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BGH Urteil vom 13.04.1956 - VI ZR 347/54 - Anrechnung der Betriebsgefahr beim Schmerzensgeld des Fzg-Halters
BGH v. 13.04.1956: Zur Anrechnung der Betriebsgefahr beim Schmerzensgeld des Fzg-Halters
Der BGH (Urteil vom 13.04.1956 - VI ZR 347/54) hat entschieden:
Der verletzte Kraftfahrzeughalter muss die eigene mitursächliche Betriebsgefahr, wenn er für sie einzustehen hat, auch seinem Schmerzensgeldanspruch entgegenhalten lassen.
Tatbestand:
Als der Beklagte mit seinem PKW, der auf der rechten Seite einer Straße gestanden hatte, scharf nach links steuernd die Straße überquerte, um in die neben einem Hause befindliche Einfahrt zu fahren, kam der Kläger mit seinem 490 ccm-Motorrad von hinten in einer Straßenbiegung heran und stieß auf der linken Straßenseite in der Nähe der Bordsteinkante mit dem Wagen des Beklagten zusammen. Der Kläger wurde auf den Bürgersteig geschleudert und erlitt erhebliche Verletzungen.
Das Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass der Beklagte ihm zum Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet ist. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach nur zu zwei Drittel für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu zwei Drittel zu ersetzen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, der Beklagte die Abweisung der zuerkannten Ansprüche. Beide Rechtsmittel blieben erfolglos.
Entscheidungsgründe:
Nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Auffassung des Tatrichters ist nicht erwiesen, dass der Kläger trotz des verkehrswidrigen Verhaltens des Beklagten dessen Abbiegen nach links so frühzeitig erkannt hat oder hätte erkennen können, dass er den Zusammenstoß durch Abbremsen oder Ausweichen im letzten Augenblick noch zu verhindern vermochte.
Aus der Nichterweislichkeit einer Mitschuld des Klägers ergibt sich indessen noch nicht, dass sich der Unfall für ihn als ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs 2 KrfzG (jetzt StVG) darstellt. Denn da der Beklagte möglicherweise den Winker herausgestellt hatte und langsam anfuhr, so ist nicht auszuschließen, dass der Kläger bei Anwendung einer über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinausgehenden besonderen, überlegenen und gesammelten Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart (BGH VRS 4, 177; NJW 1954, 185 Nr 1) durch die Fahrweise des Beklagten nicht in dem Maße überrascht worden wäre, dass er bei einer möglichen Eigengeschwindigkeit von nur 30 km/st einen schadenstiftenden Zusammenstoß durch Abbremsen oder Ausbiegen nicht noch hätte verhüten können. War aber somit der Unfall in diesem Sinne für den Kläger möglicherweise abwendbar, so muss er die Betriebsgefahr seines Motorrades zum Ausgleich bringen (BGHZ 6, 319).
Die gegen diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass nämlich der geschädigte Halter seinem eigenen Schadenersatzanspruch die mitursächliche Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs entgegenhalten lassen muss, soweit nicht ein für ihn unabwendbares Ereignis gegeben ist (BGHZ 6, 319; VersR 1953, 337), erhobene Bedenken (vgl Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 1954, 272; WI 1953, 135; 1954, 129 und 160; 1955, 7; Berchtold NJW 1953, 142) geben dem Senat keinen Anlass, von ihr abzugehen. Soweit der Halter einem geschädigten Dritten zusammen mit einem weiteren Schädiger haften würde und im Innenverhältnis an der Schadenstragung zu beteiligen wäre, bedarf es keiner Frage, dass er auch als Geschädigter einen Teil seines Schadens selbst zu tragen hat. Das muss aber für den Halter eines Kraftfahrzeugs, dessen Betrieb der Gesetzgeber als gefährlich ansieht, auch dann gelten, wenn er nur als Insasse einen Schaden erlitten hat, mag auch lediglich die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs mitursächlich gewesen und ein eigenes Verschulden nicht nachzuweisen oder ausgeräumt sein. Es mag zwar zutreffen, dass eine solche Schadensausgleichung mit rechtstheoretischen Gründen verneint werden kann, wenn man die Person des Halters spaltet und ihn nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Haltereigenschaft mit der aus ihr folgenden Gefährdungshaftung, sondern andererseits auch losgelöst von der Haltereigenschaft als Insassen betrachtet. Einer solchen theoretischen Trennung fehlt indessen die Rechtfertigung durch die Wirklichkeit. Der Halter setzt nämlich durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs auch dann eine Gefahr, wenn er sich zufällig als Insasse oder Führer in seinem eigenen Fahrzeug befindet, und muss daher auch in diesem Falle die sich aus der Kraftfahrzeughaltung ergebenden Folgen tragen. Daran ändert es nichts, dass er nach § 8 StVG einem fremden Insassen keinen Ersatz würde leisten müssen. Irrigerweise meint Berchtold (aaO), daraus folge, dass ein noch so vorsichtiger Halter in jedem Fall einen Teil des ihm entstandenen Schadens selbst tragen müsse (vgl auch BGH VRS 5, 251, 253). Soweit nämlich ein unabwendbares Ereignis vorliegt, kann die Betriebsgefahr nicht zur Ausgleichung herangezogen werden. Ist aber die Betriebsgefahr beachtlich, so ist es eine Frage der dem Tatrichter in jedem Einzelfall obliegenden Abwägung, ob und in welchem Umfang eine Schadensverteilung zu erfolgen hat. Keineswegs muss daher - worauf Gelhaar (DAR 1954, 271) und Wussow (WI 1954, 160; 1955, 85) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats mit Recht hingewiesen haben - der Halter stets einen Teil des Schadens selbst tragen. Es kann vielmehr der Billigkeit entsprechen, einem grob leichtfertig handelnden Schädiger gegenüber eine nicht erheblich ins Gewicht fallende mitursächliche Betriebsgefahr bei der Abwägung außer Betracht zu lassen. Andererseits würde es aber - und das stützt die hier vertretene Auffassung - keine billige Lösung darstellen, wollte man von einem nur an der Grenze des Verschuldens handelnden Schädiger verlangen, dass er den Gesamtschaden des Halters trage, obwohl die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs den Schaden in ganz wesentlichem Umfang mitverursacht hat.
Auch für den Schmerzensgeldanspruch des als Insasse seines eigenen Fahrzeugs verletzten Halters kann nichts anderes gelten. Zwar hat das Reichsgericht (JW 1931, 3315) ausgeführt, es fehle an der Grundlage einer Schadensabwägung, wenn der Halter einem Dritten nicht haften würde, falls dieser durch den Unfall verletzt wäre. Demgemäß hat das Reichsgericht eine Kürzung des Schmerzensgeldanspruchs des verletzten Halters aus dem Gesichtspunkt des § 17 KrfzG dann abgelehnt, wenn der Halter nur die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs zu vertreten hat. Andererseits hat das Reichsgericht in RGZ 149, 213 betont, dass die Verpflichtung des geschädigten Halters, bei eigener Mitverantwortung einen Teil des Schadens mitzutragen, nicht auf die Höchstgrenzen des § 12 KrfzG beschränkt sei. Insoweit brauchen sich also auch nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts Außenhaftung und Pflicht zur Beteiligung am eigenen Schaden im gegenständlichen Umfang nicht zu decken. Es lässt sich nämlich nicht verkennen, dass die im Kraftfahrzeuggesetz enthaltene Schadensbegrenzung vom Gesetzgeber im wesentlichen deshalb eingeführt ist, um Kraftfahrzeughaltern die Möglichkeit zu geben, sich gegen die verschärfte Haftung, die ihnen mit der Gefährdungshaftung auferlegt wurde, ohne unverhältnismäßige Kosten zu versichern (vgl RGZ 149, 213, 215 und die dort angeführten Motive).
