Das Verkehrslexikon
OLG Köln Urteil vom 30.01.2009 - 19 U 154/07 - Zum Halterbegriff und zum Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“
OLG Köln v. 30.01.2009: Zum Halterbegriff und zum Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“
Das OLG Köln (Urteil vom 30.01.2009 - 19 U 154/07) hat entschieden:
- Kraftfahrzeughalter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung, auf eigene Kosten gebraucht, die Verwendungsnutzungen zieht und damit über die Fahrzeugnutzung als Gefahrenquelle so verfügen kann, wie es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht. Die Eigentumsverhältnisse sind dabei nicht entscheidend, können aber ein wesentlicher Anhaltspunkt sein.
2. Die Haftung des Kraftfahrzeughalters nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadenabläufe. Das Haftungsmerkmal, dass der Schaden „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden ist, ist entsprechend dem Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Erforderlich ist, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalles beigetragen hat (vgl. BGH, 26. April 2005, VI ZR 168/04=NJW 2005, 2081).
3. Der erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung gemäß § 780 ZPO ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die die Aufnahme des Vorbehalts begründenden, tatsächlichen Umstände zwischen den Parteien unstreitig gegeben sind (vgl. BGH, 23. Juni 2008, GZS 1/08, BGHZ 177, 212).
Gründe:
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagten als Erben ihres am 25.3.2004 verstorbenen Sohnes N. U. wegen Verletzungen, die er bei einem Unfall am 16.3.2003 erlitten hat, einen Anspruch auf Schmerzensgeld sowie ein Feststellungsbegehren geltend.
Der Kläger befuhr am 16.3.2003 mit seinem Motorrad mit dem amtlichen niederländischen Kennzeichen XXX in Begleitung seiner Brüder F. und S. T. die L 249 aus Richtung B. kommend in Fahrtrichtung J. Der Kläger folgte an dritter Stelle fahrend seinen beiden Brüdern. Den o.g. Streckenabschnitt befuhr er mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h. In einer scharfen Rechtskurve bei km 5.50 kam der Kläger von seiner Fahrbahn ab und stieß auf der Gegenfahrbahn mit dem von dem Zeugen D. O. geführten Pkw zusammen. Das linke Bein des Klägers geriet zwischen Motorrad und Pkw, wodurch der Kläger komplizierte Verletzungen erlitt. Der Kläger ist seit dem Unfall auf den Rollstuhl angewiesen. Der Kläger gab in der Folge an, er sei von einem gelben Porsche mit dem gestohlenen luxemburgischen Kennzeichen ... massiv bedrängt worden. Er nahm den W. e.V. in Anspruch, woraufhin in dem Verfahren 1 O 286/06 LG Aachen ein Vergleich des Inhaltes geschlossen wurde, dass dieser an den Kläger 10.000,- € zahle und der Kläger im Gegenzug seine Ansprüche aus dem Unfallereignis vom 16.3.2003 an den W. e.V. abtrete. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.12.2006 - 1 O 286/06 LG Aachen - verwiesen. Die vereinbarte Zahlung wurde erbracht.
Einen gelben Porsche hatte N. U. mit finanzieller Unterstützung seiner Eltern im Jahre 2000 erworben und seither mit dem gestohlenen luxemburgischen Kennzeichen ... genutzt. Am 23.4.2004 gab der Beklagte zu 1) bei der Kreispolizeibehörde E. - Kriminalkommissariat L. - im Rahmen von Recherchen nach dem gelben Porsche Folgendes zu Protokoll (Bl. 89 f. der Verfahrensakte 601 Js 354/03 StA Aachen):
"Im Sommer letzten Jahres ist er mit dem Wagen von P. in Richtung J. gefahren. Kurz hinter B. muss er sich ein Rennen mit zwei holländischen Motorradfahrern geliefert haben. Einer dieser Motorradfahrer ist danach mit einem entgegenkommenden Pkw zusammen gestoßen und schwer verletzt worden. Er soll im Rollstuhl sitzen. Der Pkw-Fahrer ist ein Herr D. O. aus P. N. hat meiner Frau an dem Tag nach dem Unfall erzählt, dass er ein Rennen mit zwei Motorradfahrern hatte und einer dieser Kradfahrer Angst bekommen hatte und in einen Pkw gefahren sei. Dieses hat er dann auch dem M. erzählt. M. hat daraufhin die luxemburgischen Kennzeichen abgemacht und, wie N. sagte, versenkt."
Der Kläger hat behauptet, auf der kurvenreichen Strecke zwischen B. und C. sei ein gelber Porsche mit dem luxemburgischen Kennzeichen ... über einen längeren Zeitraum hinweg dicht auf sein Motorrad aufgefahren. Teilweise habe sich der Abstand zwischen dem Hinterrad seines Motorrades und dem Porsche auf weniger als einen Meter verringert. Er sei durch das Fahrverhalten des Porschefahrers zunehmend irritiert gewesen und habe ihn deshalb durch den Rückspiegel beobachtet. Aufgrund der massiven Bedrängung durch den Porsche sei er dann so irritiert worden, dass er auf die Gegenfahrbahn abgekommen und dort mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert sei. Fahrer des gelben Porsches sei der Sohn der Beklagten N. U. gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens allerdings 45.000,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.3.2007, abzüglich am 22.2.2007 durch den W. e.V. gezahlter 10.000,- € zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm jeglichen materiellen und immateriellen Schaden, soweit er aus dem Verkehrsunfall vom 16.3.2003 künftig noch entstehen wird, zu ersetzen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, ein Fahrfehler des Klägers habe zu dem Unfall geführt. Der Kläger sei von der Fahrbahn abgekommen, weil er sein Motorrad nicht beherrscht habe. Weder ein gelber Porsche noch ihr Sohn N. sei hieran beteiligt gewesen. Die Erklärung vom 23.4.2004 habe der Beklagte zu 1) erfunden und wahrheitswidrig gegenüber der Polizei abgegeben, um diese zu veranlassen, den gelben Porsche zu suchen, der nach dem Tod ihres Sohnes nicht mehr auffindbar gewesen sei. Der Beklagte zu 1) habe lediglich erklärt, was er zuvor gerüchteweise gehört habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass seine Verletzung auf eine von dem gelben Porsche ausgehende Betriebsgefahr zurückzuführen sei. Er habe nicht ausreichend dargelegt, dass der Fahrer des Porsches durch sein Verhalten das Fahrverhalten des Klägers gerade in der fraglichen Kurve, in der es zu dem Unfall gekommen sei, beeinflusst habe.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er unter Vertiefung seines Vorbringens sein erstinstanzliches Ziel mit der Maßgabe weiter verfolgt, dass kein Abzug für die von dem W. e.V. geleistete Zahlung vorzunehmen sei. Im Hinblick darauf hat er ein Schreiben des W. e.V. vom 20.11.2007 vorgelegt, in dem es heißt, dass Ansprüche des W. e.V. aus dem Verkehrsunfall vom 16.3.2003, die Gegenstand des Verfahrens 1 O 286/06 LG Aachen gewesen seien, an den Kläger ausschließlich zur Geltendmachung im Prozess abgetreten würden unter der Auflage, dass ein realisierter Betrag in Höhe von bis zu 10.000,- € an den W. e.V. gezahlt werde. Er vertritt die Auffassung, die Anrechnung einer Mithaftungsquote sei nicht berechtigt, da seiner durch nichts erhöhten Betriebsgefahr ein bedingt vorsätzliches Verhaltens des Sohnes der Beklagten gegenüber stehe. Darüber hinaus hat der Kläger nach Hinweisen des Senats zu den von ihm erlittenen Verletzungen und deren Folgen ergänzend vorgetragen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 45.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 2.3.2007 zu zahlen, wobei ein Betrag von 10.000,- € an den W. e.V. in I. zu Händen von Herrn Rechtsanwalt Q., die Zahlung im Übrigen an den Kläger zu erfolgen habe;
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm jeglichen materiellen und immateriellen Schaden, soweit er aus dem Verkehrsunfall vom 16.3.2003 künftig noch entstehen wird, zu ersetzen.
Die Beklagten beantragen,
- die Berufung zurückzuweisen,
- den Beklagten zu 1) und 2) die Beschränkung ihrer Haftung bezüglich der Hauptsache, Nebenforderungen und der Kosten des Rechtsstreits auf den Nachlass des am 25.3.2004 in L. verstorbenen N. U. , geboren am 15.2.1969 in C. , gemäß § 780 ZPO vorzubehalten.
Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Hinsichtlich der Aufnahme des Vorbehaltes der beschränkten Erbenhaftung, den sie erstmals mit Schriftsatz vom 11.11.2008 geltend gemacht haben, tragen sie vor, die Erbschaft sei bereits vor Einreichung der Klageschrift angenommen worden. Von dem Kläger seien sie bislang weder zur Inventarisierung des Erbes aufgefordert noch sei diesbezüglich eine Frist gesetzt worden. Inzwischen sei von ihnen ein Notar mit der Inventarisierung des Erbes beauftragt worden.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagten seien mit der Geltendmachung des Vorbehaltes beschränkter Erbenhaftung in der Berufungsinstanz ausgeschlossen. Außerdem bestreitet er das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D. O., R. K., E. G. sowie F. und S. T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 4.7.2008 (Bl. 172 ff. GA) verwiesen. Die Verfahrensakten 601 Js 354/03 StA Aachen und 1 O 286/06 LG Aachen waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.
A.
Die Beklagten sind gemäß §§ 11 S. 2, 7 Abs. 1, 17 StVG, 1922, 1967 BGB dem Grunde nach verpflichtet, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, bei dessen Bemessung ein Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteil zu Lasten des Klägers von 1/3 zu berücksichtigen ist.
I.
1) Der Kläger ist ohne Einschränkungen aktiv legitimiert. Zwar heißt es in dem in dem Verfahren 1 O 286/06 LG Aachen am 21.12.2006 geschlossenen Vergleich, dass der Kläger seine Ansprüche aus dem Unfallereignis vom 16.3.2003 an den W. e.V. abtrete. Diese Abtretung erfasst indes lediglich einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe eines Teilbetrages von 10.000,- €. Dafür, dass über einen Betrag von 10.000,- € hinaus, mithin ohne dass eine entsprechende Zahlung an den Kläger zu leisten wäre, Ansprüche an den W. e.V. abgetreten worden wären, sind konkrete Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Vielmehr ist der geschlossene Vergleich aufgrund des Kontextes, in dem die Abtretung erklärt wurde, und unter Berücksichtigung der Interessenlage dahin auszulegen, dass eine Abtretung lediglich im Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 12 Abs. 6 PflVG erfolgen sollte.
Der Kläger ist auch aktiv legitimiert, soweit ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 10.000,- € auf den W. e.V. übergegangen ist. Das Schreiben des W. e.V. vom 20.11.2007 (Bl. 73 GA) ist dahin auszulegen, dass der Kläger gemäß § 185 Abs. 1 BGB ermächtigt worden ist, den auf den W. e.V. übergegangenen Anspruch im eigenen Namen, insoweit zahlbar an den W. e.V., geltend zu machen.
2) Die Passivlegitimation der Beklagten als Erben ihres Sohnes N. U. folgt aus §§ 1922, 1967 BGB.
II.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Erben ihres verstorbenen Sohnes N. U. ein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß §§ 11 S. 2, 7 Abs. 1 StVG, 1922, 1967 BGB zu.
1) Der Verkehrsunfall vom 16.3.2003, bei dem der Kläger verletzt wurde, ereignete sich "bei Betrieb" des gelben Porsches im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG, dessen Halter der verstorbene N. U. war.
a) Der Erblasser war Halter eines gelben Fahrzeugs der Marke Porsche, an dem das gestohlene luxemburgische Kennzeichen ... befestigt war.
Halter ist, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht, also über die Fahrzeugnutzung als Gefahrenquelle so verfügen kann, wie es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 7 StVG, Rn. 14 m.w.N.). Die Eigentumsverhältnisse sind dabei nicht entscheidend, können aber ein wesentlicher Anhaltspunkt sein (Hentschel/König/Dauer, a.a.O.).
Ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils war es in erster Instanz unstreitig und ist daher gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legen, dass N. U. einen gelben Porsche, an dem das luxemburgische Kennzeichen ... befestigt war, von einem Dritten namens M. kaufte und in der Folgezeit nutzte. Darüber hinaus haben die Beklagten vorgetragen, ihr Sohn habe an den M. 52.000,- € gezahlt, dafür den Fahrzeugbrief des Fahrzeugs erhalten, den Wagen gefahren und ihn zwei Jahre lang in einer Scheune abgestellt (Schriftsätze vom 15.10.2007, S. 3, Bl. 56 GA, sowie vom 18.10.2007, S. 2, Bl. 67 GA). Die Beklagten haben das Fahrzeug ausweislich des Umstandes, dass sie dieses als Erben ihres Sohnes abholen wollten, als im Eigentum ihres Sohnes stehend angesehen. Ungeachtet dessen, dass im Raume steht, dass das Fahrzeug entweder von M. in betrügerischer Absicht als gestohlen gemeldet (so Schriftsatz der Beklagten vom 15.10.2007, Bl. 55, 64 GA) oder gar gestohlen worden war (so Schriftsatz der Beklagten vom 27.7.2007, S. 3, Bl. 33 GA) und daher im Hinblick auf § 935 BGB offen ist, ob N. U. das Eigentum an dem Porsche erwerben konnte, hat es jedenfalls nach dem Vorbringen der Beklagten einen einer Übereignung gleichenden Vorgang gegeben, in dessen Folge N. U. den Porsche nutzte. Nichts ist dazu vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass N. U. den M. weiterhin um den Porsche hätte bitten müssen, wenn er damit fahren wollte. Darüber hinaus hat N. U. nach dem Vorbringen der Beklagten für das Fahrzeug, das zu dem "Sinn seines Lebens" geworden sein soll, so dass sich die Beklagten veranlasst gesehen hatten, ein Bild des Porsche an dem Grabstein ihres Sohnes anzubringen, hochwertige Felgen sowie weitere teure Sonderausstattung gekauft (Schriftsatz vom 15.10.2007, Bl. 57 f. GA). Solche Aufwendungen werden üblicherweise für eigene Fahrzeuge getätigt und nicht für solche, die man lediglich gefälligkeitshalber gelegentlich nutzen darf. Demnach ist davon auszugehen, dass N. U. die Verwendungsnutzungen hat ziehen können und daher Halter, jedenfalls zumindest Mithalter des gelben Porsches und damit - ggf. gesamtschuldnerisch (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., Rn. 21) mit M. - verantwortlich war.
b) aa) Der Verkehrsunfall vom 16.3.2003 hat sich "bei dem Betrieb" dieses Fahrzeugs der Marke Porsche ereignet. Dieses Haftungsmerkmal ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadenabläufe, in denen sich die von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben. Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Hiernach rechtfertigt die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle allein noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalles beigetragen hat (BGH NJW 2005, 2081, mit zahlreichen Nachweisen). Andererseits hängt die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG nicht von eine Fahrzeugberührung bzw. Kollision ab (BGH NJW 2005, 2081; BGH U. v. 19.4.1988, VI ZR 96/87 - juris; OLG Köln, U. v. 24.10.1985, 18 U 37/85 - juris; OLG Hamm NZV 2000, 369; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 7 StVG Rn. 10). Bei Betrieb des Kraftfahrzeugs geschehen ist ein Unfall auch dann, wenn er unmittelbar durch das Verhalten des Verletzten ausgelöst wird, dieses aber in zurechenbarer Weise durch das Kraftfahrzeug des Inanspruchgenommenen (mit-) veranlasst ist (BGH, U. v. 19.4.1988, VI ZR 96/87 - juris; BGH NJW 2005, 2081). So reicht es beispielsweise aus, dass die Fahrweise dazu beiträgt, dass ein entgegen kommendes Fahrzeug von der Fahrbahn abkommt (Hentschel/König/Dauer, a.a.O. § 7 StVG Rn. 10), oder ein Mofafahrer beim Überholtwerden durch einen Lastzug unsicher geworden und deshalb gestürzt ist (BGH, NJW 2005, 2081, unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung). Auch ein Unfall infolge einer objektiv nicht erforderlichen Abwehr- oder Ausweichreaktion kann unter Umständen dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zugerechnet werden (BGH, a.a.O.). Entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung ist es mithin zur Bejahung eines Ursachenzusammenhangs nicht erforderlich, dass eine Nötigung dergestalt erfolgt ist, dass der Kläger nicht anders hätte reagieren können als auf die Gegenfahrspur zu fahren.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Ursachenzusammenhang mit dem Betrieb des gelben Porsches, dessen Halter N. U. war, gegeben. Der Fahrfehler des Klägers, der zu dem Unfall geführt hat, indem der Kläger auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit dem Fahrzeug des Zeugen O. kollidiert ist, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - auch - Folge des Betriebs dieses Porsches.
bb) Zur Überzeugung des Senats steht nach der Beweisaufnahme fest, dass das gelbe Fahrzeug der Marke Porsche, dessen Halter N. U. zur Unfallzeit war, zur Unfallzeit unweit des Unfallortes war und von diesem auch geführt wurde.
Der Zeuge F. T. hat ausweislich der Verkehrsunfallanzeige Bl. 1 f. der Ermittlungsakte 601 Js 354/03 StA Aachen bereits am Unfallort gegenüber den den Sachverhalt aufnehmenden Polizeibeamten geäußert, ein gelber Porsche mit dem luxemburgischen Kennzeichen ... sei die ganze Zeit ziemlich nahe auf den Kläger aufgefahren. Die das Fahrzeug beschreibenden Angaben sind glaubhaft. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass der Zeuge willkürlich die äußeren Merkmale - Fahrzeugmarke, Farbe und Kennzeichen - irgendeines von ihm in fernerer Vergangenheit beobachteten Fahrzeugs vor Ort den Polizeibeamten gegenüber erfunden und die Behörden zu einem Zeitpunkt, als noch keine Rücksprache mit dem Kläger über den Unfallhergang möglich war - ausweislich der Verkehrsunfallanzeige war eine Befragung des Klägers nicht möglich (Bl. 2 der Ermittlungsakte 601 Js 354/03 StA Aachen) -, über die mögliche Beteiligung von Dritten hätte täuschen wollen.
