Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OVG Koblenz Beschluss vom 10.08.1999 - 7 B 11398/99 - Verweigerung der Mitwirkung bei Fahreignungsgutachten bei Besitz von geringen Mengen Ecstasy

OVG Koblenz v. 10.08.1999: Zur Verweigerung der Mitwirkung bei Fahreignungsgutachten bei Besitz von geringen Mengen Ecstasy


Das OVG Koblenz (Beschluss vom 10.08.1999 - 7 B 11398/99) hat entschieden:
  1. Der Besitz einer geringen Menge eines Betäubungsmittels (hier: XTC-Tabletten) kann die Annahme begründen, dass der Betroffene diese zum Zweck des Eigenkonsums bei sich führt.

  2. Voraussetzung für eine rechtmäßige Anordnung eines Gutachtens ist, dass sich der Betroffene untersuchen lassen muss, ist, dass ihm die Eignungszweifel der Behörde nachvollziehbar mitgeteilt werden.

  3. Ein Betroffener weigert sich, sich untersuchen zu lassen, wenn er die von ihm zu Recht geforderte Mitwirkungshandlung nicht erbringt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte einstweilige Verfügung vom 20. April 1999 wiederherzustellen, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Auch der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers überwiegt, von der Fahrerlaubnis weiterhin Gebrauch machen zu können. Das öffentliche Interesse verdient hier bereits deshalb den Vorzug, weil sich die Fahrerlaubnisentziehung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

Gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung vom 18. August 1998 -- FeV -- (VkBl 98, 983) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dies setzt allerdings voraus, dass der Betroffene überhaupt verpflichtet war, sich untersuchen zu lassen und das daraufhin erstellte Gutachten vorzulegen. Zur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren ist der Betroffene dann verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11 ff. FeV erfüllt sind und das dort beschriebene Verfahren eingehalten ist. Da der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens mit der hier streitigen Anordnung vom 22. März 1999 aufgefordert wurde, zur Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel beizutragen, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nach § 14 FeV. Die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens darf danach dann erfolgen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine "...Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ...vorliegt..." (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt: Bei den beim Antragsteller gefundenen XTC-​Tabletten handelt es sich um einen Stoff, der in allen auftretenden Zusammensetzungen dem Betäubungsmittelgesetz (vgl. BtMG i.d.F. vom 01. März 1994, BGBl I S. 358, zuletzt geändert am 7. Januar 1998, BGBl I S. 3126) unterstellt ist (vgl. Anlage I b zum BtMG).

Als Tatsache, die die "...Annahme der Einnahme..." dieser XTC-​Tabletten begründet, kommt hier nur deren Besitz in Betracht. Schon unter der Geltung des § 15 b StVZO waren die Verwaltungsgerichte, gestützt auf Erfahrungen der Kriminalpolizei, davon ausgegangen, dass der Erwerb bzw. der Besitz kleiner Mengen von Drogen ein starkes Indiz für den Eigenkonsum darstellt (BVerwG vom 15. Dezember 1989, DAR 88, 431), das eine Aufklärungsanordnung rechtfertigen kann. Diese, seinerzeit allein auf einer tatrichterlichen Beweiswürdigung beruhenden Rechtsprechung kann sich nunmehr auch auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV stützen, wonach bei widerrechtlichem Besitz von Betäubungsmitteln die Beibringung eines Gutachtens angeordnet werden kann. Ungeachtet ihrer Bedeutung im Übrigen kann aus dieser Bestimmung jedenfalls die Wertung des Verordnungsgebers entnommen werden, dass schon der (frühere) Besitz von Drogen Anlass für eine Aufklärungsanordnung sein kann. Den Umstand, dass der Antragsteller bei einer Kontrolle durch die Autobahnpolizei eine XTC-​Tablette in seiner Hosentasche bei sich führte und dass eine weitere XTC-​Tablette zu seinen Füßen auf dem Fußboden des Kfz gefunden wurde, konnte die Antragsgegnerin daher vorliegend als Indiz dafür werten, dass er diese Tabletten zum Zwecke des Eigenkonsums bei sich hatte. Dass der Antragsteller die Tabletten mitgeführt hätte, um sie weiter zu veräußern, hat er selbst nicht behauptet; im Hinblick auf die geringe Menge erscheint dies auch unwahrscheinlich (vgl. BVerwG vom 23. August 1996, ZfS 97,39). Liegen somit die Voraussetzungen für die Anordnung eines Drogenscreenings nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vor, braucht nicht geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV erfüllt sind, mit dem die Befugnisse gemäß Satz 1 Nr. 2 auf Fälle "...außerhalb des Straßenverkehrs..." (vgl. Begründung zu § 14 VkBl. 1998, 1071) erweitert werden sollen. Soweit der Antragsteller die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme unter Hinweis auf vermeintlich schwerwiegende Nachteile in Zweifel ziehen will, kann sich der Senat dem nicht anschließen. Dem Antragsteller wurde mit der unter dem 22. März 1999 angeordneten Maßnahme lediglich abverlangt, sich einer einmaligen Harnuntersuchung zu stellen. Insoweit handelt es sich um diejenige Aufklärungsmaßnahme, die den geringsten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen bedeutet. Eine derartige, in ihren Auswirkungen weniger einschneidende Maßnahme steht auch nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Maßnahme der präventiven Kontrolle von Kraftfahrern im Interesse der Sicherheit des motorisierten Straßenverkehrs.