Dieser Gesichtspunkt der Schadenseinschränkung bei der Gefährdungshaftung scheidet aber ganz aus, wenn es sich um die Pflicht zur Tragung eines angemessenen Anteils am eigenen Schaden handelt. Es ist auch nicht sinnvoll, bei Ansprüchen, die nur aus Haftungsgründen des Bürgerlichen Gesetzbuches zugesprochen werden können (Fortkommensschaden: § 842; Entschädigung für Dienste: § 845; Schmerzensgeld: § 847), eine Verpflichtung des Halters zur Schadensbeteiligung von vornherein zu verneinen, sie dagegen zuzulassen, soweit die Ansprüche im Straßenverkehrsgesetz ihre Grundlage haben und damit zugleich (§§ 10 bis 12 StVG) begrenzt sind. Das liefe darauf hinaus, dass sich die Kürzung nur und gerade bei den Ansprüchen auswirken könnte, deren Befriedigung der Gesetzgeber - wie ihre Regelung im KrfzG (StVG) zeigt - als besonders vordringlich ansieht. Eine solche Auswirkung ist sicherlich vom Gesetzgeber mit der Begrenzung der Schadensersatzpflicht nicht gewollt. Vielmehr wird der Richter, wenn überhaupt die Voraussetzungen einer Schadensabwägung zwischen Verletztem und Verletzer gegeben sind, nach den Maßstäben des § 17 Abs 1 Satz 1 StVG, die denen des § 254 BGB entsprechen, zu entscheiden haben, ob der Verletzte zur angemessenen Beteiligung an seinem Schaden heranzuziehen ist.
Das ergibt sich im übrigen auch folgerichtig bereits aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ausgleichspflicht unter mehreren, für denselben Schaden haftenden Gesamtschuldnern nach § 17 StVG (BGHZ 6, 319 (322); VRS 5, 424). Hiernach kommt es für das Verhältnis zwischen den einzelnen Gesamtschuldnern und insbesondere für ihren Ausgleichsanspruch ausschließlich auf die Umstände, vor allem auf den Grad der beiderseitigen Verursachung, nicht auch auf den Rechtsgrund der Haftung an; der Ausgleichsanspruch wird mithin hinsichtlich seiner rechtlichen Beurteilung völlig von der Haftung des einzelnen Gesamtschuldners gegenüber dem Verletzten losgelöst, so dass es nicht darauf ankommt, ob die für die Herbeiführung des Schadens ursächlich gewordenen Umstände für die Haftung gegenüber dem Verletzten von Bedeutung sind (Wussow WI 1955, 182). Da nun die Merkmale für die Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit für den Schaden im Verhältnis zwischen mehreren Gesamtschuldnern einerseits (§ 17 StVG) und im Verhältnis zwischen Verletztem und Schädiger andererseits (§ 254 BGB) übereinstimmen und demgemäß auch das Ergebnis nicht verschieden ausfallen darf, so muss im Verhältnis zwischen dem Schädiger und dem Verletzten ebenfalls davon ausgegangen werden, dass für die Abwägung der beiderseitigen Schadenstragung ohne Rücksicht auf den Haftungsgrund ausschließlich die Gesamtheit der Umstände des Falles, insbesondere die beiderseitige Verursachung maßgebend ist (Wussow WI 1955, 183). Ebenso wie es bei der Durchführung der Schadensabwägung nicht darauf ankommt, welche rechtlichen Haftungsgründe im einzelnen gegeben sind (BGH VRS 5, 163), bedarf es auch nicht des Eingehens darauf, bei welchen Schadensarten im einzelnen eine Außenhaftung gegeben wäre. Vielmehr ist nur dann, wenn der Richter den Halter nach den Maßstäben des § 17 Abs 1 Satz 1 StVG an seinem Gesamtschaden beteiligt, Gewähr für einen billigen Schadensausgleich gegeben, wie er durch die Vorschriften der §§ 17 StVG, 254 BGB erreicht werden soll (im gleichen Sinne auch Walter: Die Ausgleichung bei Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge B III 5 in Kraftfahrzeugrecht von A bis Z).
Mit Recht hat daher das Berufungsgericht auch gegenüber dem Schmerzensgeldanspruch die Betriebsgefahr des Motorrades zum Ausgleich gebracht.