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Amtsgericht Schwabach Urteil vom 08.11.2012 - 5 C 967/12 - Kein Nutzungsausfall für unfallbeschädigtes Trike bei Vorhandensein eines Pkw
AG Schwabach v. 08.11.2012: Kein Nutzungsausfall für unfallbeschädigtes Trike bei Vorhandensein eines Pkw
Das Amtsgericht Schwabach (Urteil vom 08.11.2012 - 5 C 967/12) hat entschieden:
Steht dem Geschädigten neben dem bei einem Kfz-Unfall beschädigten Trike auch ein Pkw zur Verfügung, scheidet ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens aus.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall.
Die Beklagte haftet unstreitig dem Grunde nach für einen Verkehrsunfall vom 23.07.2011 in G., bei dem das Trike Boom mit dem amtlichen Kennzeichen ..., Erstzulassung 1996, am Kotflügel hinten rechts beschädigt wurde. Der Kläger gab das Fahrzeug in der Zeit vom 26.07.2011 bis zum 28.10.2011 zur Firma ... zur Reparatur.
Der Kläger trägt vor, er nutze das Trike auch für Besorgungen des alltäglichen Lebens und für die täglichen Fahrten zur Arbeit. Dies sei damit kein Luxusgegenstand. Es habe auch bereits 73.500 km an Fahrleistung. Dem Kläger seien damit 94 Tage Nutzungsausfall zu je 46,00 EUR pro Tag zu erstatten.
Wegen Verzugs begehrt der Kläger den Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger beantragt:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.324,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 02.03.2012 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 446,13 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.03.2012 wegen der aufgrund der vorprozessualen Tätigkeit der Unterfertigten entstandenen Kosten zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt vor, dass dem Kläger ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe.
Die Formulierung des Klägers, dass er das Fahrzeug bei entsprechender Witterung auch für Besorgungen nutze, deute auf ein Schön-Wetter-Fahrzeug hin. Durch die vorzeitige Abmontage des Kotflügels habe der Kläger über die Werkstätte die Verkehrsunsicherheit beigeführt. Er habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Das Fahrzeug sei lediglich mit einem VW Käfer Motor ausgestattet, für den allenfalls eine Nutzungsentschädigung von 10,00 bis 15,00 EUR pro Tag angemessen sei.
Nach der Entscheidung des BGH (VI ZA 40/11) stelle die Beschädigung eines Motorrads bei einem vorhandenen Pkw keinen ersatzfähigen materiellen Schaden dar.
Das Gericht hat keinen Beweis erhoben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen der Beschädigung seines Trikes kein ersatzfähiger Schaden zu. Die Verpflichtung zum Schadenersatz ist dem Grunde nach zwar unstreitig. Die Höhe umfasst jedoch den Nutzungsausfall für das Trike nicht. Allein die Nutzung des Fahrzeugs neben einem vorhandenen Pkw genügt nicht, um hierfür bei Beschädigung Nutzungsausfall verlangen zu können. Das Trike ist ebenso wie ein Motorrad ungeeignet, größere Einkäufe zu transportieren. Auf die Entscheidung des BGH vom 13.12.2011, Aktenzeichen VI ZA 40/11 wird Bezug genommen. Darüber hinaus dokumentierte der Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung, an dem er tatsächlich die Nutzung des Trikes für alltägliche Fahrten, nämlich zum Amtsgericht ... hätte demonstrieren können, dass er trotz schönstem Wetter und warmen Temperaturen nicht mit dem Trike, sondern mit dem Pkw unterwegs ist. Bereits ist aus diesem Grund relativiert sich auch der Vortrag des Beklagten, dass er das Trike für Besorgungen des alltäglichen Lebens und für die täglichen Fahrten zur Arbeit benutze. Die Klage war damit abzuweisen.
Kosten: §§ 91 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO