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Verwaltungsgericht Köln Beschuss vom 13.09.2007 - 11 L 1308/07 - Kein vorläufiger Rechtsschutz für verbotenes Straßenrennen

VG Köln v.13.09.2007: Kein vorläufiger Rechtsschutz für verbotenes Straßenrennen


Das Verwaltungsgericht Köln (Beschuss vom 13.09.2007 - 11 L 1308/07) hat entschieden:
Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO sind Wettbewerbe zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen; auf die Art des Starts kommt es dabei nicht an. Auch die Modalitäten der Organisation (organisierte oder "wilde" Rennveranstaltungen; Verwendung von "Formel"-​Rennwagen oder nicht) sind unerheblich; jede dieser Renn"formen" stellt eine vom Normgeber für unerwünscht gehaltene Straßenbenutzung dar, die zum Ausschluss anderer Verkehrsteilnehmer und zur Gefährdung Dritter, aber auch der Rennteilnehmer, führen kann.


Gründe:

Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.

Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung erforderlich erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Dabei hat die Antragstellerin sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Insoweit kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen, es sei denn, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Bei einer einstweiligen Anordnung, mit der - wie hier - eine Veranstaltung genehmigt werden soll und damit die Hauptsache vorweggenommen wird, muss dabei nicht nur die Anordnung notwendig sein, um den Eintritt schwerer oder irreparabler Schäden zu verhindern, vielmehr muss mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ein Obsiegen in der Hauptsache zu erwarten sein.

Jedenfalls an Letzterem fehlt es.

Es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Antragstellerin in der Hauptsache obsiegen wird. Der geltend gemachte Anspruch auf einstweilige Erteilung einer Genehmigung nach § 29 Abs. 2 StVO ist nicht in entsprechender Weise glaubhaft gemacht.

Daran fehlt es schon deshalb, weil es vielfältige und derzeit überwiegende Anzeichen dafür gibt, dass die geplante Veranstaltung der Antragstellerin ein verbotenes Rennen nach § 29 Abs. 1 StVO ist. Dafür kommt aber die begehrte Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO nicht in Betracht kommt, weil § 29 Abs. 2 StVO nur für erlaubnisfähige, nicht generell verbotene Veranstaltungen gilt.
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18.09.1997 - 3 C 4/97 - .
Die für die Annahme einer solchen generell verbotenen Veranstaltung in Form eines Rennens sprechenden gewichtigen Anhaltspunkte hat die Antragstellerin nicht in einer Weise ausgeräumt, dass für ein gegenteiliges Ergebnis im Hauptsacheverfahren eine hohe Wahrscheinlichkeit bestünde.

Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO sind Wettbewerbe zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen; auf die Art des Starts kommt es dabei nicht an. Auch die Modalitäten der Organisation (organisierte oder "wilde" Rennveranstaltungen; Verwendung von "Formel"-​Rennwagen oder nicht) sind unerheblich; jede dieser Renn"formen" stellt eine vom Normgeber für unerwünscht gehaltene Straßenbenutzung dar, die zum Ausschluss anderer Verkehrsteilnehmer und zur Gefährdung Dritter, aber auch der Rennteilnehmer, führen kann.
vgl. Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO Rz. 1a, abgedruckt bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, S 675, und BVerwG a.a.O.
Zwar wird seitens der Antragstellerin betont, das es sich bei der von ihr ausgerichteten Veranstaltung "D. " nicht um ein Rennen in diesem Sinne handle und dass sie die Teilnehmer entsprechend instruiere und verpflichte. Dem stehen aber zahlreiche Erkenntnisse gegenüber, die unabhängig von einer solchen Erklärung des Ausrichters für die tatsächliche Durchführung der Rallye eindeutig in die gegenteilige Richtung weisen, dass also sehr wohl die Teilnehmer einen Wettbewerb zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten beabsichtigen.

Hierfür kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 30.08.2007 (Ablehnung des Antrages vom 28.06.2007) und in der Antragserwiderung vom 11.09.2007, auf die Ausführungen des Polizeipräsidiums Unterfranken vom 18.07.2007 (Bl. 119 ff. des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin - VV -) sowie auf diejenigen des Innenministeriums NRW vom 11.09.2007 (Bl. 123 ff. VV) verwiesen werden. Insbesondere die Auflistung der bereits bekannt gewordenen Verstöße vor allem bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeiten im Rahmen früherer "D. "-​Veranstaltungen auf deutschen Straßen in der Stellungnahme des Innenministeriums NRW (Bl. 126 - 128 VV) lassen befürchten, dass auch die diesjährige Veranstaltung in ähnlich gefährdender Weise ablaufen und erneut den Charakter eines Rennens haben wird.

Dies ergibt sich zusätzlich aus folgenden Indizien (ohne dass es darauf für die Kammer entscheidend ankäme):

Den Eintragungen im Forum, das Teil der offiziellen Homepage www. ist. Dort wird nach Erkenntnissen der Regierung von Unterfranken unter den Teilnehmern die Anschaffung und Benutzung von Funkgeräten diskutiert, um der Ahndung von Verkehrsverstößen in Deutschland zu entgehen; ferner wird die Mitnahme eines zweiten Führerscheins für den Fall empfohlen, dass der Führerschein in Deutschland wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen eingezogen wird (Bl. 116, 117 VV).

In einem Bericht eines Teilnehmers an der "D. "-​Veranstaltung des Jahres 2006 heißt es unter anderem:
"We are just 26 km outside Budapest…The roads in Europe really are fantastic...We are maintaining a fairly constant 100 - 120 MPH.." - (Bl. 3 Rück Beiakte Heft 2 - BA -, die eigene Ermittlungen des Gerichts aus dem Internet enthält).
Anmerkung des Gerichts: Das entspricht einer Geschwindigkeit von 160 - 193 km/h, wobei in Ungarn ein Tempolimit von 130 km/h auf Autobahnen besteht (Quelle.: Wikipedia/Tempolimit/Europa).

"Cannonballs news to date:

... .2. 1 Person arrested for speeding

3. 1 EUR 150 fine (that we know of so far!)

"Nick from Team Rock just texted in to say he picked up EUR 70 fine from the undercover police on the Czeck border, for some dubios overtaking….The RS4 (force 4) boys managed to achieve a quiet EUR 90, for 90 through some roadworks, meanwhile one of the 911s managed to score themselves an uncomfortable EUR 750 after being videoed at 140 MPH…..Nicely done all!" (Anmerkung des Gerichts: 140 mph sind 225 km/h).

In einer Vorschau auf die diesjährige, hier streitbefangene Veranstaltung schreibt ein Teilnehmer im Internet (Bl. 7 BA 2): "..Zagreb or bust!....We expect a lot of flack from the police as they do not look kindly at these organised events driving through Europe, although it is not an official race the nature of the cars participating makes 80 mph seem distinctly pedestrian.."

"ABC Prague - Latest News for Prague`s Visitors" teilt auf seiner Homepage in Ankündigung der bevorstehenden Durchfahrt von "D. " mit: "…..D. is a secret race of rich men. Porsche, Lamborghini, Bentley, Ferrari or Maserati brands has start in London and finish line is Budapest. 240 competitors in 120 cars had only 72 hours to get from the start to the finish." (Bl. 8, 9 BA 2).

In einem Bericht von "Scoop-​Independent News" über die - neuseeländischen - Gewinner der "D. "-​Rallye 2005 heißt es: "….The organisers …insist it is not race and competitors are advised to remain within the speed limits of each country they pass through. In practice, the rule book is often the first thing out the window once the cars get underway, which explains why, for instance, the German authorities laid on an extra 500 traffic police specifically for the event.." (Bl. 10 BA 2).

Das "Classic Driver Magazin" kündigte die "D. "-​Rallye für 2005 (London-​Rom) u.a. wie folgt an: "Sportwagen-​Fans dieser Erde versammeln sich am 16. September 2005 in London zu einer der spektakulärsten Rallyes des Jahres, dem D. . Drei Tage heißt es dann: Verkehrsregeln vergessen, Tankstellen bestechen und feiern bis der Arzt kommt....Die "Piloten" ....fliegen mit Highspeed über Deutschland heißbegehrte Autobahnen...Der D. , bei dem zart besaitete Sonntagsfahrer wahrhaftig nichts zu suchen haben, ist weniger ein Rennen als eher eine Art hochkarätige Ausdauerkampf..." (Bl. 11 BA 2).

