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OVG Magdeburg Beschluss vom 10.05.2013 - 3 M 640/12 - Zum Wohnsitzerfordernis bei Erteilung eines EU-Führerscheins
OVG Magdeburg v. 10.05.2013: Zum Wohnsitzerfordernis zum Zeitpunkt der Erteilung eines EU-Führerscheins
Das OVG Magdeburg (Beschluss vom 10.05.2013 - 3 M 640/12) hat entschieden:
Dem Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis darf deren Gebrauch im Inland dann versagt werden, wenn unbestreitbare Hinweise vom Ausstellerland vorliegen, nach denen im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins dort kein ordentlicher Wohnsitz bestand. Ob dieser schon zum Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung bestand, ist nicht erheblich.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts – 1. Kammer – vom 20.07.2012 hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners zu Unrecht abgelehnt.
Der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches vom 23.02.2012 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 16.02.2012 gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft und hat in der Sache Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht macht von der ihm mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, auf Antrag nach seinem Ermessen die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anzuordnen Gebrauch, wenn sich die angefochtene Verfügung bei der im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Sachprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Das ist hier der Fall.
Die auf § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 919 – StVG -), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 118 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3044), hier in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen vom 12.07.2011 (BGBl. I S. 1378) i. V. m. § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (BGBl. I S. 1980 Fahrerlaubnisverordnung – FeV -), zuletzt geändert durch die Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10.01.2013 (BGBl. I S. 35), hier in der Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2010 (BGBl. I S. 2279) gestützte Aberkennung des Rechts, von der in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen und die nachfolgende Verpflichtung, den in der Tschechischen Republik erworbenen Führerschein bei dem Antragsgegner vorzulegen, finden ihre Rechtsgrundlage in den in Bezug genommenen Vorschriften nicht.
Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG. Die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, erfolgt (unter anderem) nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV. Danach gilt die Berechtigung, ein Kraftfahrzeug mit einer EU-Fahrerlaubnis im Inland zu führen dann nicht, wenn dem Inhaber des Führerscheins die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen oder bestandskräftig versagt worden oder nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.
Zu Recht hat zwar der Beklagte angenommen, es bestünden Zweifel, ob der Antragsteller zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, § 13 Satz 1 Nr. 2 b) und c) FeV. Denn er wurde zweimal wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr, davon einmal mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille, jeweils in Verbindung mit vorsätzlichem Führen eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Fahrerlaubnis verurteilt. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller daraufhin mit Bescheid vom 30.8.2010 bestandskräftig die Erteilung einer Fahrerlaubnis versagt. Dem Entzug der dem Antragsteller am 30.11.2010 in der Tschechischen Republik ausgestellten Fahrerlaubnis aufgrund der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges nach § 3 Abs. 1 StVG oder der Aberkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV, weil dem Antragsteller wegen der Ungeeignetheit die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis versagt wurde, stehen jedoch europarechtliche Vorschriften entgegen.
Grundsätzlich werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt, Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (ABl. L 403 S. 18-60 - Richtlinie 2006/126/EG -). Nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG lehnt ein Mitgliedstaat es aber ab, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer Person, deren Führerschein in seinem Hoheitsgebiet eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, einen Führerschein auszustellen. Die Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV geht insofern über die Befugnis aus Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG hinaus und widerspricht dem europarechtlichen Anerkennungsgrundsatz (VG Augsburg, Urt. v. 12.04.2013 – Au 7 S 12.1506 -, juris). Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Aufnahmemitgliedstaats entgegenstehen, die es diesem erlaubt, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn der Aufnahmemitgliedstaat dem Inhaber dieses Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet die erstmalige Ausstellung eines Führerscheins mit der Begründung verweigert hat, dass er nach der in diesem Staat geltenden Regelung die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs nicht erfülle (EuGH, Urt. v. 1.3.2012 – Akyüz, C-467/10 -, juris). § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV ist daher europarechtskonform auszulegen und zumindest in den Fällen, in denen dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis eine inländische Fahrerlaubnis zuvor nicht entzogen, sondern erstmals versagt worden ist, nicht anzuwenden.
