Das Verkehrslexikon
VGH München Beschluss vom 13.05.2013 - 11 CS 13.737 - Zur Bewertung einer tschechischen Meldebestätigung bei Erwerb eines EU-Führerscheins
VGH München v. 13.05.2013: Zur Bewertung einer tschechischen Meldebestätigung bei Erwerb eines EU-Führerscheins
Der VGH München (Beschluss vom 13.05.2013 - 11 CS 13.737) hat entschieden:
Eine zu Beginn eines länger geplanten Aufenthalts ausgestellte Meldebescheinigung des Ausstellerstaates einer EU-Fahrerlaubnis hat - jedenfalls ohne weitere Mithilfe des Betroffenen - keine Beweiskraft dahingehend, dass der Aufenthalt tatsächlich bis zum Ende angedauert hat.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof auf die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) beschränkt ist, ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit und unter Wiedergabe der Rechtsprechung des Senats zutreffend dargelegt, dass vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen die Eintragung eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat im Führerschein des Antragstellers widerlegen können. Hierauf wird verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Auf Grund der Informationen des Ausstellermitgliedsstaats steht fest, dass der Antragsteller am Tag der Ausstellung seiner tschechischen Fahrerlaubnis (am 13.8.2009) nicht mehr (nämlich nur vom 9.2.2009 bis 20.7.2009) mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik gemeldet war. Der Antragsteller hat trotz Aufforderung durch das Verwaltungsgericht (Schreiben vom 28.11.2012) auch nicht nachgewiesen, dass er entgegen der einwohnerrechtlichen Meldung zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis tatsächlich einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik innehatte.
Die Mitteilung des Ministeriums des Innern der Tschechischen Republik vom 30. Juli 2012, wonach dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis „zum vorübergehenden Aufenthalt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik für den Zeitraum vom 09.02.2009 bis 20.11.2009 erteilt wurde und er während der Geltungsdauer der Erlaubnis unter der Adresse ..., ... gemeldet war“, belegt das nicht, weil diese Aufenthaltserlaubnis zu Beginn des Aufenthalts ausgestellt wird und die gemeldete Adresse für die Geltungsdauer der Erlaubnis – jedenfalls ohne Mitwirkung des Antragstellers – wohl nicht mehr geändert wird. Zudem wurde die Aufenthaltserlaubnis „zum vorübergehenden Aufenthalt“ ausgestellt, was die Wohnsitzbegründung im Sinn von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl. L 403 S.18) in Frage stellt (vgl. BayVGH, U.v. 25.2.2013 – 11 BV 12.1697 – Rn. 13).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).