Hinzu kommt, dass der Zeuge S. T. bekundet hat, er sei mit seinem Neffen auf dem Sozius voran gefahren, dann sei sein Bruder F. als unerfahrener Fahrer und schließlich, im Abstand von ca. 50 m zu ihm, sein verunglückter Bruder gefolgt. Er habe den gelben Porsche bereits in der ersten Linkskurve der kurvenreichen Strecke erstmals gesehen. Er habe beobachtet, wie der Porsche vier- bis fünfmal aufgefahren sei. An einem geraden Stück habe er - der Zeuge - den Porschefahrer durch eine winkende Handbewegung und durch einen Wechsel auf die rechte Seite der Fahrspur dazu aufgefordert, an der Gruppe vorbei zu fahren. Aufgefahren sei der Porsche immer vor den Kurven. Auf den geraden Strecken habe er sich jeweils zurückfallen lassen. Als er - der Zeuge - nach der letzten Kurve seine Brüder nicht mehr gesehen habe, wohl aber den Porsche, der mit hoher Geschwindigkeit losgefahren sei, habe er gemeint, dass da etwas nicht stimme, denn in diesem Bereich habe man nicht überholen können. Deswegen habe er durch Spurwechsel den Porschefahrer angehalten, woraufhin der Porschefahrer gesagt habe, dass dort hinten einer gegen ein Auto gefahren sei. Der Fahrer des Porsches sei braun gebrannt gewesen, habe blonde Haare gehabt und seiner im Sitzungssaal anwesenden Mutter ebenso wie dem vor dem Sitzungssaal wartenden Sohn der Beklagten ähnlich gesehen. Nach dieser Aussage, die sich zu den Angaben des Zeugen F. T. gegenüber der Polizei an der Unfallstelle fügen, hat auch dieser Zeuge in räumlicher und zeitlicher Nähe zu dem Unfallgeschehen einen gelben Porsche beobachtet. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der Zeuge S. T. den Erblasser N. U. als Fahrer des Porsches angehalten hatte. Die von dem Zeugen S. T. abgegebene Beschreibung von dem Fahrer eines gelben Porsches fügt sich zu der Beschreibung, die der Kläger in seinem Schriftsatz vom 15.7.2003 zu dem Verfahren 601 Js 354/03 StA Aachen, Bl. 59, abgegeben hat, und die der mit der Familie U., insbesondere auch mit N. U. bekannte und keinerlei Belastungstendenz zum Nachteil der Beklagten zeigende Zeuge O. als auf N. U. passend bezeichnet hat. Im Übrigen haben die Beklagten zu keiner Zeit behauptet, diese Beschreibung habe auf ihren Sohn N. nicht zugetroffen. Auch haben die Beklagten, die die Aussage des Zeugen S. T. im Sitzungssaal verfolgt haben, nicht etwa geltend gemacht, N. U. habe weder seiner Mutter noch seinem Bruder geähnelt und könne daher nicht der von dem Zeugen S. T. beobachtete Fahrer gewesen sein. Nachdem die Angaben der Zeugen S. und F. T. zu dem individualisierten Fahrzeug sowie zum äußeren Erscheinungsbild des Fahrers sich zueinander fügen, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass diese Angaben von den Zeugen nicht frei erfunden worden sind und dass der gelbe Porsche des Erblassers sowie dieser selbst sich zur Unfallzeit in der Nähe der Unfallstelle befunden hatten.
cc) Zur Überzeugung des Senats steht des Weiteren fest, dass N. U. den Kläger durch seine Fahrweise bedrängt und abgelenkt sowie den gegenständlichen Unfall auf diese Weise mit herbei geführt hat.
aaa) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es zu dem Unfall gekommen, weil der Kläger an der Unfallstelle, wo die Straße eine enge Rechtskurve beschreibt, infolge Unaufmerksamkeit geradeaus gefahren und nicht wegen überhöhter Geschwindigkeit oder fahrerischen Unvermögens aus der Kurve getragen worden oder wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen in seiner Handlungsfähigkeit massiv eingeschränkt gewesen wäre.
[1] Die von dem Kläger gefahrene Geschwindigkeit war nicht überhöht. Die Zeugen F. und S. T. haben in der mündlichen Verhandlung bekundet, ihre Gruppe sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 bis 70 km/h gefahren. Anlass, an der Richtigkeit der den Angaben gegenüber der Polizei entsprechenden Bekundung (vgl. schriftliche Aussage des Zeugen S. T. vom 28.3.2003 sowie des Zeugen F. T. vom 27.3.2003, Bl. 15, 21 der Verfahrensakte 601 Js 354/03 StA Aachen) zu zweifeln, besteht nicht. Die in der Verfahrensakte 601 Js 354/03 StA Aachen enthaltenen Lichtbilder von der Unfallstelle (Bl. 29 ff.) lassen nichts erkennen, was angesichts des Ausbauzustandes und der Witterungsverhältnisse eine Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h als den Verhältnissen nicht angepasst erscheinen lassen würde. Der Fahrer des Fahrzeuges, mit dem der Kläger kollidiert war, der Zeuge O., hat zudem bekundet, ihm sei ein Motorrad entgegen gekommen, das ihm nicht übermäßig schnell erschienen sei. Auffallend sei dabei gewesen, dass es gerade auf ihn zu gefahren sei, wobei er auch nicht sagen könne, dass der Fahrer die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe. Dazu fügen sich die Angaben der Zeugen K. und G., die zur Unfallzeit hinter dem Zeugen O. fuhren. Diese Zeugen, die selbst mit einem Motorrad unterwegs waren und von denen angenommen werden kann, dass sie eine deutlich überhöhte Geschwindigkeit eines Motorrades als solche erkennen würden, haben ihrer Bekundung zufolge ebenfalls keine Besonderheiten bezüglich des Motorrades wahrgenommen, wobei der Zeuge K. ergänzt hat, der Motorradfahrer sei geradeaus gefahren und er - der Zeuge - habe kein Ausweichmanöver feststellen können.
Aufgrund dieser im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der o.g. Zeugen in Verbindung mit den Lichtbildern von der Unfallstelle, ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht infolge erhöhter Geschwindigkeit aus einer Kurve getragen worden, sondern schlicht geradeaus gefahren ist, ohne äußerlich wahrnehmbar den Versuch unternommen zu haben, überhaupt eine Kurvenfahrt einzuleiten oder dem entgegenkommenden Fahrzeug auszuweichen.
[2] Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass dieser Fahr- bzw. Wahrnehmungsfehler Folge der Diabetes-Erkrankung des Klägers war. Der Zeuge F. T. hat bekundet, seinem Bruder sei noch am Unfallort Blut abgenommen worden mit dem Ergebnis, dass nur ein leicht erhöhter Wert festgestellt worden sei. Diese Angaben sind glaubhaft. Der Umstand, dass die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten in der Verkehrsunfallanzeige (Verfahrensakte 601 Js 354/03 StA Aachen, Bl. 3) notiert haben, alle Beteiligten seien "augenscheinlich verkehrstüchtig" gewesen, deutet darauf hin, dass der Notarzt den Polizeibeamten eine Zuckerproblematik nicht mitgeteilt hat. Auch den von dem Kläger vorgelegten Arztberichten ist nicht zu entnehmen, dass zur Unfallzeit akut ein auffälliger Wert vorgelegen hätte. Es sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, dass entsprechende Untersuchungen nicht vorgenommen worden wären. Abgesehen davon, dass solche Untersuchungen standardmäßig vorgenommen werden, um eine ordnungsgemäße notärztliche Erstversorgung zu gewährleisten, ist der Aussage des Zeugen O. zu entnehmen, dass die Diabetes-Erkrankung vor Ort thematisiert worden war, indem nämlich der Bruder des Klägers am Unfallort darauf hingewiesen habe. Wenn schon der Zeuge O. von der Erkrankung erfahren hat, ist anzunehmen, dass erst recht eine entsprechende Mitteilung dem Notarzt gegenüber erfolgt, ein Test vorgenommen worden ist und ein positives Testergebnis sowohl Eingang in die Arztberichte gefunden hätte als auch den Polizeibeamten mitgeteilt worden wäre.
[3] Des Weiteren ist zur Überzeugung des Senates ausgeschlossen, dass Einschränkungen der Sichtverhältnisse oder sonstige örtliche Besonderheiten eine erschwerte Wahrnehmbarkeit der Kurve bedingt haben. Unstreitig handelt es sich bei der von dem Kläger und seinen Brüdern befahrenen Strecke um eine kurvenreiche Straße. Ausweislich der von dem Zeugen S. T. in dem Ermittlungsverfahren 601 Js 354/03 StA Aachen vorgelegten Straßenkarte (Bl. 16), die ohne Widerspruch seitens der Beklagten geblieben ist, hat sich der Unfall keineswegs an der ersten Kurve des kurvenreichen Streckenabschnittes ereignet. Dass der Kläger aufgrund des Charakters der hügeligen Umgebung mit weiteren, auch engeren Kurven zu rechnen hatte, ergibt sich auch aus den Lichtbildern in der Ermittlungsakte 601 Js 354/03 StA Aachen (Bl. 28 ff.). Den o.g. Lichtbildern ist des Weiteren zu entnehmen, dass es zur Unfallzeit hell und sonnig sowie die Straße gut ausgebaut und übersichtlich war.
Der Unfall ist nicht Folge fahrerischen Unvermögens in kurvenreicher Strecke. Die Zeugen F. und S. T. haben den Kläger glaubhaft als erfahrenen Motorradfahrer bezeichnet. Der nachvollziehbaren Bekundung des Zeugen S. T. zufolge fuhr F. T. in der Mitte, weil er im Gegensatz zu seinen Brüdern unerfahren war. Vor allem aber gelingt es für gewöhnlich auch ungeübten Motorradfahrern, bei angepasster Geschwindigkeit eine gut erkennbare und ausweislich der o.g. Lichtbilder keine abrupten, schwierigen Kurvenwechsel erfordernde Kurve - dem Lichtbild Bl. 35 unten der Verfahrensakte 601 Js 354/03 StA Aachen zu entnehmen, dass die Straße etwa 100 m vor der Unfallstelle eine wenig enge Linkskurve beschreibt - wenigstens einzuleiten. Daher schließt es der Senat aus, dass technisch-fahrerisches Unvermögen dazu geführt hat, dass der Kläger in der Rechtskurve schlicht geradeaus gefahren und ohne erkennbaren Ausweichversuch gegen ein entgegen kommendes Fahrzeug gefahren ist. Vielmehr steht es aufgrund der Gesamtheit der vorgenannten Umstände zur Überzeugung des Senates fest, dass der Kläger die Kurve sowie das entgegen kommende Fahrzeug nicht wahrgenommen hatte.
bbb) Zur Überzeugung des Senates steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Weiteren fest, dass die fehlende Wahrnehmung der Kurve und der dadurch bedingte gravierende Fahrfehler durch die Fahrweise N. U.s mitverursacht worden war, indem er zuvor in Kurvenbereichen immer wieder sehr dicht auf das von dem Kläger geführte Motorrad aufgefahren war und die Irritation zur Unfallzeit noch anhielt, da sich der Erblasser weiterhin in unmittelbarer Nähe des Klägers befand.
[1] Der Zeuge F. T. hat bekundet, vor dem Unfall habe er einen gelben Porsche wahrgenommen, der eine ganze Weile auf dem Kläger "draufgeklebt" habe. Der Porsche sei immer wieder dicht aufgefahren, und zwar so, als habe er ihn herausfordern wollen. Möglicherweise habe der andere gewollt, dass sie schneller fahren. Hierzu fügt sich die in Teilen bereits zitierte Aussage des Zeugen S. T., wonach er den gelben Porsche bereits in der ersten Linkskurve der kurvenreichen Strecke erstmals gesehen habe, der in der Folge vier- bis fünfmal in Kurvenbereichen aufgefahren sei, wobei es sein möge, dass der Porschefahrer zu einem Rennen habe auffordern wollen. So verrückt sei man aber nicht gewesen, da er - der Zeuge - seinen Neffen, den Sohn des Klägers, hinten auf dem Motorrad gehabt habe.
[2] Diese Bekundungen, die die Behauptung des Klägers zu einem wiederholten Bedrängen durch Fahren mit einem Abstand von ca. einem Meter im Wesentlichen bestätigen, sind glaubhaft, auch wenn die Zeugen aus familiären Gründen ein Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits haben.
[2.1] Zunächst fügen sich diese Aussagen dazu, dass der Zeuge F. T. ausweislich der Verkehrsunfallanzeige (Bl. 2 der Ermittlungsakte 601 Js 354/03 StA Aachen) bereits an der Unfallstelle Angaben zu einem gelben Porsche mit dem luxemburgischen Kennzeichen ... gemacht hat, der ziemlich nahe auf den Kläger aufgefahren sei. Der Umstand, dass die Zeugen sich das Kennzeichen des Fahrzeugs gemerkt hatten, deutet darauf hin, dass sie augenblicklich einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Fahrweise des gelben Porsche geknüpft hatten, was es nahe legt, dass die Fahrweise auffällig gewesen war.
[2.2] Darüber hinaus hat sich der Zeuge S. T. seinen glaubhaften Angaben zufolge in der Folgezeit in der Umgebung nach dem gelben Porsche erkundigt. Für die Richtigkeit der Aussage spricht, dass nach dem Vorbringen der Beklagten ein Unfall mit dem gelben Porsche Gegenstand von Gerüchten gewesen sein soll. Der mit nicht unerheblichem Aufwand verbundene Versuch, den gelben Porsche zu ermitteln, spricht indes ebenfalls dafür, dass der Zeuge S. T. tatsächlich eine auffällige Fahrweise des Porschefahrers wahrgenommen hat und die dem entsprechenden Angaben seines Bruders F. an der Unfallstelle gegenüber der Polizei keine reine Erfindung waren.
[2.3] Für die Glaubwürdigkeit der Zeugen F. und S. T. spricht zudem, dass sie trotz des zu unterstellenden Interesses an dem Ausgang des Rechtsstreits zu keiner Zeit übertrieben und beispielsweise behauptet haben, sie hätten beobachtet, dass ihr Bruder gerade auch an der Unfallstelle von dem gelben Porsche bedrängt oder gar touchiert worden wäre. Der Umstand, dass der Zeuge F. T. bekundet hat, eigentlich müsse der Porsche an ihm vorbei gefahren sein, aber daran habe er keine Erinnerung, er habe nämlich nur auf seinen Bruder geachtet, spricht nicht gegen, sondern für die Glaubwürdigkeit des Zeugen, für den es unschwer möglich wäre, einen erdachten Unfallverlauf oder eine Reaktion des Porschefahrers zu schildern.
Der Zeuge S. T. hat darüber hinaus eine Vielzahl von Details bekundet und die Charakteristik der befahrenen Strecke sowie die Perspektive geschildert, aus der er in dem ansteigenden Gelände beim Zurückschauen bzw. Herunterschauen den Porsche und dessen Fahrweise wahrgenommen hatte. Dabei hat er seine Worte mit entsprechenden Kopfbewegungen begleitet, was ebenfalls für die Reproduktion von Erlebtem spricht. Nachdem die Zeugen K. und G. im Wesentlichen übereinstimmend bekundet haben, sie hätten drei bis vier entgegen kommende Motorräder wahrgenommen, mithin der Kläger und seine Brüder in einem derart engen Abstand gefahren waren, dass entgegen kommende Verkehrsteilnehmer sie als Gruppe erkannten, erscheint es glaubhaft, dass die Zeugen S. und F. T. infolge einer nur kurzen Distanz hatten wahrnehmen können - wenn auch teilweise unterbrochen in Kurvenbereichen -, was hinter ihnen um den Kläger herum geschah.
[2.4] Zu den Bekundungen der Zeugen S. und F. T. fügt sich der zitierte Inhalt der zeugenschaftlichen Angaben des Beklagten zu 1) vom 23.4.2004 gegenüber der Kreispolizeibehörde E. (Bl. 88 ff. der Ermittlungsakte 601 Js 354/03 StA Aachen). Die Beklagten stellen nicht in Abrede (Schriftsatz vom 30.6.2008, Bl. 155 f. GA), dass der Beklagte zu 1) die oben zitierte Aussage zu Protokoll gegeben hat.
Aufgrund der Übereinstimmung hinsichtlich der Beteiligten - Beteiligung eines von zwei holländischen Motorradfahrern bzw. des Zeugen O. -, des Unfallhergangs und des Unfallortes bestehen keinerlei Zweifel, dass der hier gegenständliche Unfall Gegenstand der Erklärung des Beklagten zu 1) gegenüber der Polizei war.
Es ist davon auszugehen, dass der Beklagten zu 2) das Unfallgeschehen im Wesentlichen dem Inhalt des Vernehmungsprotokolls gemäß von ihrem Sohn N. U. geschildert worden ist. Die Beklagten haben nicht hinreichend dargelegt und erst recht nicht unter Beweis gestellt, dass es eine solche Äußerung ihres Sohnes entgegen der zu Protokoll genommenen Aussage des Beklagten zu 1) nicht gegeben hat.
Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, die Erklärung sei unzutreffend und nur abgegeben worden, um die Polizei dazu zu bewegen, Ermittlungen aufzunehmen, die zur Auffindung des nach dem Tod ihres Sohnes verschwundenen Porsches führen. Es kann als gegeben unterstellt werden, dass die Beklagten mit der Aussage das Ziel verfolgten, den Porsche zu erlangen. Daraus folgt indes nicht, dass die zu Protokoll gegebene Erklärung des Beklagten zu 1) inhaltlich unzutreffend gewesen wäre. Es ist nicht erkennbar, warum der Beklagte zu 1) wahrheitswidrig eine unmittelbare Beteiligung seines inzwischen verstorbenen Sohnes erfunden und diesen auf solche Weise in ein schlechtes Licht gerückt haben sollte. Dem an den Kläger gerichteten Schreiben der Beklagten vom 26.2.2007 (Bl. 12 GA), in dem es sinngemäß heißt, dass es eine Unverschämtheit sei, einen Toten, der mit der Sache nichts zu tun habe, nicht ruhen zu lassen und ihn in den Dreck zu ziehen, ist zu entnehmen, dass sie es als in hohem Maße ungehörig empfinden, ihren toten Sohn wahrheitswidrig der Beteiligung an dem Unfall zu bezichtigen. Vor dem Hintergrund des sichtbaren Interesses, das Andenken des Sohnes nicht zu verunglimpfen, ist nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte zu 1) eine Beteiligung nicht nur des gesuchten Fahrzeugs, sondern wahrheitswidrig darüber hinaus auch eine solche seines Sohnes angegeben haben sollte. Dass Angaben zu der Beteiligung eines nicht zugelassenen und nicht versicherten Fahrzeugs an einem derart schwerwiegenden Unfallgeschehen auch ohne - unzutreffende - Nennung eines Fahrers ausreichen, um polizeiliche Ermittlungen in Gang zu setzen, liegt auf der Hand und war auch für den Beklagten zu 1) unschwer erkennbar.