Die Aufforderung, sich einem Drogenscreening zu stellen, ist auf eine verfahrensfehlerfreie Weise zustande gekommen. Schon für die alte Rechtslage hat der Senat zu der Art und Weise, wie die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens zu erfolgen hat, Folgendes ausgeführt (vgl. Urteil vom 4. Juni 1991, 7 A 12729/90.OVG; Beschluss vom 16. März 1994, NJW 94, 2436):
"...Die der Straßenverkehrsbehörde vom Gesetzgeber eingeräumten Aufklärungsmaßnahmen lösen beim Betroffenen entsprechende Mitwirkungslasten aus. Die Notwendigkeit der Mitwirkung -- sowie die daraus resultierenden Folgen bei einer Verweigerung -- folgen letztlich aus der zunächst getroffenen Regelung, mit der der Gesetzgeber die Fahrerlaubnis zeitlich unbegrenzt ausstellt, während nur in besonderen Fällen (vgl. zur Regelung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung § 15 f. StVZO) die Geltungsdauer einer Erlaubnis begrenzt ist und jede Verlängerung das Durchlaufen bestimmter Untersuchungen voraussetzt.

Die Mitwirkungslast ist indessen auch von der Einhaltung gewisser Verfahrensvoraussetzungen abhängig, weil nur unter Einhaltung gewisser formaler Mindestvoraussetzungen vom Betroffenen eine entsprechende Reaktion erwartet werden kann, soll ihm nicht die Aufgabe seiner Rechtsstellung zugemutet werden. Der Betroffene muss zumindest in die Lage versetzt werden, die an ihn gerichtete Aufforderung und ihre Berechtigung nachvollziehen zu können. Dementsprechend enthalten auch die Eignungsrichtlinien des Bundesministers für Verkehr (VerkBl 1982, 496) die Anweisung an die zuständigen Verwaltungsbehörden, dem Betroffenen die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung in dem Aufforderungsschreiben darzulegen (Eignungsrichtlinien II 5). Diesen Anforderungen genügt eine Aufforderung nicht, die einen Schluss auf die zugrunde liegenden Tatsachen nicht einmal im Ansatz ermöglicht."
An diesen Grundsätzen kann auch unter der neuen Rechtslage festgehalten werden. Nunmehr ist in § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FeV ausdrücklich geregelt, dass dem Betroffenen mitzuteilen ist, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und welches die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung sind. Auch nach der neuen Rechtslage reicht es somit nicht aus, wenn sich die Behörde pauschal und unsubstantiiert auf aufgetretene Eignungszweifel beruft; in Fällen wie dem vorliegenden müssen vielmehr insbesondere die Tatsachen, die den Verdacht der Einnahme von Betäubungsmitteln begründen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV), bekannt gegeben werden. Nach diesen Grundsätzen ist das Aufforderungsschreiben der Antragsgegnerin vom 22. März 1999 rechtlich nicht zu beanstanden. Dieses Schreiben lässt zunächst zweifelsfrei erkennen, welche Frage im Hinblick auf die Eignung des Antragstellers geklärt werden soll: nämlich ob er Betäubungsmittelkonsument ist. Das genannte Schreiben lässt ferner zweifelsfrei erkennen, dass dieser Verdacht sich aus einem Ermittlungsverfahren ergibt, das von der Autobahnpolizeistation L..... eingeleitet worden ist. Zwar wurde hier nicht ausdrücklich aufgeführt, dass bei dem