Das Verkehrslexikon
VGH München Beschluss vom 10.06.2013 - 11 ZB 13.734 - Fahreignung und Parkinson
VGH München v. 10.06.2013: Fahreignung und Parkinson
Der VGH München (Beschluss vom 10.06.2013 - 11 ZB 13.734) hat entschieden:
Eine Fahreignung ist bei Parkinsonscher Krankheit nur dann anzunehmen ist, wenn die Krankheit leicht verläuft und erfolgreich therapiert wird. Der Verwaltungsgerichtshof beschränkt in ständiger Rechtsprechung den Kreis der Ärzte, die ein Verfahrensbeteiligter mit der verkehrsmedizinischen Begutachtung betrauen darf, auf Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 FeV), auf Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Rechtsmedizin" (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 FeV) und auf Ärzte in Begutachtungsstellen für Fahreignung, die die Anforderung der Anlage 14 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV).
Siehe auch Krankheiten und Fahrerlaubnis und Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung war abzulehnen, da die behaupteten Zulassungsgründe nicht ausreichend dargelegt wurden bzw. nicht vorliegen.
1. Die Zulassungsbegründung behauptet das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil das Erstgericht zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Beibringungsaufforderung vom 9. Mai 2008 ausgegangen sei. Insoweit sei ein Fehlverhalten des Klägers im Straßenverkehr aus dem Jahr 2003 zugrunde gelegt worden, das nach über fünf Jahren die Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens nicht mehr rechtfertigen könne.
Diese Argumentation verkennt jedoch, dass das Erstgericht entscheidungserheblich auf die Rechtmäßigkeit der Beibringungsaufforderung vom 27. September 2010 abgestellt hat. Diese ist allein bereits deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger unstreitig an der Parkinsonschen Krankheit leidet und eine Fahreignung in solchen Fällen nur dann anzunehmen ist, wenn die Krankheit leicht verläuft und erfolgreich therapiert wird (vgl. Nr. 6.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass der Fahrerlaubnisbehörde die Erkrankung des Klägers möglicherweise bereits seit dem Jahr 2003 bekannt war. Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen möglicherweise nicht (mehr) geeignet ist, hat die Fahrerlaubnisbehörde zwingend den Sachverhalt weiter aufzuklären (§ 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11 ff. FeV). Eine „Verwirkung“ der zu ergreifenden Gefahrerforschungsmaßnahmen kommt bereits deshalb nicht in Betracht.
Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Zulassungsbegründung stellt die Entscheidung, einem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, die Fahrerlaubnis zu entziehen, auch keine Ermessensentscheidung dar (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Nach der Rechtsprechung des Senats (etwa Beschl. v. 7.3.2008 - 11 CS 08.346 - juris) hat die Fahrerlaubnisbehörde zudem das Recht, nach pflichtgemäßem Ermessen eine Gutachtergruppe im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV zu bestimmen, innerhalb derer der Betroffene eine Auswahl treffen kann. Erfahrungsgemäß sind bei der Begutachtung durch Ärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV Ungenauigkeiten bei der Begutachtung festzustellen. Andere Gutachtergruppen arbeiten genauer und sorgfältiger. Der Verwaltungsgerichtshof beschränkt deshalb in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Beschl. v. 7.12.2006 - 11 CS 06.1350 - VRR 2007, 123) den Kreis der Ärzte, die ein Verfahrensbeteiligter mit der verkehrsmedizinischen Begutachtung betrauen darf, auf Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 FeV), auf Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Rechtsmedizin" (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 FeV) und auf Ärzte in Begutachtungsstellen für Fahreignung, die die Anforderung der Anlage 14 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV). Die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen stammen unstreitig von Ärzten, die nicht zu diesen Gruppen zählen.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die von der Zulassungsbegründung behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Zulassungsbegründung behauptet, die Frage „ob und in welchem Umfang schon geringe Verkehrsverstöße - hier das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - oder im Zusammenhang damit erworbene Kenntnisse über eine Erkrankung die Behörde berechtigen, ein ärztliches Gutachten anzufordern“ sei von grundsätzlicher Bedeutung. Tatsächlich lässt sich diese Frage nicht in einer verallgemeinerungsfähigen Weise beantworten, sondern hängt stets von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Im hier zu entscheidenden Fall war die Fahrerlaubnisbehörde, wie oben unter 1. bereits dargelegt, berechtigt, die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens zu fordern.
3. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 46.1, 46.3 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).