Die Behauptung der Beklagten, sie könnten nichts von dem Unfall erfahren haben, da zu dem seit Jahren nicht mehr zu Hause wohnenden Sohn N. kein Kontakt bestanden und man sich entfremdet habe, ist unglaubhaft. Der Zeuge O. hat bekundet, N. U. habe auf dem Grundstück seiner Eltern ein Haus errichtet. Dies trifft ausweislich des Schriftsatzes der Beklagten vom 17.12.2008 (Bl. 305 GA) im Wesentlichen zu. Des Weiteren hat er bekundet, der gelbe Porsche mit dem luxemburgischen Kennzeichen habe auch bei N. U. neben dem Haus seiner Eltern vor der Tür gestanden. Demnach ist davon auszugehen, dass es zumindest sporadisch Kontakte im Eingangsbereich der Häuser bzw. auf der Straße gegeben hat und die Darstellung, dass keinerlei Kontakt bestanden habe, nicht zutrifft. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 1) mit der Beklagten zu 2) ausweislich des Protokolls über die am 23.4.2004 gegenüber der Polizei abgegebenen Erklärung bereits drei Tage nach dem tödlichen Unfall seines Sohnes zu der Halle gefahren sein will, in der der Porsche immer abgestellt gewesen sei. Ein derart kurzfristiger und von den Beklagten nicht erklärter "Ermittlungserfolg" spricht in hohem Maße gegen die Annahme, dass seit Jahren kein Kontakt zu dem neben den Beklagten wohnhaften Sohn bestanden habe.
Darüber hinaus haben die Beklagten keine konkreten Angaben dazu gemacht, aus welcher Quelle ihnen das Unfallgeschehen nebst der wesentlichen Einzelheiten wie Unfallort, Beteiligung eines Porsches, des Zeugen O. sowie eines von mehreren niederländischen Motorradfahrern bekannt geworden ist. Soweit die Beklagten einen Teil der Informationen bei der Verkehrspolizei erfragt haben wollen, setzt ein solches Erfragen zunächst die Vorkenntnis voraus, dass sich ein Unfall zwischen einem Motorradfahrer und einem Pkw unter Beteiligung eines gelben Porsches auf dem hier in Rede stehenden Streckenabschnitt ereignet hat. Sowohl die Beklagten als auch der Zeuge O. haben aber insoweit übereinstimmend angegeben, nicht miteinander über den Unfall gesprochen zu haben. Von dem Zeugen O. als Augenzeugen des Geschehens konnten den Beklagten die Details des Unfallgeschehens demnach nicht bekannt geworden sein. Soweit die Beklagten ausgeführt haben, man habe von einem jungen Mann, der sich nach dem Porsche erkundigt habe, oder in Gaststätten bzw. durch die Gerüchteküche auf den Dörfern Andeutungen gehört, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass und warum die Beklagten angesichts der Überschaubarkeit des in Betracht kommenden Personenkreises nicht in der Lage sein sollten, Angaben zu ihrer offenbar bestens informierten Quelle zu machen, die dann dazu hätte gehört werden können, woher diese ihre Kenntnisse von dem Unfallgeschehen hat. Der Umstand, dass die Beklagten aus nicht vorgetragenen Gründen eine konkret andere Informationsquelle nicht genannt und auf diese Weise eine Verifizierung ihres Vorbringens nicht ermöglicht haben, spricht in keiner Weise für die Richtigkeit ihrer Behauptung, von dem Unfallgeschehen entgegen der früheren Aussage nicht durch ihren Sohn erfahren zu haben.
Gegen die inhaltliche Richtigkeit der zu Protokoll gegebenen Aussage des Beklagten zu 1) gegenüber der Polizei spricht auch nicht der zitierte Inhalt der Äußerung N. U.s. Für die Richtigkeit der Äußerung spricht, dass N. U., wie bereits ausgeführt, mit dem gelben Porsche zur Zeit des Unfalls zumindest unweit der Unfallstelle war und er daher seiner Mutter gegenüber Angaben zu dem Unfall gemacht haben konnte. Soweit als Unfallzeit der Sommer des vorangegangenen Jahres angegeben worden sein soll, sich dieser aber tatsächlich im März des Vorjahres ereignet hatte, steht die unzutreffende zeitliche Einordnung der Annahme, dass ihr Sohn das gegenständliche Unfallereignis geschildert hat, nicht entgegen. Wie bereits ausgeführt, bestehen keine Zweifel, dass diese Äußerung sich auf den gegenständlichen Unfall bezieht. Dass es im Jahr 2003 einen weiteren, dem vorliegenden Unfallereignis ähnlichen Vorfall unter Beteiligung eines holländischen Motorradfahrers und des Zeugen O. gegeben hätte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit des Weiteren zu Protokoll genommen worden ist, dass der Motorradfahrer im Rollstuhl sitzen solle, und es im weiteren Verlauf heißt, N. habe der Beklagten zu 2) an dem Tag nach dem Unfall erzählt, dass er ein Rennen mit zwei Motorradfahrern gehabt habe, kann an dem Tag nach dem Unfall zwar kaum bekannt gewesen sein, dass der Kläger infolge des Unfalles auf den Rollstuhl angewiesen sein würde. Der protokollierten Aussage ist indes schon nicht zu entnehmen, dass sich N. U. der Beklagten zu 2) gegenüber lediglich einmal, nämlich am Tag nach dem Unfall, über den Vorfall geäußert hat. In Betracht kommt, dass er entweder seiner Mutter einige Zeit später in einem weiteren Gespräch mitgeteilt hatte, was er infolge der Forschungen des Zeugen S. T. über die Folgen des Unfalles erfahren hat oder das Gespräch längere Zeit nach dem Unfall erfolgte und die Beklagte zu 2) lediglich annahm, der Unfall habe sich am Vortag ereignet. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten die zu Protokoll gegebenen Informationen nicht von ihrem Sohn erhalten haben können, ergeben sich aus der relativ geringfügigen zeitlichen Diskrepanz und der Erwähnung der Unfallfolgen indes nicht.
Somit ist davon auszugehen, dass sich N. U. der Beklagten zu 2) gegenüber im Wesentlichen in der von dem Beklagten zu 1) wiedergegebenen Weise geäußert hat.
Es ist auch nicht erkennbar, dass N. U. seiner Mutter gegenüber unzutreffende Angaben über seine Unfallbeteiligung gemacht hätte. Der Inhalt dieser Äußerung ist nicht offensichtlich unzutreffend. Zwar haben die Zeugen O. K. und G. ihrer Bekundung zufolge keinen gelben Porsche, sondern lediglich den Kläger mit seinem Motorrad wahrgenommen. Es liegt indes nahe, dass sie sich auf das für sie überraschende und heftige eigentliche Unfallgeschehen konzentriert haben. Dass Zeugen andere, nicht unmittelbar am Unfallgeschehen beteiligte Fahrzeuge nicht wahrnehmen oder erinnern, obwohl sie in unmittelbarer Nähe waren, ist nach der Erfahrung des Senates keineswegs ungewöhnlich und Folge dessen, dass Randgeschehen neben besonders markanten und sich plötzlich ereignenden Vorgängen, auf die sich die Aufmerksamkeit fokussiert, oftmals nicht wahrgenommen und gespeichert wird. Das Ausblenden von Randgeschehen zeigt sich beispielhaft auch an der Aussage des Zeuge F. T., der sich zwar sicher war, dass ein Porsche an ihm vorbei gefahren sein musste, aber hierzu glaubhaft - nämlich offensichtlich gerade nicht zum Vorteil des Klägers gereichend - angab, hierzu keine Erinnerung zu haben. Dass N. U. mit dem gelben Porsche mit dem luxemburgischen Kennzeichen tatsächlich in der Nähe gewesen war und lediglich von den o.g. Zeugen - insbesondere auch nicht von dem Zeugen O., der sowohl N. U. als auch dessen auffälliges Fahrzeug kannte - nicht wahrgenommen worden war, ergibt sich, wie bereits ausgeführt, aus dem Umstand, dass die Brüder des Klägers noch an der Unfallstelle Kennzeichen, Farbe und Marke des Fahrzeugs angegeben hatten und zudem der Zeuge S. T. eine auf N. U. passende Fahrerbeschreibung abzugeben vermochte. Daher läßt sich aus der fehlenden Wahrnehmung des gelben Porsches durch die Zeugen O., G. und K. letztlich nichts Tragfähiges zugunsten der Beklagten und die Annahme, dass die Äußerung N. U.s unzutreffend gewesen sei, ableiten.