In der Mitteilung, dass sich die Fa. Data Design Interactive die "D. "- Rennspiellizenz gesichert habe, heißt es auszugsweise: "Mit schnellen Autos, heißen Kurven, jeder Menge Parties und einer Wettfahrt durch mehrere Länder hat sich das D. -Rennen in den letzten Jahren einen Namen gemacht....Offiziell sind die Fahrer zwar angehalten sich an die Geschwindigkeitsbegrenzungen in den jeweiligen Ländern zu halten, jedoch die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass sich nicht unbedingt alle daran halten und Strafzettel ....aus der Portokasse bezahlt werden..." (Bl. 12 BA 2). (Hervorhebungen jeweils durch das Gericht).

Dem hat die Antragstellerin nichts entgegensetzt, was diese Indizien entkräften könnte, so dass keine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in einem Hauptsacheverfahren besteht. Allein ihr vorgestelltes Organisationskonzept für die Veranstaltung schließt nicht aus, dass gleichwohl auf der Straße ein Rennen stattfindet; dies ist bereits durch die Geschehnisse der vergangenen Jahre, die geschilderte Haltung von Teilnehmern und die in Veröffentlichungen wiederholt geschilderte Diskrepanz zwischen dem Ansatz der Veranstalterin und der tatsächlichen Durchführung der Rallye belegt. Maßgeblich ist aber der tatsächlich zu erwartende Charakter der Veranstaltung, der - wie dargestellt - aufgrund der derzeit überwiegenden Anzeichen ein verbotenes Rennen nach § 29 Abs. 1 StVO sein wird.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO dem Begehren der Antragstellerin zum Erfolg verhelfen würde. Zwar ist auch die Vorschrift des § 29 Abs. 1 StVO ausnahmefähig,
BVerwG a.a.O.,
jedoch ist das insoweit bestehende Ermessen angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht auf Null reduziert. Letztlich kann dies aber auf sich beruhen, weil nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin einen solchen Antrag gestellt hätte; vielmehr beruft sie sich ausdrücklich darauf, dass ein Fall des § 29 Abs. 1 StVO überhaupt nicht vorliegt.

Gleiches würde im übrigen auch dann gelten, wenn die Veranstaltung kein Rennen nach § 29 Abs. 1 StVO wäre. Aus den im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin dargelegten Gründen wäre die Veranstaltung auch in der von der Antragstellerin geschilderten Form erlaubnispflichtig nach § 29 Abs. 2 StVO; jedoch bestünde aus den vorstehend geschilderten Umständen keine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf die Erteilung der Erlaubnis. Vielmehr hat die Antragsgegnerin überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen der Antrag auch dann nicht genehmigungsfähig wäre, wenn sich die aufgrund der Teilnehmerzahl ergebenden fünf Konvois von je 25 Fahrzeugen wider Erwarten doch an die deutschen Verkehrsregeln halten würden. Die gegen die Genehmigungsfähigkeit sprechenden Gesichtspunkte
Länge der jeweiligen Konvois: mehr als 1 km

mangelnde Verkehrssicherheit der Fahrt eines solchen Konvois unter Leitung eines "Lead-​Cars"

erhebliche Staugefahr angesichts der Baustellen auf den in Betracht kommenden Autobahnen A 3 und A 93

erhebliche Verkehrsbelastung der A 3 im Abschnitt AK Aachen

Zweifel an der Absicht, den Konvoi geschlossen halten zu können sind überzeugend und werden von der Kammer geteilt.
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GVG und berücksichtigt das von der Antragstellerin an der Erteilung der Genehmigung geltend gemachte Interesse. Eine Reduzierung dieses Wertes im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes war nicht gerechtfertigt, weil es sich um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelte.