Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss vom 10.04.2013 - 5 K 568/13 - Straßengemeingebrauch durch Langstreckenprüfungen für Radfahrer

VG Freiburg v. 10.04.2013: Zum Straßengemeingebrauch durch Langstreckenprüfungen (Brevets) für Radfahrer


Das Verwaltungsgericht Freiburg (Beschluss vom 10.04.2013 - 5 K 568/13) hat entschieden:
Bei Langstreckenprüfungen (Brevets) für Radfahrer nach dem Reglement des Audax Club Parisien mit 90 Teilnehmern (Audax Randonneurs), bei denen die Teilnehmer in angemessenen Abständen in Gruppen von nicht mehr als 30 Personen starten und alsbald allein oder in wechselnden kleineren Fahrgemeinschaften über Strecken von mehreren 100 km fahren, handelt es sich nicht ohne Weiteres um Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden.


Gründe:

Der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet.

Es besteht kein besonderes und überwiegendes öffentliches Interesse an der - nachträglich angeordneten - sofortigen Vollziehung des Feststellungsbescheides vom 14.03.2013.

Denn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen für die Kammer durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald, mittels Verwaltungsakts festzustellen, dass es sich bei den vom Antragsteller geplanten vier Langstreckenprüfungen für Radfahrer (Audax Randonneurs), sog. Brevets nach dem Reglement des Audax Club Parisien, um erlaubnispflichtige Veranstaltungen im Sinne von § 29 Abs. 2 StVO handele.

Nach dieser Vorschrift bedürfen Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

Nach Ziff. I.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 2 StVO vom 22.10.1998 i.d.F. vom 17.07.2009 sind erlaubnispflichtig
  1. Radrennen, Mannschaftsfahrten und vergleichbare Veranstaltungen,
  2. Radtouren, wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen (i. d. R. erst ab Landesstraße) zu rechnen ist,
  3. Volkswanderungen und Volksläufe, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das überörtliche Straßennetz (ab Kreisstraße) beansprucht wird,
  4. Umzüge bei Volksfesten u. ä., es sei denn, es handelt sich um ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen.
Bei den Brevets handelt es sich wohl nicht um Radrennen oder ähnliche Veranstaltungen i.S.v. Buchstabe a). Denn Rennen sind darauf ausgerichtet, das Ziel möglichst schnell zu erreichen. Demgegenüber sind die Brevets anders ausgerichtet. Bei ihnen ist jeder Teilnehmer ein Sieger, solange er die festgelegte Höchstzeit nicht überschreitet. Im Übrigen dürfte den Brevets auch der Wettkampfcharakter insoweit fehlen, als grundsätzlich belanglos ist, welchen Platz ein Teilnehmer einnimmt; allein die Einhaltung des Zeitlimits spielt eine Rolle.

Ein Brevet dürfte auch nicht einer Radtour entsprechen. Für eine Radtour ist ein Gruppen- und Geselligkeitselement charakteristisch, womit gerade auch verbunden ist, dass die Tour in der Gemeinschaft, d.h. im „Pulk“ absolviert wird, während beim Brevet im Grunde der Teilnehmer ein Einzelkämpfer ist, der sich zum Ziel setzt, eine mehrere hundert Kilometer lange Strecke zu schaffen, was zur Folge hat, dass nach einem Gruppenstart die Gruppe nicht zusammen bleibt und jeder Teilnehmer nach seiner individuellen Leistungsstärke sich die Strecke und seine Kräfte einteilt, wobei sich auch immer wieder und vorübergehend (kleinere) Fahrgemeinschaften finden können. Insoweit ähnelt die Situation am ehesten noch einem Marathon, unterscheidet sich indes von diesem wiederum dadurch, dass gerade keine Bestleistung gefordert wird, sondern allein das Bestehen der Prüfung entscheidet.

In Betracht käme allein, eine generelle oder für einzelne der angezeigten Brevets gegebene Erlaubnispflichtigkeit aus einer sonst mehr als verkehrsüblichen Inanspruchnahme der Straße herzuleiten. Dafür gibt es aber nach Lage der Akten keine ausreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr gleichen Brevets der hier zu beurteilenden Art eher der Wochenendausfahrt kleinerer Rennrad-Trainingsgruppen, die verstreut auf den Straßen unterwegs sind.

Somit kann die Gefahr einer übermäßigen Straßenbenutzung allenfalls für die Startphase bestehen, weil dort das Fahrerfeld noch eng beieinander ist. Dieser Problematik dürfte der Antragsteller jedoch dadurch Rechnung getragen haben, dass er das Teilnehmerfeld auf 90 Personen beschränkt hat, die in drei Gruppen zu je 30 Radfahrern mit angemessenen Zeitabständen starten sollen; dabei geht die Kammer davon aus, dass die Abstände mindestens zehn Minuten betragen, um zu vermeiden, dass die Gruppen nach dem Start rasch zueinander aufschließen. Dass es dabei am Startplatz Campingplatz Kirchzarten zu verkehrsunüblichen Störungen auf den zunächst zu befahrenden öffentlichen Straßen kommen sollte, liegt nicht nahe.

In Anbetracht der zu erwartenden baldigen Auflösung des Fahrerfeldes erscheint die Kammer auch die Kreuzung des Rimsinger Eies (L 134) und der B 378 bei Neuenburg unproblematisch.

Dass im Jahr 2012 ein Teilnehmer an einem vom Antragsteller veranstalteten Brevet nachts tödlich verunglückt ist, ist nach Lage der Akten nicht auf die Brevet-typischen Bedingungen zurückzuführen.

Auch im Übrigen dürfte sich die Erlaubnispflichtigkeit nicht damit begründen lassen, dass zu erwarten sei, dass sich die Teilnehmer nicht an Verkehrsregeln hielten. Insoweit kann sich der Antragsgegner nicht mit Erfolg auf ein YouTube-Video berufen, das einen Teilnehmer zeigt, der sich unter mehrfachem Verstoß gegen die StVO dem Ziel nähert. Zum einen kann dieses Verhalten dem Antragsteller nicht als Veranstalter zugerechnet werden. Zum anderen erscheint dies auch nicht als Brevet-typisch. So unterwerfen sich die Teilnehmer nach den Teilnahmebedingungen ausdrücklich der StVO; bei festgestellten Verstößen werden sie von einer Teilnahmewertung ausgeschlossen.

Der vom Antragsteller ergänzend gestellte Antrag, der darauf zielt, den Antragsgegner davon abzuhalten, das für den 13.04.2013 geplante Brevet doch noch zu untersagen, hat keine eigenständige Bedeutung; vielmehr ist durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung umfassend vorläufiger Rechtsschutz gewährt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.