Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Hamm Beschluss vom 27.12.2012 - III-3 RBs 249/12 - Zum Fahrtantritt in einer dem Fahrer nicht bewussten Tempo-30-Zone

OLG Hamm v. 27.12.2012: Zum Fahrtantritt in einer dem Fahrer nicht bewussten Tempo-30-Zone


Das OLG Hamm (Beschluss vom 27.12.2012 - III-3 RBs 249/12) hat entschieden:
  1. Hat der Kraftfahrzeugführer den Ort des Antrittes seiner Pkw-Fahrt über einen Fußgänger- oder Fahrradweg erreicht, an dem üblicherweise keine Vorschriftzeichen 274.1 und 274.2 aufgestellt werden, trifft ihn aufgrund dieses Umstandes keine Erkundigungspflicht, ob der Ort des Antrittes der Pkw-Fahrt im Gebiet einer Tempo 30-Zone liegt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 6. September 2005, 3 Ss OWi 602/05, BeckRS 2005, 14598; OLG Düsseldorf, NZV 1997, 406).

    2. Dem Kraftfahrzeugführer kann sich allerdings aufgrund der baulichen und räumlichen Gegebenheiten die Erkenntnis aufdrängen, dass er sich innerorts innerhalb einer Tempo 30-Zone befinden könnte. Darüber hinaus kann sich ein Fahrlässigkeitsvorwurf im Hinblick auf die Regelung in § 39 Abs. 1a StVO ergeben.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160 EUR. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen befuhr der zum Tatzeitpunkt 19 Jahre alte Betroffene am 4. Oktober 2011 gegen 14.25 Uhr in N mit dem Pkw Q, amtliches Kennzeichen ..., die innerhalb einer Tempo 30-Zone (Vorschriftzeichen 274.1) gelegene Straße "B" mit einer Geschwindigkeit von zumindest 61 km/h. Der Betroffene hatte die Fahrt mit dem Pkw auf dem innerhalb der Tempo 30-Zone gelegenen Parkplatz des M-Berufskollegs - dort hatte der Vater des Betroffenen das Fahrzeug zuvor abgestellt - angetreten. Zu diesem Parkplatz war der Betroffene - von einem Startpunkt außerhalb der Tempo 30-Zone - mit dem Fahrrad über einen kleinen Seitenweg, der nur für Fußgänger und Fahrräder zugänglich ist, gelangt, ohne bei dieser Fahrradfahrt ein Vorschriftzeichen 274.1 passiert zu haben. Das Amtsgericht ist der Auffassung, der Betroffene habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle auf der Straße "B" fahrlässig um 31 km/h überschritten. Da er auf einem Weg zu dem Pkw gelangt sei, an dem geschwindigkeitsbegrenzende Vorschriftzeichen für Kraftfahrzeuge von vornherein nicht zu erwarten gewesen seien, sei der Betroffene verpflichtet gewesen, sich vor dem Antritt der Fahrt mit dem Pkw über die im Bereich der geplanten Fahrtstrecke zulässige Höchstgeschwindigkeit zuverlässig zu informieren.

Mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

Der Einzelrichter des Senats lässt die Rechtsbeschwerde zu und überträgt die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, weil es geboten ist, das angefochtene Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen (§§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 80a Abs. 3 OWiG).


II.

Das Rechtsmittel hat (vorläufig) Erfolg. Die Feststellungen des Amtsgerichts vermögen die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h nicht zu tragen. 1. Die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat ereignete sich innerhalb einer Tempo 30-Zone. Bei einer Zonenanordnung ist der für Streckenanordnungen geltende Sichtbarkeitsgrundsatz für Verkehrszeichen eingeschränkt (Senat, Beschluss vom 6. September 2005 - 3 Ss OWi 602/05 -, BeckRS 2005, 14598; OLG Düsseldorf, NZV 1997, 406). Die Kennzeichnung der Tempo 30-Zone erfolgt grundsätzlich lediglich an den Grenzen der Zone mit den Vorschriftzeichen 274.1 und 274.2; eine Wiederholung des Zonenverkehrszeichens im Inneren der regelmäßig über mehrere Straßenzüge ausgedehnten Zone erfolgt grundsätzlich nicht (Senat, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Dennoch ist die Zonenanordnung auch auf den Straßen innerhalb der Zone wirksam, an denen sich kein gesondertes Vorschriftzeichen befindet (Senat, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.).

2. Von der Frage der Wirksamkeit der Zonenanordnung ist die Frage, ob der Betroffene vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Zonengeschwindigkeitsbeschränkung verstoßen hat, zu trennen.

Dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen lässt sich entnehmen, dass das Amtsgericht davon ausging, dass dem Betroffenen zum Tatzeitpunkt nicht bekannt war, dass seine Fahrtstrecke innerhalb einer Tempo 30-Zone lag. Das Amtsgericht hat ihn demnach folgerichtig nicht wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Zonenanordnung verurteilt. Die Urteilsfeststellungen tragen indes auch keine Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Zonenanordnung.

a) Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene weder auf seiner Fahrradfahrt zum Parkplatz des M-Berufskollegs noch auf seiner anschließenden Pkw-Fahrt von diesem Parkplatz bis zur Geschwindigkeitsmessstelle ein Zonenverkehrszeichen passiert.

Eine allgemeine Erkundigungspflicht, ob der Bereich, in dem ein Kraftfahrzeugführer eine Fahrt antreten will, im Gebiet einer Zonengeschwindigkeitsbeschränkung liegt, trifft den Kraftfahrzeugführer nicht (Senat, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Bereits wegen der regelmäßig nicht unerheblichen Größe von Tempo 30-Zonen ist eine allgemeine Erkundigungspflicht dem Kraftfahrzeugführer nicht zumutbar (Senat, a.a.O.). Dies muss als Folge der Einschränkung des Sichtbarkeitsgrundsatzes hingenommen werden (OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Den Betroffenen traf im vorliegenden Fall auch keine Erkundigungspflicht aufgrund des Umstandes, dass er den Ort des Antrittes seiner Pkw-Fahrt über einen Fußgänger- und Fahrradweg erreichte, an dem üblicherweise keine Vorschriftzeichen 274.1 und 274.2 aufgestellt sind. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist bereits entschieden worden, dass ein Kraftfahrzeugführer, der zunächst als Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug in den Bereich einer Tempo 30-Zone gelangt war und bereits zu diesem Zeitpunkt - ohne Kenntniserlangung von der Zonenanordnung - beabsichtigt hatte, an einer Örtlichkeit innerhalb der Zone eine Fahrt als Kraftfahrzeugführer anzutreten, nicht verpflichtet ist, im Vorfeld seiner eigenen Fahrt zu ermitteln, ob die geplante Fahrtstrecke innerhalb einer Tempo 30-Zone liegt (Senat, a.a.O.). Gleiches ist entschieden worden für einen Kraftfahrzeugführer, der zunächst als Fußgänger in den Bereich einer Tempo 30-Zone gelangt war und bereits zu diesem Zeitpunkt - ohne Kenntniserlangung von der Zonenanordnung - beabsichtigt hatte, an einer Örtlichkeit innerhalb der Zone eine Fahrt als Kraftfahrzeugführer anzutreten (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Nichts anderes kann in der vorliegenden Fallkonstellation gelten. Auch dies ist als Folge der Einschränkung des Sichtbarkeitsgrundsatzes bei Zonenanordnungen hinzunehmen.

b) Allerdings kann sich einem Kraftfahrzeugführer aufgrund der baulichen und räumlichen Gegebenheiten die Erkenntnis aufdrängen, dass er sich innerorts innerhalb einer allgemein regulierten Geschwindigkeitszone befinden könnte: so etwa aufgrund der durchgehenden Bebauung, bei engen Straßen, Aufpflasterungen, besonderen Fahrbahnmarkierungen oder Verkehrsschikanen auf der Fahrbahn (Senat, a.a.O.). Darüber hinaus bestimmt § 39 Abs. 1a StVO, dass innerhalb geschlossener Ortschaften abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen zu rechnen ist. Das angefochtene Urteil enthält indes keine Feststellungen zu den baulichen und räumlichen Gegebenheiten im Bereich des Tatortes. Ihm lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Tatort im Sinne des § 39 Abs. 1a StVO "abseits der Vorfahrtstraßen" liegt; die Feststellung des Amtsgerichts, der Tatort liege abseits der "Hauptverkehrsadern", lässt insoweit allenfalls Vermutungen zu.

3. Wegen der aufgezeigten Mängel ist das angefochtene Urteil nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache nach § 79 Abs. 6 OWiG zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Minden - Jugendrichter - zurückzuverweisen.

4. Das Amtsgericht wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem Betroffenen tatsächlich unbekannt war, dass sich das M-Berufskolleg innerhalb einer Tempo 30-Zone befindet. Nach den in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen besucht der Betroffene dieses Berufskolleg als Schüler. Überdies legen die Feststellungen nahe, dass der Betroffene in der Nähe dieser Schule wohnt. Es erscheint daher zumindest zweifelhaft, dass ihm nicht bekannt ist, dass sich die Schule innerhalb einer Tempo 30-Zone befindet.