Zu der Annahme der Richtigkeit der Äußerung gegenüber seiner Mutter, nach der sich N. U. - aus seiner Sicht - ein Rennen geliefert habe, fügt sich durchaus N. U.s Fahrstil im Allgemeinen. Dieser ist von dem Zeugen O. dahin beschrieben worden, dass es sich "sicherlich" nicht um einen "Oma-Stil" gehandelt habe. Vielmehr sei N. U. "eher zügig unterwegs" gewesen. Dabei hat der Zeuge durch die Deutlichkeit der Zurückweisung des "Oma-Stils" und sein Lächeln bei der Beschreibung der Fahrweise als "eher zügig" klar zum Ausdruck gebracht, dass er deutlich untertreibe und N. U. für gewöhnlich schnell fuhr. Sowohl zu dem beschriebenen Fahrstil wie auch zu dem zitierten Inhalt der Äußerung N. U.s fügt sich ferner das von den Zeugen F. und S. T. in der mündlichen Verhandlung sowie in Teilen bereits an der Unfallstelle geschilderte wiederholte nahe Auffahren auf den Kläger durch den Porsche, das als beabsichtigte Teilnahme an einem Rennen bzw. als Aufforderung dazu verstanden werden kann. Vor allem aber ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass N. U. einen Anlass gehabt haben könnte, sich seiner Mutter gegenüber wahrheitswidrig der Teilnahme an einem Rennen zu bezichtigen, das zu einem schweren Unfall geführt hat, oder die Begleitumstände wahrheitswidrig darzustellen. Daher ist anzunehmen, dass er das Geschehen im Wesentlichen seiner Wahrnehmung entsprechend dargestellt hat.
Nach alledem ist davon ausgehend, dass der Beklagte zu 1), vermittelt durch die Beklagte zu 2), die Äußerungen seines Sohnes N. im Wesentlichen zutreffend zu Protokoll gegeben und N. U. das Geschehen im Wesentlichen zutreffend der Beklagten zu 2) gegenüber dargestellt hat, hat sich dieser aus seiner Sicht an einem Rennen mit zwei holländischen Motorradfahrern beteiligt, wobei einer der Kradfahrer Angst bekommen und in einen Pkw gefahren ist. Wenngleich der Senat nicht verkennt, dass die Äußerung, dass der Kradfahrer Angst bekommen habe, darauf hat beruhen könnte, dass N. U. wegen der Recherchen des Zeugen S. T. im Nachhinein von einer Angst des Klägers gehört haben könnte, zeigt die Schilderung, wie sie von dem Beklagten zu 1) wiedergegeben worden ist, dass N. U. eine Mitursächlichkeit seiner Fahrweise für das Hervorrufen von Angst bei dem Motorradfahrer und für das Unfallgeschehen jedenfalls für möglich gehalten hat. Anhaltspunkte dafür, dass N. U. den gravierenden Fahrfehler des Klägers für unerklärlich oder für mit seiner Fahrweise in keinerlei Zusammenhang stehend gehalten hätte - etwa weil er zur Unfallzeit gar nicht (mehr) vor Ort gewesen wäre -, sind der zitierten Äußerung nicht zu entnehmen. Eine gewisse Distanzierung wäre aber zu erwarten, wenn die Knüpfung eines Zusammenhangs zwischen der eigenen Fahrweise und des Unfalles aus Sicht N. U.s völlig aus der Luft gegriffen gewesen wäre.
Nach alledem haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen die Glaubhaftigkeit der detaillierten Schilderungen der Zeugen F. und S. T. zu der Fahrweise des gelben Porsches sowie zu der von dem Zeugen S. T. zitierten Äußerung des Porschefahrers, wonach hinten einer in ein Auto gefahren sei, sprechen. Die dem Erblasser zuzuordnende Schilderung eines Rennens sowie des Unfalles, die von dem Beklagten zu 1) gegenüber der Polizei angegeben hat, fügt sich in jeder Hinsicht hierzu und führt darüber hinaus zu der Annahme, dass N. U. das Unfallgeschehen wahrgenommen und sich in unmittelbarer räumlicher Nähe hierzu befunden und einen Zusammenhang zwischen seiner Fahrweise und dem Unfall zumindest für möglich gehalten hat.
[3] Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein wiederholtes dichtes und mithin gefährliches Auffahren mit einem Kraftfahrzeug auf einen nicht durch eine Karosserie geschützten Motorradfahrer allgemein und nicht nur unter besonderen Umständen geeignet ist, einen besonnenen Motorradfahrer nicht nur unerheblich zu verunsichern und seine Aufmerksamkeit auf das Geschehen, das sich hinter ihm abspielt, zu lenken. Dies gilt angesichts des hier anzunehmenden wiederholten dichten Auffahrens auch dann, wenn das nachfolgende Fahrzeug zeitweise einen größeren Abstand eingehalten haben sollte, solange der Motorradfahrer keinen Anlass zu der Annahme hat, der zuvor wiederholte Vorgang des dichten Auffahrens oder ähnlich gefährliche Fahrweisen würden sich nicht mehr wiederholen. Zu letzterem ist indes nichts ersichtlich. Wie ausgeführt, ist vielmehr davon auszugehen, dass N. U. den Unfall wahrgenommen hat, er mithin zur Unfallzeit in unmittelbarer Nähe des Klägers war und er selbst es darüber hinaus für möglich gehalten hat, dass seine Fahrweise für den Unfall mitursächlich war. Für die Annahme, dass die Irritation nicht beendet gewesen war, spricht auch die Aussage des Zeugen F. T., wonach er den Porsche nach dem Unfall eigentlich hätte vorbeifahren sehen müssen, er aber daran keine Erinnerung habe. Dem ist nämlich - indirekt - zu entnehmen, dass der Porsche den dem Kläger in kurzem Abstand vorausfahrenden Zeugen F. T. zu der Zeit, als der Zeuge den Unfall aufgrund des bereits gegenüber der Polizei am Unfallort beschriebenen Aufprallgeräusches (Bl. 2 der Ermittlungsakte 601 Js 354703 StA Aachen) wahrnahm, noch nicht überholt hatte und mithin dieser zur Unfallzeit noch in unmittelbarer Nähe des Klägers war.
Die generelle Eignung der Fahrweise N. U.s, den Kläger abzulenken, in Verbindung mit dem Umstand, dass der Kläger trotz guter Sichtverhältnisse und angepasster Geschwindigkeit in der Rechtskurve schlicht geradeaus ohne jeden erkennbaren Versuch, dem entgegen kommenden Verkehr auszuweichen, auf die Gegenfahrspur geraten und dort mit einem anderen Fahrzeug kollidiert ist, begründet in Verbindung mit der räumlichen Nähe des Klägers zur Unfallzeit und der Äußerung N. U.s seiner Mutter gegenüber, der zu entnehmen ist, dass er einen Ursachenzusammenhang zumindest für möglich gehalten hat, die Überzeugung des Senates, dass die generell mit einer bedrängenden Fahrweise verbundene Gefahr, den anderen Verkehrsteilnehmer abzulenken, vorliegend tatsächlich eingetreten, mithin die Fahrweise N. U.s mitursächlich für das Unfallgeschehen geworden ist.
ccc) Es bestand kein Anlass, die Zeugen O., G. und K., wie mit Schriftsatz vom 24.7.2008 (Bl. 203 ff. GA) von den Beklagten beantragt, erneut zu vernehmen. Die Frage, ob sie einen gelben Porsche gesehen haben, haben die Zeugen - wie ausgeführt - bereits negativ beantwortet. Darüber hinaus haben die Zeugen auch schon zu der Frage ausgesagt, wie sich der Unfall aus ihrer Sicht ereignet hat und ob der Kläger einfach geradeaus gefahren sei.
Dem Beweisantrag der Beklagten, die Polizeibeamten H. und V. zum Unfallhergang zu befragen (Schriftsatz vom 24.7.2008, Bl. 204 ff.), ist ebenfalls nicht nachzugehen. Die Beamten waren unstreitig zur Zeit den Unfalles nicht vor Ort. Ihre Aussage zu eigenen Wahrnehmungen bezüglich des eigentlichen Unfallhergangs ist mithin zur Klärung der Beweisfrage nicht geeignet. Soweit diese Zeugen zum Beweis der Tatsache benannt worden sind, dass im Rahmen der Unfallaufnahme nicht gesagt worden sei, dass ein gelber Porsche den Kläger zur Geradeausfahrt mit unverminderter Geschwindigkeit gezwungen habe, bedarf es einer Beweiserhebung analog § 244 Abs. 3 StPO nicht. Die in der Verkehrsunfallanzeige genannten Zeugen, von denen die Polizeibeamten ihre Erkenntnisse zum Unfallhergang ableiten, sind, wie soeben ausgeführt, von dem Senat zu dem Unfallhergang und insbesondere auch zu der Frage der Beteiligung eines gelben Porsche gehört worden, ohne dass sich Diskrepanzen zu dem Inhalt der protokollierten Aussagen ergeben hätten. Solche werden von den Beklagten auch gerade nicht behauptet. Die Beweisbehauptung der Beklagten kann daher als bewiesen angesehen werden und ist von dem Senat im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigt worden.
Der mit Schriftsatz der Beklagten vom 24.7.2008 (Bl. 211 f. GA) angebotene Sachverständigenbeweis zum Beweis der Tatsache, dass ein Motorradfahrer nur dann mit unverminderter Geschwindigkeit geradeaus fahre, wenn er die Kurve nicht gesehen hat, sowie, dass ein bedrängter Motorradfahrer abbremse, ausweiche oder "sonst etwas" mache, anstatt in den Gegenverkehr zu fahren, ist gleichfalls nicht zu erheben. Die erste Beweisbehauptung kann als wahr oder jedenfalls als naheliegend unterstellt werden. Die auf die Reaktionsweise bedrängter Motorradfahrer bezogene Beweisbehauptung ist in dieser Allgemeinheit unerheblich und darüber hinaus einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. Zur Beantwortung dieser Frage gibt es weder im Hinblick auf Motorradfahrer im Allgemeinen noch individuell auf den Kläger bezogen geeignete Anknüpfungstatsachen, die zu dem Schluss führen könnten, dass dieser sich einem Drängen durch Bremsen, Ausweichen oder "sonst etwas" entziehen würde bzw. entzogen hätte.
2) Ein Anspruch des Klägers auf ein angemessenes Schmerzensgeld ist nicht ausgeschlossen, weil er und der Erblasser im Rahmen eines Rennens stillschweigend einen Haftungsverzicht vereinbart hätten oder eine Einwilligung in gefährliche Fahrweisen erteilt worden wäre.
Dabei bedarf die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei der Durchführung von Rennen im öffentlichen Straßenverkehr Haftungsbeschränkungen bestehen und ob diese vorliegend angesichts des Fehlens eines Versicherungsschutzes eingreifen, ebenso wie die Frage nach dem Vorliegen einer konkludenten Einwilligung in ein dichtes Auffahren keiner weiteren Vertiefung. Die Beklagten haben schon nicht hinreichend dargetan, dass ein - gemäß § 29 Abs. 1 StVO verbotenes - Rennen zwischen ihrem Sohn N. und dem Kläger stattgefunden hätte. Zwar hat der Erblasser der Beklagten zu 2) gegenüber geäußert, sich ein "Rennen" mit zwei Motorradfahrern geliefert zu haben. Das wiederholte dichte Auffahren auf den Kläger mag dem entsprechend die an den Kläger gerichtete Aufforderung gewesen sein, sich an einem Rennen zu beteiligen. Es ist indes nicht ersichtlich, dass der Kläger darauf eingegangen wäre. Der Zeuge S. T. hat vielmehr glaubhaft bekundet, das Drängen habe keinen Einfluss auf die Geschwindigkeit der Gruppe gehabt und dies u.a. damit begründet, dass er, der Vorausfahrende, seinen Neffen - den Sohn des Klägers - auf dem Sozius gehabt habe. Letzteres wird bestätigt durch die Angaben des Zeugen F. T. an der Unfallstelle, wonach das vorausfahrende Motorrad mit zwei Personen besetzt gewesen sei (Bl. 1 der Verkehrsunfallanzeige, 601 Js 354/03 StA Aachen). Zu der Bekundung, man sei nicht schneller gefahren, fügt sich, dass die Zeugen O., G. und K. - wie bereits ausgeführt - keine übermäßig hohe Geschwindigkeit bei dem Kläger wahrgenommen haben.
3) Die gemäß § 7 Abs. 1 StVG dem Grunde nach gegebene und nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG wegen Einwirkung höherer Gewalt ausgeschlossene Halterhaftung des Erblassers mindert sich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG. Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder aber dem anderen Teil verursacht worden ist.
Der Kläger hat seinerseits als Halter des an dem Unfall beteiligten Motorrades den Tatbestand der Gefährdungshaftung erfüllt und sich nicht gemäß § 17 Abs. 3 StVG zu entlasten vermocht. Unvermeidbar für einen durchschnittlichen Anforderungen genügenden Idealfahrer war der grobe Fahrfehler des Klägers trotz vorangegangen Drängens durch den Erblasser bei dem gebotenen Bemühen um Konzentration auf den Straßenverlauf und ggf. Anpassung der Geschwindigkeit entsprechend dem Maß der Ablenkung durch die vorangegangenen Fahrmanöver des nachfolgenden Fahrzeugs nicht.
Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung führt die vorzunehmende Abwägung der unfallursächlichen Momente auch nicht zu einem völligen Zurücktreten der Betriebsgefahr des von ihm geführten Motorrades. Zwar kann der Verursachungsanteil des anderen völlig zurücktreten, wenn neben einer nicht erheblich ins Gewicht fallenden Betriebsgefahr des einen ein grobes Verschulden des anderen gegeben ist (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 17 Rn. 16). Die Fahrweise des Erblassers war grob verkehrswidrig. Wenngleich hinsichtlich der Tatbestände der §§ 240, 315 Abs. 1 Nr. 2 b) StGB konkrete Feststellungen nicht getroffen worden sind, liegt aufgrund des wiederholten bedrängenden dichten Auffahrens auf das von dem Kläger geführte Motorrad in Kurvenbereichen jedenfalls ein grober Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO vor.
Die verkehrswidrige Fahrweise des Erblassers allein führt indes nicht dazu, dass der Mitverursachungsanteil des Klägers völlig zurücktreten würde. Dem Kläger fällt nämlich eine erhöhte Betriebsgefahr des von ihm gelenkten Motorrades zur Last. Erhöht ist die Betriebsgefahr, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Kraftfahrzeugbetrieb verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer unfallursächlicher Umstände vergrößert werden (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 17 Rn. 11). Die Annahme einer erhöhten Betriebsgefahr im Hinblick darauf, dass der Kläger ein Motorrad geführt hat, kommt zwar vorliegend nicht in Betracht. Eine erhöhte eigene Verletzungsgefahr des Kradfahrers hat im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG außer Betracht zu bleiben (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 17, Rn. 7). Soweit oftmals eine erhöhte Betriebsgefahr wegen der Instabilität von Motorrädern anzunehmen ist (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 17 Rn. 7), hat sich diese vorliegend nicht ausgewirkt. Bei der Abwägung ist indes zu Ungunsten des Klägers einzustellen, dass es ihm nicht entgangen sein kann, dass seine Aufmerksamkeit für die vor ihm liegende Fahrbahn infolge des länger anhaltenden und mithin an der Unfallstelle keineswegs erstmals auftretenden und daher nicht mehr überraschenden Drängens durch das nachfolgende Fahrzeug - wenn an der eigentlichen Unfallstelle überhaupt gedrängt worden sein sollte - nachgelassen hatte. Abgesehen davon, dass sich der Unfallhergang nur durch herabgesetzte Aufmerksamkeit erklärt, die der Kläger selbst als unfallursächlich ansieht, hat zudem der Zeuge F. T. ausgesagt, der Kläger habe wegen der Fahrweise des gelben Porsches immer wieder in den Rückspiegel geschaut. Die für ihn erkennbar nachlassende Aufmerksamkeit für das, was vor ihm lag, hätte für den Kläger Anlass sein müssen, seiner verminderten Aufmerksamkeit entsprechend langsamer, ggf. auch erheblich langsamer zu fahren oder gar anzuhalten. Dies ist indes nicht geschehen. Vielmehr hat, wie bereits ausgeführt, das Drängen keinen Einfluss auf die Geschwindigkeit der Gruppe gehabt und war die Geschwindigkeit, wie das Unfallgeschehen zeigt, nicht der eingeschränkten Aufmerksamkeit angepasst.
Andererseits liegt ein grobes Verschulden seitens des Klägers, das so stark überwiegen würde, dass der Verursachungsanteil des Erblassers gemäß § 17 Abs. 3 StVG völlig zurücktreten würde, ebenfalls nicht vor. Zwar kann ein Ausgleich des Schadens wegen groben eigenen Verschuldens ausgeschlossen sein, wenn es zum Überfahren der Straßenmittellinie in einer Kurve bzw. zum Geraten auf die Gegenfahrbahn gekommen ist. An einem groben Verschulden fehlt es indes, da der Fahrfehler auf einem Aufmerksamkeitsdefizit beruhte, das gerade auch durch die drängende Fahrweise des Erblassers herbei geführt worden ist. Nach Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und Verschuldensanteile sowie der Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge erscheint dem Senat eine Haftungsverteilung von 2/3 zu Lasten des Erblasser und 1/3 zu Lasten des Klägers als sachgerecht und angemessen.
III.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß §§ 18, 7 Abs.1, 11 S. 2, 17 StVG, 1922, 1967 BGB zu. Auf die obigen Ausführungen zum Haftungsgrund und -umfang, die entsprechend gelten, wird verwiesen.
IV.
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf ein angemessenes Schmerzensgeld ist darüber hinaus dem Grunde nach gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 sowie §§ 823 Abs. 2, 253 BGB, 229 StGB, jeweils in Verbindung mit §§ 1922, 1967 BGB gegeben. Auch insoweit sei auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist gemäß § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteil des Klägers von 1/3 zu berücksichtigen.
V.
Den Beklagten war bezüglich des Leistungsantrages ihrem Hilfsbegehren entsprechend gemäß § 780 ZPO die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass ihres verstorbenen Sohnes vorzubehalten.
1) Nach § 780 ZPO kann der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte die Beschränkung der Haftung nur dann in der gegen ihn gerichteten Zwangsvollstreckung geltend machen, wenn sie ihm auf seine Einrede im Urteil vorbehalten worden ist. Die Einrede ist spätestens vor Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz zu erheben (Zöller/Stöber, a.a.O., § 780 Rn. 10; Stein/Jonas/Münzberg, § 780 Rn. 5; MünchKomm-Schmidt, § 780, Rn. 15, m.w.N.). Dies ist mit Schriftsatz der Beklagten vom 11.11.2008, mithin noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz erfolgt. Bei der gegenständlichen Hauptforderung handelt es sich auch um eine Nachlassverbindlichkeit, die gegen die Beklagten als Erben geltend gemacht wird.
Weiterer Voraussetzungen für die Aufnahme des Vorbehaltes bedarf es nicht. Vielmehr genügt die ohne Darlegung der Voraussetzungen der Beschränkung erfolgte Erklärung des Erben, sich die Beschränkung seiner Haftung vorzubehalten (vgl. BGH, U. v. 11.7.1991, IX ZR 180/90 - juris; Schmidt, in: Münchener Kommentar zur ZPO [im Folgenden: MünchKomm], 3. Auflage, § 780, Rn. 15; Stein/Jonas/Münzberg, Kommentar zur ZPO, 22. Auflage, § 780, Rn. 6; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Auflage, § 780, Rn. 6). Einer Prüfung der Frage, ob eine Haftungsbeschränkung überhaupt noch möglich ist, bedarf es demgemäß nicht (Zöller/Stöber, ZPO, 26. Auflage, § 780, Rn. 11; Stein/Jonas/Münzberg, a.a.O.). Im Übrigen ist vorliegend nichts dazu vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass und auf welche Weise ein Fall einer unbeschränkbaren Erbenhaftung bereits eingetreten wäre. Vielmehr hat der Kläger lediglich pauschal die Behauptung der Beklagten bezüglich ihrer zur Herbeiführung einer Haftungsbeschränkung eingeleiteten Schritte bestritten. Solcher Schritte bedarf es aber zur Aufnahme des Vorbehaltes nicht.
2) Die Beklagten sind mit der Geltendmachung des Vorbehaltes nicht im Berufungsrechtszug ausgeschlossen, obwohl die Erhebung der Einrede im ersten Rechtszug möglich gewesen und nicht infolge eines Verfahrensmangels unterblieben ist.
Nach herrschender Meinung ist die haftungsbeschränkende Einrede gemäß § 531 Abs. 2 ZPO allerdings nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sie erstmals in der Berufungsinstanz erhoben worden ist. Dies wird damit begründet, dass es sich bei dieser Einrede um ein Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO handele, das nicht anders zu behandeln sei als andere Einreden. Daher komme es ausschließlich auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO an ohne Rücksicht darauf, ob durch die Erhebung der Einrede eine Verzögerung des Rechtsstreits eintrete (OLG Düsseldorf, B. v. 20.10.2003, I-24 U 115/03 - juris; OLG Hamm, U. v. 15.11.2005, 27 U 88/05 - juris; Zöller/Stöber, a.a.O., § 780, Rn. 10; MünchKomm/Schmidt, a.a.O., § 780 ZPO, Rn. 16; Stein/Jonas/Münzberg, a.a.O., § 780 Rn. 5).
Dieser Auffassung vermag sich der Senat mit Rücksicht auf die jüngste Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen zur erstmaligen Erhebung der Verjährungseinrede im Berufungsrechtszug (B. v. 23.6.2008 - GSZ 1/08 - juris; vgl. zum Meinungsstand ausführlich der Vorlagebeschluss vom 4.12.2007, XI ZR 144/06 - juris), die von der vorzitierten Rechtsprechung und Literatur nicht hatte berücksichtigt werden können, nicht anzuschließen. Hiernach ist die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Parteien unstreitig sind. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, aus der den Zweck des Zivilprozesses und der Präklusionsvorschriften berücksichtigenden Auslegung der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 ZPO ergebe sich, dass unter "neue Angriffs- und Verteidigungsmittel" im Sinne des § 531 ZPO lediglich streitiges und damit beweisbedürftiges Vorbringen falle. Hingegen habe das Berufungsgericht unstreitiges Vorbringen gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung ohne Weiteres zugrunde zu legen. Danach sei auch unstreitiger Tatsachenvortrag zu berücksichtigen, der der erstmals in der Berufung erhobenen Einrede der Verjährung zugrunde liege. Für die unstreitige Einrede selbst gelte nichts anderes. Es bestehe kein Anlass, Tatsachenvortrag, der erst aufgrund einer Einrede materiell-rechtliche Wirkung entfaltet, anders zu behandeln als sonstigen Tatsachenvortrag, der materiell-rechtliche Einwendungen stützt, der - wie beispielsweise eine Rücktrittserklärung - von Amts wegen zu berücksichtigen sei. Dem Umstand, dass das Urteil erster Instanz richtig gewesen sei und problematische Ergebnisse hinzunehmen sein könnten, wenn für die durch die Präklusion benachteiligte Partei Regressmöglichkeiten bestehen, komme keine Bedeutung zu. Entscheidend sei vielmehr, dass die Berufung nach geltendem Prozessrecht die Möglichkeit eröffne, auf einer unstreitigen Grundlage eine andere Entscheidung zu finden.
Die diese Entscheidung stützenden Erwägungen sind entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung auf die Einrede beschränkter Erbenhaftung zu übertragen und führen dazu, dass die Beklagten mit der Einrede nicht präkludiert sind. Der Große Senat für Zivilsachen hat seine Entscheidung nicht etwa mit den Besonderheiten des Verjährungsrechtes begründet, sondern sie mit allgemeinen Erwägungen aus dem Zweck des Zivilprozesses und der Präklusionsvorschriften abgeleitet. Es erschießt sich daher nicht, aus welchem Grunde eine in der Berufungsinstanz erstmals erhobene Einrede der Verjährung, deren Voraussetzungen unstreitig sind, insoweit anders zu behandeln sein sollte, als die unstreitig erhobene Einrede beschränkter Erbenhaftung, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme des Vorbehaltes ebenfalls unstreitig gegeben sind.
Der Vorbehalt erstreckt sich allerdings ausschließlich auf die Nachlassverbindlichkeiten und nicht auf eigene Verbindlichkeiten der Beklagten wie etwa die Prozesskosten, die nicht in der Person des Erblassers angefallen sind (vgl. Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1967 Rn. 8; OLG Koblenz, U. v. 31.5.2005, 3 U 1313/04 - juris).
B.
Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 ZPO zulässig und in dem erkannten Umfang begründet. Es ist möglich, dass es infolge der erlittenen Verletzung künftig zu derzeit nicht absehbaren materiellen und immateriellen Schäden kommen wird. Wenn auch die Einzelheiten zu dem Umfang der erlittenen Verletzungen inzwischen streitig sind, ist in erster Instanz unstreitig gewesen und daher gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legen, dass sich der Kläger bei dem gegenständlichen Unfall komplizierte Verletzungen zugezogen hat. Dies genügt zur Annahme eines berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung. Hinsichtlich des Anspruchsgrundes wird auf die obigen Ausführungen zu A. II verwiesen, wobei hinsichtlich künftig eintretender materieller Schäden, die auf die Verletzung zurückzuführen sind, die der Kläger bei dem Unfall vom 16.3.2003 erlitten hat, § 11 S. 1 StVG maßgeblich ist.
Der Vorbehalt beschränkter Erbenhaftung erstreckt sich nicht auf das Feststellungsbegehren. Nach herrschender Meinung ist nur in vollstreckungsfähigen Leistungsurteilen, nicht aber in einem Feststellungsurteil Raum für den Vorbehalt (Stein/Jonas/Münzberg, a.a.O., § 780 Rn. 4; MünchKomm-Schmidt, a.a.O., § 780 Rn. 3; Zöller/Stöber, a.a.O., § 780 Rn. 6). Dem schließt sich der Senat an. Die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses - wie hier - stellt keine Verurteilung im Sinne von § 780 ZPO dar. Der Vorbehalt wird daher ggf. in einem späteren Leistungsurteil auszusprechen sein.
C.
Nachdem der Streit über den Grund sowie bezüglich des Feststellungsantrages entscheidungsreif und hinsichtlich der Höhe des Anspruchs weitere Sachaufklärung erforderlich ist, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, insoweit durch ein Teil-Grundurteil und Teil-Endurteil gemäß §§ 301, 304, 525 S. 1 ZPO zu entscheiden.
D.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO mit der aus dem Tenor ersichtlichen Beschränkung zuzulassen. Die Rechtssache hat im Hinblick auf den Vorbehalt beschränkter Erbenhaftung grundsätzliche Bedeutung. Insoweit erfordern die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor. Der Senat weicht weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 55.000,- €
Zahlungsantrag: 45.000,- €
Feststellungsantrag: 10.000,- €