Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 23.05.2013 - 11 CS 13.785 - Entziehung der Fahrerlaubnis nach Mischkonsum von Amphetaminen und Cannabis

VGH München v. 23.05.2013: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach Mischkonsum von Amphetaminen und Cannabis


Der VGH München (Beschluss vom 23.05.2013 - 11 CS 13.785) hat entschieden:
Dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn die Blutprobe des Betroffenen außer einer Amphetaminkonzentration auch noch ein Abbauprodukt von Cannabis enthielt und auf die besonderen Gefahren eines Mischkonsums von Drogen hingewiesen wird.


Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B (einschließlich Unterklassen).

Am 28. April 2012 gegen 00:05 Uhr wurde der Antragsteller einer Verkehrskontrolle unterzogen; der dabei durchgeführte Drogenschnelltest verlief positiv auf Amphetamin und THC. Bei der Durchsuchung seines Kraftfahrzeugs wurden sechs Gramm Amphetamin und sieben Extasy-Tabletten aufgefunden. Die ihm um 02:34 Uhr entnommene Blutprobe enthielt lt. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität ...-... vom 15. Mai 2012 eine Amphetaminkonzentration von 83 ng/ml und ein THC-Carbonsäurekonzentration von weniger als 5 ng/ml.

Nach vorheriger Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 12. Februar 2013 die Fahrerlaubnis aller Klassen. Die sofortige Vollziehung des Bescheids wurde angeordnet.

Der Antragsteller ließ Klage gegen den Bescheid beim Verwaltungsgericht erheben. Den gleichzeitig gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. März 2013 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde, die ausschließlich damit begründet wurde, dass die Fahrerlaubnisbehörde keinen Sofortvollzug hätte anordnen dürfen, da sie den Entzug der Fahrerlaubnis erst 10 Monate nach dem Vorfall ausgesprochen habe.


II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht geltend gemachten Gesichtspunkte beschränkt ist, bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Zwar bedarf es zu diesem Zweck regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde aber nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2004 – 11 CS 04.819, v. 4.1.2005 – 11 CS 04.2838, v. 13.1.2005 – 11 CS 04.2968, v. 17.8.2005 – 11 CS 05.662, v. 10.10.2005 – 11 CS 05.1648). Hier hat die Fahrerlaubnisbehörde zu den allgemeinen Gründen zusätzlich ausgeführt, dass die Blutprobe des Antragstellers auch noch ein Abbauprodukt von Cannabis enthielt und auf die besonderen Gefahren eines Mischkonsums von Drogen hingewiesen.

Die Dauer des Zeitraums, der zwischen dem Vorfall am 28. April 2012 und dem Fahrerlaubnisentziehungsbescheid vom 12. Februar 2013 verstrichen ist, ist nicht geeignet, die behördliche Anordnung als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Ergibt sich die Notwendigkeit, einer Person die Fahrerlaubnis zu entziehen, aus einer von ihr begangenen Tat, die in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so kann diese Tat dem Betroffenen so lange entgegengehalten werden, als die Eintragung noch keinem Verwertungsverbot unterliegt (vgl. BVerwG vom 9.6.2005 NJW 2005, 3440/ 3441). Die insoweit gesetzlich festgelegten Fristen können nicht unter Hinweis auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip beiseitegeschoben oder relativiert werden (BVerwG vom 9.6.2005, a.a.O., S. 3443).

Der Zeitablauf zwischen dem anlassgebenden Vorfall und der notwendigen sicherheitsrechtlichen Maßnahme – hier ca. neuneinhalb Monate – lässt auch die Dringlichkeit für letztere nicht entfallen. In dieser Zeit kann der Antragsteller seine Fahreignung nicht wieder erlangt haben, da dazu zunächst ein Jahr nachgewiesener Drogenabstinenz notwendig ist, vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, § 47 Abs. 3 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).



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