Antragsteller zwei XTC-​Tabletten gefunden wurden, dies war aber auch nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung des Antragstellers erfordert die Mitteilungspflicht gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV es nicht, dass die Verkehrsbehörde den Betroffenen davon überzeugen muss, dass er ein Drogenkonsument ist. Eine derartige Anforderung wäre widersinnig; ob Drogenkonsum vorliegt, soll ja erst ermittelt werden. Im Hinblick auf die Funktion dieser Mitteilungspflicht, die darin besteht, es dem Betroffenen zu ermöglichen, die Berechtigung der Untersuchungsanordnung nachvollziehen zu können, genügt es, bei einer Anordnung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV, wenn die Tatsachen, die den Verdacht der Einnahme von Betäubungsmitteln begründen sollen, erkennbar werden. Hier musste dem Antragsteller durch die Bezugnahme auf die Vorgeschichte -- er war von der Polizei auf der Autobahn A 6 überprüft worden und es waren bei ihm zwei XTC-​Tabletten gefunden worden -- offenkundig sein, dass dieser Vorfall der Anlass für die Aufklärungsmaßnahmen war. Über die Gründe für die Eignungszweifel war er daher hinreichend unterrichtet.

Der Antragsteller hat sich auch im Sinne des § 11 Abs. 8 FeV geweigert, sich untersuchen zu lassen. Nach dem Inhalt des Aufforderungsschreibens vom 22. März 1999 hatte der Antragsteller sich "...drei Tage nach Zustellung dieses Schreibens..." einem Drogenscreening zu stellen. Da sich bei den Verwaltungsakten kein Zustellungsnachweis finden lässt, kann der genaue Tag, bis zu dem sich der Antragsteller dieser Untersuchung unterziehen musste, nicht festgestellt werden; es mag hier naheliegen, unter Rückgriff auf § 41 Abs. 2 VwVfG von einer Bekanntgabe am 26. März 1999 auszugehen, zumal der Antragsteller darauf mit Schreiben vom 29. März 1999 geantwortet hat. Jedenfalls aber war der Antragsteller mit der am 18. Mai 1999 erfolgten Vorlage eines negativen Drogenbefundes der angeordneten Untersuchung nicht nachgekommen. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, er habe sich nicht geweigert, das Drogenscreening durchzuführen, sondern lediglich verlangt, zuvor über den von der Führerscheinstelle zugrunde gelegten Sachverhalt unterrichtet zu werden, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. § 11 Abs. 8 FeV beinhaltet eine Regelung, die der Beweisvereitelung durch den Betroffenen entgegenwirken soll; bei Verhinderung der Beweiserhebung kann die Tatsache, zu der Beweis erhoben werden sollte, als erwiesen angesehen werden (vgl. zur alten Rechtslage unter Hinweis auf den allgemeinen, aus §§ 427,443, 446 ZPO hergeleiteten Rechtsgedanken: BVerwG Urteil vom 11. Juli 1987, DAR 86, 94). Ein Betroffener weigert sich im Sinne von § 11 Abs. 8 FeV daher immer dann, wenn er die von ihm zu Recht geforderte Mitwirkungshandlung nicht erbringt. Auf die Vorstellungen -- etwa darauf, dass er sich selbst nicht für einen Drogenkonsumenten hält (vgl. Schriftsatz vom 10. August 1999) -- und Absichten des Antragstellers dabei kommt es nicht an; maßgebend ist allein, dass er durch sein Verhalten die berechtigten Aufklärungsbemühungen der Behörde unterlaufen hat.

