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OLG Bamberg Beschluss vom 27.05.2013 - 3 Ss OWi 596/13 - Zur ordnungsgemäßen Erhebung der Sachrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren

OLG Bamberg v. 27.05.2013: Zur ordnungsgemäßen Erhebung der Sachrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 27.05.2013 - 3 Ss OWi 596/13) hat entschieden:
Eine ordnungsgemäß erhobene Sachrüge setzt voraus, dass aus den Rügevortrag des Beschwerdeführers ggf. im Wege der Auslegung (wenigstens auch) hervorgeht, dass er die Anwendung sachlichen Rechts durch den Tatrichter beanstanden will (u.a. Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 27. Oktober 2011, 3 RBs 305/11). Hierfür genügt es nicht, wenn sich die Rechtsbeschwerde nach ihrer Begründung in dem Wunsch erschöpft, statt einer (erhöhten) Geldbuße nunmehr "doch" den Rechtsfolgenausspruch einschließlich eines dort verhängten Fahrverbots des vom Betroffenen mit seinem Einspruch angefochtenen Bußgeldbescheids wiederherzustellen.


Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen am06.12.2012 im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG wegen einer am 07.07.2012 als Führer eines Pkw fahrlässig begangenen Nichtbeachtung einer länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtphase eine Geldbuße in Höhe von 400 Euro festgesetzt. Seine infolge der bereits am 19.11.2012 wirksam erklärten Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nur noch diesen betreffende Rechtsbeschwerde hat der Betroffene mit dem Antrag, den Beschluss vom 06.12.2012 „im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben“ mit am 17.01.2013 eingegangenem Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 16.01.2013 wie folgt begründet: „Der Betroffene möchte es nach reiflicher Überlegung doch bei der im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße von € 200,00 und dem Fahrverbot von einem Monat belassen“.


II.

Die fristgerecht eingelegte und statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 OWiG) Rechtsbeschwerde war, wie die Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht in ihrer Antragsschrift zutreffend ausführt, als unzulässig zu verwerfen, weil der Betroffene mit der wiedergegebenen Rechtsbeschwerdebegründung weder eine den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge noch die Sachrüge ordnungsgemäß erhoben hat. Nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO muss aus der Rechtsbeschwerdebegründung hervorgehen, ob das Urteil „wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird“. Der Betroffene macht vorliegend jedoch weder verfahrensrechtliche Fehler geltend, noch rügt er - etwa mit der ohne weiteres zulässigen und ausreichenden sog. ‚unausgeführten‘ bzw. ‚allgemeinen‘ Sachrüge - ausdrücklich eine Verletzung des sachlichen Rechts. Ein entsprechender Inhalt bzw. eine entsprechende Zielrichtung kann dem Rügevorbringen hier jedoch selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes auch in Verbindung mit der Antragstellung nicht im Wege der Auslegung (vgl. hierzu etwa OLG Bamberg NZV 2011, 44 f. und zuletzt OLG Bamberg, Urteil vom 24.07.2012 - 3 Ss 62/12 [bei juris]) entnommen werden. Denn eine ordnungsgemäß erhobene Sachrüge liegt nur vor, wenn aus den Ausführungen des Beschwerdeführers (wenigstens auch) hervorgeht, dass er die Anwendung des sachlichen Rechts durch den Tatrichter beanstanden will (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2011 - 3 RBs 305/11 [bei juris]; siehe im Übrigen z.B. auch Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 344 Rn. 3 i.V.m. 19; KK/Kuckein stopp 6.Aufl. § 344 Rn.25 f. und Göhler/Seitz OWiG 16.Aufl. § 79 Rn. 27c, jeweils m.w.N.). Dies ist hier gerade nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerdebegründung erschöpft sich vielmehr in dem - für den Senat mangels weiterer Begründung nicht nachvollziehbaren - Wunsch, statt einer erhöhten Geldbuße nunmehr „doch“ den Rechtsfolgenausspruch einschließlich des dortigen Fahrverbots des vom Betroffenen mit seinem Einspruch angefochtenen Bußgeldbescheids vom 26.07.2012 wiederherzustellen.


III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.



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