Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 15.05.2013 - 11 ZB 13.450 und 11 ZB 13.451 - MPU-Anordnung und Entzug der Fahrerlaubnis eines Radfahrers bei 2,12 ‰

VGH München v. 15.05.2013: MPU-Anordnung und Entzug der Fahrerlaubnis eines Radfahrers bei 2,12 ‰


Der VGH München (Beschluss vom 15.05.2013 - 11 ZB 13.450 und 11 ZB 13.451) hat entschieden:
Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind die genannten Vorschriften die Rechtsgrundlage für die Berechtigung der Fahrerlaubnisbehörde, bei einem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder früherem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der ein Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr im Straßenverkehr geführt hat, mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung in aller Regel nicht nur die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, sondern auch die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen zu überprüfen. Kommt der Betroffene der Auflage nicht nach, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Verweigerung de Neuerteilung rechtmäßig.


Gründe:

I.

Der Kläger war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und C1E (einschließlich der davon umschlossenen Berechtigungen).

Durch Strafbefehl vom ... 2009, rechtskräftig geworden in der Fassung des Urteils des Amtsgerichts München vom ... 2009, verhängte das Amtsgericht München gegen ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe. Damit wurde geahndet, dass der Kläger am ... 2009 gegen 2.50 Uhr trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (eine ihm am Tattag um 3.22 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Alkoholkonzentration von 2,12 Promille auf) ein Fahrrad im Straßenverkehr geführt hatte.

Der im August 2010 an ihn gerichteten Aufforderung der Beklagten, wegen dieses Vorfalls ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen, kam der Kläger nicht nach.

Durch Bescheid vom ... 2011 entzog ihm die Beklagte die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen, verpflichtete ihn, seinen Führerschein unverzüglich abzugeben, und untersagte ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund. Diese Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt.

Den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen bzw. die Aufhebung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der Beklagten vom .... 2011 anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht München durch Beschluss vom 3. Februar 2012 ab; die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. April 2012 – 11 CS 12.450 – zurück.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... 2012 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch des Klägers „wegen Entzugs der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen“ zurück.

Der Kläger erhob Klage gegen den Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom ... 2012 (Az. M 6b 12.3701) und beantragte, den Bescheid der Beklagten insoweit aufzuheben, als dem Kläger darin die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen wurde. Er vertrat die Auffassung, dass sein Widerspruch im Übrigen (hinsichtlich des Verbots des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge) erfolgreich gewesen sei.

Die Regierung von Oberbayern erließ daraufhin einen „zum Widerspruchsbescheid vom ... 2012 ergehenden Änderungsbescheid“ vom ... 2012, worin der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom ... 2011 vollumfänglich zurückgewiesen wurde.

Daraufhin erhob der Kläger erneut Klage zum Verwaltungsgericht (Az. M 6b K 12.4842) und beantragte, den Bescheid der Beklagten und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom ... 2012 insoweit aufzuheben, als dem Kläger das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund (Nr. 4 des Bescheids) untersagt worden ist.

Mit Urteilen vom 29. November 2012 wies das Verwaltungsgericht die Klagen ab.

Hiergegen beantragt der Kläger jeweils die Zulassung der Berufung.

Die Beklagte beantragt, die Zulassungsanträge abzulehnen.


II.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung sind nicht begründet. Die genannten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Urteile.

1.1 Die Auffassung des Klägers in der Zulassungsbegründung, der streitgegenständliche Bescheid und die Urteile des Verwaltungsgerichts verletzten den Gleichheitsgrundsatz (des Art. 3 Abs. 1 GG), weil einer Person, die eine Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug begangen habe, nicht das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verboten werde, und das obwohl ein Fahrrad als Tatwerkzeug weniger gefährlich sei als ein Kraftfahrzeug, trifft nicht zu.

Ein Fahrzeugführer, der eine Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug begeht, gibt keinen Anlass durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung prüfen zu lassen, ob er in Zukunft auch ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.

Hingegen ist bei einer Person, die ein Fahrrad im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr führt, gemäß der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV auch die Fahreignung für Kraftfahrzeuge zu prüfen.

Gemäß § 3 Abs. 2 FeV, der seine Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG hat (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 1.4.2008 Az. 12 ME 35/08 = NJW 2008, 2059), finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind die genannten Vorschriften die Rechtsgrundlage für die Berechtigung der Fahrerlaubnisbehörde, bei einem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder früherem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der ein Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr im Straßenverkehr geführt hat, mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung in aller Regel nicht nur die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, sondern auch die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen zu überprüfen (vgl. BayVGH, B. v. 22.10.2009 – 11 ZB 09.832; v. 8.2.2010 ZfS 2010, 296; v. 11.5.2010 – 11 CS 10.68; v. 12.10.2010 – 11 ZB 09.2575).

Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. Mai 2008 (BVerwGE 131, 163, vgl. auch Urteil vom 27.9.1995 BVerwGE 99, 249) ausgeführt hat, bedeutet die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher Alkoholisierung mit jedem Fahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Diese Einschätzung liegt auch § 316 StGB zugrunde, der nicht nur die Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug unter Strafe stellt. Radfahrer sind mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille absolut fahruntauglich (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 316 StGB Rn. 18). Der Forderung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, ab einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, liegt die Annahme des Verordnungsgebers zugrunde, dass nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen Fahrer mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit verfügen. Diese Personen werden doppelt so häufig rückfällig wie Personen mit geringeren Blutalkoholkonzentrationen (vgl. BRDrucks. 443/98 – Beschluss – S. 6). Nicht an Alkohol gewöhnte Personen sind mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille nicht in der Lage, ihr Fahrzeug aufzufinden, es in Gang zu setzen und es über eine gewisse Strecke zu bewegen. Dies gilt auch bzw. besonders bei einem Fahrrad, dessen Gebrauch ein gesteigertes Maß an Balance erfordert und damit besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stellt (vgl. HessVGH vom 6.10.2010 Blutalkohol 2010, 436).

Die in solchen Fällen daher anzunehmende Alkoholproblematik in Verbindung mit der Teilnahme am Straßenverkehr mit einem (fahrerlaubnisfreien) Fahrzeug ist auch im Hinblick auf ein etwaiges fehlendes Trennungsvermögen (zwischen Alkoholkonsum und Fahren) ausreichender Anlass, auch die Kraftfahreignung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung prüfen zu lassen.

1.2 Es liegt auch nicht, wie in der Zulassungsbegründung ebenfalls geltend gemacht, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor, weil der Fahrerlaubnisentzug und das Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund erst zweieinhalb Jahre nach der Trunkenheitsfahrt erfolgte.

Die Dauer des Zeitraums, der zwischen dem Vorfall am .... 2009 und der an den Kläger gerichteten Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens verstrichen ist, ist nicht geeignet, dieses behördliche Verlangen als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Ergibt sich die Notwendigkeit, die Fahreignung einer Person zu überprüfen, aus einer von ihr begangenen Straftat, die in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so kann diese Tat dem Betroffenen so lange entgegengehalten und zum Anknüpfungspunkt für das Verlangen nach Beibringung eines Fahreignungsgutachtens gemacht werden, als die Eintragung noch keinem Verwertungsverbot unterliegt (vgl. BVerwG vom 9.6.2005 NJW 2005, 3440/3441). Die insoweit gesetzlich festgelegten Fristen können nicht unter Hinweis auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip beiseite geschoben oder relativiert werden (BVerwG vom 9.6.2005, a.a.O., S. 3443).

Straftaten nach § 316 StGB sind nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG auch dann in das Verkehrszentralregister einzutragen, wenn sie als Fahrradfahrer begangen wurden. Sie unterliegen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und c StVG einer zehnjährigen Tilgungsfrist. Die Beklagte war deshalb im August 2010 noch berechtigt, vom Kläger die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens zu verlangen. Auch der Umstand, dass zwischen dem Ablauf der dem Kläger gesetzten Beibringungsfrist (sie endete am 3.1.2011) und der Bekanntgabe des Ausgangsbescheids nochmals ca. neun Monate verstrichen sind, steht angesichts der dargestellten Rechtslage der Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids nicht entgegen. Unmittelbar aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c (i.V.m. § 3 Abs. 2) FeV folgt ferner, dass eine mehrjährige beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr als solche nicht geeignet ist, die Fahreignungszweifel zu entkräften, die sich aus der Verwirklichung des Tatbestands dieser Norm ergeben.

Im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad – selbst mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr – nicht auf die Ungeeignetheit für das Führen von (Kraft-)Fahrzeugen geschlossen wird, sondern die Fahreignung gerade durch die geforderte medizinisch-psychologische Untersuchung geklärt werden soll. Die in solchen Fällen anzunehmende Alkoholproblematik rechtfertigt im Hinblick auf die Gefahren für den Straßenverkehr den für eine solche Untersuchung erforderlichen Aufwand.

2. Der Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) wurde nicht dargelegt. Er liegt nach den Ausführungen unter Nr. 1 des Beschlusses auch offensichtlich nicht vor.

3. Die Anträge auf Zulassung der Berufung waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung hinsichtlich des Fahrerlaubnisentzugs beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nrn. 46.1, 46.3, 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Für das Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge war die Hälfte des Auffangwerts anzusetzen (vgh. BayVGH, U. v. 1.10.2012 – 11 BV 12.771 – Rn. 20).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung werden die Urteile des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).