Auch die Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, weil der Antragsteller gegen das Wohnsitzerfordernis für die Erteilung einer ausländischen Fahrerlaubnis verstoßen haben könnte, kommt nach dem Erkenntnisstand im Eilverfahren nicht in Betracht.
Entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung erteilter Fahrerlaubnisse dürfen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV Inhaber einer gültigen EU- oder EWR- Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Ein ordentlicher Wohnsitz wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV, der im Wortlaut Art. 12 der hier anwendbaren Richtlinie 2006/126/EG entspricht, angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindung oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt.
Nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist weder aus dem Führerschein noch aus vom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen erkennbar, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte. Prüfungsmaßstab ist insoweit, ob unbestreitbare, von der Tschechischen Republik herrührende Hinweise vorliegen, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht dort hatte, nicht hingegen, ob die vorgelegten Nachweise genügen, um davon auszugehen, dass er seinen Wohnsitz dort hatte. Diese im Vorfeld der Erteilung der Fahrerlaubnis vorzunehmende Prüfung bleibt dem Ausstellerstaat vorbehalten.
Dem Antragsteller ist am (…) 2010 in der Tschechischen Republik vom „Mag. m. D-Stadt“ (Zeile 4 d des Führerscheins) der Führerschein Nummer (…) erteilt worden, nachdem ihm ausweislich Spalte 10 des Führerscheins am 24.05.2011 die erste Fahrerlaubnis für die Klasse B erteilt worden war. In der für den „Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift (fakultativ)“ vorgesehenen Zeile 8 ist die tschechische Stadt D-Stadt eingetragen. Damit ergibt sich aus dem Führerschein nicht, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte. Ein solcher ist vielmehr ausdrücklich eingetragen. Die vom Verwaltungsgericht hierzu angestellten Überlegungen, es könne sich bei der in Zeile 8 erfolgten Eintragung lediglich um die Postanschrift des Antragstellers handeln, überzeugen nicht. Denn wieso er seine Postanschrift in D-Stadt, seinen Wohnsitz aber – wie das Verwaltungsgericht annimmt - in A-Stadt haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Ob die Eintragung sich hingegen auf den „Wohnsitz“ oder den „Wohnort“ bezieht, ist im Hinblick auf die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV, die ebenfalls sowohl von „Wohnsitz“ als auch von „Wohnort“ spricht, unerheblich.
Unerheblich ist auch, auf welchen Zeitpunkt sich die Eintragung von D-Stadt als Wohnort bezieht, denn weder, wenn sich die Eintragung auf den (…) 2010, das Ausgabedatum des Führerscheins bezieht, noch wenn sie sich auf den 24.05.2010, den Tag der ersten Fahrerlaubniserteilung bezieht, ergibt sich daraus, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt nicht in der Tschechischen Republik hatte. Entsprechendes belegt auch die vom Antragsteller beigebrachte „Bescheinigung“ des Ministeriums des Inneren, Ressort Asyl- und Migrationspolitik, Abteilung Ausländeraufenthalt D-Stadt vom 05.03.2012. Darin heißt es:
„ A., […] hat auf dem Gebiet der Tschechischen Republik ausgestellte Bescheinigung über vorübergehenden Wohnsitz des Bürgers des EU: mit Gültigkeit ab dem 24.05.201 für Zwecke: andere/weitere
Er war an diesen Adressen gemeldet:
03.11.2010 01.03.2011 D-Stadt […]
24.05.2010 02.11.2010 E-Stadt […]“
Unabhängig von der Frage der Relevanz solch melderechtlicher Bescheinigungen, insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich bei beiden aufgeführten Adressen um Hotelbetriebe handelt, ergibt sich daraus jedenfalls nicht, dass der Antragsteller nicht seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte, und zwar sowohl am 24.05.2010 als auch am 30.11.2010.
Die Tatsache, dass der Antragsteller danach erst mit dem Tag der ersten Erteilung einer Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik melderechtlich erfasst wurde, schadet nicht. Denn die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes setzt nach der Richtlinie 2006/126/EG nicht voraus, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins bereits 185 Tage seinen Wohnsitz im Ausstellerstaat genommen haben muss. Der beschließende Senat hat zu der insofern wortgleichen Regelung der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl. EG L Nr. 237 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU L Nr. 284 S. 1) ausgeführt (Urteil vom 14.03.2012 – 3 L 56/09 -, juris):
„Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG ist nicht so zu verstehen, dass ein ordentlicher Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift erst ab dem Tag besteht, von dem an eine Person an 185 Tagen an einem Ort gewohnt und sie hierbei die in Art. 9 Satz 1 der Richtlinie aufgestellten weiteren Voraussetzungen erfüllt hat (so auch BayVGH, Beschl. v. 22.02.2010 - 11 CS 09.1934 -, juris).
Für diese Auffassung spricht bereits der Wortlaut des Art. 9 Satz 1 der Richtlinie. Diese Regelung definiert den ordentlichen Wohnsitz als den Ort, an dem ein Führerscheininhaber „gewöhnlich wohnt, sofern das aufgrund von Bindungen geschieht, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen“. Das Merkmal „gewöhnlich“ konkretisiert Art. 9 Satz 1 der Richtlinie dahingehend, dass sich der Betroffene im Laufe eines Kalenderjahres an mindestens 185 Tagen an dem fraglichen Ort unter Umständen aufhalten muss, die als „Wohnen“ bezeichnet werden können. Die Feststellung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, setzt nicht zwingend voraus, dass der 185-Tage-Zeitraum bereits verstrichen ist. Lässt sich eine Person an einem Ort, an dem sie über persönliche (sowie ggf. zusätzlich über berufliche) Bindungen verfügt, in einer Weise nieder, die es als gesichert erscheinen lässt, dass sie dort während des Kalenderjahres an 185 Tagen wohnen wird, ist davon auszugehen, dass sie schon von dem Augenblick an, ab dem die mit den erforderlichen engen Bindungen einhergehende Aufenthaltnahme begonnen hat, einen ordentlichen Wohnsitz begründet haben könnte.
Hätte der europäische Richtliniengeber festlegen wollen, dass ein ordentlicher Wohnsitz erst dann besteht, wenn ein Führerscheininhaber sich an mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr am Ort der persönlichen (und beruflichen) Bindungen aufgehalten hat, hätte es nahe gelegen, das Verb „wohnen“ im Perfekt zu gebrauchen. Nicht nur die deutsche, sondern auch die englische sowie die französische Fassung des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bedienen sich jeweils einheitlich des Präsens („wohnt“, „lives“, „demeure“). Ferner hat der Gerichtshof der Europäischen Union hinsichtlich einer niederländischen Vorschrift, welche vorsah, dass der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein, der diesen Führerschein in den Niederlanden registrieren lassen wollte, den Nachweis dafür zu erbringen hatte, dass er im Jahr der Erteilung dieses Führerscheins während mindestens 185 Tagen in dem Mitgliedstaat, der diesen Führerschein ausgestellt hat, gewohnt hatte (Hervorhebung durch den Senat), ausgeführt, dass ein solches nationales Erfordernis - neben den damit verbundenen Problemen bei der Umsetzung - tatsächlich sogar die Verweigerung der Anerkennung der von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine darstelle, da es darauf hinauslaufe, ein zweites Mal nachzuprüfen, ob der Inhaber dieses Führerscheins die in den Artikeln 7 Absatz 1 Buchstabe b und 9 der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt habe (EuGH, Urt. v. 10.07.2003 - C-246/00 - „Kommission/Niederlande“ Rdnr. 74).“
Andere, vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Informationen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung des tschechischen Führerscheins seinen Wohnsitz tatsächlich nicht in D-Stadt hatte, liegen nicht vor. Auf die vom Bezirksamt Usti nad Labem dem Kraftfahrtbundesamt gegenüber abgegebene „Äußerung zur Erteilung einer Fahrerlaubnis“ vermag der Antragsgegner sich nicht zu stützen. Denn diese enthält keinen Hinweis auf die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses durch den Antragsteller. Vielmehr heißt es dort:
„Nach der Analyse der ursprünglichen Schriftdokumentation bezüglich der Erteilung der Fahrerlaubnisse und der Herausgabe der Führerscheine durch den Magistrat der Stadt D., […], konstatiert das Kreisorgan, dass es im Rahmen des eigenen Zuständigkeitsbereiches den Hinweis des deutschen Verwaltungsorgans untersucht hat und festgestellt hat, dass die Erteilung einer Fahrerlaubnis an den oben Genannten Besitzer in der Zeit des Antragstellens im Einklang erfolgte mit den Bedingungen, die im § 82 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 361/2000 Gbl. über den Straßenverkehr und über die Änderung mancher Gesetze […] festgelegt sind und basierend auf einer offiziell veröffentlichten Stellungnahme des Verkehrsministeriums [Az. …] zum Nachweis des Aufenthalts der Ausländer mit Berücksichtigung zu der Tatsache, dass die erwähnte europäische Richtlinie nicht eindeutig in das Gesetz Nr. 361/2000 Gbl. implementiert ist. Der Genannte Antragsteller hat alle weiteren gesetzlich verlangten Dokumente vorgelegt.
Durch die Information des deutschen Verwaltungsorgans, welche sich in der Anlage dieser Äußerung befindet, kam es beim Kreisamt zu Zweifeln an der Fahrerunbescholtenheit Herrn A. bezüglich des Fahrens von Kraftfahrzeugen, denn er hatte in seiner Vergangenheit, laut Information von der deutschen Seite, anscheinend Probleme mit Suchtmitteln.
[…]
Das hiesige Verwaltungsorgan hat in so manchen Fällen festgestellt, dass die Fahrschule „(…)“ ausländische Staatsbürger akzeptiert, wie in diesem Fall den Antragsteller, die nicht die im § 13 Abs. 1 Buchst. e) des Gesetzes Nr. 247/2000 GBl. festgelegte Bedingung erfüllen, indem sie zum Zeitpunkt der Aufnahme zur Ausbildung und zum Training keinen relevant belegten dauerhaften oder vorübergehend festen Wohnsitz auf dem Gebiet der Tschechischen Republik haben. Diese festgestellten Tatsachen sollten einem örtlich zuständigen Verwaltungsorgan der betreffenden Fahrschule überreicht werden, als Anlass für einen Verdacht auf ein Verwaltungsdelikt laut Bestimmung § 56 Abs. 1 Buchst. e) des Gesetzes Nr. 247/2000 Gbl.“
Diese Stellungnahme des Bezirksamtes Usti nad Labem kann der Tschechischen Republik als Ausstellerstaat zugeordnet werden, sie enthält jedoch keinen Hinweis darauf, dass bezogen auf die Person des Antragstellers Zweifel bestehen, dass dieser zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte. Vielmehr wird ausdrücklich festgestellt, dass er alle notwendigen Unterlagen vorgelegt hat und die Fahrerlaubnis in Einklang mit den geltenden Bestimmungen hinsichtlich des Nachweises des Aufenthalts von Ausländern in der Tschechischen Republik erfolgte. Bedenken werden nur hinsichtlich der möglicherweise nicht berücksichtigten Problematik des Alkoholmissbrauchs des Antragstellers geäußert. Der Hinweis hingegen, die Fahrschule, die auch der Antragsteller besucht hat, verhalte sich „in so manchen Fällen“ – wie auch im Falle des Antragstellers - nicht rechtskonform indem sie ausländische Staatsbürger akzeptiere, die im Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung keinen belegten dauerhaften Wohnsitz in der Tschechischen Republik hätten, rechtfertigt dies allenfalls den Schluss, dass der Antragsteller nach den Feststellungen des Bezirksamtes Usti nad Labem zu diese Zeitpunkt nicht über einen dauerhaften Wohnsitz verfügte. Ob dies auch für den maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins gilt (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e RL 2006/126/EG) gilt, lässt sich der Stellungnahme des Bezirksamtes Usti nad Labem nicht unbestreitbar entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG auf den hälftigen Auffangstreitwert, 2.500,00 € festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.