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OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.05.2013 - OVG 1 K 55.10 - Zur Nichtanrechnung der Geschäftsgebühr im Verwaltungsverfahren

OVG Berlin-Brandenburg v. 22.05.2013: Zur Nichtanrechnung der Geschäftsgebühr im Verwaltungsverfahren


Das OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 22.05.2013 - OVG 1 K 55.10) hat entschieden:
Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahren auf die Geschäftsgebühr des späteren Eilverfahrens kommt nicht in Betracht, weil es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt.


Gründe:

Die gemäß §§ 146 Abs. 1 und 3, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Erinnerungsführer hat im Ausgangsverfahren VG ..., das auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines damaligen Widerspruchs gegen eine Fahrerlaubnisentziehung gerichtet war, Anspruch auf Erstattung der ursprünglich unter dem 17. November 2009 festgesetzten 703,23 Euro (§ 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO); mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Januar 2010 hat die Urkundsbeamtin den zu erstattenden Betrag zu Unrecht auf 301,61 Euro reduziert. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kommt eine teilweise Anrechnung der vorprozessual entstandenen Geschäftsgebühr auf die im gerichtlichen Eilverfahren entstandene Verfahrensgebühr nicht in Betracht.

Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, setzt nach der Anrechnungsbestimmung in Teil 3, Vorbemerkung 3, Absatz 4 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) voraus, dass die Geschäftsgebühr wegen „desselben Gegenstands“ entstanden ist. Dies setzt voraus, dass der Streitgegenstand des vorprozessualen Verfahrens mit dem Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens identisch ist (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Mai 2012 – OVG 1 K 23.11 -, S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks; ferner Hess. VGH, Beschluss vom 28. Januar 2009 – 6 E 2458/08 -, Juris, Rdn. 18 ff., und BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 – VIII ZB 57/07 -, Juris, Rdn. 10). Anders als das Verwaltungsgericht meint, fehlt es hieran, weil das Widerspruchsverfahren – unbeschadet des mit dem Widerspruch vom 20. Januar 2009 unter 1.b. zugleich gestellten Aussetzungsvollziehungsantrages - auf die (endgültige) Aufhebung des seinerzeitigen Entziehungsbescheides gerichtet war, während das (vorläufige) Rechtsschutzverfahren auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des besagten Widerspruchs gerichtet gewesen ist, was in erster Linie nach Maßgabe einer Interessenabwägung entschieden wird. Eine Identität des Streitgegenstandes ist deswegen bei (gegen die Entscheidung in der Sache gerichtetem) Widerspruchsverfahren und nachfolgendem vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht gegeben (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Mai 2012, a.a.O.; Hess. VGH, a.a.O., Rdn. 20). Soweit sich der Erinnerungsgegner für seine gegenteilige Ansicht im Erinnerungsverfahren u.a. auf Ausführungen des Verwaltungsgerichts Minden (Beschluss vom 3. April 2007 – 9 L 328/06 -, Juris) gestützt hat, finden die dortigen Erwägungen im Wortlaut der Anrechnungsbestimmung in Teil 3, Vorbemerkung 3, Absatz 4 Satz 1 VV RVG keine hinreichende Grundlage; der Gesetzgeber hat die hier interessierende teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht von Einarbeitungsvorteilen des die Sache bearbeitenden Rechtsanwalts, sondern davon abhängig gemacht, dass die Geschäftsgebühr wegen „desselben Gegenstands“ entstanden ist (s. bereits Beschluss des Senats vom 16. Mai 2012, a.a.O.). Auf die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, inwieweit die fragliche Anrechnung auch im Verhältnis zu der unterlegenen Prozesspartei vorzunehmen ist, kommt es hiernach nicht an.

Hiernach war gegen den Erinnerungsgegner – wie mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 25. März 2009 geltend gemacht – eine (ungekürzte) 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG nach dem seinerzeitigen Streitwert von 7.500.- Euro, d.h. also i.H.v. 535,60 Euro, festzusetzen. Mit der ebenfalls geltend gemachten Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20.- Euro und der – von dem Erinnerungsgegner nicht mehr beanstandeten – Pauschale nach Nr. 7000 Nr. 1.a) VV RVG i.H.v. 35,35 Euro ergibt dies – zuzüglich Mehrwertsteuer von 19 % (112,28 aus 590,95 Euro) - die mit dem ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. November 2009 festgesetzten 703,23 Euro. Die Verzinsung dieses Betrages ergibt sich ebenfalls aus den Maßgaben des vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschlusses.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, weil für das Verfahren – wie Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz deutlich macht - eine Gebühr nicht anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).



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