrund ihrer Darstellung nicht beurteilen kann, ob die Behauptung überhaupt erheblich ist, also die gesetzlichen Voraussetzungen der daran geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (vgl. statt aller: BGH, Urt. v. 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07 NJW-RR 2010, 1217 m.w.N), oder sie aufs Geratewohl, das heißt ins Blaue hinein aufgestellt und - mit anderen Worten - aus der Luft gegriffen sind. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie sich nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte rechtfertigen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; MünchKomm.ZPO/Prütting, 3. Aufl., § 284 Rn. 78; Musielak/Foerste, ZPO, 8. Aufl., § 284 Rn. 18, jeweils m.w.N). Kann eine Partei mangels eigener Kenntnis der in Rede stehenden naturwissenschaftlichen oder technischen Zusammenhänge nur bestimmte Vermutungen als Behauptung in den Rechtsstreit einführen, liegt daher keine unzulässige Ausforschung vor (BGH, Urt. v. 2. Februar 2012 - I ZR 81/10 WRP 2012, 1222).
3. Auf diesem Verfahrensfehler beruht die Entscheidung. Der Senat hat von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt wurde, Gebrauch gemacht.
a) Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt als Ausnahme von der in § 538 Abs. 1 ZPO statuierten Verpflichtung des Berufungsgerichts, die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden, nur in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem so wesentlichen Mangel leidet, dass es keine Grundlage für eine Instanz beendende Entscheidung sein kann.
b) Der Verfahrensmangel ist wesentlich, weil das Verfahren keine ordnungsgemäße Grundlage für eine Instanz beendende Entscheidung darstellt (BGH, Urteil vom 26. September 2002 - VII ZR 422/00, NJW-RR 2003, 131).
c) Der Senat macht von dem ihm nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er von dem Grundsatz, eine eigene Sachentscheidung zu treffen, ausnahmsweise abweicht und den Rechtsstreit an das Erstgericht zurückverweist. Der Senat wäre gehalten, angebotene Zeugenbeweise zu erheben und Sachverständigengutachten sowohl zum Gesundheitszustand des Klägers als auch seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau einzuholen, um die entscheidungserheblichen Fragen verfahrensfehlerfrei beurteilen zu können. Die durchzuführende Beweisaufnahme ist aufwändig und umfangreich. Wegen der Vielschichtigkeit der zu treffenden Feststellungen erscheint die Einholung von schriftlichen Sachverständigengutachten geboten. Im Anschluss an die Einholung der schriftlichen Sachverständigengutachten dürfte, gegebenenfalls nach oder zugleich mit der weiteren Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, der oder die Sachverständige/n zur Ergänzung und Erläuterung zu einem Termin zu laden sein, weil zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO die Partei einen Anspruch darauf hat, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann. Die zu erwartende von einer Partei beantragte Ladung eines Sachverständigen ist grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn das Gericht das schriftliche Gutachten für überzeugend halten sollte und keinen weiteren Erläuterungsbedarf sehe (statt aller BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2010 - VIII ZR 96/10, NJW-RR 2011, 704). Zwar führt eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits, doch sollte den Parteien die Möglichkeit gegeben werden, die einzuholenden Sachverständigengutachten in zwei Tatsacheninstanzen zur Überprüfung zu stellen. Insoweit hätten schützenswerte Interessen der nicht die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragenden Partei zurückzutreten, sodass eine Zurückverweisung an das Landgericht ausnahmsweise gerechtfertigt erscheint.
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass den Ausführungen zur Höhe des Schadensersatzanspruchs das Rechtsmittel nichts entgegen zu setzen vermag, insbesondere ist die Höhe der Zahlungen der AOK durch die Anlage K 12 belegt. Bei den Leistungen nach § 39 SGB XI handelt es sich um solche, die wegen einer Krankheit der Pflegeperson von der Pflegekasse übernommen werden. Eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen. Eine solche Feststellungsklage ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist., kann jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt dahinstehen (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06 BGHReport 2007, 413). Dass eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, folgt bisher aus dem vorgelegten Attest vom 14. Juni 2011 (K3).
5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO), über welche der Senat von Amts wegen zu befinden hat, liegen nicht vor. Der anderslautende, nicht ausgeführte, für den Fall des Unterliegens gestellte Hilfsantrag der Beklagten vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.
6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Auch aufhebende und zurückweisende Urteile nach § 538 Abs. 2 ZPO sind gemäß § 708 Nr. 10, § 775 Nr. 1, § 776 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.