Der Senat hat schließlich noch erwogen, ob sich die Annahme einer Weigerung im Sinne von § 11 Abs. 8 FeV vorliegend deshalb verbietet, weil der Antragsteller, wenn auch nach Ablauf der ihm gesetzten Frist, ein ärztliches Zeugnis über ein negatives Drogenscreening nachgereicht hat, das im Hinblick auf den rechtlich relevanten Zeitpunkt der Entscheidung des Senats grundsätzlich noch verwertbar ist. Der Senat kommt aber zu dem Ergebnis, dass gleichwohl von einer Weigerung des Antragstellers auszugehen ist. Gemäß § 11 Abs. 8 FeV darf nämlich auf die Nichteignung geschlossen werden, wenn das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt wird. Mit der Wortfolge "...dass von ihr geforderte Gutachten..." nimmt § 11 Abs. 8 FeV Bezug auf den Absatz 6 der Vorschriften, wonach die Behörde nicht nur bestimmt, zu welchen Fragen ein Gutachten beizubringen ist, sondern auch festlegen kann, innerhalb welcher Frist sich der Betroffene der Untersuchung zu unterziehen hat. Die von dem Betroffenen geforderte Mitwirkungshandlung besteht daher nicht bloß darin, sich einer Untersuchung irgendwann zu unterziehen, vielmehr ist er grundsätzlich zu einer fristgerechten Mitwirkung verpflichtet. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich der Verhinderung der Beweisvereitelung. In den Verfahren wie dem vorliegenden dient nämlich die Fristsetzung nicht bloß dazu, dem Verfahren seinen Fortgang zu geben oder es zu beschleunigen. Die von der Verkehrsbehörde zu setzende Frist hat vielmehr auch eine entscheidende untersuchungstechnische Bedeutung, so dass deren Nichteinhaltung den Aussagegehalt eines vorliegenden Untersuchungsberichts in Frage stellt. Bei nicht ständigem Konsum von Mitteln der hier streitigen Art kann die Einnahme im Urin nämlich in der Regel nur zwei bis drei Tage danach, bei Anwendung der massenspektroskopischen Methode auch ein bis zwei Tage länger nachgewiesen werden (vgl. Möller, DAR 93, 7 f.). Entschließt sich die Behörde zu einer stichprobenartigen, überraschenden Prüfung, ob der Betroffene XTC-​Tabletten konsumiert, setzt eine aussagekräftige Untersuchung daher voraus, dass sie spätestens am vierten Tag nach Zugang der Aufforderung erfolgt; ist ein längerer Zeitraum verstrichen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Betroffene in seinem Konsumverhalten auf die anstehende Untersuchung eingestellt hat. Wenn sich der Betroffene daher, wie vorliegend der Antragsteller, dem Drogenscreening nicht innerhalb der festgesetzten Frist stellt, unterläuft er die Aufklärungsmaßnahme. Die später, zu einem von dem Antragsteller selbst bestimmten Zeitpunkt, durchgeführte Untersuchung ist nicht geeignet, den aufgetretenen Verdacht der Einnahme von Betäubungsmitteln zu zerstreuen.

Ist demnach die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung vom 20. April 1999 zu Recht ergangen, folgt daraus aber nicht, dass die Antragsgegnerin nunmehr auf Dauer, bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, von einer Nichteignung ausgehen müsste. Sie kann dem Antragsteller vielmehr mit geeigneten Ermittlungsmaßnahmen Gelegenheit geben, seine Eignung nachzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.